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Beschluss

B 11 AL 22/09 C

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich sind. • Anhörungsrüge gelingt nur, wenn konkret dargelegt wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 178a Abs.1 SGG). • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO). • Gegenvorstellung setzt die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus. • Entscheidungen des Senats bleiben unanfechtbar nach § 178a Abs.4 SGG.
Entscheidungsgründe
Unbeachtliche Ablehnung, keine Aussicht für Anhörungsrüge, PKH und Gegenvorstellung • Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich sind. • Anhörungsrüge gelingt nur, wenn konkret dargelegt wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 178a Abs.1 SGG). • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO). • Gegenvorstellung setzt die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus. • Entscheidungen des Senats bleiben unanfechtbar nach § 178a Abs.4 SGG. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Beschluss des Hessischen LSG Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ein; sein Prozessbevollmächtigter reichte entsprechende Schriftsätze ein. Der Kläger selbst beantragte zudem PKH für eine Gehörsrüge bzw. Gegenvorstellung und erklärte die Ablehnung dreier an dem Ausgangsbeschluss beteiligter Richter wegen Vorbefassung. Der Senat prüfte, ob die Ablehnungsgesuche, die Anhörungsrüge, die Gegenvorstellung und der PKH-Antrag Aussicht auf Erfolg haben. Es stellte sich die Frage, ob das BSG in der regulären Besetzung entscheiden durfte und ob Verfahrensrechte verletzt wurden. Der Kläger machte keine konkreten Befangenheitsgründe geltend, sondern überwiegend inhaltliche Einwände gegen den Ausgangsbeschluss. Der Prozessbevollmächtigte brachte keine Tatsachen vor, die eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten begründen könnten. • Der Senat kann trotz erklärter Ablehnung in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung entscheiden; die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig oder unbeachtlich, zumal nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten stammend (§ 73 Abs.4 SGG) und zudem rechtsmissbräuchlich. • Zur Anhörungsrüge: Erfolgsdauer setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 178a Abs.1 SGG). Solche konkreten Anhaltspunkte trägt der Kläger nicht vor; er wiederholt überwiegend inhaltliche Kritik am Ausgangsbeschluss. • Zur PKH: Prozesskostenhilfe kommt nicht zu, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO). • Zur Gegenvorstellung: Sie wäre nur aussichtsreich, wenn eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder das Willkürverbot dargetan würde. Der Kläger nennt keine derartigen schwerwiegenden Rechtsverletzungen; der angegriffene Beschluss ist ausführlich begründet. • Das Gericht hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19.11.2009 fest; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs.4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat die Ablehnungsgesuche, die Anhörungsrüge, die Gegenvorstellung und den PKH-Antrag zurückgewiesen. Die Ablehnungen sind unbeachtlich bzw. rechtsmissbräuchlich, weil keine konkreten Gründe für Befangenheit vorgetragen wurden. Eine Anhörungsrüge war unzulässig, weil nicht dargelegt wurde, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 178a SGG). Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO). Die Gegenvorstellung begründet keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots; daher bleibt der Ausgangsbeschluss in vollem Umfang bestehen und die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.