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Beschluss

S 16 AY 68/24 RG

SG Darmstadt 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2025:0313.S16AY68.24RG.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 19.06.2024 im Verfahren S 16 AY 15/22 werden als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 19.06.2024 im Verfahren S 16 AY 15/22 werden als unzulässig verworfen. Mit ihrer Anhörungsrüge wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer vom 19.06.2024 mit dem im Verfahren S 16 AY 15/22 der Kostenantrag der Antragstellerin abschlägig entschieden wurde. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Zwar ist die Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil gegen den Beschluss der Kammer gemäß § 172 Abs. 2 SGG ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Es handelt sich insoweit nicht um eine bloße der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anhörungsrüge sind jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Wie sich aus § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG ergibt, ist dabei nicht nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen, sondern weitergehend auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung (zum Darlegungserfordernis als Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. beckOGK-SGG/Haack § 178a Rn. 36). Hierbei sind – auch bei nicht rechtskundig Vertretenen – gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen, die sich jedoch darin erschöpfen können, schlüssig diejenigen Umstände aufzuzeigen, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, und weitergehend zu erläutern, aus welchen Gründen ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. beckOGK-SGG/Haack § 178a Rn. 36). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anhörungsrüge nicht gerecht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz (GG) und § 62 SGG besagt, dass die Beteiligten zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben müssen, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Der Entscheidung dürfen gemäß § 128 Abs. 2 SGG nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (vgl. BSG vom 8. November 2006 - B 2 U 5/06 C). Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert demgemäß, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2010 - L 9 SO 309/10 B ER RG, juris). Vorliegend ist weder dargetan noch sonst erkennbar, welche Ausführungen der Antragstellerin von der Kammer nicht zur Kenntnis genommen worden sein könnten. Die Antragstellerin meint, die Kammer überschreite mit seinen beiden Überlegungen zur Kostentragungspflicht die Grenzen des eingeräumten Ermessens. Die angestellten Überlegungen seien überraschend, denn sie fänden keine Stütze im Gesetz bzw. widersprächen diesem und seien teilweise willkürlich und in Bezug auf das Verfahren schon nicht zutreffend. Nachdem das Hauptverfahren anderweitig erledigt wurde, erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Kostenantrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Hierzu äußerte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2022, zu dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 28.10.2022 zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Schreibens aufgefordert wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat sich am 28.11.2022 geäußert. Die Beteiligten haben in der Folge weitere Stellungnahmen abgegeben, zuletzt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.11.2023. Erst danach erfolgte der gerügte Beschluss vom 19. Juni 2019. Rechtliches Gehör wurden den Beteiligten eingeräumt, eine Verletzung desselbigen liegt nicht vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidung als „überraschend“ und willkürlich rügt, ist auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten zu verweisen, worin dieser seine sachlichen und rechtlichen Argumente darlegt. In Anbetracht der Kenntnis der Schriftsätze kann der Vortrag einer überraschenden Entscheidung nicht nachvollzogen werden. Eine Willkürlichkeit oder ein Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung, ist ebenfalls unzulässig. Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH vom 9. November 2010 – IX ZA 46/10, juris). Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das SGG zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3220) weiterhin zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung BSG vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 22/09 C, juris, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Eine Gegenvorstellung ist aber nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer schlüssig geltend macht, dass ihm grobes prozessuales Unrecht durch die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots nach Art. 3 Grundgesetz (GG) zugefügt worden sei, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (vgl. BSG vom 29. Dezember 2005 - B 7a AL 292/05 B, juris und vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 22/09 C). Die Gegenvorstellung dient, wie die Anhörungsrüge, nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Beseitigung groben prozessualen Unrechts. Im vorliegenden Fall ist weder von dem Antragsteller dargetan worden noch sonst ersichtlich, durch welche Handlung der Kammer ihr in diesem Sinne ein grobes prozessuales Unrecht widerfahren sein könnte. Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.