Beschluss
B 8 SO 61/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) nicht in der nach §160a Abs.2 SGG erforderlichen Weise dargelegt sind.
• Eine Divergenz im Sinne des §160 Abs.2 Nr.2 SGG setzt voraus, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung zu einem tragenden Rechtssatz des BSG oder BVerfG aufgestellt hat; diese Abweichung und dass das LSG darauf beruht, sind konkret darzulegen.
• Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret die offene Rechtsfrage, deren Entscheidungsrelevanz und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen.
• Für die Rüge eines Verfahrensmangels sind die angeblich tatrelevanten Umstände substantiiert darzulegen und ersichtlich zu machen, weshalb die Entscheidung des LSG durch den Mangel beeinflusst worden sein kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels substantiierten Darlegens von Divergenz, Grundsatzbedeutung und Verfahrensmangel • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) nicht in der nach §160a Abs.2 SGG erforderlichen Weise dargelegt sind. • Eine Divergenz im Sinne des §160 Abs.2 Nr.2 SGG setzt voraus, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung zu einem tragenden Rechtssatz des BSG oder BVerfG aufgestellt hat; diese Abweichung und dass das LSG darauf beruht, sind konkret darzulegen. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret die offene Rechtsfrage, deren Entscheidungsrelevanz und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. • Für die Rüge eines Verfahrensmangels sind die angeblich tatrelevanten Umstände substantiiert darzulegen und ersichtlich zu machen, weshalb die Entscheidung des LSG durch den Mangel beeinflusst worden sein kann. Der Kläger bezieht seit Anfang 2005 Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. Er beantragte rückwirkend ab 1.1.2005 die Übernahme seiner tatsächlichen Stromkosten als Unterkunftskosten; die Leistungsträgerin lehnte ab mit der Begründung, Strom sei durch die Regelleistung abgegolten. Sozialgericht und LSG wiesen seine Klage bzw. Berufung ab und beriefen sich u.a. auf BSG-Rechtsprechung sowie auf die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze. Mit Nichtzulassungsbeschwerde rügte der Kläger Widersprüche zwischen dem vom LSG angewandten Rechtssatz und Entscheidungen des BSG sowie einen Verfahrensmangel, weil das LSG angeblich Schriftsätze zu seiner besonderen Bedarfslage unberücksichtigt gelassen habe. Er verlangte die Zulassung der Revision wegen Divergenz, grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensfehlern. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die erforderlichen Darlegungen zu den Zulassungsgründen fehlen (§160a Abs.2 SGG). • Divergenz: Der Kläger benennt zwar ältere Rechtssätze des BSG und des LSG, gelingt jedoch nicht, darzulegen, dass es sich bei den angeführten Formulierungen jeweils um tragende abstrakte Rechtssätze handelt oder dass das LSG-Urteil auf einer echten Abweichung von einem tragenden BSG-Rechtssatz beruht (§160 Abs.2 Nr.2 SGG). • Grundsätzliche Bedeutung: Der Kläger nennt eine mögliche Rechtsfrage (Anspruchsgrundlage aus Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG für SGB XII-Empfänger bei atypischem Bedarf), macht aber nicht konkret und substantiiert geltend, inwiefern diese Frage entscheidungserheblich, ungeklärt und von Breitenwirkung ist (§160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Verfahrensmangel: Zur Behauptung, das LSG habe bestimmte Schriftsätze nicht berücksichtigt, fehlt ein substantiiertes Vorbringen der tatrelevanten Umstände; außerdem wird nicht dargelegt, dass und warum das Urteil des LSG durch diesen Mangel hätte beeinflusst sein können (§160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Prozessrechtlicher Maßstab: Es genügt nicht, inhaltsmäßige Fehler der Vorinstanz geltend zu machen; vielmehr sind konkrete Darlegungen über tragende Rechtssätze, Entscheidungsberuhen und Einwirkungsmöglichkeiten erforderlich; ansonsten ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Zulassungsgründe (Divergenz, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmangel) nicht in der gesetzlich geforderten konkreten und substantiierten Weise dargelegt, insbesondere fehlt die Darstellung, welche tragenden abstrakten Rechtssätze voneinander abweichen und dass das LSG-Urteil auf einer solchen Abweichung beruht, sowie eine hinreichende Darlegung der Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung der aufgeworfenen Rechtsfragen. Auch die geltend gemachten Verfahrensverstöße sind nicht hinreichend substantiierbar dargestellt und es ist nicht nachgewiesen, dass das Urteil des LSG durch einen solchen Mangel beeinflusst worden sein könnte. Deshalb ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.