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Urteil

S 10 U 1287/17

SG Nordhausen 10. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine angestellte Lehrerin, die während ihres Unterrichts im Rahmen einer stufenweisen medizinischen Wiedereingliederung verunglückt (hier: Treppensturz), steht dabei gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.22) 2. Die von dem beklagten Unfallversicherungsträger zur Begründung herangezogene Entscheidung des BSG vom 21.3.2007 (Az: B 11a AL 31/06 R = SozR 4-4300 § 118 Nr 1) berührt ausschließlich das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung und erlaubt deshalb keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 2 SGB 7 und die Frage, ob eine Versicherung kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. (Rn.24)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ereignis vom 16.03.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen. 3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine angestellte Lehrerin, die während ihres Unterrichts im Rahmen einer stufenweisen medizinischen Wiedereingliederung verunglückt (hier: Treppensturz), steht dabei gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.22) 2. Die von dem beklagten Unfallversicherungsträger zur Begründung herangezogene Entscheidung des BSG vom 21.3.2007 (Az: B 11a AL 31/06 R = SozR 4-4300 § 118 Nr 1) berührt ausschließlich das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung und erlaubt deshalb keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 2 SGB 7 und die Frage, ob eine Versicherung kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. (Rn.24) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ereignis vom 16.03.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen. 3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11.05.2017 und 29.06.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.03.2017 als Arbeitsunfall abgelehnt. Die erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Anerkennung, dass ein Ereignis ein Arbeitsunfall ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann vielmehr wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm geltend gemachten Versicherungsfalls feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rn. 12 m. w. N.). Die Klageart hängt mithin in solchen Fällen von den Begehren des Klägers ab, ob er eine behördliche oder unmittelbar eine gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls erstrebt (BSG, Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R = UV-Recht Aktuell 2010, 897 = juris Rn. 9). Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 30 mwN). Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer vorliegend erfüllt. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserstschaden“ bzw. (evtl.) „Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 30/07 R – BSGE 103 45). Die Klägerin hat unzweifelhaft durch den Sturz einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war auch zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Ihre auf die Beschäftigung bezogene Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - die Wahrnehmung ihrer Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der vereinbarten betrieblichen Eingliederung - gehörte zur versicherten Tätigkeit und stand daher mit dieser in einem sachlichen Zusammenhang. Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f). Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Dabei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; zuletzt vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R ). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin im Unfallzeitpunkt eine versicherte Beschäftigung verrichtet. Sie ist zu diesem Zeitpunkt ihrer in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Unterrichtsverpflichtung nachgekommen. Die Erfüllung des Versicherungstatbestandes (nach früherem Sprachgebrauch: der innere oder sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit) der Beschäftigung ist auch subjektiv gegeben. Die darauf abzielende Intention liegt vor, wenn der Verletzte den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 14). Das war bei der ausgeübten Tätigkeit der Klägerin offenkundig der Fall. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Betriebsweg, um, wenn auch mit reduzierter Stundenzahl, Schüler an ihrer Schule regulär zu unterrichten. Dass der Unfall während einer medizinischen Eingliederung der Klägerin stattfand, vermag an der Eigenschaft der Klägerin als Versicherte nichts zu ändern. Dem steht zunächst nicht die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Entscheidung des BSG vom 21.03.2007 (B11 a AL 31/06 R ) entgegen. Das BSG hatte dort entschieden, dass die Durchführung der stufenlosen Wiedereingliederung nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Es könne zwar ein beitragsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestehen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III), aber es liege kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor, jedenfalls solange die Wiedereingliederung unentgeltlich sei. Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosengeld schlössen sich aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung tatbestandlich nicht aus. Sonst wäre der durch die Nahtlosigkeitsregelung bezweckte Schutz länger erkrankter Arbeitnehmer ausgerechnet dann nicht gewährleistet, wenn diese trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit freiwillig eine stufenweise Wiedereingliederung absolvierten und damit einen Weg einschlugen, der zumindest die im Interesse der Versichertengemeinschaft liegende Chance einer vorzeitigen Beendigung des aktuellen Leistungsfalls eröffne (BSG aaO). Die stufenweise Wiedereingliederung stellt somit eine derjenigen Fallgruppen dar, bei denen der leistungs- und der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff in der Arbeitslosenversicherung auseinanderfallen könnte, mit der Folge, dass ein beitragsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestehen kann (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III), ohne dass gleichzeitig auch ein leistungsrechtliches und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt (so auch die Vorinstanz LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.03.2006 - L 1 AL 8/06 - m.w.N.). Die Entscheidung berührt im Übrigen ausschließlich das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung und erlaubt keine Rückschlüsse auf die Auslegung von § 2 SGB VIII und die Frage, ob eine Versicherung kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. Dies legen auch die Ausführungen des BSG nahe, wonach auch die versicherungsrechtliche Behandlung der stufenweisen Wiedereingliederung nicht zu einer anderen Beurteilung führe. Das BSG führt insoweit aus: „Allerdings ordnet § 27 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III - ebenso wie die inhaltlich entsprechende Regelung für die gesetzliche Rentenversicherung in § 5 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) - eine Ausnahme