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Urteil

L 1 KR 35/24

Hessisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0227.L1KR35.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 06.12.2023 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 06.12.2023 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 06.12.2022 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 08.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte hinreichend. Der Senat ergänzt allerdings um seine rechtliche Würdigung, wie folgt: Als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung kommt allein § 13 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. SGB V in Betracht. Die Beklagte hat die begehrte Leistung aber, was Voraussetzung für diese Anspruchsnorm wäre, nicht zu Unrecht abgelehnt, weil generell, unabhängig von der individuellen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen durch die Klägerin, im streitgegenständlichen Zeitraum (bis 30.06.2021) noch kein Anspruch auf Kryokonservierung bestand. Die einen solchen Anspruch begründende Vorschrift, § 27a Abs. 4 S. 1 SGB V, ist zwar zum 11.05.2019 in Kraft getreten. Allerdings sieht Abs. 5 der Vorschrift vor, dass der G-BA in den Richtlinien nach § 92 SGB V die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 4 bestimmt. Die entsprechende Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie (Kryo-RL) ist in ihrer Erstfassung am 16.07.2020 beschlossen und aufgrund ihrer Regelung in Abschnitt II und ihrer Veröffentlichung am 19.02.2021 im Bundesanzeiger AT B7 am Folgetag in Kraft getreten. Den zugehörigen entsprechenden Abschnitt des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), nämlich die Gebührenordnungsposition (GOP) 08619, 08621, 08623, 08635, 08637 bis 08641 und 08644 bis 08648, hat der Bewertungsausschuss in seiner 562. Sitzung am 09.06.2021 bzw. seiner 565. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlossen (vgl. https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html, sodann Rubrik Jahr 2021). Diese Gebührenpositionen sind erst mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft gesetzt worden. Erst ab diesem Datum durchgeführte Maßnahmen waren einer Abrechnung bzw. Sachleistung im System der Gesetzlichen Krankenversicherung zugänglich. Dies folgt der Gesetzessystematik. Denn nach der Konzeption des SGB V besteht ein Sachleistungsanspruch im Vertragsarztsystem der gesetzlichen Krankenversicherung erst mit Inkrafttreten der für eine Sachleistung erforderlichen Abrechnungsmöglichkeit durch den Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger. Ausgangspunkt einer Anspruchsgrundlage für einen Sachleistungsanspruch ist ein entsprechender Tatbestand im Gesetz. Nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGB V beschließt der G-BA die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten, vorliegend konkret beauftragt durch den bereits erwähnten § 27a Abs. 5 SGB V. In der Folge vereinbart die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch den Bewertungsausschuss als Bestandteil des Bundesmantelvertrages gem. § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V einen EBM für die ärztlichen Leistungen, einschließlich der Sachkosten. Der EBM bestimmt gem. § 87 Abs. 2 S. 1 SGB V den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Im Falle von Beschlüssen des G-BA über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist der EBM gem. § 87 Abs. 5b S. 1 SGB V innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Beschlüsse anzupassen. Erst dann besteht der individuelle Anspruch. Bestünde der Anspruch bereits ohne die Existenz der EBM-Gebührenpositionen bedürfte es keiner Ausnahmeregelungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen vor Inkrafttreten dieser Positionen. Solche sieht der Gesetzgeber aber vor. Bezogen auf die Leistungen aus § 27b Abs. 2 SGB (Einholung einer Zweitmeinung) bestimmt § 87 Abs. 2a S. 11 SGB V, dass Versicherte die Leistungen bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 1 SGB V in Anspruch nehmen dürfen, sofern der Bewertungsausschuss drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 27b Absatz 2 keine Regelung im EBM getroffen hat. Diese Vorschrift wäre redundant. Ähnlich verhält es sich mit der Regelung von § 87 Abs. 5c S. 4 u. 5 SGB V. Der Anspruch auf sog. digitale Gesundheitsanwendungen erfordert unter anderem ihre Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm, vgl. dazu §§ 33a Abs. 1 S. 2, 139e SGB V). Sind digitale Gesundheitsanwendungen vorläufig in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen worden, vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge gem. § 87 Abs. 5c S. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach der vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen. Soweit und solange keine solche Vereinbarung getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, gem. § 87 Abs. 5c S. 4 SGB V die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 1 bei Leistungserbringern in Anspruch nehmen (zu beiden Beispielen siehe auch Knispel, jurisPR-SozR 13/2024 Anm. 2). Eine entsprechende Auslegung der Gesetzessystematik deckt sich auch mit der Rechtsprechung des BSG. Der 1. Senat führt im Urteil vom 02.09.2014 (B 1 KR 11/13 R, Rdnr. 13) aus, die gesetzlichen Krankenkassen seien für eine ärztliche Behandlung erst (und unter anderem) leistungspflichtig, wenn die Therapie rechtlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sei. Dies sei bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs 1 S 1 SGB V grundsätzlich nur dann der Fall, wenn zunächst der G-BA in Richtlinien eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des EBM gemacht habe. Angesichts der vorangestellten systematischen Erwägungen kann die Rechtsprechung nicht eingeengt werden auf den Bereich der neueren Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (a.A. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2024, L 5 KR 377/22; SG Hamburg, Urteil vom 17.07.2023, S 56 KR 1851/21, Rn. 31, juris). Schließlich stützt eine teleologische Betrachtung diese Sichtweise. Die Versicherten erhalten die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- und Dienstleistungen, soweit nicht gesetzlich anderes vorgesehen ist, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V. Würde man den Versicherten über solche wie die beiden genannten abweichenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus generell nach Inkrafttreten neuer anspruchsbegründender Richtlinien des G-BA einen Kostenerstattungsanspruch zuordnen, wäre der Grundsatz des Sachleistungsbereiches dauerhaft in einer Vielzahl immer neuer Leistungssituationen nicht mehr der Regelfall. Damit wäre aber auch die mit dem EBM geschaffene Kostensteuerungsmöglichkeit aufgeweicht. Auf die Regelung von § 7 S. 1 Kryo-RL kommt es für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles nicht an. Der G-BA ist vom Gesetzgeber nämlich nicht ermächtigt, die Geltung des gesetzlichen Anspruchs der Versicherten auf Kryokonservierung vom weitergehenden formalen Akt dritter Institutionen abhängig zu machen (nur bezogen auf den letzten Satz übereinstimmend mit Bayerischem Landessozialgericht, aaO, Rn. 50, juris; ebenso: SG Darmstadt, Urteil vom 28.02.2024, S 25 KR 745/21, Rn. 45, juris, SG Hamburg, Urteil vom 17.07.2023, S 56 KR 1851/21, Rn. 30, juris; SG Duisburg, Urteil vom 15.03.2022, S 60 KR 1074/21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der hier erkennende Senat weicht im Übrigen von der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 30.01.2024 (L 5 KR 377/22) ab. Die Beteiligten streiten nach einem Teilobsiegen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nun noch um die Kostenübernahme der Beklagten für eine von der Klägerin selbst vorgenommene Kryokonservierung in Höhe von 1.210,32 €. Die 1988 geborene Klägerin litt ab 2017 an einer onkologischen Erkrankung, aufgrund der 2021 postoperativ eine Anschlusstherapie aus Bestrahlung und Chemotherapie eingeleitet werden sollte. Aufgrund dieser potentiell keimzellenschädigenden Maßnahmen strebte die Klägerin die vorherige Kryokonservierung ihrer Eizellen an, um die spätere Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung zu erhalten. Die entsprechende Kostenübernahme beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2021 bei der Beklagten. Nachdem die Beklagte dies mit Bescheid vom 08.04.2021 mit der Begründung ablehnte, dass die notwendigen Richtlinien mit Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen noch nicht erlassen seien, ließ die Klägerin gleichwohl am 21.04.2021 die Kryokonservierung durchführen und legte am 30.04.2021 Widerspruch ein. Wann sie sich zu dieser Maßnahme entschlossen hatte, hat sich im Verfahren nicht aufklären lassen. Ab Juni 2021 wurden die geplante kombinierte Radio- und Chemotherapie sowie weitere Maßnahmen durchgeführt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2021 zurück, wobei sie die Begründung des Ausgangsbescheids verbreiterte und vertiefte. Hiergegen erhob die Klägerin am 23.07.2021 Klage vor dem Sozialgericht Gießen (Az. S 5 KR 736/21). Mit Schreiben vom 19.07.