Gerichtsbescheid
B 10 K 21.178
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch iGv 27.931,76 EUR nach § 16 Abs. 1 SGB IX zu, der gegenüber den sonstigen Erstattungsregeln nach §§ 102-105 SGB X vorrangig wäre. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 16 Abs. 1 S. 1 SGB IX kommt grundsätzlich als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, es fehlt allerdings an einer vorrangigen Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers, denn die vollstationäre Unterbringung des Leistungsberechtigten im … erfüllte jedenfalls auch die Voraussetzungen einer Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, für die der Kläger zuständig war. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Erkrankung mit Diabetes mellitus Typ 1 stellt eine Fehlfunktion eines inneren Organs iSv § 1 Nr. 3 EinglHV da. Nicht maßgeblich ist dagegen, dass bei ordnungsgemäßer Therapieumsetzung und guter Blutzuckereinstellung wohl keine wesentliche körperliche Funktionsbeeinträchtigung durch die Diabeteserkrankung gedroht hätte. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch iGv 27.931,76 EUR nach § 16 Abs. 1 SGB IX zu, der gegenüber den sonstigen Erstattungsregeln nach §§ 102-105 SGB X vorrangig wäre. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 16 Abs. 1 S. 1 SGB IX kommt grundsätzlich als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, es fehlt allerdings an einer vorrangigen Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers, denn die vollstationäre Unterbringung des Leistungsberechtigten im … erfüllte jedenfalls auch die Voraussetzungen einer Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, für die der Kläger zuständig war. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Erkrankung mit Diabetes mellitus Typ 1 stellt eine Fehlfunktion eines inneren Organs iSv § 1 Nr. 3 EinglHV da. Nicht maßgeblich ist dagegen, dass bei ordnungsgemäßer Therapieumsetzung und guter Blutzuckereinstellung wohl keine wesentliche körperliche Funktionsbeeinträchtigung durch die Diabeteserkrankung gedroht hätte. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Aufwendungen in Höhe von 27.931,76 EUR im Rahmen einer Leistungsklage (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl. LSG NW, U.v. 28.11.2019 – L 9 SO 478/17 – juris Rn. 47). Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch in Höhe von 27.931,76 EUR nach § 16 Abs. 1 SGB IX (welcher auf § 14 Abs. 4 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beruht – Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand: 27.12.2022, § 16 Rn. 3) zu, der gegenüber den sonstigen Erstattungsregeln nach §§ 102-105 SGB X vorrangig wäre. Zum Verhältnis der Erstattungsansprüche hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 10 Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet für den Fall, dass nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser Rehabilitationsträger dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Ist der Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einschlägig, so stellt er sich zwar grundsätzlich gegenüber sonstigen Erstattungsregelungen, insbesondere den allgemeinen Erstattungsansprüchen aus den §§ 102 ff. SGB X, als die diesen vorgehende, speziellere Regelung dar. Denn die Norm, die grundsätzlich auch im Falle einer Beteiligung von zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art Anwendung findet (BSG, Urteile vom 20. April 2010 – B 1/3 KR 6/09 R – NZS 2011, 137 Rn. 11 und vom 22. Juni 2010 – B 1 KR 33/09 R – juris Rn. 14), räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX geleistet hat, einen privilegierten Erstattungsanspruch gegen den materiellrechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R – BSGE 98, 267 Rn. 19, vom 28. November 2007 – B 11a AL 29/06 R – SozR 4-3250 § 14 SGB IX Nr. 2 Rn. 17, vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R – BSGE 104, 294 Rn. 16 und vom 10. Juli 2014 – B 10 SF 1/14 R – EuG 2015, 89 ).“ Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen Rehabilitationsträger diejenigen Aufwendungen, die diesem bei der Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX, für die der erstattungspflichtige Rehabilitationsträger insgesamt bzw. bei mehrfacher Zuständigkeit vorrangig zuständig ist, entstanden sind. Der Kläger hat zwar aufgrund eines weitergeleiteten Antrags nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX geleistet, sodass § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB IX grundsätzlich als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Es fehlt allerdings an einer vorrangigen Leistungsverpflichtung des Beklagten. Denn die vollstationäre Unterbringung des Leistungsberechtigten im … erfüllte jedenfalls auch die Voraussetzungen einer Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (im Folgenden: § 53 SGB XII a.F.), für die der Kläger zuständig war. 2. Der Kläger war dem Leistungsberechtigten gegenüber gemäß §§ 53 ff. SGB XII a.F. zur Leistung verpflichtet. Insbesondere war der Leistungsberechtigte aufgrund der ernsthaft zu erwartenden weiteren Ketoazidosen und diabetologischen Folgeerkrankungen von einer körperlich wesentlichen Behinderung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. zumindest bedroht. a) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII a.F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Von einer Behinderung bedroht sind nach § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Kreis körperlich wesentlich behinderter Menschen i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. wird in § 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV – gültig bis zum 31.1.2019) konkretisiert. Dazu gehören nach § 1 Nr. 3 EinglHV insbesondere Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. b) Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich des Leistungsberechtigten vor. aa) Die Erkrankung mit Diabetes mellitus Typ 1 stellt eine Fehlfunktion eines inneren Organs i.S.v. § 1 Nr. 3 EinglHV dar. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das … am 15.10.2018 war auch mit hoher Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu erwarten, dass der Leistungsberechtigte infolge dieser Erkrankung in erheblichem Umfang in seinem körperlichen Leistungsvermögen eingeschränkt sein würde. Denn aufgrund der unstreitigen kaum bis nicht vorhandenen Therapieumsetzung durch den Leistungsberechtigten war zu erwarten, dass es wie in der Vergangenheit zu lebensbedrohlichen Ketoazidosen sowie diabetologischen Folgeerkrankungen (insb. Erblindung, Nierenschäden, Nierentransplantation) aufgrund eines erhöhten HbA1c-Wertes kommen könnte, wenn nicht alsbald geeignete Maßnahmen zur besseren Blutzuckereinstellung ergriffen würden (ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums … vom 18.06.2018; ärztliche Stellungnahme des … vom 10.12.2018 – Behördenakte des Klägers, BI. 27 f). bb) Nicht maßgeblich ist dagegen, dass bei ordnungsgemäßer Therapieumsetzung und guter Blutzuckereinstellung wohl keine wesentliche körperliche Funktionsbeeinträchtigung durch die Diabeteserkrankung gedroht hätte. Denn nach Auffassung des Gerichts ist auch die voraussichtliche Therapietreue des Leistungsberechtigten in die Prognose nach § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. einzustellen. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. Dieser differenziert nicht danach, ob die drohende Behinderung im (körperlichen) Zustand des Leistungsberechtigten selbst angelegt ist oder erst durch dessen fehlende Therapietreue verursacht wird. Ist im Einzelfall aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten, dass der Leistungsberechtigte die verordnete Therapie nicht befolgen wird, so handelt es sich auch insoweit um einen Kausalfaktor, der das tatsächliche Geschehen beeinflusst und daher in die Prognose einzubeziehen ist. Eine körperliche Behinderung kann bei Vorliegen entsprechender konkreter Tatsachen für die Annahme einer zukünftigen fehlenden Therapietreue daher nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit vermieden werden, mit der der Eintritt der Behinderung droht. Soweit in der Rechtsprechung hierzu eine andere Ansicht vertreten wird (z.B. LSG BW, U.v. 7.11.2019 – L 7 SO 1832/18 – BeckRS 2019, 29099 unter Verweis auf LSG LSA, B.v. 24.04.2017 – L 8 SO 50/16 B ER; LSG BW, U.v. 16.6.2021 – L 2 SO 718/19 – BeckRS 2021, 43821 Rn. 60) ist auszuführen, dass in diesen Fällen der Hilfeempfänger in der Lage war, seine Diabetesbehandlung zu überwachen und zu beobachten. Der Diabetes war somit gut einstellbar, da eine rasche Normalisierung der Blutzuckerwerte erreicht werden konnte. Nach den Arztberichten im zu entscheidenden Fall des LSG Baden-Württemberg vom 7.11.2019 war die mangelnde Therapiecompliance darauf zurückzuführen, dass eine Selbstverletzung in Form einer emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung vorlag. Solche Feststellungen fehlen hier in Bezug auf den Leistungsberechtigten und hätten vom beweispflichtigen Kläger getroffen werden müssen. Es liegen dem Kläger auch keine Berichte vor, dass der Diabetes mellitus beim Leistungsberechtigten gut einstellbar gewesen wäre. Laut Ausführungen des