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Urteil

L 8 AS 288/14

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Berufungskläger wenden sich gegen eine vollständige Leistungsaufhebung für die Monate Mai bis Juli 2010 und begehren höhere Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2010 unter Berücksichtigung der nach einem Umzug anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und ohne Anrechnung von Einkommen der von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Klägerin. 2 Der .... geborene Kläger zu 1 und seine .... geborene Partnerin – die Klägerin – bewohnten zusammen mit dem Kläger zu 2 – ihrem .... geborenen Sohn – eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 63 m² in der K.-str. 27 in A-Stadt zu einer Gesamtmiete von 338,61 Euro. 3 Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Metallbauer im Februar 2009 schloss sich für den Kläger zu 1 bis September 2010 eine berufliche Weiterbildung nach §§ 77, 80, 81 SGB III an, für die die Bundesagentur für Arbeit die Lehrgangskosten übernahm und für die ihm mit Bescheid vom 17. März 2009 laufend Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten gewährt wurden. Mit Bescheid vom gleichen Tage bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger zu 1 außerdem Arbeitslosengeld I vom 16. März 2009 bis auf Weiteres in Höhe von 173,40 Euro monatlich. Weiterhin bezog der Kläger zu 1 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord eine Hinterbliebenenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 181,30 Euro. Außerdem erhielt er eigenes Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. 4 Die Klägerin absolvierte von September 2008 bis August 2010 eine Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe beim Berufsförderungszentrum (BfZ) e.V. B-Stadt und erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 325,50 Euro. Außerdem bezog sie eine Halbwaisenrente seitens der DRV Nord mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 83,11 Euro. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte ihr zudem Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 59 ff. SGB III, vom 1. Januar bis 31. August 2010 in Höhe von 428,00 Euro monatlich. Sie erhielt weiterhin eigenes Kindergeld in Höhe von 202,57 Euro monatlich. 5 Zudem wurde ihr für den Kläger zu 2 von der Familienkasse Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro monatlich gezahlt. Für diesen bestand seit 1. Dezember 2007 eine Kinder-Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 25,08 Euro. 6 Für das Kraftfahrzeug des Klägers zu 1 waren Beiträge zur Haftpflichtversicherung zu zahlen; der Kläger zu 1 und die Klägerin leisteten Beiträge zu einem sog. Riester-Rentenvertrag in Höhe von monatlich jeweils 20,00 Euro. 7 Die Berufungskläger standen im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Zuletzt hatte ihnen dieser für den vorhergehenden Bewilligungsabschnitt mit Bescheid vom 20. Juli 2009 Leistungen für August bis Dezember 2009 in Höhe von 174,98 Euro monatlich und für Januar 2010 in Höhe von 100,18 Euro bewilligt. 8 Am 26. Oktober 2009 beantragten der Kläger zu 1 und die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zu einem Umzug, da sie mit dem Wohnumfeld und dem Eingang große Schwierigkeiten hätten. Der Aufgang sei sehr schmutzig. Die dort wohnenden Hunde würden vor ihre Tür machen. Nachts sei Lärm im Treppenhaus und laute Musik in der Nachbarwohnung. Da sie beide in der Ausbildung seien und früh mit ihrem Sohn aufstehen müssten, fühlten sie sich sehr gestört. Da die Wohnungsbaugesellschaft keine andere passende Wohnung für sie habe, hätten sie sich bei privaten Vermietern bemüht und eine Wohnung in E. gefunden, die sie aus diesem Wohnumfeld bringe. Da sie dort Verwandte hätten, passe das auch. Die Klägerin müsse in ihrer Ausbildung auch Praktika machen, wo sie abends und am Wochenende tätig sein müsse. So hätten sie Unterstützung bei der Betreuung ihres Sohnes. Beigefügt war u.a. ein Mietangebot eines H. über eine 75 m² große, seit 2009 bezugsfertige Wohnung in der B.-str. 16 in E. zu einer Gesamtmiete von 460,00 Euro, in welcher ein Betrag von 90,00 Euro für Heizung/Warmwasser und von 80,00 Euro für sonstige Nebenkosten enthalten sei. 9 Mit Bescheid vom 17. November 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da für den Umzug keine Notwendigkeit vorliege. Probleme, die aus dem bestehenden Mietvertrag resultierten bzw. die sie mit den Mitbewohnern hätten, seien direkt mit dem Vermieter zu klären. Es lägen keine schwerwiegenden Gründe vor, die einen Umzug rechtfertigen könnten. 10 Hiergegen erhob die nunmehr hinzugezogene Prozessbevollmächtigte der Kläger am 17. Dezember 2009 Widerspruch. 11 Mit am 28. Dezember 2009 bei dem Beklagten eingegangener Veränderungsmitteilung zeigte die Klägerin an, dass sie und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zum 1. Januar 2010 nach E. in die B.-str. 16 umziehen würden. Beigefügt war ein Mietvertrag über eine 75 m² große Wohnung mit drei Zimmern, Küche, Flur, Bad und Garage zu einer monatlichen Gesamtmiete von 510,00 Euro (290,00 Euro Grundmiete + Vorauszahlungen: 80,00 Euro Betriebskosten + 55,00 Euro Heizung + 35,00 Euro Warmwasser + 50,00 Euro Strom). 12 Der Beklagte stellte daraufhin das Widerspruchsverfahren ein, da sich der Streit um die Erteilung der Zusicherung mit dem Umzug erledigt habe. 13 Gleichfalls am 28. Dezember 2009 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen ab 1. Februar 2010. 