Leitsatz: Dem von einem Insolvenzverwalter gegenüber einer Berufsgenossenschaft geltend gemachten Informationsanspruch kann § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit dem Sozialgeheimnis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht generell entgegengehalten werden, soweit im Hinblick auf die Insolvenzschuldnerin selbst Sozialdaten angefallen sind. Die Befugnis, über von der Berufsgenossenschaft erhobene, die Insolvenzschuldnerin selbst betreffende Sozialdaten zu verfügen, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 2. Oktober 2012 Insolvenzverwalter der durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Juli 2009 gegründeten H. TS-I. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Ebenso ist er Insolvenzverwalter über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin. Seit dem 2. November 2012 sind Forderungen der Beklagten - einer Berufsgenossenschaft - gegen die Insolvenzschuldnerin zur Insolvenztabelle festgestellt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in sämtliche bei der Beklagten zur Insolvenzschuldnerin geführte Akten zu gewähren. Er erklärte sich mit der Übersendung einer vollständigen Kopie der Akten einverstanden. Des Weiteren bat er um Übersendung eines umfassenden Beitragskontoauszugs, aus dem sich sämtliche Kontobewegungen ergäben, die sich seit dem Beginn einer geschäftlichen Beziehung zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin ergeben hätten. Unter dem 4. November 2014 bat die Beklagte den Kläger um Erläuterung, inwiefern die Herausgabe der Sozialdaten im Insolvenzverfahren für seine Aufgaben von Bedeutung sei. Ferner übersandte die Beklagte dem Kläger einen Kontoauszug; diesem könnten sämtliche Kontobewegungen entnommen werden. Mit Schreiben vom 12. und vom 27. November 2014 wies der Kläger die Beklagte auf den voraussetzungslosen Informationszugang hin und erinnerte an die Übersendung einer Kopie der Akte. Am 22. Dezember 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf zu konkretisieren, auf welche amtlichen Informationen sich sein Antrag beziehe. Da der Antrag dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I unterliegende Sozialdaten im Sinne von § 67 SGB X betreffe, sei der Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründen. Erst nach Eingang der erforderlichen Angaben könne sie die erforderliche Abwägung vornehmen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 antwortete der Kläger, der geforderten Konkretisierung bedürfe es nicht. Er bitte erneut darum, Einsicht in sämtliche bei der Beklagten geführte Akten betreffend die Insolvenzschuldnerin zu erhalten. Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte die Beklagte den beantragten Informationszugang ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die Informationen, auf die sich sein Antrag richte, nicht konkret benannt. Zudem habe er seinen Antrag entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht begründet. Geschützte wirtschaftliche Interessen, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger relevant seien, seien betroffen und im Rahmen von § 3 Nr. 6 IFG bei der Entscheidung über den Informationszugang zu berücksichtigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2015 zurück. Über die Begründung des Ausgangsbescheids hinaus führte sie dazu aus, die vom Kläger begehrte Akteneinsicht ziele darauf ab, Grundlagen für eine mögliche Insolvenzanfechtung zu ermitteln, um sich für ein zivilrechtliches Verfahren Darlegungs- und Beweisvorteile zu sichern. Ein hierauf gerichteter Auskunftsanspruch sei zurückzuweisen. Die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen im Sinne des § 3 Nr. 6 IFG würden dadurch beeinträchtigt. Der Kläger wolle sich zulasten der Solidargemeinschaft unberechtigte, im Zivilrechtsstreit nutzbare Vorteile sichern. Wegen der Auskunftspflicht der Insolvenzschuldnerin lägen dem Kläger die für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter erforderlichen Angaben zudem bereits vor. Ein Kontoauszug mit sämtlichen Kontobewegungen sei ihm zugesandt worden, so dass sein Antrag auch nach § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen sei. Der Kläger hat am 12. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er sei nicht verpflichtet anzugeben, welchen Erkenntnisgewinn er aus der beantragten Akteneinsicht erwarte. Abstrakt könne vermutet werden, dass Gegenstand der Akte die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin seien. Deren Mitgliedschaft bei der Beklagten könne auf deren Anmeldung beruhen. Es könne ihr aber auch ein Verweisungsbescheid einer anderen Berufsgenossenschaft zugrunde liegen. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin jährlich Beschäftigungsverhältnisse gemeldet bekommen bzw. die von der Insolvenzschuldnerin auf die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse geleisteten Zahlungen an die Mitarbeiter erhalten habe (so genannte Jahreslohnnachweise). Bei diesen Jahreslohnnachweisen dürfe es typisch sein, dass die Insolvenzschuldnerin aufgrund der tatsächlichen Vorgaben der Beklagten zwischen den Gefahrenklassen unterschieden habe, denen die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin zuzuordnen seien. Die Akte der Beklagten müsse weiterhin die Beitragsbescheide enthalten, die die Beklagte an die Insolvenzschuldnerin gerichtet habe. Schriftverkehr könne sich auch auf die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen bzw. auf ausgebliebene Zahlungen beziehen. § 9 Abs. 3 IFG sei nicht einschlägig. Das Informationsbegehren sei mit der Übersendung des Kontoauszugs nicht erfüllt, weil er, der Kläger, nicht wisse, welche Informationen bei der Beklagten vorhanden seien. Der Insolvenzverwalter sei ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nach § 80 InsO in vollem Umfang verfügungsbefugt. Demzufolge sei der Zugang auch zu arbeitnehmerbezogenen Unterlagen einschließlich der Personalaktenteile, die sich gegebenenfalls auch auf Krankheiten etc. bezögen, zu ermöglichen. Es gebe insofern keinen vor dem Insolvenzverwalter geschützten Bereich. Sämtliche Arbeitsverträge seien - schon um sie auf ihren Bestand oder gegebenenfalls Veränderungsmöglichkeiten überprüfen zu können - dem Insolvenzverwalter zugänglich zu machen. Hierzu gehörten auch Tätigkeitsbeschreibungen etc. Dieser Zugang sei nicht beschränkt, sondern beziehe sich auf die gesamte Belegschaft eines Unternehmens. Abgesehen davon sei es unwahrscheinlich, dass etwaige Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge der Insolvenzschuldnerin mit einer persönlichen Offenbarung bezüglich Krankheiten etc. verbunden seien. Solche Angaben gegenüber der Beklagten wären im Übrigen auch im Rahmen der Pflicht nach §§ 97 ff. InsO offenzulegen. Ein Sozialgeheimnis aus § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X gegenüber dem Insolvenzverwalter gebe es nicht. Dabei sei auch auf § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu verweisen, wonach dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen sei. „Betroffener“ in diesem Sinne könne - wie bei § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO - auch der Insolvenzverwalter sein. Der Hinweis der Beklagten darauf, ihre Finanzierung erfolge anders als diejenige der Krankenkassen, sei unerheblich. