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Urteil

B 1 KR 31/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Krankengeld endet mit Beginn einer bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V unabhängig von der Höhe des Rentenzahlbetrags. • Für den Ausschluss des Krankengeldanspruchs reicht die Bewilligung der Rente; es kommt nicht darauf an, ob der Rentenzahlbetrag wegen Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI null Euro beträgt. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert, wenn keine pflichtwidrige Beratung oder kein dadurch verursachter für den Versicherten nachteiliger Zustand vorliegt; eine Spontanberatung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Krankengeldentzug bei Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung unabhängig vom Zahlbetrag • Ein Anspruch auf Krankengeld endet mit Beginn einer bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V unabhängig von der Höhe des Rentenzahlbetrags. • Für den Ausschluss des Krankengeldanspruchs reicht die Bewilligung der Rente; es kommt nicht darauf an, ob der Rentenzahlbetrag wegen Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI null Euro beträgt. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert, wenn keine pflichtwidrige Beratung oder kein dadurch verursachter für den Versicherten nachteiliger Zustand vorliegt; eine Spontanberatung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Der 1952 geborene Kläger war freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld wegen seit 24.2.2005 bestehender Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse zahlte Krankengeld ab 24.3.2005. Der Kläger stellte am 15.4.2005 einen Rentenantrag und erhielt von der Rentenversicherung mit Rentenbeginn 1.9.2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; der festgesetzte monatliche Zahlbetrag betrug aufgrund von Hinzuverdienstregelungen faktisch null. Die Krankenkasse stellte das Krankengeld mit Ablauf des 31.8.2005 ein und berief sich auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Der Kläger klagte auf Nachzahlung von Krankengeld für den Zeitraum 1.9.–31.12.2005 und machte daneben einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen unterbliebener Beratung geltend. Sowohl das Sozialgericht als auch das Bayerische Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab; der Kläger erhob Revision. • Rechtsgrundlage und Wortlaut: § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V schließt Krankengeld für Versicherte aus, die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen; dies gilt ohne Rücksicht auf den nach § 96a SGB VI ermittelten Rentenzahlbetrag. • Systematik und Entstehungsgeschichte: Die Neufassung des § 50 Abs. 1 SGB V zielte darauf ab, den gleichzeitigen Bezug von Krankengeld und rentenrechtlichen Lohnersatzleistungen grundsätzlich zu verhindern; deshalb ist auf die Bewilligung/Beginn der Rente abzustellen. • Verwaltungspraktikabilität und Zweck: Der Rentenbeginn ist ein klar feststellbarer, im Rentenbescheid ausgewiesener Zeitpunkt; er trennt die Zuständigkeiten zwischen gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherung und ist daher maßgeblich für den Ausschluss des Krankengeldes. • Bindende Feststellungen: Die Feststellungen des LSG, insbesondere dass die Rentenbewilligung ab 1.9.2005 erfolgte und Krankengeld bis 31.8.2005 gezahlt wurde, sind für den Senat nach § 163 SGG verbindlich. • Herstellungsanspruch und Beratungspflichten: Ein Herstellungsanspruch setzt eine zurechenbare Pflichtverletzung und einen dadurch verursachten sozialrechtlichen Nachteil voraus; der Kläger hat weder konkrete Beratung ersucht noch lag ein erkennbarer Anlass für eine pflichtwidrige Spontanberatung der Krankenkasse oder der Rentenversicherung vor. • Ruhensregelung und Hinzuverdienstwirkung: Selbst wenn Hinzuverdienstregelungen den Rentenzahlbetrag beeinflussen, wirkt sich Arbeitseinkommen auch auf das Ruhen des Krankengeldanspruchs aus; es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger infolge der Rentenbewilligung ohne weitere Umstände ein nachteiliger Zustand entstanden wäre. • Ziel des Herstellungsanspruchs: Ein Herstellungsanspruch darf nicht zu Ergebnissen führen, die dem Gesetzeszweck widersprechen; eine Rücknahme des Rentenantrags zur Optimierung von Leistungen wäre mit der gesetzlich intendierten Lastenverteilung zwischen GKV und GRV unvereinbar. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Es besteht ab 1.9.2005 kein Anspruch auf Krankengeld, weil die Rentenversicherung dem Kläger ab diesem Datum Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligte; für den Ausschluss des Krankengelds kommt es nicht auf einen tatsächlichen Zahlbetrag der Rente an. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus, da keine pflichtwidrige Beratung durch die Krankenkasse oder die Rentenversicherung und kein daraus folgender für den Kläger relevanter Nachteil feststeht. Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Kläger nicht erstattet. Insgesamt bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen, weil § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V die Leistungskonkurrenz zugunsten der Rentenbewilligung regelt und eine nachträgliche Optimierung über den Herstellungsanspruch nicht möglich ist.