14 Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 bewilligte der Beklagte den Berufungsklägern daraufhin Leistungen in Höhe von 60,70 Euro monatlich für Februar bis Juli 2010 (Kläger zu 1 45,91 Euro KdU + Kläger zu 2 14,79 Euro KdU), wobei er um Einreichung der neuen Kfz-Beitragsrechnung ab Januar 2010 sowie um Erstellung einer Wohngeldkalkulation für die Bedarfsgemeinschaft ab Februar 2010 bat. 15 Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 15. Februar 2010 Widerspruch. 16 Im Februar 2010 legten die Kläger dann auszugsweise die aktuelle Police für die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Vorkalkulation zum Antrag auf Wohngeld vor, wonach ab Februar 2010 für die Klägerin Wohngeld in Höhe von 183,00 Euro gezahlt werden würde, woraufhin der Beklagte den Kläger zu 1 mit Bescheid vom 10. März 2010 zu einer Beantragung von Wohngeld binnen zwei Wochen aufforderte. 17 Nachdem der Kläger zu 1 mitgeteilt hatte, am 23. Februar 2010 einen Antrag auf Wohngeld gestellt zu haben, hob der Beklagte mit Bescheiden vom 26. März 2010 die Leistungsbewilligung gegenüber den Berufungsklägern vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ganz auf. 18 Außerdem stellte er im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen eine teilweise Aufhebung und Erstattung der für Januar 2010 gewährten Leistungen Ermittlungen zur Höhe des dem Kläger zu 1 und der Klägerin gezahlten eigenen Kindergeldes und zur Höhe der der Klägerin gewährten BAB an und fragte bei dem vorherigen Vermieter zum Mietverhältnis nach. Die dortige Mitarbeiterin konnte sich ausweislich eines Aktenvermerkes nicht speziell an Unstimmigkeiten zwischen den Klägern und anderen Mietern erinnern. Es sei wohl mal ruhestörender Lärm vorgekommen. Darauf habe der Vermieter aber entsprechend reagiert. Es sei jedoch nicht so gravierend gewesen, dass man hätte ausziehen müssen. Bei so vielen Mietern könne sie sich aber nicht konkret an jedes Vorkommnis erinnern. Es könne durchaus sein, dass sie von den Klägern mal wegen Unstimmigkeiten angesprochen worden sei. Hinsichtlich der Praktika der Klägerin ergab eine Nachfrage beim BfZ, dass das erste Praktikum im Februar/März 2010 in E. und das zweite Praktikum im Mai/Juni 2010 in A-Stadt stattgefunden habe. 19 Mit Bescheiden vom 1. April 2010 bewilligte das Amt S. der Klägerin eine monatliche Wohngeldzahlung von 300,00 Euro für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2010, wobei im April 2010 eine Zahlung von 900,00 Euro (für Februar bis April) und ab Mai dann monatlich eine Zahlung von 300,00 Euro erfolgte. Eine bei der Wohngeldstelle eingegangene Anmeldung eines Erstattungsanspruchs des Beklagten für Februar bis April 2010 in Höhe von 182,10 Euro leitete diese mit Schreiben vom 6. April 2010 an den Kläger zu 1 weiter, da bereits der volle Betrag von 900.00 Euro ausgezahlt worden sei. 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 wies der Beklagte sodann den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Kläger zu 1 als ihr nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner sowie der minderjährige Kläger zu 2. Die Klägerin sei als BAB-Bezieherin jedoch von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, § 7 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 SGB II. Die monatliche Regelleistung für den Kläger zu 1 betrage 323,00 Euro und für den Kläger zu 2 215,00 Euro. Zusätzlich seien als Bedarf auch noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, § 22 Abs. 1 SGB II. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, würden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aber die Leistungen weiterhin nur in der Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Nach § 22 Abs. 2a SGB II würden bei Personen, die – wie die Kläger - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert habe. Dabei sei die Zusicherung nur zu erteilen, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden könne, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sei oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliege. Die Klägerin sei mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn zum 1. Januar 2010 in eine 3-Raum-Wohnung nach E. gezogen, obwohl die Zusicherung zum Umzug aufgrund der fehlenden Notwendigkeit nicht erteilt worden sei. Es habe keine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung bestanden, da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 2 SGB II nicht vorlägen. Der Umzug sei offensichtlich nicht zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich gewesen. Auch habe die Klägerin schon vor dem Umzug gemeinsam mit den Klägern in einer eigenen Wohnung gelebt. Schließlich habe die Klägerin auch keine schwerwiegenden Gründe vorgetragen, die den Umzug rechtfertigen könnten. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass es tatsächlich zu unzumutbaren Lärmbelästigungen gekommen sei, gegen die die Klägerin im Übrigen ggf. auch unter Zuhilfenahme der Polizei hätte vorgehen können. Zudem hätte sie auch die Möglichkeit einer Mietminderung gegenüber dem Vermieter gehabt. Zum anderen stelle auch die angeblich bessere Kinderbetreuung während der Praktikumszeiten keinen ausreichend wichtigen Grund dar, da es sich lediglich um 40 Praktikumstage pro Ausbildungsjahr handele und die Klägerin befinde sich auch bereits im 2. Ausbildungsjahr, so dass nicht erkennbar sei, warum die Absicherung der Kinderbetreuung erst jetzt einen Umzug erforderlich machen sollte. Nach Abzug der Warmwasserpauschale hätten die KdU für die alte Wohnung 322,86 Euro betragen, so dass ein Betrag von 107,62 Euro auf jede Person entfalle. Der Gesamtbedarf betrage daher 753,24 Euro (430,62 Euro Kläger zu 1 + 322,62 Euro Kläger zu 2). 