Beschluss
B 4 AS 77/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen ein Sozialgerichtsurteil ist zulassungsfrei nur, wenn der Beschwerdewert mindestens 750 Euro beträgt oder es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt (§ 144 Abs. 1 SGG).
• Die Rechtsmittelbelehrung in einem Urteil ersetzt nicht die ausdrückliche Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht.
• Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG ist unzulässig, wenn sie privatschriftlich eingelegt wurde und der Beschwerdeführer nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 73 Abs.4 SGG i.V.m. § 160a Abs.4 SGG).
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen geringem Beschwerdewert; PKH abgelehnt • Die Berufung gegen ein Sozialgerichtsurteil ist zulassungsfrei nur, wenn der Beschwerdewert mindestens 750 Euro beträgt oder es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt (§ 144 Abs. 1 SGG). • Die Rechtsmittelbelehrung in einem Urteil ersetzt nicht die ausdrückliche Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht. • Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG ist unzulässig, wenn sie privatschriftlich eingelegt wurde und der Beschwerdeführer nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 73 Abs.4 SGG i.V.m. § 160a Abs.4 SGG). Der Kläger begehrte Stromkostenerstattung nach SGB II für Juni bis November 2009 in Höhe von 179,73 Euro. Das Sozialgericht gab ihm nur Teilansprüche zuerkannt und wies die weitergehende Klage ab; es enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, aber keine ausdrückliche Zulassung der Berufung. Der Kläger legte Berufung ein; das Landessozialgericht verwies die Berufung als unzulässig zurück, weil der Beschwerdewert nur 179,73 Euro betrug und somit die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft hätte. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren. • PKH ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Eine solche Aussicht fehlt, weil keine Zulassungsgründe für die Revision ersichtlich sind. • Die Revision kann nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG), wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) oder wegen eines entscheidenden Verfahrensfehlers (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) zugelassen werden; solche Gründe liegen hier nicht vor. • Der Beschwerdewert bemisst sich allein nach dem unmittelbar streitigen Geldbetrag; hier beträgt er 179,73 Euro, somit liegt der Mindestwert für eine zulassungsfreie Berufung von 750 Euro nicht vor (§ 144 Abs.1 SGG). • Der Begriff der wiederkehrenden oder laufenden Leistung i.S.d. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG erfordert Wiederholung, Gleichhaltigkeit und Ursprung im selben Rechtsverhältnis; Bewilligungen nach SGB II sind zeitlich begrenzt, sodass die Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. • Eine Rechtsmittelbelehrung stellt keine Zulassung der Berufung dar; das Sozialgericht hat die Berufung nicht im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zugelassen, sodass die Berufung unzulässig war. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zusätzlich unzulässig, weil sie privatschriftlich ohne vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 73 Abs.4 SGG; § 160a Abs.4 SGG). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert mit 179,73 Euro unter der Grenze für eine zulassungsfreie Berufung liegt und keine Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegen. Die Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine förmliche Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.