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Beschluss

L 4 AS 1389/11 NZB

Thüringer Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2012:0416.L4AS1389.11NZB.0A
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Leitsätze
Bei Leistungen nach dem SGB 2, die zwei oder mehrere Bewilligungsabschnitte betreffen und nur zusammengerechnet mehr als ein Jahr andauern, handelt es sich - unabhängig von der zeitlichen Lage der Einzelansprüche - auch dann nicht um laufende und wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr nach § 144 Abs 1 S 2 SGG, wenn diese im Wege der Verbindung oder der objektiven Klagehäufung in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (so - zumindest im Ergebnis - auch: LSG Halle vom 13.5.2009 - L 5 AS 17/09 B sowie LSG Neubrandenburg vom 5.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB), denn es handelt sich nicht um ein einheitliches und fortwährendes Rechtsverhältnis und zwar unabhängig davon, ob ununterbrochene Hilfebedürftigkeit besteht und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen. Das Bestehen des jeweiligen materiell-rechtlichen Anspruchs wird vielmehr durch den jeweiligen Antrag und den Ablauf des Bewilligungsabschnitts nach den §§ 37 und 41 SGB 2 beschränkt. (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Leistungen nach dem SGB 2, die zwei oder mehrere Bewilligungsabschnitte betreffen und nur zusammengerechnet mehr als ein Jahr andauern, handelt es sich - unabhängig von der zeitlichen Lage der Einzelansprüche - auch dann nicht um laufende und wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr nach § 144 Abs 1 S 2 SGG, wenn diese im Wege der Verbindung oder der objektiven Klagehäufung in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (so - zumindest im Ergebnis - auch: LSG Halle vom 13.5.2009 - L 5 AS 17/09 B sowie LSG Neubrandenburg vom 5.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB), denn es handelt sich nicht um ein einheitliches und fortwährendes Rechtsverhältnis und zwar unabhängig davon, ob ununterbrochene Hilfebedürftigkeit besteht und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen. Das Bestehen des jeweiligen materiell-rechtlichen Anspruchs wird vielmehr durch den jeweiligen Antrag und den Ablauf des Bewilligungsabschnitts nach den §§ 37 und 41 SGB 2 beschränkt. (Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Beschwerde ist zulässig - insbesondere statthaft (hierzu unter 1.). Sie ist jedoch unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, da die Berufung nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unstatthaft ist. a. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Der maßgebliche Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750 Euro wird nicht erreicht, da der Kläger einen Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 465,36 Euro begehrt. b. Die Berufung ist - entgegen des ursprünglichen Hinweises des einstigen Berichterstatters - auch nicht ipso iure nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Hiernach ist die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Zulassung immer dann statthaft, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Beiden Leistungsvarianten - wiederkehrend oder laufend - sind (zumindest) die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 1976 - 7 RAr 107/75, juris insbes. RdNr. 23). Dabei beruhen Leistungen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 RAr 50/80, juris RdNr. 16), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Ein lediglich natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür aber nicht aus (BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B, juris RdNr. 5 und Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B, juris RdNr. 7). Für Leistungen nach dem SGB II gilt, dass § 41 SGB II insofern eine zeitliche Zäsur schafft, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt und auf die Dauer um sechs bzw. maximal 12 Monate begrenzt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 und vom 30. Juli 2008 jew. a.a.O.). Diese Grenze stellt dabei die jeweils mögliche " Obergrenze" dar. Sofern kürzere Bewilligungsabschnitte - wie hier das hinzuverbundene Verfahren S 40 AS 1180/11 (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011) - streitgegenständlich sind, stellt dieser Zeitraum den Streitgegenstand dar. Entsprechend ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass es insgesamt drei Streitgegenstände umfasst: Zeittraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 (S (28) 40 AS 3691/10), Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 (S (28) 40 AS 3219/10) und Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 8 (S 40 AS 1180/11). Festzustellen ist dabei aber, dass keiner dieser Streitgegenstände für sich betrachtet Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Addition der Streitgegenstände, mit der Folge, dass insgesamt der Zeitraum von mehr als einem Jahr erreicht wird, scheidet vorliegend aus. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. März 1982, a.a.O.) kann eine Addition der streitigen Zeitraume zwar grundsätzlich dann erfolgen, wenn nach der materiell-rechtlichen Gestaltung der Rechtslage ein Zusammenhang zwischen den in Streit stehenden wiederkehrenden Leistungen derart besteht, dass sie im Wesentlichen auf demselben Rechtsverhältnis (Stammrecht) beruhen bzw. denselben Entstehungsgrund haben (Bsp. zur zulässigen Zusammenrechnung: BSG, Urteil vom 24. Januar 1974 - 6 RKa 2/73 für Kassenhonorarstreitigkeiten, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 Rar 72/80 zum Arbeitslosengeld (Sperrzeitbescheid und Erlöschensbescheid), Urteil vom 23. Juni 1982 - 7 Rar 70/81 für die Arbeitslosenhilfe (Alhi), Urteil vom 22. März 1989 - 7 Rar 106/88 für das Übergangsgeld). Insofern könne es keinen Unterschied machen, ob diese Leistungen durch einen oder mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden müssen oder ob die streitigen Bezugszeiten durch unstreitige Bezugszeiten unterbrochen sind. Eine Zusammenrechnung kommt aber allerdings dann nicht in Betracht, wenn zwei oder mehrere materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche im Streit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, a.a.O.). So verhält es sich hier. Die Selbständigkeit und die Unabhängigkeit der einzelnen Ansprüche - also Bewilligungsabschnitte - ergibt sich aus einer Zusammenschau des § 41 SGB II und dem Antragserfordernis nach § 37 SGB II. Der Antrag nach § 37 SGB II hat konstitutive Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R, juris). Von der Antragstellung hängt einerseits zwar der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ab, andererseits erschöpft er sich jedoch zugleich auch mit seiner Bescheidung. Dabei erschöpfen sich sowohl Antragstellung, als auch Bescheidung auf einen Bewilligungszeitraum von sechs (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) bzw. allenfalls 12 Monaten (§ 41 Abs 1 Satz 5 SGB II). Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass außer in Ausnahmefällen der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach einem so vielfältigen Wandel unterliegt, dass es geboten ist, die Leistungen immer nur für einen begrenzten Zeitraum zu gewähren und alsdann - auf Veranlassung des Hilfebedürftigen - einer erneuten Prüfung zu unterziehen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, a.a.O., RdNr. 19). Darüber hinaus ist es Ziel des Gesetzes, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren - ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) soll daher die Ausnahme sein (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, a.a.O., RdNr. 7 m.w.N.). Hieraus folgt, dass - anders als im Bereich z.B. der Alhi (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, a.a.O., RdNr. 20 m.w.N.) - es sich bei Leistungen nach dem SGB II, die zwei oder mehrere Bewilligungsabschnitte betreffen nicht um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handelt und zwar unabhängig davon, ob ununterbrochene Hilfebedürftigkeit besteht und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen. Das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der sich hieraus ergebende Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II wird vielmehr durch den Ablauf des Bewilligungsabschnitts beschränkt. Mangels Vorliegens eines einheitlichen materiell-rechtlichen Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II für mehr als ein Jahr, ist die Berufung nicht nach § 144 Abs.1 Satz 2 SGG statthaft (so - zumindest im Ergebnis - auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2009 - L 5 AS 17/09 B, juris sowie LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - L 8 B 430/10 NZB, juris). 2. Die Berufung war schließlich auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG - in dem Urteil oder auf die Beschwerde durch das Landessozialgericht - zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Das Sozialgericht ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Weiter ist auch eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Beides wurde von dem Kläger im Übrigen auch nicht gerügt. Es fehlt schließlich auch an dem von dem Kläger gerügten Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich dabei nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Kein Verfahrensmangel ist damit auch ein Fehler in der Beweiswürdigung, da solche Fehler zunächst nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 RdNr. 34a). Die Beschwerdeschrift des Klägers lässt noch erkennen, dass gerügt wird, dass das Sozialgericht im Zuge der Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten hätte in Auftrag geben müssen. Insoweit ist jedoch zu konstatieren, dass eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht regelmäßig nur dann einen Verfahrensmangel darstellt, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 34 m.w.N.). Dabei gilt grundsätzlich, dass das Gericht den Sachverhalt nach § 103 Satz 1 SGG von Amts wegen zu erforschen hat und es sich nicht auf eine Beschränkung seiner Amtsermittlungspflicht durch einen fehlenden