Urteil
B 1 KR 33/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX kommt nur in Betracht, wenn der als zuständig behauptete Träger auch tatsächlich Träger der gewährten Leistung gewesen wäre.
• Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt in der Freistellungsphase des Blockmodells führt nicht generell zum Ausschluss rentenversicherungspflichtiger Reha-Leistungen nach § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI.
• Für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 SGB VI kommt es auf die rechtliche Erwerbsfähigkeit an; das bloße Bezugsverhältnis zur Altersteilzeit begründet weder automatisch ein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch schließt Reha-Leistungen der Rentenversicherung aus.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung: Ersatzkasse nicht zuständig für Reha bei Altersteilzeit in Passivphase • Ein Anspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX kommt nur in Betracht, wenn der als zuständig behauptete Träger auch tatsächlich Träger der gewährten Leistung gewesen wäre. • Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt in der Freistellungsphase des Blockmodells führt nicht generell zum Ausschluss rentenversicherungspflichtiger Reha-Leistungen nach § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI. • Für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 SGB VI kommt es auf die rechtliche Erwerbsfähigkeit an; das bloße Bezugsverhältnis zur Altersteilzeit begründet weder automatisch ein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch schließt Reha-Leistungen der Rentenversicherung aus. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Klägerin) forderte von einer Ersatzkasse die Erstattung von Kosten für eine stationäre medizinische Reha einer bei der Klägerin renten- und bei der Beklagten krankenversicherten Versicherten, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befand. Die Klägerin hatte die Reha bewilligt und hielt die Beklagte nach § 14 Abs.4 SGB IX für materiell zuständig. Die Beklagte verweigerte die Erstattung mit Verweis darauf, dass nach Rechtsprechung der Rentenversicherung bei Altersteilzeit die Rentenversicherung nicht leistungszuständig sei. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin rügte die Verletzung von § 10 und § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI und machte geltend, während der Freistellungsphase liege typischerweise ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor. Die Sache gelangte in Revision zum Bundessozialgericht. • Anwendbarkeit § 14 Abs.4 SGB IX: § 14 SGB IX schafft einen Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger, wenn der eigentlich zuständige Träger die Leistung hätte erbringen müssen. • Zuständigkeit der Rentenversicherung: Grundsatz nach § 9 SGB VI, dass die Rentenversicherung medizinische Reha zu leisten hat, gilt grundsätzlich auch für Versicherte in Altersteilzeit; der rentenversicherungsrechtliche Ausschluss des § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI greift nicht bereits allein wegen Bezuges aufgestockten Altersteilzeitentgelts in der Passivphase. • Rechtliche Natur der Altersteilzeit: Aufgestocktes Altersteilzeitentgelt stellt nicht regelmäßig eine Leistung dar, die bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird; Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in die Rente und schließt ein rechtliches Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht automatisch aus (§ 1, § 2 AltTZG sowie § 8 Abs.3, § 10 Abs.1 Satz2 AltTZG). • Erwerbsfähigkeitsbegriff (§ 10 SGB VI): Entscheidend ist die rechtliche Erwerbsfähigkeit, nicht die tatsächliche oder prognostische Lebenswirklichkeit; ob ein Erwerbsleben beendet ist, ist im Einzelfall zu prüfen und darf nicht bereits aus der Freistellungsphase geschlossen werden. • Keine Anwendung von § 16 i.V.m. § 33 SGB IX: Die vom Gegner verwiesenen Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben greifen nicht, weil es hier um medizinische Reha (§ 15 SGB VI) geht. • Folge für § 14 SGB IX: Weil die Beklagte nicht der tatsächlich zuständige Träger für die gewährte Maßnahme war, fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 14 Abs.4 SGB IX. Die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Ersatzkasse auf Erstattung der Reha-Kosten in Höhe von 4356,20 Euro, weil die Ersatzkasse nicht Träger der gewährten Leistung war und der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI bei Bezug aufgestockten Altersteilzeitentgelts in der Passivphase nicht automatisch gegeben ist. Die Rentenversicherung war zur Leistungserbringung verpflichtet, da die rechtliche Erwerbsfähigkeit nicht als beendet anzusehen ist und Reha-Leistungen der Rentenversicherung daher in Betracht kommen. Die Entscheidung des LSG, die Klage abzuweisen, wird bestätigt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.