Beschluss
B 10 EG 4/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionsbegründung muss beim Revisionsgericht innerhalb der Zweimonatsfrist eingehen; Eingang bei der Vorinstanz wahrt die Frist nicht.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Fristversäumnis auf Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht.
• Hat ein unzuständiges Gericht die Eingangsfrist nicht pflichtwidrig versäumt, begründet dies keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung; eine allgemeine Prüfpflicht zur sofortigen Weiterleitung besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen nicht fristgerecht beim Revisionsgericht eingegangener Revisionsbegründung • Die Revisionsbegründung muss beim Revisionsgericht innerhalb der Zweimonatsfrist eingehen; Eingang bei der Vorinstanz wahrt die Frist nicht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Fristversäumnis auf Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. • Hat ein unzuständiges Gericht die Eingangsfrist nicht pflichtwidrig versäumt, begründet dies keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung; eine allgemeine Prüfpflicht zur sofortigen Weiterleitung besteht nicht. Die Klägerin, 1977 geboren, war von Mai 2004 bis März 2007 geringfügig beschäftigt. Wegen Insolvenz des Arbeitgebers erhielt sie für Januar bis März 2007 Insolvenzgeld statt Arbeitsentgelt. Für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres im August 2007 geborenen Kindes wurde ihr Elterngeld bewilligt. Sie verlangte erfolglos, das ausstehende Arbeitsentgelt bzw. das Insolvenzgeld bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen; die Widersprüche und Instanzgerichte wiesen ihr Begehren ab. Gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 19.3.2010 richtete sie zugelassene Revision ein. Die Revisionsbegründung wurde am 28.5.2010 per Fax beim LSG eingereicht, beim Bundessozialgericht (BSG) aber erst am 2.6.2010 eingegangen. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung wegen eines angeblichen Computerfehlers; die Kanzlei legte eine eidesstattliche Versicherung vor. • Revisionsbegründungsfrist: Nach §164 Abs.2 SGG muss die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung begründet werden; die Frist begann am 1.4.2010 und endete am 31.5.2010. Die Begründung war beim BSG erst am 2.6.2010 eingegangen und damit verspätet. • Eingang bei Vorinstanz nicht fristwahrend: Nach §164 Abs.1 SGG ist auf den Eingang bei dem Revisionsgericht abzustellen; die Einreichung beim LSG kann die Frist nicht wahren. • Kein Anspruch auf Wiedereinsetzung wegen Verschuldens: Wiedereinsetzung nach §67 Abs.1 SGG setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; nach §73 Abs.6 S.6 SGG i.V.m. §85 Abs.2 ZPO trifft die Klägerin das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. • Pflichten des Prozessbevollmächtigten: Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung, insbesondere die richtige Adressierung fristwahrender Schriftsätze zu prüfen; ein Vorlagefehler der Kanzlei (Adresse an Vorinstanz) ist ihm zuzurechnen. • Keine ersatzweise Entlastung durch Gerichtspflichtverletzung: Wiedereinsetzung kommt auch nicht deshalb in Betracht, dass das LSG den Schriftsatz nicht rechtzeitig weitergeleitet habe. Das LSG handelte nicht pflichtwidrig: der Faxeingang erfolgte erst am 28.5.2010 um 18:22 Uhr, sodass im ordentlichen Geschäftsgang am 31.5.2010 die einfache Postweiterleitung zum BSG veranlasst wurde; außergewöhnliche Maßnahmen waren nicht geboten. • Verfahrensfolgen: Mangels fristgerechter Begründung ist die Revision unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung folgt aus §§169, 183, 193 SGG hinsichtlich Verwerfung und Kostenentscheidung. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.3.2010 wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht fristgerecht beim Bundessozialgericht einging. Ein Fristwahrungseffekt durch Eingang bei der Vorinstanz besteht nicht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgelehnt, da die Klägerin das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten trifft und kein pflichtwidriges Verhalten des LSG vorliegt, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. Die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren werden nicht erstattet. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen und das Begehren der Klägerin, Insolvenzgeld oder ausstehendes Arbeitsentgelt bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, erfolglos.