Urteil
B 2 U 14/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Motorradfahrt, die zugleich private und betriebliche Zwecke verfolgt, ist nur dann als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII versichert, wenn die konkrete Verrichtung (so wie sie tatsächlich ausgeübt wurde) objektiv der betrieblichen Handlungstendenz zuzurechnen ist.
• Reine Streckenidentität zwischen einer privat motivierten Fahrt und einer hypothetischen betrieblich veranlassten Fahrt begründet keinen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.
• Ein Fahrzeug des Versicherten ist nur dann Arbeitsgerät i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, wenn es überwiegend der Tätigkeit im Unternehmen dient.
Entscheidungsgründe
Kein Arbeitsunfall bei vorrangig privater Motorradfahrt trotz dienstlichem Ziel • Eine Motorradfahrt, die zugleich private und betriebliche Zwecke verfolgt, ist nur dann als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII versichert, wenn die konkrete Verrichtung (so wie sie tatsächlich ausgeübt wurde) objektiv der betrieblichen Handlungstendenz zuzurechnen ist. • Reine Streckenidentität zwischen einer privat motivierten Fahrt und einer hypothetischen betrieblich veranlassten Fahrt begründet keinen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. • Ein Fahrzeug des Versicherten ist nur dann Arbeitsgerät i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, wenn es überwiegend der Tätigkeit im Unternehmen dient. Der Kläger, Verwaltungsangestellter der Stadt zur Überwachung des ruhenden Verkehrs, erhielt dienstliche Anweisungen für Kontrollen in verschiedenen Ortsteilen. Nach Beendigung einer Überwachungsstreife fuhr er während seiner Pause mit einem Kollegen zur Werkstatt, um den Stand der Motorradwartung zu prüfen. Die Wartung war abgeschlossen; der Kläger vereinbarte, mit dem Motorrad zunächst zu seiner Wohnung in der H.-Siedlung zu fahren, damit es dort abgestellt werden konnte, und danach seinen Dienst fortzusetzen. Auf der Fahrt von der Werkstatt in Richtung Wohnung kollidierte er mit einem einbiegenden Fahrzeug und verletzte sich schwer. Der Unfallversicherungsträger erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an; das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht stellte dagegen einen Arbeitsunfall fest. Der Versicherungsträger revisionierte mit der Begründung, die Fahrt sei primär privat veranlasst gewesen und stehe nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 8 SGB VII; Arbeitsunfall setzt inneren/sachlichen Zusammenhang der verrichteten Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit voraus sowie Unfallkausalität und Gesundheitsschaden. • Der Senat hebt die LSG-Entscheidung auf: Entscheidend ist die objektivierte Handlungstendenz bei der konkret ausgeübten Verrichtung. Bei gemischter Motivationslage ist zu prüfen, ob die konkrete Verrichtung auch dann in gleicher Gestalt vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre. • Die Motorradfahrt war eine einheitliche, konkret beobachtbare Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz; insoweit sind die inneren Ziele des Klägers (Weiterfahrt zum Einsatzort und Abstellen des Motorrads zu Hause) feststehend und vom Senat gebunden. • Objektiv zeigen Ausgangspunkt (Werkstatt), Ziel (Privatwohnung) und Wahl des Verkehrsmittels (Motorrad) keine Vorrangigkeit betrieblicher Gründe. Ohne die private Motivation wäre die konkrete Motorradfahrt so nicht erfolgt; stattdessen käme eine andere Art der Fortbewegung in Betracht. Daher fehlt der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. • Die reine Streckenidentität mit dem hypothetisch gewählten Weg zum nächsten Einsatzort reicht nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen; hypothetische Alternativverläufe sind keine tatsachenbegrenzenden Feststellungen. • Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Weg von oder zu einem Ort der Tätigkeit) liegen nicht vor, weil Ausgangs- und Endpunkt keine Orte der Tätigkeit waren und die objektivierte betriebliche Handlungstendenz fehlt. • Das Motorrad war kein Arbeitsgerät i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, weil es nicht überwiegend der betrieblichen Tätigkeit diente. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Der Unfall vom 31.03.2006 ist kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII, weil die konkret ausgeübte Motorradfahrt objektiv nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Ausgangspunkt, Ziel und Wahl des Verkehrsmittels sprechen für eine vorrangig private Motivation, sodass die erforderliche betriebliche Handlungstendenz fehlte. Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.