21 Auf diesen Bedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Dies sei bei dem Kläger zu 2 das monatliche Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro. 22 Auch erhalte der Kläger zu 1 noch Kindergeld in gleicher Höhe, eine Waisenrente in Höhe von 181,30 Euro sowie Arbeitslosengeld bei Weiterbildung in Höhe von 173,40 Euro monatlich, mithin insgesamt 538,70 Euro. Davon abzusetzen seien die Versicherungspauschale von 30,00 Euro sowie der berücksichtigungsfähige Betrag für die Riesterrente, dessen Berechnung näher dargelegt wurde, in Höhe von 10,51 Euro. Weitere Absetzungen könnten nicht erfolgen, eine Kfz-Versicherung sei nicht nachgewiesen und die Fahrkosten während der Weiterbildung würden im Rahmen der Maßnahme erstattet. Mithin verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 498,19 Euro. 23 Die Klägerin schließlich verfüge über monatliches Einkommen aus der BAB in Höhe von 428,00 Euro, der Halbwaisenrente in Höhe von 80,17 Euro sowie eigenem Kindergeld in Höhe von 202,57 Euro monatlich. Von der BAB sei der darin enthaltene Anteil für Fahrkosten und Arbeitskleidung in Höhe von 7,89 % nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, hier mithin 33,70 Euro. Da die Klägerin bereits im Rahmen der beruflichen Weiterbildung die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 130,00 Euro monatlich erhalte, seien die an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen. Damit sei von der BAB ein Betrag in Höhe von 394,23 Euro zu berücksichtigen. 24 Von ihrer Ausbildungsvergütung in Höhe von 325,50 Euro seien dann zunächst der Grundfreibetrag von 100,00 Euro sowie der weitere Freibetrag von 45,10 Euro abzusetzen, so dass ein Einkommen in Höhe von 180,40 Euro verbleibe. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGB II werde aber anstatt des Grundfreibetrages ein höherer Betrag abgesetzt, wenn die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen den Betrag von 100,00 Euro überstiegen, was bei der Klägerin der Fall sei. Diese setzten sich aus der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro, der Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro, der Kfz-Haftpflichtversicherung von 43,74 Euro, dem berücksichtigungsfähigen Beitrag zur Riesterrente von 5,00 Euro sowie den Fahrtkosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V) zusammen, die allerdings nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie den in der BAB dafür enthaltenen Betrag in Höhe von 47,00 Euro monatlich überstiegen, was nur im Mai und Juni 2010 der Fall sei, in denen 57,40 bzw. 63,88 Euro zu berücksichtigen seien. In diesen Monaten werde der Grundfreibetrag von 100,00 Euro daher überstiegen und es sei ein zusätzlicher Betrag von 51,47 Euro bzw. 57,95 Euro abzusetzen. Insgesamt ergäbe sich damit aus der Ausbildungsvergütung anzurechnendes Einkommen in Höhe von 180,40 Euro monatlich für Februar bis April und Juli 2010 sowie 128,93 Euro für Mai und 122,45 Euro für Juni 2010. 25 Das gesamte anrechenbare Einkommen der Klägerin betrage danach in den Monaten Februar bis April und Juli 2010 857,37 Euro, im Mai 2010 805,90 Euro und im Juni 2010 799,42 Euro. 26 Nach Abzug ihres fiktiven eigenen Bedarfs verbleibe ein überschießendes Einkommen von 426,75 Euro in den Monaten Februar bis April und Juli 2010 sowie von 375,28 Euro im Mai und 368,80 Euro im Juni 2010, welches auf den Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werde. 27 Nach alledem belaufe sich das monatliche Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft auf 1.108,94 Euro in den Monaten Februar bis April und Juli 2010 sowie 1.057,47 Euro im Mai und 1.050,99 Euro im Juni 2010, was den monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 753,24 Euro übersteige. Der Bedarfsgemeinschaft seien demzufolge zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Eine Rücknahme für die Zeit von Februar bis April 2010 komme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aber wegen Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Hingegen sei die Aufhebung nach § 48 SGB X ab Mai 2010 rechtmäßig. Im März 2010 sei bekannt geworden, dass die Bedarfsgemeinschaft seit Februar 2010 Wohngeld in Höhe von 300,00 Euro erhalte. Durch diese vorrangige Leistung in Sinne von § 12a SGB II habe für die Bedarfsgemeinschaft ohnehin kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II bestanden. 28 Bereits zuvor hatten die Kläger mit ihrem Vermieter ab Juni 2010 eine Erhöhung der Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser auf 140,00 Euro und damit eine Gesamtmiete von 560,00 Euro vereinbart. 29 Am 5. Juli 2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben und geltend gemacht, dass den Klägern höhere Leistungen zuständen. Bei der Ermittlung des fiktiven Bedarfs sei bis Mai 2010 von der Miete von 460,00 Euro auszugehen. Der Umzug sei notwendig gewesen, da die Wohnverhältnisse, insbesondere auch im Hinblick auf den Kläger zu 2, unzumutbar gewesen seien. In dem Aufgang, in dem sich die Wohnung in A-Stadt befand, hätten überwiegend Alkoholiker gelebt, die ständig Lärm verursacht und sich des Öfteren im Flur erbrochen hätten, so dass die Wände des Flures mit Erbrochenem einschließlich Blut befleckt gewesen seien. Die KdU seien auch angemessen und nach Kopfteilen auf drei Personen aufzuteilen. Ab Juni 2010 sei die volle Grundmiete zu berücksichtigen, während die Heizkosten auf die angemessenen Kosten im Sinne des Bundesweiten Heizspiegels zu kappen seien. 