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Urteil

L 6 R 429/08

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2012:0327.L6R429.08.0A
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Leitsätze
Ein Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle kann die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 erfüllen. (Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. März 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeiten vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle kann die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 erfüllen. (Rn.27) Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. März 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeiten vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn anwendbar. Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und/oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Er war am 1. August 1991 jedoch Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG angeschlossen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R). Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 ) erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der „Versorgungsberechtigte“ muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris). Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 23. Juli 1966 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Arbeitgeber im Rechtssinne war am 30. Juni 1990 auch (noch) ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne des § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt (betriebliche Voraussetzung). Dies ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig. Der Versicherte erfüllte am 30. Juni 1990 auch die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die ZAVO-techInt. Hierzu führt das BSG in dem Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R aus: "Mit der sachlichen Voraussetzung soll eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVItech nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10.12.1974 (GBl >DDR> I 1975 S 1) fest definiert. Aus der AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zB dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen. Ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können, lässt der Senat dahingestellt. Eine andere Betrachtung hätte zur Folge, dass bei Arbeitsplatzwechseln innerhalb des volkseigenen Produktionsbetriebs für jeden Zeitabschnitt zu prüfen wäre, in welchem genauen Arbeitsbereich des Betriebs der Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eingesetzt war. Der damit verbundene Ermittlungsaufwand erschiene für die Verwaltung und die Instanzgerichte schwerlich praktikabel und könnte zu zufälligen Ergebnissen führen. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der 2. DB auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 41; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 12 RdNr 19); während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG aaO)." Der Kläger war am 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle im Kombinat VEB Keramische Werke H. tätig. Diese Tätigkeit umfasste nach seinem Vortrag die Koordinierung der Fertigungs- und Produktionsprozesse im Stammbetrieb, das Controlling, die Analyse sowie die Organisation und Abrechnung. Der Zeuge Sch. hat im Erörterungstermin zunächst auf die von ihm unterzeichnete Beschreibung der Tätigkeit vom 19. September 2005 verwiesen. Aufgabe der Plandurchführung ist seiner Aussage nach gewesen, mit den vorhandenen Mitteln den vorgegebenen Plan technologisch mit den Abteilungen Rationalisierungsmittelbau, Betriebsmittelbau, Forschung und Entwicklung und dem Neuererwesen umzusetzen. Dass der Kläger in der Tätigkeit als Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle berufsfremd eingesetzt war, ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen; vielmehr ist unter Berücksichtigung der vorgetragenen und von dem Zeugen Sch. bestätigten Aufgabenstellung nachvollziehbar, dass die Ausübung dieser Tätigkeit die bis dahin erworbenen beruflichen Kenntnisse ebenso voraussetzte und der Qualifikation des Klägers entsprach. Ein berufsfremder Einsatz ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten eingereichten Funktionsplan für einen Abteilungsleiter Plankoordinierung der chemischen Industrie, abgesehen davon, dass der Kläger nicht als solcher, sondern als Abteilungsleiter