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Beschluss

B 1 SF 1/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn die Streitigkeit ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht hat (§ 51 SGG). • Bei einem Anspruch auf Unterlassen kompetenzwidriger Aufsichtsmaßnahmen von Selbstverwaltungsträgern der Sozialversicherung ist § 51 Abs.1 Nr.2 SGG spezieller als § 63 GWB und verdrängt dessen Zuständigkeitsordnung. • Die Frage, ob Kartellrecht anwendbar ist, ist im Rechtswegsverfahren nicht zu entscheiden; maßgeblich ist die Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses (hier: Selbstverwaltungsrecht der Krankenkasse). • Beschwerde gegen eine Rechtswegentscheidung des LSG ist statthaft; das BSG prüft, ob der Sozialrechtsweg zu Recht angenommen wurde.
Entscheidungsgründe
Sozialgerichtlicher Rechtsweg bei GKV-Aufsichtsstreit über Auskunftsanordnung • Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn die Streitigkeit ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht hat (§ 51 SGG). • Bei einem Anspruch auf Unterlassen kompetenzwidriger Aufsichtsmaßnahmen von Selbstverwaltungsträgern der Sozialversicherung ist § 51 Abs.1 Nr.2 SGG spezieller als § 63 GWB und verdrängt dessen Zuständigkeitsordnung. • Die Frage, ob Kartellrecht anwendbar ist, ist im Rechtswegsverfahren nicht zu entscheiden; maßgeblich ist die Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses (hier: Selbstverwaltungsrecht der Krankenkasse). • Beschwerde gegen eine Rechtswegentscheidung des LSG ist statthaft; das BSG prüft, ob der Sozialrechtsweg zu Recht angenommen wurde. Die klagende gesetzliche Krankenkasse (BKK) kündigte zusammen mit acht weiteren Kassen in einer Pressekonferenz die Einführung kassenindividueller Zusatzbeiträge an und erhob selbst ab 1.2.2010 einen Zusatzbeitrag von 8 Euro. Das Bundeskartellamt ordnete daraufhin nach § 59 i.V.m. §§ 1, 32 GWB Auskunfts- und Datenübermittlungen an wegen des Anfangsverdachts einer unzulässigen Preisabsprache. Die BKK begehrt die Aufhebung dieser Auskunftsanordnung mit dem Vorbringen, ihr Selbstverwaltungsrecht und die Kompetenzverteilung im Sozialversicherungsrecht seien verletzt. Das Hessische Landessozialgericht bejahte die Zuständigkeit der Sozialgerichte; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Bundeskartellamts, das den Rechtsweg nach § 63 GWB für eröffnet hält. Das BSG prüfte nur die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs, nicht die materielle Anwendbarkeit des Kartellrechts. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Rechtswegbeschwerde zum BSG war form- und fristgerecht eingelegt; das LSG hat den Rechtsweg vorab für zulässig erklärt (§ 17a GVG). • Offenkundig handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung; § 51 Abs.1 Nr.2 SGG ordnet solche Streitigkeiten den Sozialgerichten zu. Maßgeblich ist die Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses, nicht das Verteidigungsvorbringen der Behörde. • Die Klägerin leitet ihr Begehren aus dem im Sozialrecht verankerten Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen ab (u.a. §§ 29 SGB IV, 4 Abs.1, 242 SGB V). Das Verlangen der BKK richtet sich gegen hoheitliches Handeln, das die Kompetenzstruktur der Sozialverwaltung berührt. • Spezialitätsprinzip: Bei Kollidieren zweier ausschließlicher Zuständigkeitsnormen (§ 51 SGG vs. § 63 GWB) ist die speziellere Regelung vorrangig. Für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger hat § 51 SGG Vorrang gegenüber allgemeinen GWB-Rechtswegregelungen. • Die Behauptung, das Verfahren sei primär kartellrechtlicher Natur, greift nicht durch; die Aufgabe des Bundessozialgerichts war allein zu prüfen, ob der Sozialrechtsweg eröffnet ist, nicht die materielle Geltung des GWB im Einzelfall. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Rechtsfolge der Zurückweisung). Die Rechtswegbeschwerde des Bundeskartellamts wird zurückgewiesen; das Bundessozialgericht bestätigt die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Klage der Krankenkasse gegen die Auskunftsanordnung. Begründend führt das BSG aus, dass der Streit im Kern einen Anspruch aus dem Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen betrifft und § 51 Abs.1 Nr.2 SGG damit speziellere Zuständigkeit begründet als § 63 GWB. Die materielle Frage, ob Kartellrecht überhaupt anwendbar ist, blieb unentschieden; maßgeblich war allein die Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.