30 Bei dem Kläger zu 1 und bei der Klägerin sei kein anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Dieses gelte insgesamt als zweckbestimmte Einnahme. Nach den einschlägigen Vorschriften des SGB III würden das Ausbildungsgeld und die Halbwaisenrente auf das BAB angerechnet. Sämtliche Bezüge zusammen stellten das für die Ausbildung erforderliche Einkommen dar. Das Kindergeld bleibe nach den BAB-Vorschriften unberücksichtigt und solle dem Auszubildenden voll zustehen. Spreche jedoch ein SGB dem Betroffenen ein bestimmtes Einkommen für einen bestimmten Zweck zu, stelle es einen Wertungswiderspruch dar, wenn dieses nach einem anderen SGB dem Lebensunterhalt von Haushaltsmitgliedern dienen solle. Das eigene Einkommen des Klägers zu 1 sei nach § 30 Abs. 2 SGB II zu bereinigen, wobei die Versicherungspauschale, die Riesterrente in gesetzlicher Höhe und die Kfz-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen seien. Auf den Kläger zu 1 seien im Jahre 2010 hintereinander drei Fahrzeuge zugelassen gewesen, bis 30. April 2010 ein Fiat mit einem Versicherungsbeitrag von 43,74 Euro, vom 30. April bis 6. September 2010 ein Opel zu einem Beitrag von 52,10 Euro (davon Haftpflichtversicherung: 37,72 Euro) und ab 7. September 2010 ein Seat für 40,97 Euro. Das so bereinigte Einkommen sei nach der Horizontalmethode auf beide Kläger zu verteilen. Beim Kläger zu 2 sei sein Kindergeld bedarfsmindern zu berücksichtigen, wobei dieses aber wegen der für ihn bestehenden Unfallversicherung um die Versicherungspauschale zu bereinigen sei. 31 Die Kläger haben beantragt, 32 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 15. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. 33 Der Beklagte hat beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Die Kürzung der Wohnkosten sei nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. erfolgt, denn eine Zusicherung zum Umzug sei mit Bescheid vom 17. November 2009 mangels Erforderlichkeit abgelehnt worden. Die dargestellte extreme Belastung durch Lärm und Schmutz im Umfeld der damaligen Wohnung sei durch den Vermieter nicht bestätigt worden. 36 Der Kläger zu 1 habe entgegen der Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger das im Widerspruchsbescheid dargestellte Einkommen erzielt. Auch sei das Einkommen der Klägerin aus der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildung im Hinblick auf den gezahlten Bedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB III nicht zweckgebunden. Die Ausbildungsvergütung stelle Arbeitsentgelt dar und die Vorschriften des SGB III würden ausdrücklich den Grundbedarf als Bedarf für den Lebensunterhalt benennen (Hinweis auf § 65 SGB III). Nach § 9 SGB II sei auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen, also auch das der Klägerin. 37 Für den Kläger zu 2 sei erst im September 2009 eine Unfallversicherung nachgewiesen worden. Ein Abzug der Versicherungspauschale werde aber weiterhin abgelehnt, da angesichts des Monatsbeitrages von 25,08 Euro die Angemessenheit bezweifelt werde (Hinweis auch auf BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10). 38 Auch unter Berücksichtigung der jetzt für den streitigen Zeitraum nachgewiesenen Kfz-Haftpflichtversicherung übersteige das anzurechnende Einkommen den Bedarf, so dass kein Leistungsanspruch bestehe. 39 Mit Urteil vom 10. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der hier maßgebende Ausgangsbescheid vom 15. Januar 2010 unter Einbeziehung der beiden Änderungsbescheide vom 26. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 sei rechtmäßig. Den Klägern stünden für die hier allein streitgegenständlichen Monate Februar bis Juli 2010 keine höheren SGB II-Leistungen zu, wobei das SG gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verweise, die hinsichtlich der Absetzbarkeit der Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge beim Kläger zu 1 aufgrund der dazu erst während des Klageverfahrens eingereichten Nachweise durch den Beklagten zutreffend modifiziert worden seien. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Übernahme von höheren Unterkunftskosten ausscheide, da für den zum 1. Januar 2010 erfolgten Umzug von A-Stadt nach E. ein hier allein denkbarer sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund i.S.v. § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II nicht ersichtlich sei. Laut Gesprächsnotiz des Beklagten vom 26. Mai 2010 habe sich die Beauftragte des ehemaligen Vermieters der Kläger wegen der Vielzahl der Mieter nicht speziell an Unstimmigkeiten zwischen den Klägern und anderen Hausbewohnern erinnern können, es aber durchaus für möglich gehalten, von den Klägern wegen Unstimmigkeiten angesprochen worden zu sein. Ruhestörender Lärm sei wohl mal vorgekommen; darauf habe die Wohnungsbaugesellschaft aber entsprechend reagiert. Die Situation sei nicht so gravierend gewesen, dass man hätte ausziehen müssen. Im Übrigen falle auf, dass die in der Klagebegründung geltend gemachten Argumente für die angeblich unzumutbaren Wohnverhältnisse weder im zugrundeliegenden Umzugsantrag vom 5. November 2009 noch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren explizit erwähnt worden seien. Sollten sie gleichwohl zutreffen und damit nicht als sog. gesteigertes Vorbringen unbeachtlich sein, gebe es aber weiterhin keinerlei Belege dafür, dass sich insoweit die Kläger gegenüber ihrem Vermieter bzw. der Polizei erfolglos um Abhilfe bemüht hätten, obwohl sie dazu aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verankerten Selbsthilfegrundsatz verpflichtet gewesen seien. Grundlage für die Übernahme der KdU sei damit nicht der aktuelle Mietvertrag mit einer Bruttowarmmiete von 460,00 Euro/mtl. bzw. von 510,00 Euro/mtl. ab Juni 2010 (jeweils ohne Vorauszahlung für Strom), sondern der vorherige Mietvertrag mit einer Bruttowarmmiete von 338,38 Euro/mtl. 40 Auch gehe die Auffassung der Klägerin, ihr Einkommen aus Ausbildungsvergütung, BAB, Halbwaisenrente und Kindergeld habe als zweckbestimmte Einnahme insgesamt anrechnungsfrei zu bleiben, fehl. Zwar seien nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a, 1. HS SGB II a.F. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies bedeute aber nicht, dass eine beispielsweise im SGB III verankerte Bedarfskalkulation automatisch auf das SGB II „durchschlage“. Vielmehr habe das BSG den noch in der Vorinstanz vertretenen Ansatz, wonach aus den in § 22 Abs. 7 SGB II a.F. enthaltenen Worten „…Auszubildende,…deren Bedarf sich nach § 65 SGB III…bemisst“, zu schließen sei, dass die Bedarfsberechnung sich allein nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung bemesse, ausdrücklich abgelehnt (Hinweis auf Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 69/09 R -, Rdnr. 23). Das vorgenannte Gericht habe selbst erkannt, dass bei SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen das Einkommen in unterschiedlicher Weise angerechnet werde. Dies sei aber im System bereits so angelegt, da es beim SGB II allein auf den tatsächlichen Zufluss von Einkommen ankomme, das bedarfsdeckend einzusetzen sei (Hinweis auf BSG, a.a.O., Rdnr. 28). Das ergebe sich auch im Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 Nr. 10, 1. HS Alg II-V, wonach (nur) Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. 41 Danach habe der Beklagte - wie im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend darlegt -, die zweckbestimmten Anteile der BAB, nämlich für Fahrtkosten und Arbeitskleidung, nicht als anzurechnendes Einkommen betrachtet, sondern nur den verbleibenden Grundbedarf. Letzterer sei mit dem in den §§ 65 und 66 SGB III angeführten Begriff „Bedarf für den Lebensunterhalt“ identisch. Im Unterschied zur BAföG-Leistung sei die BAB daher nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf als sog. zweckbestimmte Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. zu bereinigen, zumal das SGB III Sonderregelungen zum ausbildungsbedingten Bedarf enthalte, wie die Übernahme von Fahrt- oder Lehrgangskosten gemäß §§ 67 und 69 SGB III (Hinweis auf BSG, a.a.O., Rdnr. 31). 42 Schließlich sei das Kindergeld des Klägers zu 2 nicht um die Versicherungspauschale zu bereinigen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V a.F. seien vom Einkommen Minderjähriger 30,00 €/mtl. als Versicherungspauschale abzuziehen, wenn diese eine nach Grund und Höhe angemessene Versicherung abgeschlossen haben. Diese Vorschrift solle den in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ ausfüllen; insoweit werde auf die Üblichkeit von Vorsorgeaufwendungen bei knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze lebenden Bürger abgestellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R -, Leitsatz, Rdnrn. 19 u. 27 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sei eine Angemessenheit hier zu verneinen. Laut der in der Akte befindlichen Bescheinigung gehe es bei der zugunsten des Klägers zu 2 abgeschlossenen Versicherung um eine Kinder-Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung, wobei die sog. Erlebensfallleistung am 1. Dezember 2015 4.457,40 € betrage. Eine solche Kapitallebensversicherung würde – außerhalb der Freibeträge - nicht als geschütztes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 SGB II gelten. Entscheidend komme hinzu, dass etwaige Unfälle des Klägers zu 2 während des Kindergarten- bzw. Schulbesuches einschließlich Hin- und Rückweg über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt seien (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8a und b sowie § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Sollte der - im streitgegenständlichen Zeitraum erst dreijährige - Kläger zu 2 bereits einem Sportverein angehören, seien dortige Unfälle üblicherweise über eine gesonderte Versicherung, deren Beiträge über den Vereinsbeitrag finanziert würden, abgesichert. Besondere Umstände des Einzelfalls beim Kläger zu 2, z.B. aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder sonstige besondere Gefährdungen hervorrufende Lebenssituationen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R -, Rdnr. 23), seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 43 Gegen das ihr am 14. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger am Montag, dem 16. Juni 2014, (nur) für die Kläger zu 1 und 2 Berufung bei dem Landessozialgericht erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sich der Bedarf der Klägerin nach dem SGB III bemesse und nicht durch eine fiktive Bedarfsberechnung nach dem SGB II unterschritten werden dürfe. Entgegen der Auffassung des SG sei das Einkommen der Klägerin vollständig bei ihr zu belassen und nicht in die Bedarfsberechnung der Kläger einzubeziehen. Die Entscheidung des SG lasse sich nicht auf die Entscheidung des BSG vom 22. März 2010 – B 4 69/09 R – stützen, da der Fall, dass ein Auszubildender selbst Zuschussleistungen nach dem SGB II beantragt, nicht mit dem hier streitigen vergleichbar sei. Das BSG habe sich nicht mit der Frage befasst, ob der nach dem SGB III zu bemessende Bedarf eines Auszubildenden