Arztes Dr. med. Sch im Schreiben vom 10.12.2018 (Ärztlicher Direktor des …*) erfolgten folgende Maßnahmen: Begleitung durch Fachpersonal bei Gewebs- und Blutzuckermessungen bis zu siebenmal pro Tag, Überwachung der Nahrungsaufnahme, exakte Dosierung des Kurzzeitinsulins, psychologische und pädagogische Betreuung, ärztliche Visite, zweimal tägliche Beratung durch Diabetesberaterin. Hierdurch habe der HbA1c-Wert auf 8,3% gesenkt werden können, was ein Wert im befriedigenden Bereich sei. Die hierzu notwendige fachliche Begleitung, Anleitung und Kontrolle könne nur im Rahmen einer entsprechenden Einrichtung aufrechterhalten werden. Eine Selbständigkeit habe in der kurzen Zeit (zwei Monate) nicht erlernt werden können. Durch die engmaschigen Kontrollen lägen 55% der Werte innerhalb des Zielbereichs, 33% oberhalb des Zielbereichs und 12% unterhalb des Zielbereichs. (Auch nach Ansicht des Ärztlichen Direktors des … lagen die Voraussetzungen des §§ 53 und 54 SGB XII vor.) Dass es sich bei der Einstellung des Diabetes um eine lang anhaltende Beeinträchtigung gehandelt hat, ist dem Entlassbericht des Dr. med. Sch vom 30.06.2019 zu entnehmen: Obwohl der C-Peptidwert noch auf eine gewisse eigene Insulinproduktion hinweise, habe nur durch eine sehr engmaschige Betreuung (Begleitung durch Fachpersonal bei Gewebs- und Blutzuckermessungen bis zu siebenmal pro Tag, Überwachung der Nahrungsmittelaufnahme, exakte Dosierung des Kurzzeitinsulins und Gabe von Langzeitinsulin sowie psychologische- und pädagogische Betreuung, wöchentliche ärztliche Visiten, tägliche Beratung durch die Diabetesberaterin) der HbA1c-Wert auf 6,8% (Messung Mitte März 2016) gesenkt werden können, was einem guten Wert bei Jugendlichen entspreche. Auch § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F., der die Subsidiarität zur vorbeugenden Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach § 47 und § 48 SGB XII normiert, spricht nicht gegen ein solches Verständnis. Die Norm setzt letztlich voraus, dass auch das (vorbeugende) Verhalten des Leistungsberechtigten bei der Prognose berücksichtigt wird. Entscheidend, aber auch ausreichend muss sein, dass eine wesentliche Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 2 Satz 1 XII a.F. tatsächlich droht und Aussicht besteht, die drohende Behinderung durch die beantragte Maßnahme zu verhüten (i.E. auch OVG Saarlouis, B.v. 27.8.2009 – 3 A 352/08 – BeckRS 2009, 38930; §§ 53 ff. SGB XII a.F. bejaht bei mehrfachen Ketoazidosen bzw. chronisch unzureichender Stoffwechseleinstellung im Zusammenhang mit schlechter Patientenmitarbeit). 3. Diese vorrangige Zuständigkeit des Klägers zur Leistung entfiele auch dann nicht, wenn neben ihm der Beklagte zur Leistung verpflichtet gewesen sein sollte. Denn bei einer Leistungsverpflichtung des Beklagten wäre der Anwendungsbereich der Konkurrenznorm des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eröffnet (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 5 C 26/98 – NJW 2000,2688). Dann hätte der Leistungsberechtigte zwei miteinander konkurrierende, auf die vollstationäre Unterbringung im … gerichtete Ansprüche sowohl nach dem SGB XII (Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII a.F.) als auch nach dem SGB VIII (Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII). Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Für die medizinische und die soziale Rehabilitation ebenso wie für die Eingliederung in das Arbeitsleben unterscheidet § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nach der Form der Behinderung, sodass Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX Leistungen des SGB VIII ausschließen, wenn körperliche oder geistige oder wenn sowohl körperliche oder geistige wie seelische Beeinträchtigungen bestehen (Bohnert in BeckOGK, Stand 1.10.2022, SGB VIII, § 10 Rn. 41). Im Ergebnis stellte auch das OVG Saarlouis im Beschluss vom 27.8.2009 – 3 A 352/08 – BeckRS 2009, 38930 bei festgestellter Mehrfachbehinderung (unter Bejahung der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII und des § 53 SGB XII – auf Grund eines schweren Diabetes mellitus, der im Zusammenhang mit schlechter Patientenmitarbeit zu einer drohenden körperlichen Behinderung geführt hat) fest, dass ein Vorrang der Eingliederungshilfe gegeben ist (im Ergebnis ebenso VG Bayreuth, U.v. 19.3.2021 – B 10 K 18.776 – unveröffentlicht). Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII war daher nicht einzugehen. III. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger voll unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.