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. Februar 2015 in Gestalt ihres am 24. April 2015 ausgefertigten Widerspruchsbescheids zu verpflichten, gemäß dem Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2014 Auskunft über die bei der Beklagten in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (H. TS - I. GmbH & Co. KG, AG Hamburg HRB 111070, - AG Hamburg, Az. 67b IN 216/12 -) gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Informationsantrag des Klägers sei zu unbestimmt. Das Auskunftsersuchen sei nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG entsprechend konkretisiert worden. Es sei nicht mitgeteilt worden, welche amtlichen Informationen begehrt würden. Sie müsse jedoch entscheiden, ob der begehrten Form des Informationszugangs wichtige Gründe entgegenstünden. In der Betriebsakte seien im Hinblick auf die Beitragsberechnungsgrundlagen sowie auf die Festsetzung und die Erhebung von Beiträgen gemäß § 199 Abs. 1 SGB VII alle zu dem Unternehmen erforderlichen Informationen enthalten. Ein Schriftwechsel könne sich auch zu Sozialdaten des Betriebs oder zu persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer natürlichen Person im Sinne von § 67 SGB X ergeben. Daher kämen zumindest folgende Ausschlussgründe in Betracht: Gemäß § 3 Nr. 4 IFG sei das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) zu berücksichtigen. Ein Sozialgeheimnis könne auch gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehen. Auch dem Unternehmer selbst sei nicht automatisch die für sein Unternehmen geführte Beitragsakte zugänglich zu machen. In der Unfallversicherung gebe es ein Beitragsausgleichsverfahren. Im Zusammenhang mit dem Beitragsnachlassverfahren würden regelmäßig Sozialdaten der Versicherten etwa im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen benötigt, um den Nachlass konkret zu berechnen. Sie würden in der Beitragsakte gespeichert. Diese Daten der Versicherten unterlägen dem Sozialgeheimnis, das auch gegenüber dem Unternehmer gewahrt werden müsse. § 3 Nr. 6 IFG schütze überdies die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungsträger vor Wettbewerbsnachteilen. § 5 IFG greife ein, wenn durch das Bekanntwerden des Akteninhalts personenbezogene Daten Dritter offenbart würden. Gegebenenfalls müssten gemäß § 8 IFG Dritte beteiligt werden. Im Rahmen von § 6 IFG seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Sozialversicherungen geschützt. Darüber hinaus bestehe ein berechtigtes Interesse der Sozialversicherung, einen etwaigen Anfechtungsprozess zu verhindern. Ferner seien die Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten, die insbesondere bei den Ausnahmetatbeständen der § 3 Nr. 6, § 6 IFG relevant würden. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, warum die Informationen nicht nach § 97 InsO von der Insolvenzschuldnerin vorgelegt worden seien. Es sei dem Kläger unbenommen, von dort die Informationen zu dem Unternehmen und zu personalrechtlichen Sachverhalten einzuholen. Schließlich seien dem Kläger sämtliche Kontoauszüge übersandt worden, wodurch der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 IFG gegeben sei. Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG seien erfüllt. Der Informationsantrag sei bestimmt genug. Der Anspruch sei nicht durch § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Die Ablehnungsgründe des § 3 Nr. 1 g), Nr. 4 und Nr. 6, § 6 IFG griffen nicht ein. Dem Anspruch stünden auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 IFG noch das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I, § 67 SGB X oder § 9 Abs. 3 IFG entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: In einem dreiseitigen Informationsverhältnis bestehe zumindest ein mittelbarer Begründungszwang. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Antrag personenbezogene Daten, Urheberrechte und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betreffe. Wenn sogar innerhalb des Leistungsträgers die Verpflichtung aus § 35 SGB I bestehe sicherzustellen, dass die Sozialdaten eines Versicherten geschützt seien, müsse dies erst recht für die Weitergabe an externe Dritte wie etwa einen Arbeitgeber oder einen Insolvenzverwalter gelten. Der Unternehmer habe auch im Rechtsstreit um einen vom Unfallversicherungsträger erhobenen Beitragszuschlag keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die seine Beschäftigten betreffenden Unfallakten, die beim Versicherungsträger zur Abwicklung der Arbeitsunfälle entstanden seien und dem Beitragszuschlag zugrunde lägen. Auch die Einwilligung des Beschäftigten zur Offenlegung seiner Sozialdaten gegenüber dem Arbeitgeber sei rechtlich unbeachtlich. Dies müsse auch gelten, soweit Sozialdaten nicht nur in der Unfallakte, sondern auch in der Beitragsakte enthalten seien. Es sei zudem sehr aufwendig, die Akten jeweils um die schützenswerten Daten zu bereinigen. Die Beklagte habe mehr als 250.000 Betriebe in Versicherung. Alle diese Betriebe nähmen am Beitragsausgleichsverfahren teil. Hinsichtlich der Darlegungslast der Beklagten könne es nicht darauf ankommen, ob konkret in der hier strittigen Akte Details zu Unfällen vorhanden seien. Auch habe der Kläger bis zuletzt nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht auf die Buch- und Belegführung der Insolvenzschuldnerin und die Unterlagen ihres früheren Steuerberaters zurückgreifen könne. