OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 AS 78/09 R

BSG, Entscheidung vom

101mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Kürzung von Unterkunfts- und Heizkosten setzt voraus, dass die Leistungsempfänger über eine konkrete Kostensenkungsaufforderung mit Angabe des von der Behörde als angemessen erachteten Mietpreises informiert wurden. • Ein ursprünglich rechtswidriger Bewilligungsbescheid über Kosten der Unterkunft und Heizung kann nach § 44 SGB X rückwirkend aufgehoben werden; danach sind nach den besonderen Vorschriften des SGB II Leistungen bis zu vier Jahre vor der Rücknahme nachzuzahlen. • Die Vorschrift des § 22 SGB II verpflichtet den Träger grundsätzlich nur zur Übernahme angemessener Unterkunftskosten; die Minderung tatsächlicher Aufwendungen setzt jedoch eine wirksame Kostensenkungsobliegenheit voraus. • Das SGB II schließt nicht generell die Rückwirkung von Nachzahlungen für Bewilligungen mit Dauerwirkung (z. B. Unterkunfts- und Heizkosten) aus; der Restitutionsgedanke des § 40 SGB II gebietet im Einzelfall die Wiederherstellung des materiellrechtlich zustehenden Leistungsumfangs.
Entscheidungsgründe
Rücknahme rechtswidriger Kürzung von Unterkunfts- und Heizkosten bei unklarer Kostensenkungsaufforderung • Eine Kürzung von Unterkunfts- und Heizkosten setzt voraus, dass die Leistungsempfänger über eine konkrete Kostensenkungsaufforderung mit Angabe des von der Behörde als angemessen erachteten Mietpreises informiert wurden. • Ein ursprünglich rechtswidriger Bewilligungsbescheid über Kosten der Unterkunft und Heizung kann nach § 44 SGB X rückwirkend aufgehoben werden; danach sind nach den besonderen Vorschriften des SGB II Leistungen bis zu vier Jahre vor der Rücknahme nachzuzahlen. • Die Vorschrift des § 22 SGB II verpflichtet den Träger grundsätzlich nur zur Übernahme angemessener Unterkunftskosten; die Minderung tatsächlicher Aufwendungen setzt jedoch eine wirksame Kostensenkungsobliegenheit voraus. • Das SGB II schließt nicht generell die Rückwirkung von Nachzahlungen für Bewilligungen mit Dauerwirkung (z. B. Unterkunfts- und Heizkosten) aus; der Restitutionsgedanke des § 40 SGB II gebietet im Einzelfall die Wiederherstellung des materiellrechtlich zustehenden Leistungsumfangs. Klägerin (Alleinerziehende) mit zwei Kindern bewohnte im Zeitraum 1.7.2006–31.12.2006 eine 94,03 m² große 3‑Zimmer‑Wohnung mit Gesamtkosten von 625,30 Euro monatlich. Der Grundsicherungsträger hatte zuvor Leistungen übernommen, im Bescheid vom 4.7.2005 aber auf eine Befristung hingewiesen und ab 1.7.2006 die anerkannten Unterkunfts‑ und Heizkosten auf 502,50 Euro reduziert. Auf Antrag bewilligte der Träger später 547,11 Euro; die Kläger erhoben Klage. Das Sozialgericht gab den Klägern statt und verurteilte den Träger zur Nachzahlung weiterer 156,38 Euro. Der Träger legte Sprungrevision ein mit der Behauptung, Rückwirkung und Orientierung an Wohnraumförderbestimmungen seien unzulässig. • Die Sprungrevision ist unbegründet; das Sozialgericht hat zu Recht die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und die Nachzahlung der tatsächlich vereinbarten Aufwendungen angeordnet (vgl. § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X). • Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind; dies ist hier der Fall, weil die Kürzung der Unterkunfts‑ und Heizkosten rechtswidrig war. • Die Minderung der übernommenen tatsächlichen Aufwendungen setzt voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit bekannt war; eine solche Kenntnis verlangt eine Kostensenkungsaufforderung, die konkret den von der Behörde als angemessen angesehenen Mietpreis mitteilt (§ 22 Abs.1 SGB II). • Der Zusatz im Bewilligungsbescheid vom 4.7.2005 war unzureichend, weil er keine Angabe des als angemessen erachteten Mietpreises enthielt; damit fehlte die erforderliche Kenntnisgrundlage für die Kläger, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. • Da die Voraussetzungen des § 44 Abs.1 und Abs.4 SGB X vorliegen, sind die Leistungen nach den Vorschriften des SGB II bis zu vier Jahre rückwirkend nachzuzahlen; das SGB II enthält keine schärferen, die Rücknahme im Fall von Unterkunfts‑ und Heizkosten grundsätzlich ausschließenden Regelungen. • Es kann dahinstehen, ob das Sozialgericht die angemessene Höhe zutreffend ermittelt hat; entscheidend ist, dass ohne wirksame Kostensenkungsaufforderung eine Reduktion der tatsächlichen Aufwendungen nicht gerechtfertigt war. • Die Rechtsfolge ist, dass die Kläger so zu stellen sind, als hätte die Verwaltung von Anfang an richtig entschieden (Restitutionsgrundsatz), weshalb die anfänglich zustehenden höheren Kosten nachzuzahlen sind. Wichtige Normen: § 22 SGB II, § 40 SGB II, § 44 SGB X, § 163 SGG, § 193 SGG. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist zur Rücknahme der teilweise rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und zur Nachzahlung der Unterkunfts‑ und Heizkosten in tatsächlicher Höhe für den Zeitraum 1.7.2006–31.12.2006 verurteilt, weil die Kürzung rechtswidrig war und die Kläger keine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten hatten. Mangels Angabe des von der Behörde als angemessen erachteten Mietpreises fehlte die erforderliche Kenntnis der Kostensenkungsobliegenheit, sodass die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine rückwirkende Leistungserbringung vorliegen. Die Kläger sind dadurch so zu stellen, als seien ihnen von Beginn an die materiellrechtlich zustehenden Aufwendungen erstattet worden; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.