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Beschluss

B 13 R 561/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei glaubhaft gemachtem Antrag auf Terminsverlegung wegen erheblicher Gründe muss das Gericht vor Ablehnung den Beteiligten informieren und ihm Gelegenheit geben, die Gründe substantiell darzulegen oder Nachweise nachzureichen. • Die bloße Behauptung gesundheitlicher Gründe oder einer bevorstehenden Krankenhauseinweisung genügt nicht ohne Weiteres; das Gericht muss jedoch verlangen, dass der Beteiligte entsprechende Angaben oder Nachweise einreicht, bevor über Ablehnung entschieden wird. • Wird einem Beteiligten dadurch rechtliches Gehör vorenthalten, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Bei Rentensachen bestehen oft geringe Ermittlungshindernisse für Kindererziehungs- und Pflegezeiten im Vergleich zu weit zurückliegenden Beschäftigungszeiten; das Gericht muss die Amtsermittlungspflicht beachten (§ 103 SGG).
Entscheidungsgründe
Verletzung rechtlichen Gehörs bei unbegründeter Ablehnung einer Terminsverlegung • Bei glaubhaft gemachtem Antrag auf Terminsverlegung wegen erheblicher Gründe muss das Gericht vor Ablehnung den Beteiligten informieren und ihm Gelegenheit geben, die Gründe substantiell darzulegen oder Nachweise nachzureichen. • Die bloße Behauptung gesundheitlicher Gründe oder einer bevorstehenden Krankenhauseinweisung genügt nicht ohne Weiteres; das Gericht muss jedoch verlangen, dass der Beteiligte entsprechende Angaben oder Nachweise einreicht, bevor über Ablehnung entschieden wird. • Wird einem Beteiligten dadurch rechtliches Gehör vorenthalten, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Bei Rentensachen bestehen oft geringe Ermittlungshindernisse für Kindererziehungs- und Pflegezeiten im Vergleich zu weit zurückliegenden Beschäftigungszeiten; das Gericht muss die Amtsermittlungspflicht beachten (§ 103 SGG). Der 1939 geborene Kläger bezieht seit 2004 eine geringe Regelaltersrente und verlangt weitere rentenrechtliche Zeiten. Im Verfahren konnte er anfangs nicht genau angeben, welche Zeiten fehlten; später benannte er Arbeitgeber und neun mögliche Zeugen ohne vollständige Anschriften sowie Pflege- und Erziehungszeiten für seinen schwerbehinderten Sohn. Er bat aus gesundheitlichen Gründen mehrfach um Verlegung des Berufungstermins und sandte kurzfristig eine Krankenhauseinweisung. Das Landessozialgericht lehnte die Verlegung ab, hielt Verschleppungsabsicht für möglich und wies die Berufung in seiner Abwesenheit zurück. Der Kläger rügte hiergegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Sachaufklärung durch Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen. • Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG) verlangt, dass Beteiligte vor Entscheidung Gelegenheit haben, in einer mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt darzulegen; üblicherweise genügt die Anberaumung der Verhandlung und ordnungsgemäße Ladung (§ 110 SGG). • Ein Terminsverlegungsantrag wegen Erkrankung begründet nach § 227 ZPO i.V.m. § 202 SGG eine Pflicht des Gerichts zur Verlegung, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind; die bloße Behauptung gesundheitlicher Probleme oder einer bevorstehenden Krankenhausaufnahme ist hierfür nicht automatisch ausreichend. • Voraussetzung für eine ablehnende Entscheidung ist, dass das Gericht den Beteiligten zuvor informiert hat und ihm die Möglichkeit gab, substantiierte Angaben oder Nachweise zu erbringen; fehlt diese Kontaktaufnahme, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Das Gericht hätte den internen Vermerk des Berichterstatters dem Kläger mitteilen und ihn um Substantiierung bzw. Nachreichung von Attesten oder sonstigen Nachweisen bitten müssen, so dass eine rechtzeitige Reaktion möglich gewesen wäre. • Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig war, kann der Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben; deshalb ist Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten. • Zur Sachaufklärung: Das Revisionsgericht lässt offen, ob ein weiterer Fehler durch Nichtbefolgung von Beweisanträgen vorliegt, weist aber darauf hin, dass Ermittlungserleichterungen insbesondere bei Kindererziehungs- und Pflegezeiten bestehen und die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) zu beachten ist. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, weil das LSG den Antrag auf Terminsverlegung ablehnte, ohne den Kläger vorher über die beabsichtigte Durchführung des Termins zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, die gesundheitlichen Gründe substantiiert darzulegen oder Nachweise nachzureichen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig war, weshalb der Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst haben kann. Das LSG hat bei der erneuten Verhandlung die zu beachtenden Grundsätze des rechtlichen Gehörs, die Anforderungen an Terminsverlegungsanträge und die Amtsermittlungspflicht zu berücksichtigen; zudem hat es über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.