und das ihm danach anrechnungsfrei bleibende Einkommen diesem zu belassen seien. Nach Auffassung der Kläger bemesse sich der Bedarf eines Auszubildenden nach dem SGB III, wo der Gesetzgeber festgelegt habe, dass nur Teile des Einkommens auf das BAB angerechnet werden dürften und das Kindergeld gänzlich anrechnungsfrei bleibe. Damit habe er den Bedarf festgelegt, den ein Auszubildender zur Bedarfsdeckung während seiner Ausbildung benötige. Diese Vorgaben würden unterlaufen, wenn der Bedarf auf das SGB II-Niveau heruntergerechnet werde, wenn der Auszubildende mit Personen zusammenlebe, die nach dem SGB II anspruchsberechtigt sind. Dieses werde durch das Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R – bestätigt, mit welchem das BSG für eine gemischte Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und SGB XII entschieden habe, dass einem SGB II-Leistungsberechtigten der Bedarf nicht auf das SGB XII-Niveau heruntergesetzt werden dürfe. Danach sei der vom Gesetzgeber normierte Wille, wieviel einer Person leistungsrechtlich zustehen solle, zu berücksichtigen, wenn gesetzesübergreifend Ansprüche zu berechnen sind. 44 Die Berufungskläger beantragen, 45 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. Januar 2014 abzuändern, die Bescheide vom 26. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 15. Januar in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 für die Zeit von Februar bis Juli 2010 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. 46 Der Beklagte beantragt, 47 die Berufung zurückzuweisen. 48 Er verweist auf die Ausführungen im Urteil erster Instanz. Entscheidungsgründe 49 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 50 Das SG hat die Klage der Berufungskläger zu Recht abgewiesen. Diese haben für keinen der streitigen Monate einen Leistungsanspruch und damit erst Recht keinen Anspruch auf höhere Leistungen als mit Bescheid vom 15. Januar 2010 bewilligt. Auch ist die die mit den (Gegenstands-)Bescheiden vom 26. März 2010 verfügte vollständige Leistungsaufhebung ab Mai 2010 rechtmäßig. 51 Bereits ohne die (ab April 2010 einsetzende) Wohngeldzahlung überstieg das anzurechnende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Bedarf deutlich, so dass die Berufungskläger ungeachtet der übrigen, hier allerdings unstreitig vorliegenden Leistungsvoraussetzungen nicht hilfebedürftig waren. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU betrug der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft lediglich 1.286,00 Euro, während sich das monatliche anrechenbare Einkommen auf zumindest 1.468,83 Euro belief. 52 Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten hier neben dem Kläger zu 1 als erwerbsfähigem Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und dem Kläger zu 2 als dem Haushalt angehörendes minderjähriges Kind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) auch die Klägerin als Partnerin des Klägers zu 1 (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II), auch wenn sie als Auszubildende unstreitig dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II unterlag. Denn dieser schließt nur einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus, die übrigen Regelungen des SGB II, darunter auch zur Bedarfsgemeinschaft, bleiben hingegen anwendbar. 53 Unstreitig als Bedarf zu berücksichtigen sind zunächst die Regelleistung für den Kläger zu 1 und die Klägerin in Höhe von jeweils 323,00 Euro sowie das Sozialgeld für den Kläger zu 2 in Höhe von 215,00 Euro, zusammen mithin 861,00 Euro. 54 Hinzu kommen die KdU, wobei der Senat die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob hier die tatsächlichen KdU der zum 1. Januar 2010 bezogenen Wohnung oder lediglich die KdU der zuvor bewohnten Wohnung zugrunde zu legen sind, angesichts des deutlichen Einkommensüberhangs letztlich offen lassen kann. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass hier von den tatsächlichen KdU der neuen Wohnung auszugehen sein dürfte, da diese unstreitig angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind und keine Rechtsgrundlage für eine „Deckelung“ eingreifen dürfte. 55 Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2008, wonach die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 6/14 R – Rdnrn. 23 ff.; Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R – Rdnr. 18) voraus, dass für den örtlichen Vergleichsraum überhaupt zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten und die Heizaufwendungen bestehen. Hinsichtlich der kommunalen Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten im hier streitigen Zeitraum gibt der Beklagte aber gerichtsbekannt regelmäßig Anerkenntnisse ab, räumt mithin selbst ein, dass die von ihm zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhten und damit nicht zutreffend ermittelt worden waren. Zudem dürfte es auch gänzlich an einer kommunalen Angemessenheitsgrenze für die Heizkosten gefehlt haben, so dass eine Deckelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. ausscheiden dürfte. 56 Ebensowenig dürfte sich eine Deckelung auf die bisherigen KdU auf die Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2008 stützen lassen. Dieser lautete: Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Ungeachtet dessen, dass die Rechtsfolge der Norm gar nicht auf die vom Beklagte vorgenommene Deckelung gerichtet ist, dürfte die Regelung hier bereits deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil diese nach Sinn und Zweck nur den (ersten) Auszug aus der elterlichen Wohnung erfassen dürfte, der zugleich die Auflösung einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern bedeutet (vgl. Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, § 22 Rdnrn. 265 f.). Jedenfalls wenn der SGB II-Träger - wie hier - bereits für eine vorherige Wohnung außerhalb des Elternhauses Leistungen für KdU erbracht hat, dürfte er sich bei einem späteren Folgeumzug nicht mehr (erstmalig) auf die Ausschlussnorm des § 22 Abs. 2a SGB II a.F. (bzw. jetzt § 22 Abs. 5 SGB II n.F.) berufen können. 57 Ausgehend von den tatsächlichen Aufwendungen für die Grundmiete in Höhe von 290,00 Euro, für Betriebskosten in Höhe von 80,00 Euro und Heizkosten in Höhe von 55,00 Euro ergeben sich in die Bedarfsberechnung einzustellende monatliche KdU in Höhe von 425,00 Euro, so dass sich mit den Bedarfen für die Regelleistung/Sozialgeld in Höhe von 861,00 Euro ein maximaler Gesamtbedarf von 1.286,00 Euro ergibt. 58 Diesem Gesamtbedarf stand jedenfalls ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.468,83 Euro gegenüber. 59 Dieses setzte sich zusammen aus einem anzurechnenden Einkommen des Klägers zu 1 in Höhe von 454,45 Euro (Kindergeld 184,00 Euro + Halbwaisenrente 181,30 Euro + Arbeitslosengeld I 173,40 Euro – Versicherungspauschale 30,00 Euro – Beitrag Riesterrente 10,51 Euro – Kfz-Haftpflichtversicherung 43,74 Euro), des Klägers zu 2 in Höhe von 154,00 Euro (Kindergeld 184,00 Euro – Versicherungspauschale 30,00 Euro) und der Klägerin in Höhe von 860,38 Euro (Kindergeld 202,57 Euro + Halbwaisenrente 83,11 Euro + BAB 428,00 Euro – Anteil Fahrkosten/Arbeitskleidung 33,70 Euro + Ausbildungsvergütung 325,50 Euro – Freibeträge 145,10 Euro). 60 Dass das Einkommen beider Berufungskläger bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit heranzuziehen ist, dürfte inzwischen auch zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Ersichtlich handelt es sich bei dem Einkommen nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. 61 Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob (auch) das Einkommen des Klägers zu 2 aus Kindergeld um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro zu bereinigen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der Fassung vom 5. Dezember 2006 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V in der Fassung vom 23. Juli 2009), da auch dieser Abzug nicht zu einem ungedeckten Bedarf führen würde. Allerdings dürfte hier ungeachtet der damit verbundenen Kapitalbildung die Unfallversicherung schon mangels besonderer gesundheitlicher Risiken bei dem Kläger zu 2 nicht zu einem Anspruch auf Abzug der Pauschale führen (vgl. BSG, Urteile vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – und 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R -). 62 Entgegen der Ansicht der Kläger ist schließlich auch das Einkommen der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossenen Klägerin bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. 63 Nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners bzw. bei unverheirateten Kindern der Eltern zu berücksichtigen. Dieses gilt auch, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 5 SGB II selbst von Leistungen ausgeschlossen ist. Bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 39/09 R –, Rdnr. 27). 64 Diskutabel erscheint insoweit alleine, ob die Einkommensverteilung – wie im Regelfall nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II – horizontal oder - ausnahmsweise - vertikal zu erfolgen hat. Das BSG selbst geht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2016 (Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 27/15 R -, Rdnr. 20) ersichtlich davon aus, diese Frage bereits mit der vorgenannten Entscheidung aus dem Jahre 2010 im Sinne einer horizontalen Einkommensverteilung beantwortet zu haben, auch wenn es sie nunmehr im Ergebnis offenlassen konnte. So führt das BSG in der o.g. Entscheidung wörtlich aus: „ Unabhängig davon, ob der Bedarf nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, horizontal zu berechnen ist, wie vom BSG in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 39/09 R (vom 22.3.2010 - juris RdNr 35) dargelegt, also auch die Ausbildungsförderleistung allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern als Einkommen i.S. des § 9 Abs. 2 S 1 SGB II zuzurechnen ist, oder ob, wie mit durchaus beachtlichen Argumenten vertreten wird, eine vertikale Berechnung vorzunehmen ist (vgl. Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 27 RdNr. 34), vergleichbar der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, … “. 65 Diese Frage bedarf aber auch vorliegend keiner abschließenden Beantwortung durch den Senat, da sie im konkreten Fall nicht ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens ist. Angesichts des deutlichen Überhangs des Einkommens der Klägerin über ihren eigenen Bedarf führt es zu keinem abweichenden Ergebnis, ob ihr Einkommen horizontal auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird oder zunächst ihr Bedarf gedeckt und der dann überschießende Teil auf die anderen beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird. In keinem Falle ergäbe sich eine Hilfebedürftigkeit der Berufungskläger. 66 Entgegen der Ansicht der Kläger können die vorgenannten Entscheidungen auch nicht etwa deshalb nicht für den vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden, weil sie zu der hier nicht streitgegenständlichen Zuschussregelung des § 22 Abs. 7 SGB II ergangen sind. Ersichtlich enthalten die genannten Entscheidungen des BSG allgemeingültige Ausführungen zur Einkommensverteilung in einer Bedarfsgemeinschaft, bei der ein Mitglied als Auszubildender einem Leistungsausschluss unterliegt, unabhängig vom letztlichen Ergebnis der Bedarfsberechnung und der Frage, wer einen ungedeckten Bedarf geltend macht, der Auszubildende oder die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. 