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor: Er habe deutlich zum Ausdruck gebracht habe, um welche Auskünfte es gehe. Eine weitergehende Begründung des Informationsantrags sei nicht geboten. Das Sozialgeheimnis stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Sollte die Abwägung ergeben, dass ein konkretes Einzeldatum zum Schutz des Betroffenen auch unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für ein Insolvenzverfahren geheimhaltungsbedürftig sei, rechtfertigte dies eine punktuelle Entscheidung, nicht aber die Auskunftsverweigerung schlechthin. Im Übrigen mache die Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters als Organ der Rechtspflege die Kenntnis auch von angeforderten Sozialdaten erforderlich. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sich überhaupt Sozialdaten in den streitgegenständlichen Akten befänden. Sie habe auch nicht plausibel darlegen können, inwieweit die Erfüllung der Informationsverpflichtung zu einer gegen das Sozialgeheimnis verstoßenden Datenübermittlung führe. Auch aus den Modalitäten des Beitragsausgleichsverfahrens ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn eine Trennung der Daten im Einzelfall bereichsspezifisch nicht möglich wäre, wäre die Beklagte gehalten, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung individuell Betroffener durch Anonymisierung der danach geschützten Datenbestände Rechnung zu tragen. Mit Schriftsatz vom 29. November 2017 hat die Beklagte, mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, entscheidet der Senat über die Berufung der Beklagten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Dem Informationsbegehren des Klägers stehen keine formalen Hinderungsgründe entgegen. a) Der Informationsantrag ist hinreichend bestimmt. Um (positiv) bescheidungsfähig zu sein, muss der Antrag hinsichtlich der begehrten Informationen hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die gewünschten Informationen müssen (gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt) möglichst genau beschrieben werden. Dabei sind keine überhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen, weil der Antragsteller die ihn interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht kennt. Ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags. Vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 23. Dies trifft auf den Informationsantrag des Klägers zu. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einsichtnahme in alle Unterlagen, die dieser zur Insolvenzschuldnerin vorliegen. Dadurch ist klar, dass der Kläger den Zugang zu dem gesamten bei der Beklagten vorhandenen Informationen unabhängig davon begehrt, ob diese in einer Betriebs-, Beitrags- oder anderweitigen Mitgliederakte enthalten sind. Zu einer weitergehenden Spezifizierung oder Eingrenzung seines Informationsgesuchs ist der Kläger mangels Kenntnis der Akten nicht in der Lage. b) Eine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG - sollte dieser im vorliegenden Fall Anwendung finden - fehlende Begründung des Antrags auf Informationszugang würde nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führen, sondern allenfalls dazu, dass eine erforderliche Interessenabwägung zulasten des Klägers ausgeht. Die Begründung soll die Behörde nämlich lediglich in den Stand versetzen, eine Interessenabwägung vorzunehmen (§ 5 IFG) oder den Dritten darüber zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen Interesse hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, juris Rn. 37; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 29. Abgesehen davon war für die Beklagte auch ohne nähere Begründung erkennbar, warum der Kläger den Informationsantrag gestellt hat. Der Kläger trat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf. Im Schreiben vom 28. Oktober 2014 bat er die Beklagte unter anderem um Übersendung eines umfassenden Beitragskontoauszugs, aus dem sich sämtliche Kontobewegungen ergäben, die sich seit dem Beginn einer geschäftlichen Beziehung zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin ergeben hätten. Anhand dessen wird hinreichend deutlich, dass der Kläger die in Rede stehenden Informationen beansprucht, um etwaige Anfechtungsrechte nach § 143 Abs. 1 InsO prüfen und ausüben zu können. In dieser Weise hat die Beklagte den Antrag auch verstanden. In ihrer Antwort an den Kläger vom 4. November 2014 teilte sie mit, dass ihre Forderungen bereits seit dem 2. November 2012 zur Insolvenztabelle festgestellt seien. 2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die bei der Beklagten in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (H. TS - I. GmbH & Co. KG, AG Hamburg HRB 111070, - AG Hamburg, Az. 67b IN 216/12-) gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG statuiert einen möglichst weitreichenden, grundsätzlich voraussetzungslosen und als Jedermann-Recht konzipierten Informationszugangsanspruch. Das Bestehen dieses Anspruchs hängt nicht davon ab, dass der Antragsteller ein rechtliches oder berechtigtes Interesse an der Information geltend macht. Vgl. zur Grundregel des voraussetzungslosen Informationszugangs etwa BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 25, vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 37, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2017 - 15 A 530/16 -, juris Rn. 48, vom 5. Mai 2017 - 15 A 1578/15 -, juris Rn. 67, und vom 24. Mai 2016 - 15 A 2051/14 -, juris Rn. 30, siehe die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes, BT-Drs. 15/4493, S. 6 und 7. Auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ist somit anspruchsberechtigt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 28, und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 22 f., jeweils mit weiteren Nachweisen, ohne dass er seine Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten besonders begründen müsste. Vgl. dazu auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 27 ff. Die Beklagte ist als Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein tauglicher Anspruchsgegner des Informationsanspruchs. Die Bestimmung legt keinen organisationsrechtlichen, sondern einen funktionellen Behördenbegriff zugrunde. Eine Behörde ist demnach - wie auch der Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG in der Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt - jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach materiellen Kriterien. Auf den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es ebenso wenig an wie auf eine rechtliche Außenwirkung des Handelns. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 ‑ 7 C 1.12 -, juris Rn. 22, und vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 11, unter Hinweis auf Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes, BT-Drs. 15/4493, S. 7; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 - juris Rn. 42 ff. Ausgehend davon ist die beklagte Berufsgenossenschaft F. (BG F. ) eine Behörde des Bundes im Verständnis des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung in der Fassung der 6. Änderung, in Kraft getreten am 26. Oktober 2017, ist die Beklagte eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft mit Selbstverwaltung. Als solche nimmt sie Verwaltungsaufgaben als sozialer Versicherungsträger in bundeseigener Verwaltung (vgl. dazu auch Art. 87 Abs. 2 Satz 1, 86 GG) wahr. Vgl. dazu auch Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012 - 2 K 248.12 -, juris Rn. 24; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 165. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 114) Nr. 3, § 2 Abs. 1 der Satzung ist die Beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe (§ 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 SGB VII) zu sorgen; nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat sie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII). Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge von den Unternehmen erhoben, in denen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beitragserhebung, die ihrerseits eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, finden sich in §§ 150 ff. SGB VII. Das Informationsbegehren des Klägers bezieht sich auch auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Diese Vorschrift definiert eine amtliche Information als jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Zugehörigkeit zu einem konkreten Verwaltungsvorgang ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer amtlichen Information. Nicht erfasst werden lediglich private Informationen, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen. Nach dem Urheber der Information wird grundsätzlich nicht differenziert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2016 - 15 A 2051/14 -, juris Rn. 30, und vom 16. Juni 2015 ‑ 8 A 2429/14 -, juris Rn. 45 und 50, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Informationsfreiheitsgesetzes, BT-Drs. 15/4493, S. 8 f. Gemessen daran handelt es sich bei dem Inhalt der streitbefangenen Akten, die die Beklagte über die Insolvenzschuldnerin geführt hat, um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Denn die Beklagte hat die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben (vgl. auch § 199 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) erhoben und gespeichert. 3. Der Informationsanspruch des Klägers ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Diese sieht vor, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vorgehen. Eine Sperrwirkung kann demnach nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat. Damit sind die Voraussetzungen für den Nachrang des Informationsfreiheitsgesetzes allerdings nicht abschließend umschrieben. Wenn und soweit die Bestimmung des § 1 Abs. 3 IFG dem Fachrecht Geltung verschaffen will, bedarf es des Weiteren der Prüfung, ob sich die spezialgesetzliche Bestimmung als abschließend versteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 ‑ 7 C 1.12 -, juris Rn. 46, und vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, juris Rn. 9, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 - 15 A 1578/15 -, juris Rn. 57. Eine solche, eine Sperrwirkung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG entfaltende Norm steht dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb nicht abschließend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 37, und vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, juris Rn. 34 f., unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2010 ‑ 7 B 43.10 -, juris Rn. 8, und vom 20. Mai 2010 ‑ 7 B 28.10 -, juris Rn. 7. Entsprechendes gilt für das Sozialgeheimnis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Bestimmungen über das Sozialgeheimnis reglementieren nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern dessen Begrenzung. Sie können daher erst auf der Ebene der Ausschlussgründe Bedeutung erlangen. Vgl. mit Blick auf das insoweit strukturell vergleichbare Steuergeheimnis des § 30 AO: OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 62, und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 70 ff.; siehe für das Bankgeheimnis auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.; nachgehend dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 7 B 37.15 -, juris Rn. 9 ff.; zu den Unterschieden zwischen Sozial- und Steuergeheimnis siehe aber auch Steinbach, in: Hauck/Noftz, SGB I, Loseblatt, Stand Dezember 2001, § 35 Rn. 7. 4. Dem streitigen Informationsanspruch stehen keine Ausschlussgründe entgegen. a) Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit dem Sozialgeheimnis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X greift nicht ein. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 4 IFG nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne dieser Bestimmung ist auch das Sozialgeheimnis des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Es stellt einen besonders wichtigen Geheimnistatbestand dar. Vgl. OVG Rh.-Pf. Urteil vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, juris Rn. 48; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012 - 2 K 248.12 -, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2010 - 17 K 5018/09 -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 - 7 K 619/09 -, juris Rn. 53; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 241; siehe außerdem die Begründung des Entwurfs eines Informationsfreiheitsgesetzes, BT-Drs. 15/4493, S. 11. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nach § 35 Abs. 2 SGB I nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich (§ 35 Abs. 4 SGB I). § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X definiert Sozialdaten als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben (§ 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nach § 67d Abs. 1 SGB X nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Da § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X den „Befugten“ bzw. den „Betroffenen“ schützen und § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 SGB X unter „Übermitteln“ das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen „Dritten“ in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden (a) oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft (b) versteht, ist für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Sozialgeheimnisses in seinem Spannungsverhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz die Abgrenzung dieser Personenkreise wesentlich. Ein „Befugter“/„Betroffener“ im Sinne der § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht zwangsläufig der Leistungsberechtigte, sondern derjenige, über den Sozialdaten beschafft werden oder auf den sich die Sozialdaten beziehen und der im Fall des § 67b Abs. 1 SGB X gegebenenfalls in die Weitergabe einwilligen muss. Vgl. Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 35 Rn. 11 und 22; Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand August 2002, § 67b Rn. 56 und 59. Ein von dem „Befugten“ / „Betroffenen“ zu unterscheidender „Dritter“ ist aufgrund von § 67 Abs. 10 Sätze 2 und 3 SGB X jede andere Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 1 SGB X). Diese Grenzziehung ist auch deswegen aus informationsfreiheitsrechtlicher Perspektive essentiell, weil § 83 SGB X dem „Betroffenen“ überdies spezialgesetzlich ein eigenes Auskunftsrecht gewährt, das Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entweder vorgeht, so Paulus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, juris Rn. 7, oder doch zumindest neben diesen materiell-rechtlich Anwendung finden kann. Vgl. in diesem Zusammenhang zum Informationsfreiheitsgesetz NRW zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2017 - 15 E 889/17 -, mit weiteren Nachweisen. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen (Nr. 1), die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden (Nr. 2) und den Zweck der Speicherung (Nr. 3). Nach § 83 Abs. 4 SGB X unterbleibt diese Auskunftserteilung lediglich, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde (Nr. 1), die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Nr. 2) oder die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen (Nr. 3). § 83 SGB X soll unter bereichsspezifischer Übertragung der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte des § 19 BDSG die Rechte der Betroffenen in den Sozialleistungsbereichen insbesondere durch erweiterte Auskunftsrechte verstärken. So soll der Betroffene sich die Kenntnis von der Verarbeitung seiner Sozialdaten verschaffen können, etwa um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu können. Vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 12/10 R -, juris Rn. 17, unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drucks 12/5187, S. 1, 27, 42. Daraus folgt, dass das Sozialgeheimnis dem „Betroffenen“ bzw. „Befugten“ gegenüber hinsichtlich der in Bezug auf ihn erhobenen Sozialdaten, vgl. zu dieser Einschränkung auch Bieresborn, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 83 Rn. 3; Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand August 2002, § 83 Rn. 1, nicht bzw. nur in relativierter Form gilt. Konsequenz dessen ist, dass die Beklagte das Sozialgeheimnis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Abs. 1 SGB X dem vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruch nicht generell entgegenhalten kann, soweit im Hinblick auf die Insolvenzschuldnerin selbst überhaupt Sozialdaten angefallen sind bzw. - als Personenhandelsgesellschaft - anfallen konnten. Denn die Befugnis, über von der Beklagten erhobene, die Insolvenzschuldnerin selbst betreffende Sozialdaten zu verfügen, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Kläger übergegangen. Er ist nunmehr auskunftsberechtigter „Befugter“ bzw. „Betroffener“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der die Beklagte von der Beachtung des Sozialgeheimnisses ihm gegenüber entbinden kann. Die Datenübermittlung an den Kläger in der Gestalt der Gewährung von Akteneinsicht in die von der Beklagten über die Insolvenzschuldnerin geführten Akten ist damit nicht unbefugt. Dies gilt insbesondere - immer unter der Prämisse, dass es sich dabei um die Insolvenzschuldnerin betreffende Sozialdaten handelt bzw. handeln kann -, soweit es in den offenzulegenden Akten um (Beitrags-)Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte oder um die Abwicklung von Sozialversicherungsbeiträgen über die Insolvenzschuldnerin geht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren öffentlich-rechtliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt. Zum anderen hat er aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht. Vgl. in diesem Sinne auch OVG Rh.-Pf. Urteile vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, juris Rn. 30, und vom 12. Februar 2010 - 10 A 11.156/09 , juris Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012 - 2 K 248.12 -, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2010 - 17 K 5018/09 -, juris Rn. 66; VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 - 7 K 619/09 -, juris Rn. 54 (bestätigt durch Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, juris Rn. 20); Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 242; mit Blick auf das insoweit vergleichbare Steuergeheimnis und § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO siehe OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, und vom 24. November 2015 ‑ 8 A 1073/14 -, juris Rn. 100 ff. Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf etwaige Sozialdaten der Insolvenzschuldnerin, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die Zahlungs- und Abrechnungsvorgänge im Verhältnis zur Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vom Sozialgeheimnis zu befreien. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, und vom 24. November 2015 ‑ 8 A 1073/14 -, juris Rn. 104 und 122, mit weiteren Nachweisen. Dass der Insolvenzverwalter gegebenenfalls auch vom Insolvenzschuldner auf Auskunftserteilung verlangen kann, sagt nichts über seine Rechtsposition gegenüber der Berufsgenossenschaft aus informationsfreiheitsrechtlicher Perspektive aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 ‑ 15 A 29/17 -. Das Vorbringen der Beklagten zum Charakter und zur Ausgestaltung des Beitragsnachlassverfahrens nach § 162 SGB VII, § 28 ihrer Satzung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. § 162 SGB VII verpflichtet die gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Durchführung eines Beitragsausgleichsverfahrens und eröffnet den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern die Möglichkeit einer Prämiengewährung. Das Beitragsausgleichsverfahren verfolgt zum einen den Zweck, die Präventionsarbeit in den Unternehmen durch Beitragsanreize zu stärken. Zum anderen zielt es darauf ab, die nivellierende Wirkung der Gefahrklassen bei der Berechnung der Beiträge vor allem in Härtefällen abzuschwächen. Vgl. Brandenburg/K. Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, juris Rn. 13 f.; Mehrtens, in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 162 Rn. 2; Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 162 Rn. 3. Beim Nachlassverfahren wird Unternehmen ein Nachlass bewilligt, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung ihres Gewerbezweigs oder die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen der Berufsgenossenschaft unterschreitet. Vgl. hierzu Brandenburg/K. Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, juris Rn. 20; Mehrtens, in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 162 Rn. 5.2. Unternehmen, denen kein Nachlass bewilligt wird, erhalten einen mittelbaren Zuschlag. Die bewilligten Nachlässe wirken wie Ausgaben, die das Umlagesoll entsprechend erhöhen, so dass sich der Beitragsfuß und dementsprechend die Beiträge erhöhen. Vgl. Brandenburg/K. Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, juris Rn. 20; Mehrtens, in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 162 Rn. 5.2. Dies aufgreifend regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten, dass jedem Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die anzuzeigenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 193 SGB VII) des Unternehmens Nachlässe auf den Beitrag zur eigenen Umlage der Berufsgenossenschaft bewilligt werden (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Dies gilt erstmals für den Beitrag zur Eigenumlage für das Umlagejahr 2012 (§ 28 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben unberücksichtigt, ebenso Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten sind (§ 28 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die Höhe des Nachlasses berechnet sich aus der Differenz von 18 vom Hundert des Beitrags zur Eigenumlage (Höchstnachlass) und der Eigenbelastung des Unternehmens eines Beitragspflichtigen (§ 28 Abs. 2 der Satzung). Grundlage für die Ermittlung der Eigenbelastung des Unternehmens eines Beitragspflichtigen sind seine zu berücksichtigenden Versicherungsfälle (Absatz 1) mit Ereignisdatum im Umlagejahr sowie in einem der beiden dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahre (Ermittlungsbasis) (§ 28 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Die Eigenbelastung ergibt sich aus der Summe der für diese Ermittlungsbasis im Umlagejahr gezahlten Leistungen und von 50 vom Hundert der für diese Ermittlungsbasis im dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen (§ 28 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Diese Funktionsweise des von der Beklagten praktizierten Beitragsnachlassverfahrens bedingt jedoch nicht, dass die im Beitrags(nachlass)verfahren entstehenden Akten per se Sozialgeheimnisse beinhalten, die dem Unternehmen (der Insolvenzschuldnerin) bzw. dem Insolvenzverwalter vorzuenthalten wären. Denn Daten, die Forderungen der oder gegen die Insolvenzschuldnerin betreffen, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geschützt. Nach dem Vorbringen der Beklagten haben die Mitgliedsunternehmen so auch jedenfalls dem Grunde nach ein Recht darauf zu erfahren, welche - im Übrigen vom Unternehmen selbst angezeigten - Unfälle welcher Mitarbeiter im Beitragsnachlassverfahren berücksichtigt wurden. Diese Daten umfasst damit auch die Verfügungs- und Auskunftsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80, § 97 InsO, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber dem betreffenden Sozialversicherungsträger dargelegt hat. Vgl. zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO: OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, und vom 24. November 2015 ‑ 8 A 1073/14 -, juris Rn. 137. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Oktober 2009 - L 6 U 1859/08 -, juris Rn. 54, und vom 30. Juni 2008 - L 1 U 3732/07 -, juris Rn. 46, stehen dazu schon deshalb nicht im Widerspruch, weil sie nicht über die Konstellation eines Informationsanspruchs eines Insolvenzverwalters auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu befinden hatten. Außerdem hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg lediglich eine Amtsermittlungspflicht des Unfallversicherungsträgers aus Gründen des Sozialdatenschutzes für den Regelfall verneint, wenn der Arbeitgeber im Streit um einen Beitragsnachlass bzw. ‑zuschlag ohne genaue Kenntnisse der Krankheitsgeschichte seines Beschäftigten eine Behauptung ins Blaue hinein zur Erforderlichkeit von unfallbedingten Behandlungsmaßnahmen aufgestellt habe. Im Übrigen kann die Beklagte, wie auch der Kläger zugesteht, etwaige Gläubigerrechte nicht tangierende sensible Datenbestände Dritter etwa zu unfallbedingten Krankheitsverläufen und ärztlichen Behandlungen durch Schwärzungen anonymisieren, um dadurch dem Recht Dritter auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Abgesehen von alledem hat die Beklagte aber auch im Berufungsverfahren nicht konkret dargelegt, dass sich in den über die Insolvenzschuldnerin geführten Akten, die der Kläger herausverlangt, überhaupt schützenswerte Sozialdaten der Insolvenzschuldnerin selbst oder Dritter im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X befinden, so dass sich auch aus diesem selbständig tragenden tatsächlichen Grund kein generelles, sich auf § 3 Nr. 4 IFG gründendes Verweigerungsrecht der Beklagten rechtfertigen lässt. Die Beklagte hat lediglich allgemein, ohne konkreten Bezug zum zu entscheidenden Fall beschrieben, welche Inhalte die von ihr angelegten Akten annehmen können. Unter anderem seien darin enthalten Informationen zur Gewerbeanmeldung, Unternehmensbeschreibungen, Lohnnachweise, Zuständigkeits- und Beitragsbescheide, freiwillige Versicherungen und Versicherungssummen, Umfirmierungen, Betriebsüberweisungen, außergerichtliche und gerichtliche Verfahren mit anderen Berufsgenossenschaften/Unfallversicherungsträgern, Mahn- und Vollstreckungsverfahren sowie Insolvenzverfahren. Im Zusammenhang mit Ratenzahlungs- oder Stundungsanträgen lege der Unternehmer (insbesondere bei Personengesellschaften) der Beklagten auch oft seine persönlichen Verhältnisse dar und offenbare zum Beispiel Erkrankungsursachen, Dauern von Arbeitsunfähigkeitszeiten, familiäre Situationen. Damit sagt die Beklagte jedoch nichts über den spezifischen Inhalt der die Insolvenzschuldnerin betreffenden Akte