Urteil
S 49 R 310/20
Sozialgericht für das Saarland 49. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2021:0416.S49R310.20.00
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Leitsätze
1. Die Beklagte ist zuständig für die akzessorische Leistung des Übergangsgeldes für den Zeitraum zwischen stationärer medizinischer Reha und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung, da es sich im gegebenen Fall um eine einheitliche Maßnahme handelt. (Rn.42)
2. Zwischen-Übergangsgeld nach § 51 Abs 5 SGB IX ist auch dann zu zahlen, wenn nach der Absolvierung einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme mit einverständlich geplanter anschließender stufenweisen Wiedereingliederung, diese wegen akuter Erkrankung der Klägerin nicht angetreten werden kann. (Rn.42)
3. Der Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 51 Abs 5 SGB IX nicht Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Zwischen-Übergangsgeld. (Rn.44)
4. Zu beachten ist im Weiteren die Systematik des § 51 Abs 5 SGB IX iVm §§ 20, 21 SGB VI iVm § 4 Abs 2 S 2 SGB IX, der Leistungsträger dazu verpflichtet, Maßnahmen der Rehabilitation nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. (Rn.45)
5. Zur Schaffung von Planungssicherheit für die betroffenen Versicherten darf es nicht von Zufälligkeiten abhängen, ob Übergangsgeld gezahlt wird. (Rn.46)
Tenor
1. Der Bescheid vom 24.05.2016 abgeändert durch den Bescheid vom 18.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld für die Zeit vom 28.4.2016 bis 19.5.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beklagte ist zuständig für die akzessorische Leistung des Übergangsgeldes für den Zeitraum zwischen stationärer medizinischer Reha und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung, da es sich im gegebenen Fall um eine einheitliche Maßnahme handelt. (Rn.42) 2. Zwischen-Übergangsgeld nach § 51 Abs 5 SGB IX ist auch dann zu zahlen, wenn nach der Absolvierung einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme mit einverständlich geplanter anschließender stufenweisen Wiedereingliederung, diese wegen akuter Erkrankung der Klägerin nicht angetreten werden kann. (Rn.42) 3. Der Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 51 Abs 5 SGB IX nicht Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Zwischen-Übergangsgeld. (Rn.44) 4. Zu beachten ist im Weiteren die Systematik des § 51 Abs 5 SGB IX iVm §§ 20, 21 SGB VI iVm § 4 Abs 2 S 2 SGB IX, der Leistungsträger dazu verpflichtet, Maßnahmen der Rehabilitation nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. (Rn.45) 5. Zur Schaffung von Planungssicherheit für die betroffenen Versicherten darf es nicht von Zufälligkeiten abhängen, ob Übergangsgeld gezahlt wird. (Rn.46) 1. Der Bescheid vom 24.05.2016 abgeändert durch den Bescheid vom 18.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld für die Zeit vom 28.4.2016 bis 19.5.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 24.5.2016 und vom 18.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiven Rechte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie hat im Zeitraum zwischen Beendigung der stationären medizinischen Rehabilitation und der Arbeitslosmeldung zum 20.05.2016, also vom 28.4.2016 bis 19.5.2016, Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zwischen-/Überbrückungs-Übergangsgeld. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt, Abs. 4, 56 SGG) statthaft. Die Klage ist im streitigen Umfang auch insgesamt begründet. Die Beklagte ist zuständiger Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und in Folge dessen zur Übergangsgeldzahlung verpflichtet. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übergangsgeld ist - nachdem sich die Teilnahme an der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation 2016 zugetragen hat - § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31. Dezember 2017 (inhaltsgleich mit dem ab 1. Januar 2018 geltenden § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) i.V.m. §§ 20, 21 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Anspruch auf Übergangsgeld haben gemäß § 20 SGB VI (in der Fassung vom 24.4.2006) Versicherte, die 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, 2. (aufgehoben) 3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a.) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b.) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX in der hier geltenden Fassung vom 20.12.2011 werden, sofern nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und dies aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, den Leistungsempfängern das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. § 51 Abs. 5 SGB IX sieht ferner vor, dass Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX, a.F.) weitergezahlt werden muss, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist. Gemäß § 28 SGB IX sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen erbracht werden, wenn arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 15 Abs. 1 SGB VI) setzt voraus, dass die persönlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 7 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, §§ 10, 11 SGB VI). Das ist hier der Fall und zwischen den Beteiligten unstreitig. Die stationäre medizinische Reha-Maßnahme wurde der Klägerin unter Zahlung von Übergangsgeld bewilligt. Mit der stufenweisen Wiedereingliederung in § 28 SGB IX wird das Ziel verfolgt, arbeitsunfähige Versicherte nach länger andauernder, schwerer Krankheit schrittweise, d.h. durch kontinuierliche Steigerung des täglichen/wöchentlichen Arbeitspensums in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und dem behandelnden Arzt an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. Durch diese betriebliche Rehabilitation bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit sollen die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verkürzt, missglückte Arbeitsversuche sowie Einbußen beruflicher Fähigkeit vermieden und damit der Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes gesichert werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 21.9.2011 – L 7 AL 94/10 –, juris, Rn. 27). Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine selbstständige, neue Leistungsart, sondern Bestandteil der medizinischen Rehabilitation zwecks Erreichung des Rehabilitationserfolges (BSG, Urt. vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R - juris). § 28 SGB IX richtet sich ausschließlich an die Träger medizinischer Rehabilitationsleistungen, damit Versicherte, die ihre bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten können, dahingehend unterstützt werden, die bisherige Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufnehmen zu können. Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 SGB IX konkretisiert die in § 4 Abs. 2 SGB IX niedergelegten Grundsätze der umfassenden, vollständigen Leistungserbringung und der einheitlichen Trägerschaft, solange das Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, also der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht im vollem Umfang aufnehmen kann (BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R; Schlette, in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 37; vgl. auch BT-Drucks. 15/1783, S. 13). Auf eine daneben gleichzeitig gewährte „Hauptleistung“ kommt es nicht an. Der Anspruch ist somit von dem Anspruch auf die Hauptleistung zu unterscheiden. Über den Anspruch auf Übergangsgeld ist daher auch gesondert vom Träger der Leistung zu entscheiden (BSG, Urt. v. 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R – juris, Rn. 11). Das Übergangsgeld stellt die Absicherung des Lebensunterhalts während der Inanspruchnahme von Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen dar und ist damit Lohnersatzleistung bzw. es tritt an die Stelle einer anderen Lohnersatzleistung. Der Versicherte soll während der aus gesundheitsbedingten Gründen erforderlichen Teilhabeleistungen und Leistungen zur Rehabilitation wirtschaftlich abgesichert sein, andernfalls bestünde wenig Bereitschaft zur Teilnahme bzw. das Ziel der Hauptleistung wäre gefährdet (LSG Hessen, Urt. v. 22.03.2019 - L 2 R 213/16 - juris, Rn. 65). Unerheblich ist ferner, wenn zwischen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung ein angemessener Zeitraum liegt (BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R). Hierbei lässt der Umstand, der auch im vorliegenden Fall gegeben ist, dass die stufenweise Wiedereingliederung nach ärztlicher Empfehlung erst nach einer Zeit der Rekonvaleszenz beginnen soll, die fortbestehende Rehabilitationsbedürftigkeit