Plandurchführung im Bereich Elektrotechnik/Elektronik tätig war. Auch wenn diese Tätigkeit von der Aufgabenstellung her vergleichbar sein sollte, setzte die Tätigkeit als Abteilungsleiter Plankoordinierung, einen Hochschulabschluss und langjährige Berufserfahrung voraus. Neben speziellen ökonomischen Kenntnissen über die Entwicklung der Wirtschaftseinheit wurden auch allgemeine naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über die Produktionsprozesse im Rahmen der Wirtschaftseinheit vorausgesetzt. Danach waren auch bei dieser Tätigkeit rein ökonomische Kenntnisse nicht ausreichend. Der Senat hat nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG bejaht hat, auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 bis 4 des AAÜG sowie des § 5 Absatz 1 AAÜG zu prüfen, ob für den streitigen Zeitraum "Zugehörigkeitszeiten" und Arbeitsentgelte festzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 28/07 R, nach juris). Dies ist der Fall. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Im streitigen Zeitraum hat der Kläger in der DDR eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach vom abstrakt-generell geregelten fachlichen Geltungsbereich der 2. DB z. ZAVO-techInt, erfasst worden ist. Voraussetzung hierfür ist (vgl. BSG, a.a.O), dass: - der Werktätige (= Arbeitnehmer im Sinne des Bundesrechts) u.a. berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur", "Konstrukteur", "Architekt", "Techniker" oder "Werkdirektor" zu führen (persönliche Voraussetzung), - die Beschäftigung ihrem qualitativen Anforderungsprofil nach den Kriterien des entsprechenden Berufsbildes entsprach (sachliche Voraussetzung) und - sie für einen Arbeitgeber ausgeführt wurde, der ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Bei der im Rahmen des § 5 Absatz 1 AAÜG vorzunehmenden "Subsumtion" ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) die Besonderheit, dass die abstrakt-generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung nicht mehr - wie bei der Rechtsprüfung im Rahmen des § 1 Abs. 1 AAÜG - i. S. v. (sekundären) bundesrechtlichen Normen anzuwenden sind, sondern als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung beitragen. Der Kläger war aufgrund des erfolgreichen Besuchs der Ingenieurschule für Keramik H. seit dem 23. Juli 1966 - und damit während des gesamten hier streitigen Zeitraums - berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Hinsichtlich der von ihm vom 1. August 1966 bis Juni 1990 bei dem VEB Keramische Werke H., Kombinat VEB Keramische Werke H., VEB Elektronik G. und erneut im Kombinat VEB Keramische Werke H. ausgeübten Tätigkeiten als Ingenieur für Pulvermetallurgie, Abteilungsleiter Kontaktfertigung, Hauptabteilungsleiter Ferritkernspeicher, Direktor für Produktion und Direktor für Konsumgüter, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Betriebsdirektors und Betriebsleiter Ferrite, bestehen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, a.a.O.) zu der Erfüllung der sachlichen Voraussetzung keine Zweifel an deren Vorliegen. Die Beklagte hat das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung für die einzelnen Tätigkeiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch anerkannt. Bezüglich der Tätigkeit als stellvertretender Direktor für Produktion und Plandurchführung von 1. Oktober 1986 bis 31. Januar 1988 sowie der Tätigkeit als Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Bei dem VEB Keramische Werke H., dem Kombinat VEB Keramische Werke H. und dem VEB Elektronik G. handelt es sich um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Statut des Kombinates VEB Technische Keramik H. und im Statut des VEB Elektronik G. genannten Aufgaben der jeweiligen Betriebe auch keine Anhaltspunkte dafür, die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat. Der 1940 geborene Kläger erwarb 1966 nach einem Fernstudium an der Fachhochschule für technische Keramik das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 23. Juli 1966). Laut Sozialversicherungsausweis war er seit dem 4. September 1961 in verschiedenen Funktionen bei dem VEB Keramische Werke H. bzw. später dem VEB Kombinat Keramische Werke H. beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1977 war er als Direktor für Produktion und Direktor für Konsumgüter im Kombinat VEB Elektronik G. tätig. Diese Funktion übte er bis 30. November 1979 aus. Vom 