aus. Sie erklärt lediglich abstrakt, da jedes Jahr eine Beitragsberechnung stattfinde, könnten auch jedes Jahr Unfälle beim Beitragsnachlass eine Rolle spielen, weshalb in sehr vielen Akten Daten zutage träten, die dem Unternehmer nicht offenbart werden dürften. Konkrete Angaben zu der Akte der Insolvenzschuldnerin wären der Beklagten aber möglich und zumutbar. Dazu müsste sie diese Akte nur sichten. Der Umstand, dass die Beklagte mehr als 250.000 Betriebe in Versicherung hat, wie sie geltend macht, ändert daran nichts. Vorliegend ist allein die Akte der Insolvenzschuldnerin streitgegenständlich. Ungeachtet dessen geht das Informationsfreiheitsgesetz auch davon aus, dass der zu seiner Umsetzung zu bewältigende Verwaltungsaufwand von den informationspflichtigen Behörden grundsätzlich leistbar und zu leisten ist. b) Im Anschluss daran kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf § 5 Abs. 1, Abs. 2 IFG berufen. Zugang zu personenbezogenen Daten darf gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IFG). Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen (§ 5 Abs. 2 IFG). Personenbezogene Daten sind nach der insoweit zu übertragenden Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 71, und vom 6. Mai 2015 ‑ 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff. Das Auskunftsverlangen des Klägers ist jedoch - wie gesagt - nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet. Es zielt vielmehr auf bestimmte sich aus dem Rechtsverhältnis der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten ergebende womöglich insolvenzrechtlich relevante Informationen, die die Schuldnerin - eine Personenhandelsgesellschaft - betreffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu einzelnen natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind aus den genannten Gründen auch weder substantiiert von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Ansonsten wäre im Übrigen auch erst zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann (vgl. § 7 Abs. 2 IFG). Andernfalls wäre die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (vgl. § 8 Abs. 1 IFG). Vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -. c) Die Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds des § 3 Nr. 1 g) IFG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. § 3 Nr. 1 g) IFG schützt die Ordnungsgemäßheit der Durchführung von Gerichtsverfahren und bestimmter Verwaltungsverfahren. Er dient dem Schutz der Rechtspflege und des Gesetzesvollzugs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 - 15 A 1578/15 -, juris Rn. 159; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 119; Rossi, IFG, 2006, § 3 Rn. 29 f.; Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 3 Rn. 48 ff.; Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 3 Rn. 67 ff.; siehe darüber hinaus die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes, BT-Drs. 15/4493, S. 10. Nachteilige Auswirkungen im Sinne von § 3 Nr. 1 g) IFG für dieses Schutzgut sind gegeben, wenn die Effektivität der in der Norm genannten laufenden Verfahren durch das Bekanntwerden der Information beeinträchtigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, juris Rn. 16 f., Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 - 15 A 1578/15 -, juris Rn. 161. Der von § 3 Nr. 1 g) IFG gleichfalls geschützte Anspruch auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Ferner ist er in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankert. Seine wesentlichen Ausprägungen sind das Gebot der Waffengleichheit im Zivilprozess oder auch die Verhinderung der Vorverurteilung eines Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren durch Dritte. Vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 133 ff.; siehe außerdem Hess. VGH, Urteil vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 -, juris Rn. 37. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 g) IFG nicht erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitige Akteneinsicht den Ablauf eines laufenden - anhängigen - Gerichtsverfahrens beeinträchtigen könnte. Vielmehr befürchtet die Beklagte einen wirtschaftlichen Nachteil erst durch die Entscheidung in einem etwaigen zukünftigen Gerichtsverfahren bzw. Insolvenzanfechtungsprozess. Vgl. insoweit auch OVG Rh.-Pf. Urteile vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, juris Rn. 29, und vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 , juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2010 - 17 K 5018/09 -, juris Rn. 35 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010- 7 K 619/09 -, juris Rn. 42 ff. (bestätigt durch Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, juris Rn. 20). Auch der Anspruch einer Person - hier der Beklagten - auf ein faires Verfahren wird durch den streitigen Informationszugang nicht beeinträchtigt. Namentlich der Grundsatz der Waffengleichheit kann nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie gegenüber dem Kläger aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG materiell-rechtlich auskunftspflichtig ist. Vgl. dazu im Einzelnen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2010 - 17 K 5018/09 -, juris Rn. 41 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 - 7 K 619/09 -, juris Rn. 48 ff. (bestätigt durch Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, juris Rn. 20); VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, juris Rn. 26. d) Die Beklagte kann gegenüber dem begehrten Informationszugang weiterhin nicht erfolgreich § 3 Nr. 6 IFG ins Feld führen. Dieser sieht vor, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG soll die fiskalischen Interessen des Bundes nur vor Beeinträchtigungen bewahren, soweit öffentliche Stellen wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftreten, wenn also öffentliche Stelle und Private sich auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen. Dies folgt aus der Wendung „im Wirtschaftsverkehr“. Die fiskalischen Interessen des Bundes werden davon ausgehend maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 36 und Rn. 40, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 A 1041/13 -. Darüber hinaus macht § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG den Ausschluss des Informationszugangs ausdrücklich davon abhängig, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen („wenn“). Dies kann nicht in Anknüpfung an Kriterien wie erwerbswirtschaftliche Betätigung oder privatrechtliche Gleichordnung pauschal unterstellt