von der Versicherungsfreiheit für Personen in geringfügigen Beschäftigungen ua für solche Personen an, die wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben geringfügig beschäftigt sind. Fraglich ist aber bereits, ob daraus zu folgern ist, dass eine zur stufenweisen Wiedereingliederung verrichtete Tätigkeit immer als versicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen ist oder etwa nur für den Fall, dass der Arbeitgeber - anders als im Streitfall - diese Tätigkeit mit einem Arbeitsentgelt vergütet. Dies kann hier jedoch offen bleiben, denn die Regelung trägt jedenfalls allein dem Gedanken Rechnung, dass dem betroffenen Personenkreis aus besonderen Gründen, die ihn von den typisierenden Merkmalen der versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten unterscheiden, der Schutz der Sozialversicherung nicht vorenthalten bleiben soll (Rolfs in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 29 RdNr 135 und 138). Da die Regelung somit ausschließlich einen die Versicherungspflicht betreffenden sozialen Schutzzweck verfolgt, kann sie für die Beantwortung der Frage, ob zur stufenweisen Wiedereingliederung verrichtete Tätigkeit (auch) leistungsrechtlich als Beschäftigung anzusehen ist, im Rahmen einer "funktionsdifferenten Auslegung" (BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 14) kein ausschlaggebendes Gewicht gewinnen. Zudem ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des § 74 SGB V davon ausgegangen, dass sich durch die stufenweise Wiedereingliederung der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen nicht ändert. Insbesondere sollte seine Versicherung ohne Rücksicht auf die Höhe des durch die Arbeitsaufnahme erzielten Arbeitsentgelts erhalten bleiben. Andererseits sollte aber auch der Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Grunde nach nicht entfallen, sondern im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung etwa erzieltes Arbeitsentgelt sollte vielmehr nur auf das Krg angerechnet werden (BT-Drucks 11/2237 S 192 ). Die Möglichkeit eines Nebeneinanders von Versicherungspflicht und Leistungsberechtigung bei der stufenweisen Wiedereingliederung entspricht also dem gesetzgeberischen Konzept.“ Daraus folgt, dass das BSG in seiner vorgenannten Entscheidung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung während der Wiedereingliederung gerade nicht ausschließt, sondern diesen Personenkreis in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen sehen will. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die gesetzliche Unfallversicherung gelten, die, ebenso wie die vorgenannten Versicherungszweige Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ist. Aus diesem Grunde steht das Vorliegen einer medizinischen Wiedereingliederung die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Einzelfall nicht generell entgegen. In derartigen Fällen ist regelmäßig von einem Handeln mit gemischter Motivationslage auszugehen. Bei diesem wird anders als bei einer gemischten Tätigkeit, die zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt nur eine Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 23 und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 14 mwN). Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 24 mwN). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Nach den objektiven Umständen (Durchführung des üblichen auch vor und nach der Wiedereingliederung angefallenen Unterrichts mit lediglich verminderter Stundenzahl) ist eine berufliche Handlungstendenz offensichtlich. Die daneben vorliegende private Handlungstendenz (Förderung der Genesung) hinweggedacht, verbleibt allein die dem Unternehmen dienliche berufliche Handlungstendenz. Eine Versagung des Versicherungsschutzes für angestellte Lehrer würde schließlich auch zu einer Ungleichbehandlung mit beamteten Lehrern führen. Bei letzteren bleiben während einer Wiedereingliederung gem. § 13 Satz 4 der Thüringer Arbeitszeitverordnung mit Ausnahme des zeitlichen Umfangs der Dienstleistungspflicht alle sonstigen Rechte und Pflichten der Beamten unberührt. Letztlich gebietet es auch der soziale Schutzzweck der gesetzlichen Sozialversicherung während der stufenweisen Wiedereingliederung die Versicherungspflicht und damit auch den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles (Unfallereignis, Unfallkausalität, Gesundheitserstschaden und haftungsbegründende Kausalität) liegen unstreitig vor, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG. Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die Klägerin ist als angestellte Lehrerin an den beruflichen Schulen „J A R“ in M beschäftigt. Nach einer längeren Erkrankung unterrichtete sie ab 20.02.2017 mit Einverständnis ihres Arbeitgebers im Rahmen eine stufenweise Wiedereingliederung stundenreduziert Am 16.03.2017 zog sich die Klägerin bei einem Sturz auf der Treppe in der Schule auf dem Weg zum Unterricht eine Impressionsfraktur des 3. und 4. BWK zu, die zu einem Abbruch der Wiedereingliederung führte. Nach Ende der hierauf beruhenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nahm die Klägerin am 28.09.2017 ihre frühere Tätigkeit in vollem Umfang wieder auf. Den Antrag der Klägerin auf Anerkennung des Ereignisses vom 16.03.2017 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2017 und Widerspruchsbescheid vom 29.06.2017 abgelehnt. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei die Klägerin keiner versicherten Tätigkeit iSv § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch 7. Buch) nachgegangen. Das Arbeitsverhältnis habe während der Zeit der Wiedereingliederung geruht, sodass ein Beschäftigungsverhältnis iSv § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus bestehe auch kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in der Schule während der stufenweise Wiedereingliederung und ihrer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit als Lehrerin, da der Unterricht während der Wiedereingliederung nicht dazu bestimmt gewesen sei, dem Unternehmen (Schule) zu dienen, sondern darauf gerichtet gewesen sei, die volle Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. Letzteres sei dem unversicherten privatnützigen (eigenwirtschaftlichen) Bereich der Klägerin zuzurechnen. Mit ihrer Klage am 31.07.2017 eingegangenen Klage rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 2, 8 SGB VII. Sie sei bis auf die reduzierte Stundenzahl als Lehrerin im regulären Schulbetrieb eingesetzt worden. Damit genieße sie als Beschäftigte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zumindest sei sie als Wie-Beschäftigte anzusehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2017 aufzugeben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 16.03.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig Zum Ablauf der Wiedereingliederung und den Modalitäten der Beschäftigung hat das Gericht Auskünfte bei der J A R Europaschule in M eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Schule vom 04.06.2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.