nicht entfallen. Auch das BSG geht davon aus, dass eine Rekonvaleszenz-Zeit vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung den Rehabilitationsbedarf gerade nicht durchbricht, wenn das Erfordernis stufenweiser Wiedereingliederung – wie hier – bereits am Ende der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme objektiv vorgelegen hat und sich der Sachverhalt damit als eine einheitliche Gesamtrehabilitationsmaßnahme darstellt (BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R). Damit war ein unmittelbarer Anschluss der stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne von § 51 Abs. 5 SGB IX gegeben, der zwischen den Beteiligten zudem unstreitig ist. Auch hat die Klägerin vor Beginn der medizinischen Rehabilitation im Monat Februar 2016 Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, so dass ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld vorliegend zu stand. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob Zwischen-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX auch dann zu zahlen ist, wenn nach der Absolvierung einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme mit einverständlich geplanter anschließender stufenweisen Wiedereingliederung, die Wiedereingliederung wegen akuter Erkrankung der Klägerin, hier mit Arbeitsunfähigkeit ab 23.5.2016, nicht angetreten werden konnte. Die Beklagte geht hierbei mit ihrer Annahme, dass der Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Zwischen-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX sei, fehl. Die Bewilligung von Übergangsgeld, hier mit Bescheid vom 25.04.2016, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dauerwirkung zeitigt ein Verwaltungsakt, der sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (siehe die Begründung zu § 43 Abs. 3 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 8/2034). Eine Dauerwirkung ist bereits dem Verwaltungsakt beizumessen, der in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkung entfaltet (BSG, Urt. v. 16. 02. 1984 - 1 RA 15/83 unter Hinweis auf die Legaldefinition in § 31 SGB X; BSG, Urt. v. 28. 09.1999 - B 2 U 32/98 R), bzw. dessen rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken (BSG, Urt. v. 30. 01.1985 - 1 RJ 2/84). An die Dauer sind also keine zu strengen Anforderungen zu stellen, in Betracht kommen auch zeitlich begrenzte Sozialleistungen und zwar selbst dann, wenn sie lediglich für eine kurze Zeitspanne bewilligt werden. Mit Bescheid vom 25.4.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld für die Dauer der mit Bescheid vom 22.1.2016 bewilligten Leistung, welche dort mit 5-wöchig festlegte wurde. Weiter erfolgte eine zeitliche Befristung für den Zeitraum 2.3.2016 bis 31.3.2016 sowie die Ausführungen, dass weitere Zahlungen bei Verlängerung erfolgen oder nach Beendigung der Leistung, sofern noch Restbeträge zustehen. Damit war aus dem Empfängerhorizont der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) das Ende der Übergangsgeldzahlung erst einmal offen, mit Zahlung jedenfalls bis 31.3.2016 und sodann bis Ende der 5-wöchigen Rehabilitation und darüber hinaus bei Verlängerung. Dahin gestellt bleiben kann, ob mit Bescheid 25.4.2016 auch die Zahlung von Übergangsgeld bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung umfasst war oder ob es einer gesonderten Bewilligung von Zwischen-Übergangsgeld über den 27.04.2016 hinaus bedurft hätte, da sich sowohl die Ablehnung von Übergangsgeld für den Zeitraum 28.4.2016 bis 19.5.2016 (a) als auch die Aufhebung der Bewilligung des Übergangsgeldbescheides vom 25.4.2016 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (b) als unrechtmäßig erweisen. a) Die Ablehnung von Zwischen-Übergangsgeld erweist sich als rechtswidrig, weil die Klägerin nach §§ 51 Abs. 5, 28 SGB IX i.V.m. §§ 20,21 SGB VI Anspruch auf diese Zahlung hat. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer war die Beklagte weiterhin zuständig für die akzessorische Leistung des Übergangsgeldes für den Zeitraum zwischen stationärer medizinischer Reha und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung. Wie oben dargelegt handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine einheitliche Maßnahme, da die stufenweise Wiedereingliederung vier Wochen nach Ende der Reha beginnen sollte, somit im unmittelbaren Anschluss i.S.d. § 51 Abs. 5 SGB IX. Hierbei haben der stufenweisen Wiedereingliederung alle Beteiligten zugestimmt. Die Voraussetzungen des § 28 SGB IX lagen vor. Der wegen akuter, neu aufgetretener Erkrankung der Klägerin (Lagerungsschwindel) nicht mögliche Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung geht nicht zu ihren Lasten. Dieser war für sie weder vorhersehbar noch verschuldet. Vielmehr ist sie bis zum Erkrankungsbeginn am 20.5.2016 (Besuch beim Hausarzt) davon ausgegangen, die Wiedereingliederung beginnen zu können. Sie hat daher zu Recht bis zum Erkrankungsbeginn darauf vertraut, Übergangsgeld von der Beklagten zu erhalten, da sie davon ausging, die Wiedereingliederung beginnen zu können. Folgerichtig gab es aus Sicht der Klägerin keinen Grund, sich vor dem 20.05.2019 – sozusagen rein vorsorglich – arbeitslos zu melden. Anlass hierfür bestand erst am 20.05.2016. Zu diesem Zeitpunkt ist die Arbeitslosmeldung dann auch erfolgt. Das Schreiben der E... vom 22.2.2016 dürfte in Anbetracht der Tatsache, dass sich nach diesem Schreiben, nämlich nach Abschluss der Reha, die Option der stufenweisen Wiedereingliederung auftat und die Klägerin daher zu Recht davon ausgehen konnte, dass in der Zeit zwischen Reha und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung von der Beklagten Übergangsgeld gezahlt werde, nicht ausreichen, um eine Pflicht der Klägerin zu begründen, sich vorsorglich arbeitslos zu melden. Zumal davon auszugehen ist, dass die Agentur für Arbeit zum Zeitpunkt des Reha-Abschlusses vor dem Hintergrund des anstehenden Beginns der stufenweisen Wiedereingliederung auf die Zuständigkeit der Beklagten zur Zahlung von Übergangsgeld hätte verweisen können. Zum Zeitpunkt des Schreibens der E... war eine stufenweise Wiedereingliederung (noch) nicht geplant und der dort an die Klägerin gerichtete Hinweis auf die Arbeitslosmeldung noch zutreffend. Vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbaren Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung findet sich in diesem Schreiben auch kein Hinweis, dass die Arbeitslosmeldung auch bei geplanter Wiedereingliederung vorsorglich vorzunehmen sei. Schon gar nicht wird darauf hingewiesen, dass eine vorsorgliche Arbeitslosmeldung erforderlich ist, falls die stufenweise Wiedereingliederung nicht angetreten werden kann. Auch in den „Wichtigen Informationen zum Übergangsgeld“, welche der Klägerin vorlagen, finden sich derartige Hinweise nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 5 SGB IX, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt, wenn im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung von Zwischen-Übergangsgeld lagen - wie oben bereits dargelegt - vor, denn unstreitig war eine stufenweise Wiedereingliederung hier als erforderlich erachtet und sodann auch geplant worden. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung von Zwischen-Übergangsgeld sind nicht normiert. Insbesondere findet sich im Wortlaut der Norm der tatsächliche Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung nicht als Anspruchsvoraussetzung. Auch aus der von der Beklagten angeführten BSG-Entscheidung vom 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht herauszulesen, dass der tatsächliche Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Zwischen-Übergangsgeld ist (vgl. insbesondere die Ausführungen des BSG in dieser Entscheidung, juris, Rn. 28 und 30). Vielmehr verhält sich die BSG-Entscheidung zur vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht. Zu beachten ist im Weiteren die Systematik des § 51 Abs. 5 SGB IX i.V.m. §§ 20, 21 SGB VI i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX, der Leistungsträger dazu verpflichtet, Maßnahmen der Rehabilitation nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Aus dieser Vorschrift lässt sich die gesetzgeberische Zielvorstellung eines einheitlichen Rehabilitationsverfahrens entnehmen. Unter medizinischen und psychosozialen Aspekten kann für die gesundheitliche und berufliche Rehabilitation von Menschen mit komplexen Beschwerdebildern eine abgestimmte Aufeinanderfolge von medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen notwendig werden. Eine Aufteilung der Zuständigkeit für verschiedene Schritte würde das Verwaltungsverfahren erschweren, den