werden, sondern bedarf der näheren Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Eine anderslautende Betrachtungsweise liefe der Sache nach auf eine Bereichsausnahme hinaus. Eine solche hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG ebenso wenig normiert wie - mit Ausnahme des § 3 Nr. 8 IFG - mit den übrigen Tatbeständen des § 3 IFG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 12.13 -, juris Rn. 24 und Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 43, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 A 1041/13 -. Weiterhin erfordert § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht. Dies folgt aus dem Gebot einer prinzipiell engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG. Dieses Begriffsverständnis stellt § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG nicht unter einen Abwägungsvorbehalt. Vielmehr wird hierdurch festgelegt, ab welcher „Eingriffsintensität“ § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG die ihm zukommende Ausschlusswirkung entfaltet. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 12.13 -, juris Rn. 26 ff. und Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 50 ff., Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 A 1041/13 -. In diesem systematischen Kontext soll § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG - ohne eine Bereichsausnahme zu sein - Sozialversicherungsträger vor einer Ausforschung durch Mitbewerber schützen, soweit sie als Marktteilnehmer im Wettbewerb stehen. Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit den Sozialversicherungsträgern Nachteile im Wettbewerb drohen und dadurch die beschriebene Beeinträchtigungsschwelle überschritten wird. Vgl. insofern OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, juris Rn. 31; VG Berlin Urteil vom 16. November 2012 - 2 K 248.12 -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2011 - 1 K 734/10 -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2010 ‑ 17 K 5018/09 -, juris Rn. 50 ff.; VG Hamburg, Urteile vom 27. August 2010 - 7 K 619/09 -, juris Rn. 63 (bestätigt durch Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, juris Rn. 20), und vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, juris Rn. 48; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 12. August 2010 - 7 K 23/10 -, juris Rn. 36; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, juris Rn. 29; § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG bejahend für die Herausgabe der Namen und Adressen sämtlicher Mitglieder: Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, juris Rn. 43 ff. Eine derartige Situation ist hier nicht gegeben. Die streitbefangenen Akten betreffen das Beitragsrechtsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten sowie die Abwicklung von Sozialversicherungsbeiträgen über die Insolvenzschuldnerin und die damit im Zusammenhang stehenden konkreten Zahlungsvorgänge. Diese Daten lassen keine generellen wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse auf die Struktur der Mitglieder der Beklagten, auf die Art ihrer Vertragsgestaltung oder auf sonstige wettbewerbsrelevante Leistungsdaten zu, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger Bedeutung erlangen können. Auch das Finanzierungssystem der Beklagten bleibt davon unberührt. e) Damit ist auch kein Ablehnungsgrund nach § 6 Satz 2 IFG gegeben. Nach dieser Bestimmung darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG sind alle auf ein Unternehmen - hier die Beklagte - bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 64 f. (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG), vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 35, und vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28 und 30, Beschluss vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 58 f. (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG); OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2017 – 15 A 530/16 -, juris Rn. 84, vom 2. Juni 2015 - 15 A 2062/12 -, juris Rn. 81, und vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 125. Ebenso wie zu § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG hat die Beklagte aber auch im Hinblick auf § 6 Satz 2 IFG nicht konkret dargelegt, dass der streitgegenständliche Informationszugang sie zur Offenlegung schützenswerter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zwänge und ihre Wettbewerbsposition dadurch nachhaltig negativ beeinflusst würde. f) Schließlich greift § 9 Abs. 3 IFG nicht als Ablehnungsgrund ein. Der Antrag kann gemäß § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die Norm soll die Behörde - anstelle einer allgemeinen Missbrauchsklausel - von unnötigem Verwaltungsaufwand entlasten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 - 15 A 2051/14 -, juris Rn. 42, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Informationsfreiheitsgesetzes, BT-Drs. 15/4493, S. 16. Entscheidend für § 9 Abs. 3 Alt. 1 IFG ist das tatsächliche Vorhandensein der betreffenden Information beim Antragsteller. Woher der Antragsteller die Information erlangt hat, ist unbeachtlich. Vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 43. Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die Information nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin die Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 68, und vom 2. Juni 2015 ‑ 15 A 1997/12 -, juris Rn. 137, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, juris Rn. 9; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 44. Dafür spricht vorliegend indes nichts. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich eine Aufstellung der Kontenbewegungen seit dem 1. August 2009 übersandt. Über eine Kopie der herausverlangten Akte verfügt er nicht. Auch hat er sich die entsprechenden Unterlagen nach seinem Vorbringen nicht bereits von der Insolvenzschuldnerin beschafft. Ob er diese von ihr - oder auch von ihrem Steuerberater - erlangen könnte oder hätte erlangen können, ist für § 9 Abs. 3 Alt. 1 IFG unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Zwar könnte die Rechtssache im Hinblick auf Inhalt und Reichweite von § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Allerdings würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - schlussendlich nicht entscheidungserheblich stellen, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass sich gerade auch in der konkreten die Insolvenzschuldnerin betreffenden Akte schutzwürdige Sozialdaten befinden.