Beschluss
L 7 AS 1406/23 NZB – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2024:0215.L7AS1406.23NZB.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Sozialgericht ihn zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 verurteilt hat. Die Kläger bezogen im Zeitraum vom 31.12.2018 bis zum 31.05.2019 vom Beklagten auf der Grundlage vorläufiger Bewilligungen Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 04.07.2019 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 31.05.2019 abschließend fest und forderte von den Klägern mit Bescheid vom 12.09.2019 eine Erstattung. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Mit Bescheid vom 30.09.2020 änderte der Beklagte den Bescheid vom 04.07.2019 und bewilligte den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.05.2019 einen Mehrbedarf für Warmwasser i.H.v.monatlich 25,38 €. Die Kläger erhoben Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.09.2020. Zur Begründung trugen sie vor, der Beklagte habe in den Monaten Februar 2019 und März 2019 zu hohes Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Soweit der Widerspruch sich auf den nunmehr berücksichtigten Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung beziehe, sei er unbegründet. Im Übrigen sei er unzulässig, denn der Regelungsgehalt des Bescheides vom 30.09.2020 beschränke sich auf die Bewilligung des Mehrbedarfs. Die Anrechnung des Einkommens sei mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 04.07.2019 bindend geregelt. Am 23.12.2020 haben die Kläger beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage gegen den Bescheid vom 30.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2020 erhoben. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26.04.2023 hat das Sozialgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer Leistungen i.H.v. 267,12 € für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Da ein Mehrbedarf für Warmwasser keinen von dem Regelbedarf nach § 20 SGB II abtrennbaren Streitgegenstand darstelle, habe der Bescheid vom 30.09.2020 auch die Einkommensanrechnung neu geregelt, so dass diese im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen sei. Hieraus ergebe sich ein höherer Leistungsanspruch der Kläger i.H.v. insgesamt 267,12 € für den streitgegenständlichen Zeitraum. Gegen dieses dem Beklagten 13.09.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.10.2023 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte trägt zur Begründung vor, die Klage sei bereits nicht zulässig. Ein die ursprüngliche Bewilligung abändernder Bescheid könne nur im Hinblick auf die in diesem geregelte konkrete Änderung angefochten werden. Außerdem sei die Berechnung des Beklagten fehlerhaft. Das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die den Klägern in den Monaten Januar 2019 und April 2019 gezahlten Leistungen zu hoch gewesen seien. Insofern sei eine Saldierung geboten gewesen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750 € i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn streitgegenständlich ist die Entscheidung des Sozialgerichts, mit dem der Beklagte verpflichtet worden ist, den Klägern weitere Leistungen i.H.v. 267,12 € für Februar 2019 und März 2019 zu zahlen. Es sind daher auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr i.S.v. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG betroffen. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 144 SGG sind unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten nicht im Ansatz ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Beklagte beruft sich darauf, dass das Urteil des Sozialgerichts fehlerhaft ist, da die Klage bereits unzulässig und zudem unbegründet gewesen sei. Im Kern macht der Beklagte somit (lediglich) die inhaltliche Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung geltend. Grundsätzlich ist diese im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen (vgl. zur allgemeinen Auffassung etwa auch BSG, Beschluss vom 28.10.2020 – B 10 EG 1/20 BH – juris, Rn. 7, 11 m.w.N.). Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft (Klärungsfähigkeit), deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Hier ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar. Die Frage, wann ein Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als wiederholende Verfügung zu werten ist und wann er eine neue Entscheidung über den Leistungsanspruch trifft, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 15.02.2023 – B 4 AS 2/22 –). Weiter ist geklärt, dass Mehrbedarfe i.S.v. § 21 SGB II keinen vom Regelbedarf i.S.v. § 20 SGB II abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl. hierzu nur BSG, Urteile vom 05.08.2015 – B 4 AS 9/15 R – und vom 06.04.2010 – B 4 AS 3/10 R –). Abschließend ist höchstrichterlich entschieden, dass bei der Rücknahme einer abschließenden Festsetzung nicht ohne Weiteres eine Saldierung möglich ist; vielmehr ist die Frage, ob die Änderung begünstigend oder belastend und ob als Rechtsgrundlage § 44 SGB X oder § 45 SGB X heranzuziehen ist, monatsweise zu beantworten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.09.2023 – B 4 AS 6/22 R –). Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien bewusst widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 – L 7 AS 689/19 NZB–). Hier ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte oder abgewichen ist. Soweit der Beklagte eine falsche Rechtsanwendung des Sozialgerichts rügt, kann dies im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen könnte. Der Hinweis auf überlange Verfahrensdauer ist insoweit nicht ausreichend. Ein Verfahrensmangel ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).