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Urteil

B 1 KR 12/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versicherter hat gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ein Auskunftsrecht über bei ihr gespeicherte Sozialdaten nach § 83 Abs.1 SGB X. • § 83 SGB X wird durch § 305 SGB V nicht verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. • KÄVen sind nach § 35 SGB I erfasste Stellen, sodass die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des SGB I und X Anwendung finden. • Ein Auskunftsausschluss nach § 83 Abs.2 oder Abs.4 SGB X kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht; ein unverhältnismäßiger Aufwand war hier nicht dargelegt.
Entscheidungsgründe
Auskunftsrecht des Versicherten gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung nach § 83 SGB X • Ein Versicherter hat gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ein Auskunftsrecht über bei ihr gespeicherte Sozialdaten nach § 83 Abs.1 SGB X. • § 83 SGB X wird durch § 305 SGB V nicht verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. • KÄVen sind nach § 35 SGB I erfasste Stellen, sodass die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des SGB I und X Anwendung finden. • Ein Auskunftsausschluss nach § 83 Abs.2 oder Abs.4 SGB X kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht; ein unverhältnismäßiger Aufwand war hier nicht dargelegt. Der Kläger, ehemaliges Pflichtmitglied einer Krankenkasse, begehrte Auskunft darüber, welche medizinischen Leistungen während seiner Mitgliedschaft abgerechnet wurden, insb. für 2003. Die Krankenkasse leitete das Auskunftsbegehren an die Kassenärztliche Vereinigung (Beklagte) weiter. Die Beklagte erteilte Auskünfte nur für 2004 und Q1/2005, verweigerte aber die Auskunft für 2003 mit Verweis auf § 305 SGB V. Der Kläger klagte auf Auskunft über die für 2003 gespeicherten Sozialdaten. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Klage teilweise statt und verpflichteten die Beklagte zur Auskunft über 2003. Die Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, § 83 SGB X sei wegen spezieller Regelungen des SGB V nicht anwendbar. • Zuständigkeit: Die Sache gehört zum Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung; daher ist der 1. Senat des BSG zuständig. • Anwendbarkeit von § 83 SGB X: § 83 Abs.1 SGB X begründet ein eigenständiges Auskunftsrecht der Betroffenen über zu ihrer Person gespeicherte Sozialdaten; dieses Recht steht neben dem Auskunftsrecht nach § 305 Abs.1 SGB V und wird hiervon nicht verdrängt. • Auslegung und Gesetzessystematik: Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungszweck und das Regelungssystem des SGB sprechen für parallele Anwendung von § 83 SGB X und § 305 SGB V. § 305 SGB V dient transparenz- und kostenbewusstseinsfördernden Zwecken, ohne das allgemeine Auskunftsrecht des SGB X aufzuheben. • Stellenbezogener Schutz: Kassenärztliche Vereinigungen zählen zu den in § 35 SGB I genannten Stellen; die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen der Bücher I und X gelten entsprechend. • Verweis- und Kollisionsnormen: Explizite Verweise innerhalb des SGB (z. B. § 284 SGB V) zeigen, dass das Gesetz eine ergänzende Anwendung des SGB I und X bei der Verwendung von Sozialdaten vorsieht. • Einwendungen der Beklagten: Gegen die Berufung auf Normsystematik, Rechtsprechung des 6. Senats und Verweis auf BDSG greifen nicht; die spezialrechtliche Systematik rechtfertigt keine Verdrängung von § 83 SGB X. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Der Kläger ist Betroffener i.S. von § 83 SGB X, hat Auskunft begehrt, und die streitigen Daten sind Sozialdaten i.S. von § 67 Abs.1 SGB X. • Ausschlussgründe: § 83 Abs.2 SGB X (unverhältnismäßiger Aufwand) und die Ausschlusstatbestände des Abs.4 wurden von der Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht; die Daten waren elektronisch gespeichert und nicht gelöscht. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 193 SGG. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zutreffend festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Auskunft über die bei der Beklagten für das Jahr 2003 gespeicherten Sozialdaten nach § 83 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 SGB X hat. § 305 SGB V steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. Die Beklagte ist als in § 35 SGB I genannte verantwortliche Stelle zur Auskunft verpflichtet, und sie hat nicht vorgetragen, dass die Auskunftserteilung wegen unverhältnismäßigen Aufwands oder sonstiger Ausschlusstatbestände zu unterbleiben habe. Daher bleibt die Beklagte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet; sie trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.