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Urteil

1 U 105/17

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2017:1127.1U105.17.00
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Leitsätze
1. Der Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer kann vom Versicherungsnehmer an den Geschädigten abgetreten werden, womit sich der Anspruch auf Zahlung richtet.(Rn.39) 2. Wird der Vater seinem Sohn bei der Vorbereitung von Dachdeckerarbeiten unentgeltlich behilflich, ist er nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter gesetzlich unfallversichert.(Rn.45) 3. Zum Mitverschulden des Geschädigten.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.7.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 24/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer kann vom Versicherungsnehmer an den Geschädigten abgetreten werden, womit sich der Anspruch auf Zahlung richtet.(Rn.39) 2. Wird der Vater seinem Sohn bei der Vorbereitung von Dachdeckerarbeiten unentgeltlich behilflich, ist er nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter gesetzlich unfallversichert.(Rn.45) 3. Zum Mitverschulden des Geschädigten.(Rn.47) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.7.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 24/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Sohn des Klägers - der Zeuge S. Sp. - war am 2.8.2015 Fahrer und Halter eines Traktors (Typ Belarus) mit dem amtlichen Kennzeichen ... , der bei der Klägerin haftpflichtversichert ist. Der Zeuge Sp. führte Reparaturarbeiten an einer ihm gehörenden Scheune in K. aus. Die Fläche vor der Scheune gehört zu einem Privatgrundstück, ist jedenfalls nicht Teil des öffentlichen Verkehrsraums oder zur Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmt. An der Scheune war zum Unfallzeitpunkt ein Baugerüst angebracht (zur Unfallörtlichkeit s. das Foto Bl. 68). Am 2.8.2014 gegen 14.00 Uhr transportierte der Zeuge mit dem Traktor Dachziegel an das Baugerüst, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt der Kläger befand. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die im Berufungsverfahren insoweit nicht in Zweifel gezogen werden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat der Zeuge die Dachziegel mit der Frontschaufel des Traktors dem Kläger angereicht, der sie - seinerseits auf dem Baugerüst stehend - entgegengenommen und auf der Traufe bzw. dem Baugerüst aufgeschichtet hat. Der Zeuge rutschte mit dem Fuß von der Kupplung des Traktors. Der Traktor machte daraufhin einen unkontrollierten Satz nach vorne, wodurch der rechte Arm des Klägers von der Frontschaufel an der Außenwand der Scheue eingequetscht wurde. Der Kläger wurde dabei erheblich verletzt, wobei die Unfallfolgen im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Nach dem Vortrag des Klägers musste er sich - bis auf den heutigen Tag - mehrfach stationären Krankenhausaufenthalten in der Folge des Unfallgeschehens unterziehen. Im Grundsatz sei es unfallbedingt zu einem Trümmerbruch des distalen Radius und einem Pneumothorax gekommen. Im Einzelnen unter Verweis auf die Arztberichte vom 29.9.2016 (Bl. 48ff.), 21.12.2016 (Bl. 50f.), 31.1.2017 (Bl. 77f.) und 18.5.2017 (Bl. 60f.), sowie zuletzt die mit Schriftsatz vom 16.11.2017 vorgelegten weiteren Berichte. Darüber hinaus seien physiotherapeutische Behandlungen erforderlich gewesen und in der Zukunft auch zu erwarten. Er müsse in erheblichem Umfang Schmerzmittel einnehmen. Es sei mit einer dauerhaften Einschränkung der Hand, insbesondere der Greiffunktion zu rechnen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage ein angemessenes Schmerzensgeld, stellt einen Feststellungsantrag hinsichtlich möglicher künftiger materieller und immaterieller Schäden und beantragt weiter den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger richtet seine Klage dabei unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 VVG direkt gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung für den Traktor. Neben den Unfallfolgen und einem möglichen Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung streiten die Parteien im Kern darum, ob dem Kläger ein solcher Direktanspruch gegenüber der Beklagten überhaupt zusteht. Die Beklagte wendet insoweit ein, dass sich das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgespielt habe. Daran aber knüpfe § 1 PflVG unter Verweis auf § 1 StVG an und nur soweit ein Anspruch nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehen könne, bestehe auch ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Zwar möge im Verhältnis des Versicherungsnehmers zur Beklagten ein Versicherungsschutz in Bezug auf das Unfallgeschehen bestehen (Bl. 69), daraus folge aber bei einem Unfallgeschehen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums kein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Dieser