1. bis 31. Dezember 1979 arbeitete er bei dem Kombinat VEB Keramische Werke H.als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Betriebsdirektors, danach von Januar 1980 bis September 1986 als Betriebsleiter Ferrite, von Oktober 1986 bis Januar 1988 als Stellvertreter des Direktors für Plandurchführung und Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle, seit Februar 1988 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus als Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle. Nach eigenen Angaben gehörte die Koordinierung der Fertigungs- und Produktionsprozesse im Stammbetrieb, die Analyse, Organisation und Abrechnung zu seinen Aufgaben in dieser Funktion. Das Kombinat VEB Keramische Werke H. wurde am 6. Februar 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Grundlage der Entstehung des Kombinates war die Verfügung Nr. 16/68 des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik über die Gründung des Kombinates VEB Keramische Werke H. vom 30. Dezember 1968. Nach Ziffer 2 der Verfügung verlieren die dort genannten volkseigenen Betriebe zum 31. Dezember 1968 ihre Rechtsfähigkeit und werden mit dem VEB Keramische Werke H. als juristisch unselbstständige Betriebe zum Kombinat VEB Keramische Werke H. vereinigt. Laut § 5 des Statuts des Kombinates VEB Keramische Werke H. hat das Kombinat auf der Grundlage der staatlichen Pläne bei der Erforschung, Entwicklung, Produktion und dem Absatz von Erzeugnissen der Technischen Keramik, elektronischen Bauelementen und sonstigen Erzeugnissen den volkswirtschaftlichen Bedarf mit dem geringsten Aufwand zu decken. Das Kombinat VEB Keramische Werke H. wurde am 11. September 1990 von Amts wegen nach § 7 der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14) gelöscht. Rechtsnachfolger ist die Keramische Werke H.- T. Aktiengesellschaft. Der VEB Elektronik G. wurde am 11. Februar 1977 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Die Gründung erfolgte auf Anweisung des Generaldirektors der VVB - RFT- Bauelemente und Vakuumtechnik auf der Grundlage der Verfügung Nr. 44/76 des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik vom 24. Dezember 1976 zur Bildung des Kombinates VEB Elektronik G.. Dieses entstand mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aus dem Kombinat VEB Kondensatorenwerk G. und dem Betriebsteil Elektronik des Stammbetriebes des Kombinats VEB Keramische Werke H. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinates besteht nach § 5 der Anweisung in der Herstellung passiver elektronischer Bauelemente, Speicher und Baugruppen für die EDVA und Kassettenrecorder. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Im Februar 2005 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten von August 1966 bis Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, er sei als Abteilungsleiter Plandurchführung nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz seiner "technischen" Qualifikation den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2005 wies sie den Widerspruch zurück. Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, seine Tätigkeit im Direktorat Plandurchführung sei ausschließlich eine ingenieurtechnische Tätigkeit gewesen. Aufbauend auf Erfahrungen seien Ingenieure in diese Tätigkeit eingesetzt worden, die nicht nur die einzelnen Produktionsbetriebe kennen sollten, sondern auch in der Lage waren, über Analysen der Maschinenparks, der Produktionsbedingungen und der aktuell wissenschaftlich technischen Voraussetzungen für gewollte Produktionsziele und -produkte, mögliche Leistungen und das Leistungsvermögen zu bewerten. Die Tätigkeit habe Wissen in den Bereichen der Mikroelektronik, magnetkeramischer Bauelemente, Piezokeramik, technischer Keramik für Hochspannung sowie Pulvermetallurgie, Werkzeugbau und Rationalisierungsmittelbau sowie deren Einflüsse auf überregionale Wirkung vorausgesetzt. Es sei also nicht um eine ökonomische Planungsarbeit, sondern um ingenieurtechnisch bewertete Arbeitskonzepte gegangen. Der Kläger hat sich seine Tätigkeitsbeschreibung vom 19. September 2005 von den ehemaligen Generaldirektoren Günter W. und Manfred Sch. sowie dem ehemaligen Verantwortlichen für Arbeitsklassifizierung Hans B. unterschriftlich bestätigen lassen. Dem Abteilungsleiter Plandurchführung habe die Funktion des Produktionsleiters des Stammbetriebes mit der entsprechenden Weisungsbefugnis gegenüber den produzierenden Einheiten oblegen. Somit habe er Verantwortung für die Realisierung der vorgegebenen Pläne (Bilanzen) getragen und sei für deren Sicherung in aller Konsequenz auch verantwortlich gewesen. Im Laufe der geplanten Periode seien dann die geplanten Aktivitäten realisiert worden. In einem Konzept sei konkret festgeschrieben worden, welche Person, welche Aktivität an welchem Ort zu welcher Zeit und in welcher Qualität auszuüben habe. Jegliche Abweichung sei durch aktive Einflussnahme vor Ort korrigiert und mit Ergänzungs- bzw. Ausweichlösungen untersetzt worden. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, die Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeitshauptgruppen sei gemäß Rahmenrichtlinie vom 10. Dezember 1974 nach der "ausgeübten Tätigkeit" unabhängig von der Qualifikation, der Struktureinheit in der diese Tätigkeit ausgeübt wurde und auch unabhängig von Formen der Entlohnung erfolgt. Es sei danach u.a. zwischen Produktionspersonal (Tätigkeitshauptgruppe 10), wozu die Produktionsarbeiter und das ingenieurtechnische Personal zählten und Leitungs- und Verwaltungspersonal (Tätigkeitshauptgruppe 30) unterschieden worden. Ingenieurtechnisches Personal seien danach Beschäftigte, die in den produzierenden Einheiten des Betriebes für die Durchführung des technologischen Prozesses eingesetzt wurden und deren Funktion laut Stellenplan eine abgeschlossene Ausbildung als Techniker, Fach- oder Hochschulkader voraussetzte. Zum Leitungs- und Verwaltungspersonal (Tätigkeitshauptgruppe 30) habe u.a. das Verwaltungspersonal gehört. Dies seien Arbeitskräfte, die in allen Arbeitsbereichen mit den dort auftretenden Verwaltungsaufgaben (Planung, Koordinierung, Organisation, Kontrolle und Abrechnung) oder mit Hilfsarbeiten beschäftigt gewesen seien. Der Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle sei mit den dort anfallenden Verwaltungsaufgaben wie Planung, Koordinierung, Organisation, Kontrolle und Abrechnung beschäftigt gewesen. Der Kläger habe eine Verwaltungs- und Leitungsfunktion ausgeübt, die trotz ihrer Wichtigkeit für die Betriebsabläufe G. de nicht "ingenieurtechnisch" gewesen sei. Mit Urteil vom 4. März 2008 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Spätestens seit dem 22. Juni 1990 habe es sich nicht mehr um einen Produktionsbetrieb gehandelt, weil in der Umwandlungserklärung die Übertragung des gesamten Vermögens des Kombinats VEB Keramische Werke H. auf die Keramische Werke H. - T. Aktiengesellschaft bestimmt wurde, die mit der notariellen Umwandlungserklärung an diesem Tag als Vorgesellschaft entstanden und bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister als solche teilrechtsfähig und nach außen unbeschränkt handlungsfähig gewesen sei. Mit seiner Berufung hält der Kläger an seiner Ansicht fest, dass es sich bei der Tätigkeit im Direktorat Plandurchführung um eine ingenieurtechnische Tätigkeit gehandelt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte nach den Urteilen des BSG vom 15. Juni 2010 (vgl. z.B. Az.: B 5 RS 16/09 R, nach juris) das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung am 30. Juni 1990 zugestanden. Es fehle jedoch weiterhin am Vorliegen der sachlichen Voraussetzung. Als Abteilungsleiter Plandurchführung und -kontrolle habe der Kläger nicht eine im Wesentlichen von seinem Berufsbild als Ingenieur für Pulvermetallurgie geprägte Tätigkeit verrichtet. Er sei nicht ingenieurtypisch und somit berufsfremd eingesetzt gewesen. Die Tätigkeit stelle sich inhaltlich als eine dem Abteilungsleiter Plankoordinierung ähnliche Tätigkeit dar. Diese sei überwiegend von ökonomischen - nicht technischen - Arbeitsinhalten geprägt gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2012 hat sie darüber hinaus, das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung seit dem 1. August 1966 sowie der sachlichen Voraussetzung vom 1. August 1966 bis 30. September 1986 anerkannt. Die Berichterstatterin hat am 10. Mai 2011 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und Manfred Sch. sowie Hans B. als Zeugen vernommen. Bezüglich deren Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Senat hat die Registerakten (Altregister) bezüglich des Kombinates VEB Keramische Werke H. (Register-Nr. 110-10-326) und des VEB Elektronik G. (Register-Nr. 110-10-961) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.