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Urteil

B 13 R 82/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten nach § 250 Abs.1 Nr.4 SGB VI gelten die Regeln der Gesamtleistungsbewertung (§§71–74, §263 SGB VI). • Israelische Pflichtbeitragszeiten sind für die Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate bei Ersatzzeiten nicht als nicht belegungsfähige Monate abzuziehen; Art.22 Nr.3 des Sozialversicherungsabkommens mit Israel gilt nur für Ausfall-/Anrechnungszeiten und nicht für Ersatzzeiten. • Ein späterer Bescheid der Rentenversicherung, der während eines Gerichtsverfahrens über denselben Streitgegenstand eine Entscheidung trifft oder eine Neufeststellung vornimmt, kann den Gegenstand des Verfahrens gemäß §96 SGG ersetzen und damit in das Verfahren einbezogen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugswirkung israelischer Pflichtbeiträge bei Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten • Bei der Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten nach § 250 Abs.1 Nr.4 SGB VI gelten die Regeln der Gesamtleistungsbewertung (§§71–74, §263 SGB VI). • Israelische Pflichtbeitragszeiten sind für die Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate bei Ersatzzeiten nicht als nicht belegungsfähige Monate abzuziehen; Art.22 Nr.3 des Sozialversicherungsabkommens mit Israel gilt nur für Ausfall-/Anrechnungszeiten und nicht für Ersatzzeiten. • Ein späterer Bescheid der Rentenversicherung, der während eines Gerichtsverfahrens über denselben Streitgegenstand eine Entscheidung trifft oder eine Neufeststellung vornimmt, kann den Gegenstand des Verfahrens gemäß §96 SGG ersetzen und damit in das Verfahren einbezogen werden. Der 1932 geborene Kläger, als NS-Verfolgter anerkannt und später israelischer Staatsangehöriger, erhielt 1997 eine Regelaltersrente. Er hatte in Israel umfangreiche Versicherungszeiten erworben und in Deutschland für bestimmte Zeiträume freiwillig Beiträge entrichtet. Der Kläger beantragte die Neufeststellung seiner Rente unter höherer Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten und verlangte, bei der Gesamtleistungsbewertung israelische Pflichtbeitragsmonate als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen. Die Rentenversicherung lehnte dies ab; während des Verfahrens erließ die Beklagte ergänzende Bescheide, darunter eine Neufeststellung 2005 mit Berücksichtigung der Ersatzzeiten, jedoch ohne Abzug der israelischen Monate. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab; das Landessozialgericht bestätigte die ablehnende Entscheidung. Der Kläger ließ Revision zu zentralen Fragen der Anwendung von §§63, 71–74 SGB VI und Art.22 Nr.3 des Abkommens mit Israel zu. • Verfahrensgegenstand: Bescheide der Beklagten vom 20.10.2005 und 29.4.2008 sind wegen Änderung/Ersetzung früherer Verwaltungsakte gemäß §96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden; damit war die streitige Frage der Höherbewertung der Ersatzzeiten entscheidungsreif. • Anwendbares Recht: Für die Bewertung beitragsfreier Ersatzzeiten gelten die Regelungen der Gesamtleistungsbewertung nach §§71–74, §263 SGB VI; maßgeblich ist der höhere Durchschnittswert aus Grund- oder Vergleichsbewertung. • Belegungsfähiger Gesamtzeitraum: Gesetzlich normiert nach §72 Abs.2 SGB VI; hier ergaben sich 613 Kalendermonate, davon 524 belegungsfähige nach Abzug der nicht belegungsfähigen Monate (u. a. Pauschalzeit nach §263 Abs.2 SGB VI). • Keine Abzugswirkung israelischer Beiträge für Ersatzzeiten: Art.22 Nr.3 Abk Israel SozSich und die hierzu ergangene Rechtsprechung betreffen ausdrücklich die Anrechnung von Ausfall-/Anrechnungszeiten und die Hinzurechnung von Zurechnungszeiten; der Wortlaut, Entstehung und Zweck des Abkommens sprechen gegen eine Übertragung auf Ersatzzeiten. • Substanzieller Wertanspruch: Ersatzzeiten sind unabhängig davon anzurechnen, ob währenddessen im Ausland Beiträge gezahlt wurden; daher können solche ausländischen Beitragszeiten die Bewertung von Ersatzzeiten nicht verbessern. • Rechtsfolge der Anwendung: Die Beklagte hat zutreffend die Grundbewertung vorgenommen (25,9488 EP für Beitragszeiten dividiert durch 524 belegungsfähige Monate = 0,0495 EP) und daraus die EP für die 24 Monate Ersatzzeiten (1,1880 EP) abgeleitet. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Keine Verletzung des Gleichheits- oder Eigentumsgrundrechts, weil die Bewertung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des SGB VI erfolgt ist und das Abkommen mit Israel keine weitergehenden Rechte für Ersatzzeiten begründet. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abzug seiner in Israel zurückgelegten Pflichtbeitragsmonate von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate bei der Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten; Art.22 Nr.3 des Abkommens mit Israel erstreckt sich nur auf Ausfall-/Anrechnungszeiten, nicht auf Ersatzzeiten. Die Beklagte hat die Gesamtleistungsbewertung nach §§71–74, §263 SGB VI korrekt angewandt und die Ersatzzeiten mit 1,1880 EP bewertet; daraus folgt die zutreffende Rentenneufeststellung und die gewährte Nachzahlung. Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht erstattet. Die Entscheidung ist damit in materiell-rechtlicher Hinsicht begründet und hält verfassungsrechtlicher Kontrolle stand.