Berechtigten zur Kommunikation mit mehreren Leistungsträgern zwingen und das Risiko einer mangelnden Abstimmung zwischen Ärzten, Juristen und Sachbearbeitern verschiedener Träger aufwerfen. Die Rechtsprechung (beispielhaft BSG, Urt. vom 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R) lässt die Befürwortung eines „zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten Teilhabeplans“ und eines „ganzheitlichen Rehabilitationsgeschehens“ erkennen. Letztlich darf es zur Überzeugung der erkennenden Kammer - auch um Planungssicherheit für die betroffenen Versicherten zu schaffen - nicht von Zufälligkeiten abhängen, ob Übergangsgeld gezahlt wird. Hätte die Klägerin die Wiedereingliederung für einen Tag oder auch nur für eine Stunde begonnen und sodann wegen Erkrankung abgebrochen, wäre das streitige Übergangsgeld von der Beklagten gezahlt worden. Nicht anders ist jedoch die vorliegende Fallkonstellation zu bewerten. Unverschuldet ist die Klägerin unmittelbar vor Beginn der Wiedereingliederung akut erkrankt, so dass ein Antritt derselben nicht erfolgen konnte. Es ist jedoch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den kurzfristigen Nichtantritt der Wiedereingliederung aus akuter Erkrankung anders zu bewerten als den Abbruch der Wiedereingliederung zu Beginn derselben. Dies würde zu unsachgerechten Ergebnissen führen, insbesondere wie in der vorliegenden Konstellation, da eine fehlende vorsorgliche Arbeitslosmeldung wegen der geplanten Wiedereingliederung der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann. b) Die Kammer konnte ebenfalls offenlassen, ob die Ablehnungsbescheide eine konkludente Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld dem Grunde nach enthielten, sollte in dem Bescheid vom 25.4.2016 ein Dauer-Verwaltungsakt gesehen werden. In dem Fall geht die erkennende Kammer davon aus, dass eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X erst zum 20.5.2016 mit dem Aufsuchen des Hausarztes, der eine akute Erkrankung, die dem Antritt der Wiedereingliederung entgegenstand und der anschließenden telefonischen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit, eingetreten ist. Für den vorhergehenden hier streitigen Zeitraum ist hingegen keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X ersichtlich. Damit lagen die Voraussetzungen für die Aufhebung des mit Bescheid vom 25.4.2016 bewilligten Übergangsgeldes für den Zeitraum vor dem 20.5.2016 nicht vor. Nach alledem war die Klage vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit nach der Absolvierung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bis zum Beginn einer geplanten stufenweisen Wiedereingliederung, also im Zeitraum 28.4.2016 bis 19.5.2016, die Zahlung von Übergangsgeld. Die 1965 geborene Klägerin war als Verwaltungsfachangestellte bei der Stadt A-Stadt beschäftigt und bezieht nunmehr eine Erwerbsminderungsrente. Ab 20.8.2015 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zu ihrer Aussteuerung am 8.3.2016 Krankengeld. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wies die E... die Klägerin auf die Erschöpfung ihres Krankengeldanspruches hin. Weiter erfolgte der Hinweis, dass unter bestimmten Voraussetzungen, auch wenn sie weiterhin arbeitsunfähig sein sollte, Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, aber nur, wenn sich sogleich nach Erhalt dieses Schreibens bei der Agentur für Arbeit melde. In einem Schreiben vom 22.2.2016 teilte die E... der Klägerin mit, dass für den Fall, dass sie aus der Reha-Maßnahme arbeitsunfähig entlassen werde, sie sich sofort danach mit der zuständigen Agentur für Arbeit unter Vorlage dieses Schreibens in Verbindung setzen solle. Vom 1.2.2016 bis zum 1.3.2016 nahm die Klägerin ihre Arbeitstätigkeit wieder auf, wobei sie jedoch nur zwei Tage arbeitete und sodann Urlaub in Anspruch nahm. Mit Bescheid vom 22.1.