67 Demgegenüber können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf die zum Sozialhilferecht ergangene Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R –berufen, bei der das BSG zur Harmonisierung der (geringfügig) unterschiedlichen Existenzsicherungssysteme im SGB II und XII und zur Sicherstellung der Individualsprüche nach dem jeweiligen Leistungssystem in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft eine Vergleichsberechnung vorgenommen hat. Eine Heranziehung dieser Entscheidung verbietet sich nicht nur deshalb, weil es sich bei den Entscheidungen des 4. Senats aus den Jahren 2010 und 2016 um die spezielleren (Bedarfsgemeinschaft mit nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossenem Mitglied statt gemischte Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II/SGB XII) handelt. Sondern die Kläger verkennen insbesondere, dass es sich bei dem SGB III – anders als bei dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz – nicht um ein Grundsicherungssystem handelt und eine Harmonisierung deshalb auch nicht geboten ist. Das SGB III bestimmt mit seinen Regelungen zur Einkommensanrechnung nicht das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum eines Auszubildenden. Auch insoweit hat das BSG (Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 39/09 R –, Rdnrn. 29 f.) bereits sehr deutlich formuliert: „ Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. … Kann der Auszubildende mit diesem Einkommen seinen Bedarf insgesamt decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind. Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. “ 68 Schließlich handelt es sich bei dem Einkommen der Klägerin auch nicht um eine von der Einkommensanrechnung ausgenommene zweckbestimmte Einnahme. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 36/17 R –, Rdnr. 22 m.w.N.) ist es für eine Privilegierung nach dieser Vorschrift erforderlich, dass es sich bei der Leistung um eine in ihrer Verwendung zweckbestimmte Einnahme handelt. Erforderlich ist mit der Leistung die Verfolgung eines Zwecks, der über die vom SGB II verfolgte Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Dieses ist hier nicht der Fall. Insbesondere wird eine Einnahme, die nach einem anderen Buch des SGB ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleibt, dadurch nicht automatisch zu einer zweckbestimmten Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. 69 Auch ist die BAB - anders als die Leistung nach dem BAföG - nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu vermindern, denn die BAB selbst enthält keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 39/09 R –, Rdnr. 34). 70 Gegen die Berechnung des anzurechnenden Einkommens im Detail haben die Berufungskläger keine Einwände erhoben und auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlerhafte Einkommensbereinigung zum Nachteil der Kläger. 71 Erst Recht überstieg das anzurechnende Einkommen der Kläger ihren Gesamtbedarf dann auch nach Aufnahme der Wohngeldzahlungen in den Monaten April bis Juli 2010, ohne dass es insoweit auf die damit unwesentlichen Veränderungen bei der Höhe des Beitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung oder bei der Höhe der Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser ankäme. 72 Schließlich erweist sich auch die mit den Bescheiden vom 26. März 2010 verfügte vollständige Leistungsaufhebung ab Mai 2010 als rechtmäßig. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht, auch sind die Bescheide hinreichend bestimmt. 73 Ermächtigungsgrundlage für die verfügte vollständige Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufgehobene ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits anfänglich rechtswidrig war, da die Berufungskläger – wie oben dargelegt – mangels Hilfebedürftigkeit zu keiner Zeit einen Leistungsanspruch hatten. Denn der Anwendungsbereich des § 48 SGB X ist nicht auf ursprünglich rechtmäßige Dauerverwaltungsakte beschränkt. Vielmehr ist die Vorschrift auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich wesentlich ändern. Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Norm, der anders als in den §§ 46 und 47 SGB X keine Beschränkung auf rechtmäßige Verwaltungsakte vorsieht, auch der gesetzgeberische Wille (vgl. Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 48 SGB X, Rdnr. 39). Vorliegend wäre mit der laufenden Zahlung von Wohngeld in Höhe von 300,00 Euro monatlich, welches als weiteres Einkommen anrechenbar ist, der Leistungsanspruch der Berufungskläger auch bei unterstellter Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligung ganz entfallen und eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig. Erst Recht ist damit eine Aufhebung bei bereits anfänglich rechtswidriger Leistungsgewährung möglich. Durch den Umstand, dass die Aufhebung nicht bereits ab April, sondern erst ab Mai 2010 erfolgt ist, sind die Berufungskläger lediglich (rechtswidrig) begünstigt. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 75 Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, insbesondere ist die Frage der Anrechnung des Einkommens von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden in einer Bedarfsgemeinschaft geklärt.