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Urteil

B 2 U 9/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfall im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) einer an eine WfbM angegliederten Einrichtung ist kein Arbeitsunfall nach § 2 Abs.1 Nr.4 SGB VII, wenn die betroffene Person keine arbeitnehmerähnliche oder wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit in der WfbM erbracht hat. • Der FBB ist nicht Teil der WfbM; Aufnahme in eine WfbM setzt die Fähigkeit voraus, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§ 136 SGB IX, WVO). • Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs.2 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und wirtschaftlichen Wert hat. • Die wegeregelnden Voraussetzungen des § 8 SGB VII (innerer Zusammenhang zwischen Fortbewegung und versicherter Tätigkeit) sind nicht erfüllt, wenn keine versicherte Tätigkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Unfallversicherungsschutz für Betreute im angegliederten FBB ohne Werkstattleistung • Ein Unfall im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) einer an eine WfbM angegliederten Einrichtung ist kein Arbeitsunfall nach § 2 Abs.1 Nr.4 SGB VII, wenn die betroffene Person keine arbeitnehmerähnliche oder wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit in der WfbM erbracht hat. • Der FBB ist nicht Teil der WfbM; Aufnahme in eine WfbM setzt die Fähigkeit voraus, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§ 136 SGB IX, WVO). • Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs.2 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und wirtschaftlichen Wert hat. • Die wegeregelnden Voraussetzungen des § 8 SGB VII (innerer Zusammenhang zwischen Fortbewegung und versicherter Tätigkeit) sind nicht erfüllt, wenn keine versicherte Tätigkeit vorliegt. Der Kläger (Jg.1972) ist schwerstbehindert und seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) betreut. Am 20.1.2006 stieß er auf dem Weg zum FBB gegen eine Eingangstür und verletzte sich am Zahn. Die Unfallversicherungsträgerin lehnte Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, der Kläger habe nur an beschäftigungstherapeutischen, nicht wirtschaftlich verwertbaren Maßnahmen teilgenommen. Das Sozialgericht erkannte den Unfall als Arbeitsunfall; das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Das BSG prüfte die Revision des Klägers, der geltend machte, der FBB sei Teil der WfbM und die Tätigkeiten seien versichert bzw. wirtschaftlich verwertbar. • Rechtliche Voraussetzungen: Arbeitsunfall setzt eine versicherte Tätigkeit nach §§ 2,3,6 SGB VII voraus und gegebenenfalls inneren Zusammenhang der Fortbewegung nach § 8 Abs.1,2 SGB VII. • FBB vs. WfbM: Nach § 136 SGB IX und der Werkstättenverordnung ist die WfbM eine Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben; nur wer ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann, wird in die WfbM aufgenommen. Angegliederte FBB dienen der sozialen Eingliederung und sind nicht Teil der WfbM. • Keine Beschäftigung i.S. von § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII: Der Kläger erbrachte keine fremdbezogene, wirtschaftlich verwertbare Arbeit, sondern therapeutische, eigennützige Fördermaßnahmen; es bestand kein arbeitsvertragliches oder abhängiges Beschäftigungsverhältnis. • Keine Ausbildung/Lernende i.S. § 2 Abs.1 Nr.2 SGB VII: Die Maßnahmen des FBB waren nicht berufsbildend oder aus- bzw. fortbildungsbezogen mit innerem Bezug zu Erwerbstätigkeit. • Kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.4 SGB VII: Der Kläger war nicht im Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich der WfbM tätig; gesetzliche Systematik und Entstehungsgeschichte zeigen Trennung zwischen WfbM und angegliedertem FBB. • Kein Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs.2 SGB VII: Es fehlte am mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Werkstatt, den Kläger wirtschaftlich einzusetzen, sowie an wirtschaftlichem Wert der Tätigkeit. • Keine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art.3 GG): Die Differenzierung zwischen WfbM und angegliedertem FBB ist sachlich gerechtfertigt und verfassungskonform. • Beweiswürdigung: Die tatrichterlichen Feststellungen des LSG sind für das BSG bindend (§ 163 SGG); die Revisionsrügen zur Beweiswürdigung sind unzulässig bzw. nicht substantiiert. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Unfall vom 20.1.2006 kein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII war, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit erbracht hatte. Der FBB ist nicht Teil der WfbM und die dort erbrachten therapeutischen Maßnahmen stellen keine wirtschaftlich verwertbare Beschäftigung oder berufsbildende Tätigkeit dar; damit fehlte sowohl der sachliche Zusammenhang nach § 8 SGB VII als auch die Grundlage für Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.4 oder als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs.2 SGB VII. Die Feststellungen des Landessozialgerichts zur tatsächlichen Situation sind bindend geblieben, und Kosten wurden nicht erstattet.