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für die weitere Kryokonservierung ab dem 01.07.2021, was die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2021 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2022 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 26.01.2022 Klage vor dem Sozialgericht Gießen (S 5 KR 159/22). Mit Beschluss vom 01.12.2022 hat das Sozialgericht Gießen beide Streitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Maßnahmen der Amtsermittlung vorgenommen. Mit Urteil vom 06.12.2023 hat das Sozialgericht Gießen den Bescheid vom 19.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2022 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die zukünftig noch anfallenden Kosten der Kryokonservierung zu übernehmen (Streitgegenstand des Verfahrens S 5 KR 159/22, Leistungszeitraum ab 01.07.2021). Im Übrigen (Streitgegenstand des Verfahrens Az. S 5 KR 736/21, Leistungszeitraum bis 30.06.2021) hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer in ihren Entscheidungsgründen, bezogen auf den klageabweisenden Teil, ausgeführt, der Bescheid vom 08.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) seien Kosten von der Krankenkasse zu erstatten, sofern diese eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig habe erbringen können oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden seien. In Betracht komme vorliegend nur § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V, die Leistungsablehnung zu Unrecht. Die im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V erforderliche Kausalität, also dass eine Leistung abgelehnt werde und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden seien (sog. Beschaffungsweg), sei vorliegend bereits fraglich. Denn laut Rechnung des Gynäkologen vom 04.05.2021 folge als Leistung bereits am 06.04.2021 die Position „Diagnostischer Therapieplan entspr. 76 schriftlicher Diätplan individuell für den einzelnen Patienten ausgestellt“, also vor der Ablehnung durch die Beklagte am 08.04.2021. Dies könne darauf hinweisen, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt fest entschlossen gewesen sei, die Maßnahme durchführen zu lassen. Jedenfalls habe die Beklagte die Leistung nicht „zu Unrecht“ abgelehnt. Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V reiche nicht weiter als der jeweilige Anspruch auf Sachleistung (grundlegend: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30.09.1993, 4 RK 1/92; 16.12.1993, 4 RK 5/92). Die Klägerin habe vor Juli 2021 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Kryokonservierung von Eizellen gehabt. Diese Leistung sei erst seit dem 01.07.2021 Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Zuvor habe kein Anspruch von gesetzlich krankenversicherten Personen gegen ihre Krankenkasse auf die begehrte Leistung bestanden. Die Kryokonservierung unterfalle nicht § 27 SGB V. Danach hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Entnahme von Eizellen und deren Lagerung falle nicht unter diese Voraussetzungen. Bis zur Schaffung des aktuellen § 27a Abs. 4 SGB V sei die Kryokonservierung auch nicht von der Regelung des § 27a SGB V umfasst, da diese Regelung zuvor nur Maßnahmen erfasst habe, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprachen und unmittelbar der Befruchtung dienten, nicht aber Kryokonservierung und Lagerung (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2000, B 8 KN 3/99 KR R; Urteil vom 28.09.2010, B 1 KR 26/09 R; Beschluss vom 09.04.2018, B 1 KR 81/17 B; Urteil vom 26.11.2020, B 14 AS 23/20 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2019, L 9 KR 130/16). Ein Anspruch auf Leistungen der Kryokonservierung ergebe sich nunmehr erst aus § 27a Abs. 4 SGB V. Hiernach hätten Versicherte Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheine, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Die Klägerin erfülle dem Grunde nach, also in medizinischer Hinsicht, die Voraussetzungen von § 27a Abs. 4 SGB V, was die Kammer näher ausführt. Dieser Anspruch nach § 27a Abs. 4 SGB V bestehe durchsetzbar jedoch erst seit dem 01.07.2021. Die Regelung sei durch Art. 1 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 06.05.2019 (BGBl. I, 646) in das SGB V eingefügt worden und nach Art. 17 des Gesetzes zum 11.05.2019 in Kraft gesetzt worden. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe aber dennoch erst seit 01.07.2021. Denn nach § 27 Abs. 5 SGB V bestimme der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzung, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Abs. 1 und 4. In Umsetzung dessen sei per Beschluss des G-BA vom 16.07.2020 am 20.02.2021 die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie in Kraft getreten. In der Folge habe der G-BA am 30.06.2021 bekannt gegeben, dass der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.07.2021 Leistungen zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe gemäß der Kryokonservierungs-Richtlinie des G-BA in den EBM aufgenommen habe. Erst damit sei ein Sachleistungsanspruch für die Versicherten entstanden. Zwar sei die Regelung des § 27a Abs. 4 SGB V mit dem Anspruch auf Kryokonservierung seit 11.05.2019 gesetzlich geregelt, allerdings ergebe sich alleine daraus ein Anspruch auf Leistungen nicht. Denn aus § 27a Abs. 5 SGB V ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die Ausgestaltung der Leistung in die Hände des G-BA gelegt habe. Die vom G-BA erlassenen Richtlinien seien in der Rechtsprechung des BSG seit langem als untergesetzliche Rechtsnormen mit Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2013, B 1 KR 8/12 R m.w.N. zur insoweit ständigen Rechtsprechung). Mit der entsprechenden Richtlinie des G-BA werde damit der grundsätzlich in § 27a SGB V vorgegebene Leistungsanspruch konkretisiert und erst erbringbar gemacht. Erst die Richtlinie bestimme die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach § 27a Abs. 4 SGB V. Solange die Leistungsvoraussetzungen des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs nicht geregelt seien, könne der Anspruch nicht umgesetzt werden. Auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 27a Abs. 4 SGB V sei ausdrücklich ausgeführt, dass die gesetzliche Krankenversicherung „künftig“ die Kosten für die Maßnahmen der Kryokonservierung nach dem Sachleistungsprinzip übernehme (BT-Drucks. 19/6337, S. 87). Demzufolge ergebe sich auch aus § 7 der am 20.02.2021 in Kraft getretenen Richtlinie des G-BA zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie für Übergangsfälle, dass erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Umsetzung der Richtlinie im einheitlichen Bewertungsmaßstab mit dem von diesem Zeitpunkt an im konkreten Einzelfall erforderlichen Umfang Anspruch auf Kryokonservierung und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen bestehe. Damit sei, vom Gesetzgeber über § 27a Abs. 5 SGB V so vorgesehen, durch den G-BA geregelt, dass erst ab dem 01.07.2021 (Tag des Inkrafttretens des EBM für die Leistung) ein Anspruch auf Leistungen der Kryokonservierung bestehe (vgl. SG Mannheim, Urteil vom 01.12.2021, S 4 KR 1660/20, a.A. SG Duisburg, BeckRS 2022, 5475; offen gelassen von LSG BW BeckRS 2022, 18442). Demzufolge habe die Klägerin (erst) ab dem 01.07.2021 Anspruch auf die von diesem Zeitpunkt an anfallenden Leistungen der Kryokonservierung. Soweit die Klägerin mit der Klage daher die Erstattung von Kosten begehre, die ihr für die Kryokonservierung vor dem 01.07.2021 entstanden sind, seien die Bescheide des Beklagten rechtmäßig und sei die Klage abzuweisen. Gegen dieses ihr am 23.01.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.02.2024 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung mit dem Ziel eingelegt, auch die Erstattung der ihr in der Vergangenheit entstandenen Kosten der Kryokonservierung in Höhe von 1.210,32 € zu erreichen. Sie verweist auf die medizinischen Tatsachen, die ihrer Auffassung nach den Anspruch begründen. Sie stellt weiterhin darauf ab, dass § 27a Abs. 4 SGB V bereits am 11.05.2019 und die Richtlinie des G-BA (Kryo-RL) am 20.02.2021 in Kraft getreten seien. Die Kryokonservierung sei am 21.04.2021 und damit nach dem Inkrafttreten durchgeführt worden. Die Klägerin verweist insbesondere auch auf § 7 Kryo-RL für Übergangsfälle. Die erforderliche ärztliche Bescheinigung nach § 4 S. 2 Nr. 1 sei dem Antrag beigefügt gewesen. Auch gehe sie von einer unbilligen Härte aus. Bei ihr habe eine unaufschiebbare Radiochemotherapie angestanden, so dass es der Klägerin gesundheitlich überhaupt nicht möglich gewesen sei, noch länger abzuwarten, also bis nach dem 01.07.2021. Hiermit habe sich das Sozialgericht nicht weiter auseinandergesetzt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 06.12.2023 insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat, sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die bis zum Datum des Widerspruchsbescheides entstandenen Kosten in Höhe von 1.210,32 € für die am 21.04.2021 durchgeführte Kryokonservierung (Vorbehandlungen am 06.04.2021, 16.04.2021, 19.04.2021) zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Berichterstatter hat am 09.01.2025 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Senatsberatung waren, Bezug genommen.