Urteil
B 13 R 116/08 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs.1 SGB VI bemessen sich nach dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
• Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit endet der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums; längere Anrechnungszeiten sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
• Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses verhindert nicht das Ende des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes nach drei Jahren, auch wenn Leistungen des Arbeitgebers wegen Dienstunfähigkeit gezahlt werden.
Entscheidungsgründe
Dreijahresfrist für Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei ruhendem Arbeitsverhältnis • Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs.1 SGB VI bemessen sich nach dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. • Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit endet der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums; längere Anrechnungszeiten sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt. • Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses verhindert nicht das Ende des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes nach drei Jahren, auch wenn Leistungen des Arbeitgebers wegen Dienstunfähigkeit gezahlt werden. Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 bei der D. bzw. deren Rechtsnachfolgerin beschäftigt. Ab 29.6.1998 war er wegen Krankheit arbeitsunfähig; nach Entgeltfortzahlung folgte Krankengeld bis 27.12.1999. Ab 1.2.1999 zahlte der Arbeitgeber eine vorläufige betriebliche Altersversorgung wegen Dienstunfähigkeit und das Arbeitsverhältnis ruhte. Die Rentenversicherung lehnte die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über den 28.6.2001 hinaus ab. Das LSG erkannte die Anrechnungszeit bis 28.6.2001 an, wogegen der Kläger Revision erhob und über den Ablauf der Dreijahresfrist hinaus Anerkennung verlangte. • Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung: § 58 Abs.1 SGB VI bestimmt Anrechnungszeiten bei Arbeitsunfähigkeit; der Begriff der Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem GKV-Begriff (vgl. §§ 44 ff., § 48 SGB V) und ist durch die Rechtsprechung des BSG zu interpretieren. • Dreiphasenmodell und Dreijahresfrist: Nach der Rechtsprechung endet der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums; danach kann Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer anderen, leichteren oder vergleichbaren Tätigkeit bejaht werden. • Bindende Feststellungen: Das LSG hat festgestellt, der Kläger sei vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen; ab 29.6.2001 sei er auf vergleichbare Prüftätigkeiten ohne Heben/Tragen über 7 kg verwiesen worden und daher nicht mehr arbeitsunfähig. • Ruhendes Arbeitsverhältnis und Leistungen des Arbeitgebers: Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beendet nicht automatisch das Vertragsverhältnis, führt aber nicht zur Verlängerung des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes über drei Jahre hinaus; die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente wegen Dienstunfähigkeit rechtfertigt keine abweichende Behandlung. • Keine Sonderbehandlung trotz besonderer Arbeitgeberbeziehung: Es besteht kein sachlicher Grund, den Kläger gegenüber typischen Versicherten besserzustellen; Anrechnungszeiten dienen dem Ausgleich beitragsloser Zeiten, nicht der Honorierung einer freiwilligen Vorruhestandsregelung. • Sozialpolitische Erwägungen: Der Gesetzgeber hat die dreijährige Begrenzung des Berufsschutzes vorgesehen; der Umstand, dass der Kläger auskömmliche Bezüge erhält, verstärkt die Notwendigkeit, die gesetzliche Regelung nicht zu dehnen. Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 anerkannt und festgestellt. Darüber hinausgehende Anrechnungszeiten werden nicht gewährt, weil der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet und das ruhende Arbeitsverhältnis sowie die Gewährung betrieblicher Leistungen keine Verlängerung dieser Frist begründen. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von Anrechnungszeiten über den 28.6.2001 hinaus; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.