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die sie vom 2.3.2016 bis zum 27.4.2016 in der AHG Klinik B. unter anderem wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung absolvierte. Im Bewilligungsbescheid wurde auf die „Wichtigen Informationen zum Übergangsgeld“ verwiesen und mitgeteilt, dass geprüft werde, ob ein Übergangsgeldanspruch bestehe. Die Entlassung aus der Reha erfolgte am 27.4.2016 als arbeitsunfähig. Da die Schwere der Erkrankung und die lange Arbeitsunfähigkeit eine sofortige vollumfängliche Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht zuließen, wurde im Einverständnis mit der Klägerin eine stufenweise Wiedereingliederung als notwendig erachtet und eingeleitet. Die Rehabilitationseinrichtung erstellte einen Stufenplan mit Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung ab 23.5.2016 für zunächst 3 Stunden. Die Wiedereingliederung sollte bis 15.07.2016 andauern. Der Arbeitgeber erteilte am 21.4. 2016 seine Zustimmung. Am 25.4.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld ab 2.3.2016 in Höhe von 50,71 € täglich für die Dauer der bewilligten Leistung. Weiter erfolgte eine zeitliche Befristung für den Zeitraum 2.3.2016 bis 31.3.2016 sowie die Ausführungen, dass weitere Zahlungen bei Verlängerung erfolgen oder nach Beendigung der Leistung, sofern noch Restbeträge zustehen. Das Übergangsgeld wurde der Klägerin von der Beklagten tatsächlich bis 27.4.2016 ausgezahlt. Wegen einer akuten Erkrankung (Lagerungsschwindel) suchte die Klägerin am 20.5.2016 ihren Hausarzt Dr. G. in A-Stadt auf. Er bescheinigte ihr ab 23.5.2016 Arbeitsunfähigkeit. Sodann meldete sie sich telefonisch bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Die Arbeitslosengeldbewilligung erfolgte ab Antragstellung. Am 24.5.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Arzt aus gesundheitlichen Gründen die stufenweise Wiedereingliederung nicht begonnen habe. Mit Bescheid vom 24.5.2016 legte die Beklagte der Klägerin dar, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld bei der Durchführung einer medizinischen Rehabilitation und im Anschluss einer stufenweisen Wiedereingliederung bestehe. Da sie die stufenweise Wiedereingliederung nicht angetreten habe, bestehe ein Anspruch auf Übergangsgeld bis Beendigung der medizinischen Rehabilitation zum 27.4.2016. Hiergegen legte die mittlerweile anwaltlich vertretene Klägerin am 8.6.2016 Widerspruch ein und berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2008 (B 5a/5R 26/07R). Der Nichtantritt der stufenweisen Wiedereingliederung sei nicht vorauszusehen gewesen. Aufgrund akuter ärztlicher Diagnose sei festgestellt worden, dass die stufenweise Wiedereingliederung zum geplanten Zeitpunkt nicht stattfinden könne. Die Beklagte sei daher zur Zahlung des Übergangsgeldes bis zum tatsächlichen Nichtantritt der stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet. Erst danach ende die einheitliche Maßnahme. Auf den tatsächlichen Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung käme es nicht an. Die Zahlung des Übergangsgeldes habe zumindest bis zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, als ärztlicherseits am 23.5.2016 darüber entschieden worden sei, dass an der geplanten Wiedereingliederung zu diesem Zeitpunkt nicht habe teilgenommen werden können. In die Bewilligung der einheitlichen Maßnahme können nicht rückwirkend aufgehoben werden. Die Bewilligung sei am 22.1.2016 erfolgt. Ein Aufhebungsbescheid sei nicht ergangen. Der Krankengeldanspruch habe am 7.2.2016 geendet. Da sie jedoch vom 1.2.2016 bis zum 1.3.2016 gearbeitet habe, im Anschluss ab dem 2.3.2016 die bewilligte Reha-Maßnahme angetreten habe und ihr dafür Übergangsgeld bewilligt worden sei, habe es keine Veranlassung gegeben, Arbeitslosengeld schon vorab zu beantragen. Aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung habe sie im Anschluss an das Krankengeld Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses werde jedoch erst ab Antragstellung gezahlt. Eine rückwirkende Leistungsbewilligung des Arbeitslosengeldes könne nicht erfolgen. Mit Bescheid vom 18.7.2016 lehnte die Beklagte abermals die Übergangsgeldzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum ab. Die stufenweise Wiedereingliederung sei eine eigenständige Leistung nach § 51 SGB IX in Verbindung mit § 28 SGB IX. Die Klägerin habe die stufenweise Wiedereingliederung nicht am 23.5.2016 angetreten. Nur im Falle des Antritts einer stufenweisen Wiedereingliederung nach einer von der Rentenversicherung durchgeführten Leistung zur Rehabilitation könne zu Gunsten des Leistungsberechtigten ein Übergangsgeldanspruch für die stufenweise Wiedereingliederung (als nun Ersatzleistung) ausgelöst werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Das