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Urteil

B 5 R 104/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung von Übergangsgeld gelten die Vorschriften des SGB IX, wenn die maßgeblichen Leistungszeiträume nach seinem Inkrafttreten liegen. • Das Regelentgelt ist grundsätzlich aus dem letzten vor Beginn der jeweiligen Einzelmaßnahme abgerechneten Kalendermonat zu ermitteln (§§46,47 SGB IX). • Nur bei Vorliegen eines einheitlichen, frühzeitig festgelegten Teilhabeplans oder bei nahtlosem bzw. zeitlich zügigem Anschluss innerhalb von vier Wochen kann auf einen weiter zurückliegenden Abrechnungszeitraum zurückgegriffen werden (§49 SGB IX). • Zwischen medizinischer Rehabilitation und späterer Berufsfindung kann kein Rückgriff auf frühere Bemessungszeiträume erfolgen, wenn kein Gesamtkonzept (Teilhabeplan) bestand und der zeitliche Abstand die Bildung einer neuen Lebensgrundlage ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Bemessungszeitraum des Übergangsgeldes richtet sich nach SGB IX; März 2002 maßgeblich • Für die Berechnung von Übergangsgeld gelten die Vorschriften des SGB IX, wenn die maßgeblichen Leistungszeiträume nach seinem Inkrafttreten liegen. • Das Regelentgelt ist grundsätzlich aus dem letzten vor Beginn der jeweiligen Einzelmaßnahme abgerechneten Kalendermonat zu ermitteln (§§46,47 SGB IX). • Nur bei Vorliegen eines einheitlichen, frühzeitig festgelegten Teilhabeplans oder bei nahtlosem bzw. zeitlich zügigem Anschluss innerhalb von vier Wochen kann auf einen weiter zurückliegenden Abrechnungszeitraum zurückgegriffen werden (§49 SGB IX). • Zwischen medizinischer Rehabilitation und späterer Berufsfindung kann kein Rückgriff auf frühere Bemessungszeiträume erfolgen, wenn kein Gesamtkonzept (Teilhabeplan) bestand und der zeitliche Abstand die Bildung einer neuen Lebensgrundlage ermöglicht. Der Kläger beantragte berufliche Rehabilitation; nach einer medizinischen Reha 2001 folgte er später einer Berufsfindung/Arbeitserprobung (22.4.–3.5.2002) und einer Ausbildung zum Maschinenbautechniker (16.9.2002–16.7.2004). Die Beklagte bewilligte Übergangsgeld zunächst auf Grundlage der jeweils zuletzt abgerechneten Monatsentgelte (März bzw. August 2002) unterschiedlich berechnet; der Kläger focht die Bescheide an. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und setzte das Übergangsgeld für beide Maßnahmen auf der Grundlage des höheren Nettoentgelts des Monats März 2002 fest. Das Landesgericht hob auf und legte zugunsten der Beklagten frühere Abrechnungszeiträume zugrunde. Der Kläger reichte Revision beim Bundessozialgericht ein, das zu entscheiden hatte, welche Rechtsgrundlage und welcher Bemessungszeitraum anzuwenden sind. • Anwendbares Recht: Die Ansprüche auf Übergangsgeld für die hier streitigen Zeiträume fallen unter Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, weil die tatsächliche Durchführung der Berufsfindung/Arbeitserprobung und der Ausbildung nach dem 1.7.2001 lag (§45 Abs.2 Nr.2, §45 Abs.3 SGB IX). • Rechtsfolge übergangsrechtlicher Regelungen: Übergangsvorschriften des SGB VI oder ältere Spezialregelungen verdrängen das SGB IX nicht, weil der Anspruch auf Übergangsgeld für die betreffenden Zeiträume erst nach Inkrafttreten des SGB IX entstanden ist (§300, §301 SGB VI restriktiv auszulegen). • Berechnung des Übergangsgeldes: Gemäß §§46,47 SGB IX ist das Regelentgelt aus dem zuletzt vor Beginn der jeweiligen Leistung abgerechneten Kalendermonat zu ermitteln; danach ist der 30. Teil des letzten abgerechneten Monats als Tagesregelentgelt maßgeblich (§47 Abs.1 Satz3 SGB IX). • Grenzen des Rückgriffs (§49 SGB IX): Auf weiter zurückliegende Abrechnungszeiträume kann nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden, wenn ein zeitlicher Anschluss im Sinne der Norm besteht oder ein einheitlicher, frühzeitig festgelegter Teilhabeplan vorliegt; als praktische Untergrenze für einen noch bestehenden Anschluss gilt regelmäßig ein Zeitabstand von weniger als vier Wochen. • Anwendung auf den Fall: Zwischen der medizinischen Reha (Ende 21.3.2001) und der Berufsfindung/Arbeitserprobung (Beginn 22.4.2002) bestanden 13 Monate; es lag kein durchgehender Teilhabeplan vor, denn die Beklagte hatte die Leistungen nach der medizinischen Reha zunächst abgelehnt. Deshalb ist für die Berufsfindung/Arbeitserprobung März 2002 als Bemessungsmonat maßgeblich. • Zusammenspiel der Maßnahmen: Dagegen sind Berufsfindung/Arbeitserprobung und die anschließende Ausbildung funktional verbunden und auf einem Teilhabeplan gegründet, wie sich aus den Bewilligungsbescheiden ergibt; deswegen ist für die Ausbildung ebenfalls März 2002 als gemeinsamer Bemessungszeitraum heranzuziehen. • Kostenfolge: Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten (§193 SGG). Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Augsburg wiederhergestellt. Die Bescheide der Beklagten vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil das Übergangsgeld während der Berufsfindung/Arbeitserprobung und der Ausbildung nicht auf Grundlage des maßgeblichen höheren Nettoentgelts des Monats März 2002 berechnet wurde. Für die Berufsfindung/Arbeitserprobung ist März 2002 mangels nahtlosen Anschlusses an die medizinische Reha und mangels eines existierenden Teilhabeplans als Bemessungszeitraum verbindlich. Die Ausbildung ist als funktional verbundene Teilleistung der Teilhabe ebenfalls dem Bemessungszeitraum März 2002 zuzuordnen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten für Berufung und Revision zu erstatten.