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Urteil

B 11 AL 11/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf den Gründungszuschuss setzt nach § 57 Abs.2 Satz1 Nr.1 SGB III nicht voraus, dass unmittelbar bis zum Tag vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein konkreter Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld bestand; ein enger zeitlicher Zusammenhang genügt. • Der Begriff "Anspruch auf Entgeltersatzleistungen" im Sinne des § 57 Abs.2 Satz1 Nr.1 SGB III erfordert die materiellen Voraussetzungen für einen konkreten Zahlungsanspruch und nicht lediglich ein abstraktes Stammrecht ohne hinreichende Realisierungschance. • Ob ein Gründungszuschuss tatsächlich zu gewähren ist, kann jedoch weiterhin von den Voraussetzungen des § 57 Abs.1 und Abs.2 SGB III (insbesondere Beendigung der Arbeitslosigkeit durch hauptberufliche Selbständigkeit, Tragfähigkeit des Vorhabens, Eignung des Gründers) abhängig sein und bedarf tatrichterlicher Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Gründungszuschuss: enger zeitlicher Zusammenhang mit Arbeitslosengeld genügt • Ein Anspruch auf den Gründungszuschuss setzt nach § 57 Abs.2 Satz1 Nr.1 SGB III nicht voraus, dass unmittelbar bis zum Tag vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein konkreter Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld bestand; ein enger zeitlicher Zusammenhang genügt. • Der Begriff "Anspruch auf Entgeltersatzleistungen" im Sinne des § 57 Abs.2 Satz1 Nr.1 SGB III erfordert die materiellen Voraussetzungen für einen konkreten Zahlungsanspruch und nicht lediglich ein abstraktes Stammrecht ohne hinreichende Realisierungschance. • Ob ein Gründungszuschuss tatsächlich zu gewähren ist, kann jedoch weiterhin von den Voraussetzungen des § 57 Abs.1 und Abs.2 SGB III (insbesondere Beendigung der Arbeitslosigkeit durch hauptberufliche Selbständigkeit, Tragfähigkeit des Vorhabens, Eignung des Gründers) abhängig sein und bedarf tatrichterlicher Feststellungen. Der Kläger, jahrgang 1964 und bisher als Dachdecker beschäftigt, wurde zum 30.9.2006 betriebsbedingt gekündigt und meldete sich bereits im Juni 2006 arbeitssuchend mit dem Hinweis auf geplante Selbständigkeit. Er meldete sich zum 1.10.2006 arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld für diesen Tag und ab 2.10.2006 einen Gründungszuschuss; die Gewerbeummeldung erfolgte zum 12.10.2006. Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld für den 1.10.2006, lehnte aber Auszahlung von Alg ab 2.10.2006 sowie den Gründungszuschuss mit der Begründung ab, der Kläger habe bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keinen fortbestehenden Anspruch auf Alg gehabt. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. Das Bundessozialgericht hat die Revision zugelassen und teils aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. • Revisionszulässigkeit und Zurückverweisung: Die Revision ist zulässig und begründet, weil die Vorinstanzen die Rechtsfragen nicht abschließend geklärt haben (§ 170 SGG). • Auslegung des Anspruchsmerkmals nach § 57 Abs.2 Satz1 Nr.1 SGB III: "Anspruch auf Entgeltersatzleistungen" umfasst nicht nur ein abstraktes Stammrecht; es müssen die materiellen Voraussetzungen für einen konkreten Zahlungsanspruch vorliegen. Allein ein bloßes Stammrecht ohne Realisierungschance genügt nicht. • Zeitlicher Zusammenhang: Die Vorschrift verlangt keinen nahtlosen Übergang vom Leistungsbezug zur Selbständigkeit; ein enger zeitlicher Zusammenhang ist ausreichend. Die gesetzliche Entwicklung (Überbrückungsgeld, spätere Wortlauten) und Zweck der Förderung sprechen gegen eine strikt wörtliche Auslegung, die jede Lücke ausschlösse. • Rechtsprechung und Gesetzesbegründung: Frühere Rechtsprechung zum Überbrückungsgeld und gesetzgeberische Materialien zeigen, dass kurze Vorbereitungsphasen und Übergangszeiträume (etwa etwa ein Monat) von Gesetzes wegen berücksichtigt werden sollen. • Konkreter Fall: Wegen der bindenden Feststellungen des LSG bestand für den 1.10.2006 ein bewilligtes Alg mit Anspruchsdauer, sodass der zeitliche Zusammenhang bis zur Aufnahme der Tätigkeit am 12.10.2006 gewahrt ist und die Versagung allein wegen fehlender Alg-Zahlung vom 2.–11.10.2006 nicht gerechtfertigt ist. • Offene tatrechtliche Fragen: Das LSG hat jedoch nicht abschließend festgestellt, ob die Selbständigkeit des Klägers seine Arbeitslosigkeit beendet hat und ob Tragfähigkeit und persönliche Eignung im Sinne des § 57 Abs.2 SGB III nachgewiesen sind; diese Feststellungen sind für die endgültige Leistungsgewährung erforderlich. • Weitere Punkte: Bei der Zurückverweisung ist auch über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Die Revision des Klägers ist begründet; die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Leistungsbescheid sind insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Die Versagung des Gründungszuschusses allein mit der Begründung, der Kläger habe im Zeitraum 2.–11.10.2006 keinen konkreten Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, ist nicht tragfähig, weil nach § 57 Abs.2 Satz1 Nr.1 SGB III ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitslosengeldbezug und Aufnahme der Selbständigkeit ausreicht. Ob der Kläger den Gründungszuschuss letztlich erhält, hängt weiterhin von tatrechtlichen Feststellungen ab, insbesondere ob durch die selbständige Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wurde sowie von Nachweisen zur Tragfähigkeit des Vorhabens und zur Eignung des Gründers. Das LSG hat diese Feststellungen nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts nachzuholen; zudem ist bei der erneuten Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten zu befinden.