Urteil
B 5 RS 2/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anwendung des AAÜG ist auf den tatsächlichen Stand am 30.06.1990 abzustellen; maßgeblich ist, ob nach Bundesrecht zu diesem Stichtag eine Anwartschaft oder ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem bestand.
• Der Begriff der Zugehörigkeit im § 1 Abs.1 AAÜG ist weiter zu verstehen als formale Einbeziehung durch einen Verwaltungsakt der DDR; er kann auch Fälle erfassen, in denen nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Versorgungsordnungsverzeichnisses (soweit diese am Stichtag als Bundesrecht gelten) die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt waren.
• Bei der AVItech sind kumulativ persönlich (Führung der Berufsbezeichnung), sachlich (Ausübung entsprechender Tätigkeit) und betrieblich (Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. gleichgestelltem Betrieb) Voraussetzungen für eine fiktive Anwartschaft zu prüfen.
• VEB blieben bis zum 30.06.1990 grundsätzlich Fondsinhaber und konnten nicht bereits durch eine vorregistratorische Umwandlungserklärung Vermögensbestandteile auf eine Vor-GmbH übertragen; eine wirksame Übertragung trat erst mit der Eintragung bzw. kraft Gesetzes zum 01.07.1990 ein.
• Fehlende Feststellungen zur betrieblichen Eigenschaft des VEB (Produktionsbetrieb) und zur materiellen Lage am Stichtag können die Entscheidung über die Feststellungspflicht nach § 8 AAÜG verhindern; daher ist zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
AAÜG: Zugehörigkeit zur AVItech und maßgeblicher Stichtag 30.06.1990 • Zur Anwendung des AAÜG ist auf den tatsächlichen Stand am 30.06.1990 abzustellen; maßgeblich ist, ob nach Bundesrecht zu diesem Stichtag eine Anwartschaft oder ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem bestand. • Der Begriff der Zugehörigkeit im § 1 Abs.1 AAÜG ist weiter zu verstehen als formale Einbeziehung durch einen Verwaltungsakt der DDR; er kann auch Fälle erfassen, in denen nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Versorgungsordnungsverzeichnisses (soweit diese am Stichtag als Bundesrecht gelten) die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt waren. • Bei der AVItech sind kumulativ persönlich (Führung der Berufsbezeichnung), sachlich (Ausübung entsprechender Tätigkeit) und betrieblich (Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. gleichgestelltem Betrieb) Voraussetzungen für eine fiktive Anwartschaft zu prüfen. • VEB blieben bis zum 30.06.1990 grundsätzlich Fondsinhaber und konnten nicht bereits durch eine vorregistratorische Umwandlungserklärung Vermögensbestandteile auf eine Vor-GmbH übertragen; eine wirksame Übertragung trat erst mit der Eintragung bzw. kraft Gesetzes zum 01.07.1990 ein. • Fehlende Feststellungen zur betrieblichen Eigenschaft des VEB (Produktionsbetrieb) und zur materiellen Lage am Stichtag können die Entscheidung über die Feststellungspflicht nach § 8 AAÜG verhindern; daher ist zurückzuverweisen. Der Kläger, 1940 geboren, war seit 1954 in verschiedenen Funktionen beim VEB K. beschäftigt und führte seit dem 09.07.1973 die Berufsbezeichnung Betriebsingenieur bzw. übte als Kundendienstingenieur Tätigkeit aus. Streitgegenstand ist die Feststellung, dass seine Beschäftigungszeiten vom 09.07.1973 bis 30.06.1990 und die damals erzielten Entgelte der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) zuzuordnen und zu überführen sind. Der VEB K. erklärte am 01.06.1990 die Umwandlung in eine GmbH und übertrug rückwirkend Fondsanteile zum 01.05.1990; die GmbH wurde jedoch erst nach dem 30.06.1990 ins Handelsregister eingetragen. Die Beklagte lehnte die Feststellung nach AAÜG ab; das Sozialgericht gab dem Kläger statt, das LSG wies die Klage ab mit der Begründung, der VEB sei am Stichtag wirtschaftlich vermögenslos gewesen und habe nicht mehr als Produktionsbetrieb bestanden. Der Kläger rügt, die Umwandlung sei erst mit späterer Eintragung wirksam geworden; daraufhin hat das BSG die Revision zugelassen. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist § 8 AAÜG: Die Beklagte hat durch Bescheid die Zeiten und Entgelte festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. • Anwendungsbereich des AAÜG richtet sich nach § 1 Abs.1: Entscheidend ist, ob Ansprüche oder Anwartschaften aufgrund von Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben wurden; Maßstab ist die Lage am 30.06.1990 (Stichtag). • Der Begriff der Zugehörigkeit ist weiter als nur formale Einbeziehung zu verstehen; er kann auch fiktive Ansprüche/Anwartschaften erfassen, wenn nach den zum Stichtag massgeblichen materiellen Vorschriften die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft vorlagen. • Beim AVItech-System sind drei kumulative Voraussetzungen für eine fiktive Anwartschaft zu prüfen: 1) persönliche Voraussetzung: Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung; 2) sachliche Voraussetzung: Ausübung entsprechender Tätigkeit; 3) betriebliche Voraussetzung: Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder gleichgestelltem Betrieb (VO-AVItech und 2. DB). • Zur betrieblichen Voraussetzung ist ausschlaggebend, wer am 30.06.1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchen Zweck der Betrieb tatsächlich verfolgte; die nationale Überleitungspraxis (Einigungsvertrag, RAnglG, TreuhG) bestimmt, welche Teile der DDR-Versorgungsordnungen als Bundesrecht zu berücksichtigen sind. • Die Umwandlungserklärung nach UmwVO war bis zur Registereintragung nicht konstitutiv wirksam; VEB blieben Fondsinhaber und konnten ihr Vermögen bis zum 30.06.1990 nicht bereits auf eine Vor-GmbH übertragen haben; daher ist die Auffassung des LSG, der VEB sei am Stichtag vermögenslos gewesen, nicht zwingend ausreichend. • Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen, insbesondere zur Frage, ob der VEB K. am 30.06.1990 ein Produktionsbetrieb war und welche materielle Ausstattung/Fonds er innehatte, konnte nicht entschieden werden, ob der Kläger nach Bundesrecht eine Anwartschaft bzw. fiktive Einbeziehung in die AVItech erworben hatte; deshalb war Zurückverweisung geboten (§ 170 Abs.2 SGG). Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.05.2009 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidend war, dass für die Anwendbarkeit des AAÜG auf die tatsächliche Lage am Stichtag 30.06.1990 abzustellen ist und erst festzustellen ist, ob persönlich, sachlich und insbesondere betrieblich die Voraussetzungen der VO-AVItech vorlagen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der VEB K. am Stichtag bereits als "leere Hülle" ohne Fondsbestandteile und ohne Produktionsbetrieb zu betrachten war; nach UmwVO und TreuhG gingen Vermögensübertragungen auf Kapitalgesellschaften erst mit Wirksamkeit der Eintragung bzw. kraft Gesetzes ab 01.07.1990 über. Aufgrund fehlender Feststellungen zur betrieblichen Natur des VEB und zu den Fondsbestandteilen am Stichtag ist die Sache an das LSG zurückzuweisen, damit dort die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen und sodann erneut über die Feststellungspflicht nach § 8 AAÜG entschieden werden kann.