Beweisantrag berufen kann. Um einen Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG anzunehmen, genügt - anders als bei § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG - zwar schon eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels. Dafür ist aber bei einer gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht zumindest erforderlich, nachvollziehbar darzulegen, warum es sich dem Sozialgericht - gerade auch von seiner rechtlichen Sicht - hätte aufdrängen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Sozialgericht sah sich vorliegend zunächst selbst veranlasst, den Sachverhalt durch eine von ihm herbeigeführte ärztliche Untersuchung des Klägers weiter aufzuklären. Sodann hat es sich ausführlich mit den vorliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Weiter hat das Sozialgericht auch hinsichtlich des geltend gemachten höheren Kostenaufwandes dezidiert ausgeführt und seine Auffassung dargelegt. Aus seiner Sicht waren weitere Ermittlungen schlicht nicht erforderlich. Auch der Kläger führt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht schlüssig aus, aus welchem konkreten Grunde bzw. aufgrund welcher Tatsachen ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. Offen bleibt auch, welchen Fachgebietes ein Sachverständigengutachten nach Auffassung des Klägers einzuholen gewesen wäre - die Erkrankungen als solche sind offensichtlich unstreitig. Für eine begründete Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht wäre es aber gerade erforderlich gewesen, die Tatsachen genau zu benennen, die vorliegend eine weitere Sachverhaltsaufklärung - sei es durch ein Sachverständigengutachten oder/und auf andere Art - erforderlich machten (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 36 sowie Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - L 7 AS 724/11 NZB, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Mit diesem Beschluss wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Der 1971 geborene erwerbsfähige Kläger bezieht seit 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehrt die Gewährung eines (höheren) Mehrbedarfes wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) a.F. Entsprechende Bewilligungsbescheide vom 22. Januar 2010 (betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010) und 19. März 2010 (betreffend den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2010) und einen Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011) hat der Kläger erfolglos mit jeweils separatem Widerspruch angegriffen. Gegen die Widerspruchsentscheidungen des Beklagten Jobcenters hat der Kläger sodann jeweils Klagen vor dem Sozialgericht erhoben. Die Klagen S (28) 40 AS 3691/10 (betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010), S (28) 40 AS 3219/10 (betreffend den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2010) und S 40 AS 1180/11 (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2011 verbunden und dabei das Verfahren S 40 AS 1180/11 zum führenden Verfahren bestimmt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2011 hat der Kläger beantragt, ihm unter Abänderung der jeweiligen Bescheide für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 25,56 Euro, für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 50 Euro, für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von weiteren 40 Euro sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 einen Mehrbedarf von weiteren 14 Euro monatlich zu gewähren. Das Sozialgericht hat mit dem am 11. Mai 2011 verkündeten Urteil die Klagen abgewiesen. Es sah die für die Gewährung des krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarfes erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Der Kläger leide zwar unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen (Diabetes mellitus, Hypertonie, Neurodermitis, Hypercholesterinämie und Multiple Sklerose), diese würden aber - wenn überhaupt ein besonderes medizinisch begründetes Ernährungsbedürfnis anzunehmen wäre - jedenfalls keine kostenmäßigen Mehraufwendungen erfordern. Es fehle einerseits überhaupt grundlegend an entsprechenden ärztlichen Attesten bzw. Ernährungsempfehlungen bzw. sei die Ernährungsempfehlung aus der physiotherapeutischen Behandlung hinsichtlich einer " dauerhaft mediterranen Kost" und auch die vom Kläger erläuterten Ernährungsgewohnheiten des Klägers nicht ansatzweise geeignet, den Kostenaufwand darzulegen. Die zur Akte gereichten Einkaufsquittungen würden die vom Kläger vorgetragene Diät nicht im Ansatz belegen, dafür aber ein fehlendes Preisbewusstsein des Klägers erkennen lassen. Die Berufung ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist dem anwaltlich vertretenen Kläger am 22. Juli 2011 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 19. August 2011 wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er rügt einen Verfahrensfehler durch Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Das Sozialgericht hätte " weiter nachforschen" und " gegebenenfalls auch einen Gutachter beauftragen müssen" .