BSG habe in seinem Urteil vom 29.1.2018 auch festgestellt, dass das Landessozialgericht zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die stufenweise Wiedereingliederung nur dann als ein auf das Reha-Ziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme gewertet werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 28 SGB IX im Zeitpunkt der Beendigung der stationären Reha bereits feststellbar seien. Zwar besteht noch Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, der Versicherte könne aber nach ärztlicher Beurteilung seine frühere Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme dieser Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Zusätzlich sei zu fordern, dass die stufenweise Wiedereingliederung möglichst direkt im Anschluss oder - wie der mit Wirkung vom 1.5.2004 eingefügte § 51 Abs. 5 SGB IX ausdrücke - unmittelbar nach der vorangegangenen medizinischen Reha durchgeführt werde, weil ansonsten eine einheitliche Trägerschaft von vornherein nicht verwirklicht werden können. Dies liege bei der Klägerin nicht vor. Dadurch, dass sie die stufenweise Wiedereingliederung nicht angetreten habe, besteht somit auch kein Anspruch auf Übergangsgeld für den Zeitraum 28.4.2016 bis 19.5.2016. Mit ihrer am 6.6.2017 beim Sozialgericht für das Saarland erhobenen Klage verfolgt Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, es lägen alle Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen Maßnahme vor. Der Nichtantritt der stufenweisen Wiedereingliederung sei nicht vorauszusehen gewesen. Sie habe keinen Einfluss auf ihren Gesundheitszustand. Aufgrund akuter ärztlicher Diagnose sei festgestellt worden, dass die stufenweise Wiedereingliederung zum geplanten Zeitpunkt nicht habe stattfinden können. Die Beklagte als Reha-Träger sei daher zur Zahlung des Übergangsgeldes bis zum tatsächlichen Nichtantritt der stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet. Erst dann habe die einheitliche Maßnahme geendet. Sie habe erst im Mai erfahren, dass sie rückwirkend keine Leistungen mehr von der Beklagten erhalte. Das rückwirkend ab dem Ende der Reha-Maßnahme (Reha-Phase 1), dem 27.4.2016, kein Übergangsgeld mehr gezahlt werden solle, sei rechtsmissbräuchlich. Für sie habe sich jedenfalls die Maßnahme als einheitliche Maßnahme dargestellt. Es handele sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine eigenständige Maßnahme. Vom 27.4.2016 bis zum 20.5.2016 sei sie ohne finanzielle Unterstützung gewesen. Sie habe keine Veranlassung gesehen, Arbeitslosengeld schon vorab zu beantragen. Wäre es für sie erkennbar gewesen, dass es für sie ein finanzielles Risiko gebe, dann hätte sie Arbeitslosengeld beantragt. Ihr seid tatsächlich mitgeteilt worden, dass sie bis zum Ende der Gesamtmaßnahme Leistungen der Beklagten erhalten werde. Hierauf habe sie vertrauen können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24.5.2016 abgeändert durch den Bescheid vom 18.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 28.4.2016 bis 19.5.2016 Übergangsgeld zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe die stufenweise Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten. Somit könne die stufenweise Wiedereingliederung, welche nicht durchgeführt worden sei, auch nicht als Bestandteil dieser Rehabilitationsmaßnahme angesehen werden. Denn sowohl nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund, als auch nach Ansicht des BSG sei die stufenweise Wiedereingliederung nur als einheitliche Maßnahme zu betrachten, wenn dies auch tatsächlich durchgeführt worden sei und zwei unmittelbar im Anschluss an die vorausgegangene medizinische Rehabilitation. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge nicht vor. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die stufenweise Wiedereingliederung bewilligt bzw. anerkannt. Eine Bewilligung erfolge immer erst mit dem bzw. nach Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht habe erkennen oder wissen können, dass sie sich bei der Agentur für Arbeit habe arbeitslos melden müssen, wenn sie aus der Rehabilitationseinrichtung entlassen werde. Hierüber sei sie bereits mit Schreiben ihrer Krankenkasse vom 22.2.2016 aufgeklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf den Auszug der Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.