Urteil
L 19 R 219/20
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einem Antrag auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente sind für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vollumfänglich zu prüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein erneuter Leistungsfall erst einige Zeit nach dem Ende der befristeten Erwerbsminderungsrente eintritt. (Rn. 60 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Antrag auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente sind für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vollumfänglich zu prüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein erneuter Leistungsfall erst einige Zeit nach dem Ende der befristeten Erwerbsminderungsrente eintritt. (Rn. 60 – 62) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.03.2020 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2017 hinaus und auch nicht auf eine sich anschließende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder auf eine erneute Erwerbsminderungsrente ab einem späteren Zeitpunkt. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind auch bei einem Antrag auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente für die Zeit nach Fristablauf sämtlich und in vollem Umfang zu prüfen; es kommt also nicht auf die Frage an, ob eine gesundheitliche Verbesserung zum vorherigen Zeitraum vorliegt und ggf. zu belegen wäre. Der Kläger hat bei Vorbezug einer Erwerbsminderungsrente die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die - nahtlose - Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente völlig unproblematisch erfüllt. Für den hilfsweise gestellten Antrag auf eine erneute Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach Unterbrechung des Rentenbezugs - also für den Fall, dass in medizinischer Sicht für einen gewissen Zeitraum eine Erwerbsminderung für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht bestanden hat, ehe wieder erneut eine Erwerbsminderung eingetreten ist - ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf, dass bei Eintritt eines erneuten medizinischen Leistungsfalls im Januar 2020 oder später die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt wären. Auch die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI scheidet aus, nachdem der Kläger zum 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt gehabt hatte (40 Monate Pflichtbeiträge). Beim Kläger kommen auch zusätzliche Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI nicht zum Zuge. Abgesehen davon, dass eine durchgehende Krankschreibung nicht bescheinigt ist, sind beim Kläger nach November 2017 Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wegen fehlendem Bezug zur bisherigen Tätigkeit und Überschreiten des Höchstzeitraums von 3 Jahren (vgl. BSG, Urt. v. 25.02.2010, Az. B 13 R 116/08 R, juris) nicht anzuerkennen. Im Anschluss an die bisherige Rentengewährung ist eine rentenrelevante Erwerbsminderung nicht belegt. Der Kläger ist ab dem 01.12.2017 zur Überzeugung des Senats weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen. Der Senat stützt sich auf die Gutachten des F1, des W, des G, des S und des H1. Der Kläger hat eine zeitliche Minderung seines Leistungsvermögens nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts. Ausreichend ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Verbleiben begründete Zweifel, so geht dies zu Lasten des Klägers, denn der Rentenbewerber trägt die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2004, Az. B 5 RJ 48/03 R, juris). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Keiner der Gutachter hat beim Kläger für die Zeit ab Dezember 2017 durchgehend ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gegeben angesehen. Die pauschalen Angaben des behandelnden Psychotherapeuten, dass der Kläger nicht mehr erwerbsfähig sei, vermögen dies nicht zu widerlegen. Die Ausführungen des Hausarztes und der Psychosomatischen Klinik G über fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit lassen schon nicht erkennen, ob dort nicht weiterhin auf die zuletzt ausgeübten stark stressbehafteten beruflichen Tätigkeiten des Klägers abgehoben wird. Eine dezidierte sozialmedizinische Beurteilung lässt sich daraus jedenfalls nicht entnehmen. Ob die in jüngster Zeit berichtete Exacerbation der Suchterkrankung bei neuerlicher Untersuchung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, kann dahingestellt bleiben, da diese frühestens mit der Behandlung im Klinikum A im Mai 2022 beschrieben wurde und zu diesem Zeitpunkt schon seit längerem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. Insofern ist auch das aktuelle Attest des Klinikums A vom November 2022 ohne Relevanz für einen neuen Rentenanspruch. Zwar würde die vom Kläger im Rahmen des Weitergewährungsantrags beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) schon dann in Betracht kommen können, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen würde, gleichzeitig aber eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Juli 2020, § 43 SGB VI Rn 30 mwN). Dies führt jedoch im Fall des Klägers ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch, weil beim Kläger ab Dezember 2017 zur Überzeugung des Senats keine teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorliegt. Selbst das Gutachten des S, auf das die Klägerseite insbesondere abhebt, beschreibt beim Kläger ein körperlich ausreichendes Leistungsvermögen, das bei Beachtung der eingeschränkten Arbeitsbedingungen (keine Zwangshaltungen) sogar mehr als nur leichte Tätigkeiten zulässt. Entscheidend sei demnach die Einschränkung der psychischen Belastbarkeit beim Kläger. Auch wenn S in Übereinstimmung mit den übrigen Gutachtern einräumt, dass das Leistungsbild des Klägers durch bewusstseinsnahe Überbetonung verzerrt wird, meint er offensichtlich gleichwohl hinreichende Anhaltspunkte dafür gefunden zu haben, dass ein Ausschluss stressbehafteter oder sonst nervlich belastender Tätigkeiten nicht ausreicht, um eine gesundheitliche Überbelastung des Klägers durch Erwerbstätigkeit zu verhindern. Er hält zusätzlich eine quantitative Einschränkung für erforderlich; ein Restleistungsvermögen von 3 Stunden liege vor. Seine Auffassung, wonach beim Kläger eine zeitliche Einschränkung auf weniger als 6 Stunden erforderlich sei, vermochte den Senat - wie schon das SG - nicht zu überzeugen. Zum einen wird im Fazit ein Restleistungsvermögen von maximal 6 Stunden einbezogen, was formal einem Nichtvorliegen einer quantitativen Erwerbsminderung entsprechen würde; an anderer Stelle im Gutachten wird dagegen eine Einsortierung in die Kategorie von 3 bis unter 6 Stunden tägliches Leistungsvermögen vorgenommen. Dass quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers an ansonsten geeigneten Arbeitsplätzen nicht hinreichend nachgewiesen sind, ist mittlerweile durch die zusätzliche fachärztliche Begutachtung bei H1 noch stärker ersichtlich als im erstinstanzlichen Verfahren. Zu den Auswirkungen der beklagten depressiven Symptome und kognitiven Beschwerden sowie der angegebenen Schmerzen hat H1 überzeugend ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der ganz erheblichen Inkonsistenzen die angegebenen Gesundheitsstörungen eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens nicht rechtfertigen. Entgegen den Annahmen der Klägerseite stützt sich die sozialmedizinische Beurteilung der Gutachter auf deren Feststellungen zum jeweils aktuellen Gesundheitszustand des Klägers und unterstellt nicht zukünftige Besserungen. Dass daneben noch auf nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen wird und deren - begrenztes - Besserungsspektrum diskutiert wird, ist insoweit nicht maßgebend, da das Leistungsvermögen des Klägers nach den jeweils bei der Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen beurteilt wurde, ohne den zukünftigen Eintritt einer Besserung zu Grunde zu legen. Der Kläger hat auch nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf eine nahtlose Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung selbst dann erfolgen, wenn - wie im Fall des Klägers - eine relevante quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht (mehr) belegt ist. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R; Urt. v. 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18 R - jeweils nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und ergänzend Messen, Prüfen, Überwachen und Kontrollieren von automatisierten Vorgängen. Aus Sicht des Senats kommen sämtliche Aufgabenfelder grundsätzlich in körperlicher und psychischer Hinsicht in einem Umfang von 6 Stunden täglich und mehr in Betracht. Dass die Ausnahmevorschrift erfüllt wäre, ist damit nicht ersichtlich. Die ärztlichen Sachverständigen beschreiben auch eine ausreichende Wegefähigkeit beim Kläger. Beim Kläger scheitert nicht nur eine nahtlose Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente ab Dezember 2017, sondern auch die hilfsweise beantragte erneute Bewilligung einer derartigen Rente zu einem späteren Zeitpunkt. Der Senat sieht - wie ausgeführt - aus den bis Dezember 2021 erstellten Gutachten des F1, des W, des G, des S und des H1 sowie durch die sozialmedizinische Stellungnahme im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad A den Nachweis einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nicht geführt. Dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Anschlusszeitraum an November 2017, sondern für die gesamte Folgezeit bis hin zur Untersuchung bei H1 im Dezember 2021. Dabei sind in den Gutachten auch die jeweils vorliegenden Unterlagen und Atteste der behandelnden Ärzte mitbehandelt worden. Etwaige nachfolgende Verschlechterungen in den Jahren 2021 und 2022 können erst recht kein anderes Ergebnis begründen, sondern vielmehr dahingestellt bleiben; sie sind - wie bereits ausgeführt - aus versicherungsrechtlichen Gründen ohne Belang. Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift über einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) scheitert schon daran, dass der Kläger nicht den von dieser Vorschrift erfassten Geburtsjahrgängen angehört d.h. nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 31.03.2020 in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.