Urteil
B 1 KR 26/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen gehören nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung geschuldeten Leistungen.
• Ein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt einen vorrangigen Anspruch auf die entsprechende Naturalleistung voraus.
• Maßnahmen der Kryokonservierung und Lagerung fallen nicht unter § 27a SGB V, der nur künstliche Befruchtungsmaßnahmen erfasst, die dem natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen.
• Leistungen zur Wiederherstellung der natürlichen Zeugungsfähigkeit nach § 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfassen nicht die Bereitstellung eingefrorener Samenzellen zur späteren künstlichen Befruchtung.
• Eine Ungleichbehandlung gegenüber beihilfeberechtigten Beamten oder zwischen männlicher Samen- und weiblicher Eierstockgewebe-Kryokonservierung begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG.
Entscheidungsgründe
Kryokonservierung von Samenzellen kein Leistungsanspruch der GKV • Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen gehören nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung geschuldeten Leistungen. • Ein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt einen vorrangigen Anspruch auf die entsprechende Naturalleistung voraus. • Maßnahmen der Kryokonservierung und Lagerung fallen nicht unter § 27a SGB V, der nur künstliche Befruchtungsmaßnahmen erfasst, die dem natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen. • Leistungen zur Wiederherstellung der natürlichen Zeugungsfähigkeit nach § 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfassen nicht die Bereitstellung eingefrorener Samenzellen zur späteren künstlichen Befruchtung. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber beihilfeberechtigten Beamten oder zwischen männlicher Samen- und weiblicher Eierstockgewebe-Kryokonservierung begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG. Der 1968 geborene Kläger, gesetzlich krankenversichert, ließ vor einer chemo- und bestrahlungsbedingten Gefährdung seiner Zeugungsfähigkeit am 17.4.2008 Samenzellen kryokonservieren und zahlte hierfür sowie für sechs Monate Lagerung 565,56 Euro; später beanspruchte er weitere 121,69 Euro für anschließende Lagerung. Er stellte Erstattungsanträge bei seiner Krankenkasse, die abgelehnt wurden, und klagte daraufhin auf Erstattung von insgesamt 687,25 Euro sowie auf künftige Übernahme der Lagerung als Naturalleistung. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das LSG hielt § 27a SGB V als Anspruchsgrundlage für nicht einschlägig und verneinte zudem einen Krankenbehandlungsanspruch nach § 27 SGB V. Der Kläger rügte Verfassungs- und SGB-Verletzungen und berief sich auf Gleichbehandlungsgrundsätze; die Kasse beantragte Zurückweisung der Revision. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; weder Erstattungs- noch Naturalleistungsanspruch besteht gegen die beklagte Ersatzkasse. Ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V auf Kostenerstattung setzt voraus, dass die selbst beschaffte Leistung grundsätzlich zu den von der GKV geschuldeten Naturalleistungen gehört; hier fehlt ein solcher vorrangiger Sachleistungsanspruch. • § 27a SGB V erfasst ausschließlich Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen; Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen fallen nicht darunter und sind daher nicht von § 27a erfasst. • § 27 Abs. 1 SGB V gewährt zwar Krankenbehandlung auch zur Wiederherstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, zielt aber auf die Wiederherstellung der natürlichen Empfängnisfähigkeit; Maßnahmen, die sich als Teil künstlicher Befruchtung erweisen, regelt das Gesetz in § 27a, sodass eingefrorene Samenzellen für spätere künstliche Befruchtung nicht als Krankenbehandlung i.S. von § 27 Abs.1 Satz4 gelten. • Die ständige Rechtsprechung hat das Einfrieren und Lagern von Keimzellen nicht als Leistung der GKV angesehen; der Gesetzgeber hat diese Systematik nicht aufgehoben, sondern den Leistungsrahmen des § 27a eher eingeschränkt, sodass keine Abweichung zu Gunsten des Klägers geboten ist. • Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs.1 GG liegt nicht vor: Die Differenzierung zwischen Kryokonservierung von Eierstockgewebe (ärztliche Behandlung zur Wiederherstellung natürlicher Empfängnisfähigkeit) und der Kryokonservierung von Samen zur späteren künstlichen Befruchtung ist sachlich gerechtfertigt. Ebenso rechtfertigt die unterschiedliche Struktur und Zielsetzung des Beihilferechts gegenüber der GKV unterschiedliche Leistungsbilder, sodass ein Gleichheitsverstoß gegenüber beihilfeberechtigten Beamten nicht gegeben ist. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten von insgesamt 687,25 Euro und auch keinen Anspruch auf künftige Übernahme der Lagerung seiner Samenzellen als Naturalleistung, weil Kryokonservierung und Lagerung nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldeten Leistungen gehören und weder § 27a noch § 27 SGB V einschlägig sind. Die bisherigen Gerichte haben zutreffend ausgeführt, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs.3 SGB V nur besteht, wenn ein vorrangiger Anspruch auf die entsprechende Naturalleistung besteht, der hier fehlt. Die verfassungsrechtlichen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.