Urteil
B 14 AS 46/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuflüsse in Form eines Darlehens sind grundsätzlich kein Einkommen nach § 11 SGB II, solange eine rechtlich wirksame Rückzahlungsverpflichtung besteht.
• Für die Einstufung als Darlehen ist nicht erforderlich, dass die Vereinbarung in allen Punkten dem Fremdvergleich mit Bankkrediten entspricht; entscheidend ist das Vorliegen einer wirksamen zivilrechtlichen Darlehensvereinbarung (§ 488 BGB).
• Eine Unterscheidung danach, ob die Rückzahlung in denselben Bewilligungsabschnitt fällt, ist nicht vorzunehmen; maßgeblich ist, ob der Zufluss dem Hilfebedürftigen endgültig zur Verfügung steht.
• Bei Darlehenszahlungen obliegt dem Hilfebedürftigen die Mitwirkungspflicht zum Nachweis von Abschluss und Ernstlichkeit des Darlehens; bei Nichterweislichkeit trifft ihn ein Nachteil.
• Eine darlehensweise gewährte Zahlung bleibt dann unberücksichtigt, wenn die Tatsachen für das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrags festgestellt sind.
Entscheidungsgründe
Darlehenszufluss ist kein Einkommen nach § 11 SGB II bei wirksamer Rückzahlungsverpflichtung • Zuflüsse in Form eines Darlehens sind grundsätzlich kein Einkommen nach § 11 SGB II, solange eine rechtlich wirksame Rückzahlungsverpflichtung besteht. • Für die Einstufung als Darlehen ist nicht erforderlich, dass die Vereinbarung in allen Punkten dem Fremdvergleich mit Bankkrediten entspricht; entscheidend ist das Vorliegen einer wirksamen zivilrechtlichen Darlehensvereinbarung (§ 488 BGB). • Eine Unterscheidung danach, ob die Rückzahlung in denselben Bewilligungsabschnitt fällt, ist nicht vorzunehmen; maßgeblich ist, ob der Zufluss dem Hilfebedürftigen endgültig zur Verfügung steht. • Bei Darlehenszahlungen obliegt dem Hilfebedürftigen die Mitwirkungspflicht zum Nachweis von Abschluss und Ernstlichkeit des Darlehens; bei Nichterweislichkeit trifft ihn ein Nachteil. • Eine darlehensweise gewährte Zahlung bleibt dann unberücksichtigt, wenn die Tatsachen für das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrags festgestellt sind. Die Klägerin erhielt Arbeitslosengeld II und für den Zeitraum 1.12.2006–28.2.2007 monatlich 588 Euro. Am 19.12.2006 ging eine Gutschrift von 1.500 Euro von ihrem Onkel auf ihrem Konto ein; sie legte ein undatiertes Schreiben vor, das die Zahlung als Darlehen mit Rückzahlung am 01.07.2007 bezeichnete. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung teilweise auf und forderte Erstattung von 1.410 Euro, weil sie die Zahlung als Einkommen nach § 11 SGB II ansah. Sozialgericht und Landessozialgericht entschieden unterschiedlich; das LSG gab der Klägerin Recht und qualifizierte den Zufluss als Darlehen, nicht als Einkommen. Die Beklagte reichte Revision ein mit dem Vorwurf, Darlehen seien nur dann nicht anzurechnen, wenn die Rückzahlung in den laufenden Bewilligungsabschnitt falle. Das Bundessozialgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Anrechnung als Einkommen vorlagen. • Rechtliche Grundlage für Aufhebung ist § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X; als Anrechnungszeitpunkt gilt der Monat des Zuflusses (§ 13 SGB II i.V.m. Alg II-V). • § 11 Abs.1 SGB II definiert Einkommen nicht ausdrücklich; nach ständiger Rechtsprechung sind nur wertmäßige, endgültig verbleibende Zugewinne Einkommen. Ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung bewirkt keinen endgültigen Vermögenszuwachs und ist daher kein Einkommen. • Unterschiedliche Regelungen aus dem SGB XII oder dem Bundessozialhilferecht sind nicht übertragbar; beim SGB II ist maßgeblich, ob das Geld dem Hilfebedürftigen endgültig zur Verfügung steht. Daher scheidet eine Anrechnung allein wegen bloßem Zufluss aus, wenn eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung besteht. • Die von der Beklagten vorgeschlagene Differenzierung, dass nur Darlehen unberücksichtigt bleiben, deren Rückzahlung außerhalb des Bewilligungsabschnitts liegt, ist systematisch nicht begründbar und mit dem SGB II nicht vereinbar. • Entscheidend ist das Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrags nach § 488 BGB; die Tatsachengerichtsbarkeit hat das Vorliegen eines solchen Vertrags festgestellt und die Beklagte hat diese Feststellungen im Revisionsverfahren nicht durch eine zulässige Verfahrensrüge angegriffen. • Zum Schutz vor Missbrauch sind strenge Anforderungen an den Nachweis eines Darlehens unter Verwandten gerechtfertigt; bei fehlendem Nachweis trägt der Hilfebedürftige das Risiko. Ein strenger Fremdvergleich ist jedoch nicht als zusätzliche materielle Voraussetzung einzuführen. • Die Feststellungen des LSG, dass ein Darlehen vorlag und daher keine berücksichtigungsfähige Einnahme i.S. § 11 SGB II vorliegt, sind nicht zu beanstanden. Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide konnten nicht zu Recht ergehen, weil die Zahlung von 1.500 Euro als Darlehen mit wirksamer Rückzahlungsverpflichtung nicht als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen war. Daher bestand im streitigen Zeitraum weiterhin Hilfebedürftigkeit in der bewilligten Höhe und die Leistung durfte nicht anteilig aufgehoben werden. Der Nachweis eines wirksamen Darlehensvertrags oblag der Klägerin; das LSG hat solche Feststellungen getroffen und diese sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Entscheidung.