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Urteil

B 4 AS 39/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf, ermittelt nach den Regeln des SGB II unter Berücksichtigung von Ausbildungsförderleistungen als Einkommen. • Bei der Ermittlung ist zunächst der angemessene Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II festzustellen und sodann eine fiktive Bedürftigkeitsberechnung nach §§ 9, 11, 12 SGB II vorzunehmen; die in der Ausbildungsförderung enthaltenen Unterkunftsanteile sind als Einkommen zu berücksichtigen, dürfen aber nicht nochmals pauschal abgezogen werden. • Der Zuschuss ist auf die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil begrenzt. • Bei der Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die üblichen Vergleichsmieten und gegebenenfalls der Warmwasserabzug zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zuschuss zu Unterkunftskosten für Auszubildende: Ermittlung nach SGB II-Bedarfsprüfung • Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf, ermittelt nach den Regeln des SGB II unter Berücksichtigung von Ausbildungsförderleistungen als Einkommen. • Bei der Ermittlung ist zunächst der angemessene Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II festzustellen und sodann eine fiktive Bedürftigkeitsberechnung nach §§ 9, 11, 12 SGB II vorzunehmen; die in der Ausbildungsförderung enthaltenen Unterkunftsanteile sind als Einkommen zu berücksichtigen, dürfen aber nicht nochmals pauschal abgezogen werden. • Der Zuschuss ist auf die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil begrenzt. • Bei der Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die üblichen Vergleichsmieten und gegebenenfalls der Warmwasserabzug zu berücksichtigen. Die Klägerin, Auszubildende seit 1.9.2006, lebte mit Ehemann und neugeborenem Kind in einer Mietwohnung mit Gesamtmiete 743 Euro. Sie erhielt Ausbildungsvergütung (netto 495,59 Euro) und monatlich 28 Euro BAB; die BA setzte als Bedarf nach SGB III/BAföG 507 Euro (310 Euro Regelsatz, 197 Euro Unterkunft) an. Die Beklagte bewilligte einen Zuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II von 50,66 Euro monatlich ab 1.7.2007, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte und auf einen höheren Zuschuss klagte. SG und LSG wiesen die Klage bzw. Berufung ab; das LSG legte die Berechnung nach dem Unterkunftsanteil der Ausbildungsförderung zugrunde. Die Klägerin rügte Verletzung des § 22 Abs.7 SGB II; das BSG nahm die Revision an und verwies zurück, da die Höhe des Zuschusses anhand der SGB II-Bedarfsprüfung nicht abschließend festgestellt worden sei. • Zulässige Revision war begründet, weil die bisherige Berechnung durch das LSG falsch interpretiert hat, wie § 22 Abs.7 SGB II anzuwenden ist. • Rechtsgrundlagen und Auslegung: § 22 Abs.7 SGB II verweist auf § 22 Abs.1 SGB II; daher ist nur der angemessene Unterkunftsbedarf i.S.d. SGB II zuschussfähig, und unangemessene Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. • Feststellung zweistufiger Berechnung: (a) Ermittlung der abstrakten Höhe angemessener Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II (vergleichsmieten; ggf. Warmwasserabzug); (b) fiktive Bedürftigkeitsberechnung nach §§ 9, 11, 12 SGB II zur Ermittlung des konkreten ungedeckten Bedarfs unter Einbeziehung von BAB/BAföG als Einkommen. • Die Ausbildungsförderungsleistung ist als Einkommen in die SGB II-Bedarfsberechnung einzustellen; der in Ausbildungsförderung enthaltene Unterkunftsanteil darf nicht bereits vorab pauschal in Abzug gebracht werden. • Teleologische Reduktion: Der Zuschuss ist auf die Differenz zwischen dem SGB II-Unterkunftsbedarf und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Unterkunftsanteil zu begrenzen, um den gesetzgeberischen Ausgleich der pauschalierten Ausbildungsförderung zu wahren. • Praktische Anwendung: Bei Bedarfsgemeinschaften ist das gemeinsame Einkommen zu berücksichtigen; Einkommen ist zunächst zur Deckung der Regelleistungen heranzuziehen, erst verbleibendes Einkommen zur Deckung der Unterkunftskosten. • Im vorliegenden Fall konnten die genauen Beträge nicht abschließend bestimmt werden; das LSG hat die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten, den Warmwasserabzug und die Bereinigung des Einkommens (Freibeträge nach Alg II-V) festzustellen und daraufhin den Zuschuss zu berechnen. Der Senat hat die Revision der Klägerin im Sinne der Zurückverweisung für begründet erklärt. Es wurde klargestellt, dass die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs.7 SGB II durch eine fiktive Bedarfsprüfung nach den Vorschriften des SGB II (insbesondere §§ 9, 11, 12 SGB II) unter Einbeziehung von Ausbildungsförderungsleistungen als Einkommen zu ermitteln ist; der in der Ausbildungsförderung enthaltene Unterkunftsanteil darf nicht nochmals pauschal abgezogen werden. Zugleich ist der Zuschuss auf die Differenz zwischen dem nach SGB II ermittelten Unterkunftsbedarf und dem in BAföG/BAB enthaltenden Unterkunftsanteil begrenzt. Das Verfahren wurde an das LSG zurückverwiesen, damit das Gericht dort die konkreten Feststellungen (angemessene Unterkunftskosten, Warmwasserabzug, Anrechnung von Ausbildungsvergütung und BAB unter Berücksichtigung der Freibeträge sowie die Aufteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft) trifft und auf dieser Grundlage den zutreffenden Zuschussbetrag neu festsetzt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens trifft das LSG.