Rechtsansicht ist der Kläger - in der Berufungsinstanz auch unter Hinweis auf das Urteil der Europäischen Gerichtshofs vom 4.9.2014 (C 162/13 [z.B. DAR 2015, 259ff.] - entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 17.5.2017 eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen vorgelegt, in der es (u.a.) heißt (Bl. 55): Sämtliche Freistellungsansprüche aus dieser Versicherung, die den Schadensvorfall am 2.8.2016 um 14.00 Uhr mit dem versicherten Fahrzeug ... betreffen, werden vom VN S. Sp. an den Geschädigten W. Sp. hiermit abgetreten. Herr W. Sp. nimmt die Abtretung hiermit an. Der Klägervertreter hat dazu erklärt, den Klageanspruch in zweiter Linie auf diese Abtretung zu stützen (Bl. 65 oben). Neben der Frage eines Direktanspruchs im Verhältnis der Parteien zueinander streiten die Parteien auch über die Rechtsfrage, ob der Beklagten ein Haftungsausschluss aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII (Stichwort: "Wie-Beschäftigter") zustehen kann. Der Kläger trägt dazu vor, dass er dem Zeugen - seinem Sohn - nur aus familiärer Gefälligkeit beim Abladen der Dachziegel geholfen habe. Die Tätigkeit habe nur wenige Stunden in Anspruch genommen. Die Sanierungsarbeiten im Übrigen habe der Zeuge selbst oder mit Dritten zusammen ausgeführt. Dem ist die Beklagte entgegengetreten unter Hinweis auf den Umfang der Arbeiten. So habe das Dach eine Fläche von ca. 300 m², es sei ein Baugerüst gestellt worden; ohne Mithilfe des Vaters (also des Klägers) hätte der Zeuge erhebliche finanzielle und logistische Aufwendungen gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat gemäß Beweisthema aus der Ladungsverfügung vom 3.5.2017 (Bl. 42) den Zeugen Sp. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 19.5.2017 (Bl. 64ff.). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt: (1) Der Kläger könne sich gegenüber der Beklagten auf § 115 VVG berufen, unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 KfZ-PflVVO erstrecke sich der Schutz auch auf Unfälle im nicht öffentlichen Bereich. Darüber hinaus könne der Kläger die Beklagte auch aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen unter Hinweis auf die Abtretungsvereinbarung vom 2.5.2017, wobei sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch wandele. (2) Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zum Ablauf des schädigenden Ereignisses vom 2.8.2016 habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Aussage des Zeugen und der vorgelegten Arztberichte. (3) Haftungsausschlüsse stünden der Beklagten nicht zur Seite: (3.1.) Nach Straßenverkehrsrecht lägen die Ausschlusstatbestände aus § 7 Abs. 2 StVG bzw. § 17 Abs. 3 StVG nicht vor. (3.2.) Ebenso wenig lägen aber auch die Voraussetzungen von § 104 SGB VII (i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII) vor. Bezogen auf das Unfallgeschehen sei der Kläger kein sog. "Wie-Beschäftigter". Die vom Kläger gegenüber dem Zeugen erbrachten Arbeitsleistungen hätten zwar grundsätzlich einen wirtschaftlichen Wert. Die Arbeiten würden typischerweise von Arbeitnehmern (Dachdeckern) erbracht. Die Erbringung der Arbeiten sei aber nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgt. Zum einen sei der Kläger für seine Tätigkeit nicht bezahlt worden und habe sich auch nicht in einem weisungsabhängigen Verhältnis zum Zeugen befunden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Unfallversicherungsschutz erst dann eingreife, wenn die Tätigkeit nach Art, Dauer und Umfang über das Übliche hinausgehe, was auch bei enger familiärer Bindung zu erwarten sei. Die vom Kläger ausgeführten Arbeiten hätten vom tatsächlichen und zeitlichen Umfang her nur einen kleinen Ausschnitt aus den Gesamtarbeiten betroffen, die der Zeuge im Übrigen entweder selbst oder mit Hilfe von Dritten durchgeführt habe. (4) Der Anspruch dem Grunde nach bestehe ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens zulasten des Klägers. Dass der Zeuge als Fahrer des Traktors von der Kupplung abgerutscht sei, stelle einen absoluten Ausnahmetatbestand dar, sodass man nicht annehmen könne, dass sich der Kläger sehenden Auges in eine offenkundige Gefahr begeben habe. Zwar sei es auf einem Baugerüst eng, es habe sich aber um ein Gerät gehandelt, das typischerweise im gewerblichen Bereich eingesetzt werde. (5) Der Schadensersatzanspruch sei auch der Höhe nach begründet (wird ausgeführt LGU S. 9ff.). Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt zur Frage eines Direktanspruchs im Verhältnis der Parteien zueinander vertieft. Es bestehe auch kein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht. Die Berufung rügt weiter, dass das Landgericht die Voraussetzungen von § 104 SGB VII zu Unrecht verneint habe. Die Beweisaufnahme habe die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Dachsanierungsarbeiten erbracht, die der Zeuge in vollem Umfang mit "Hilfskräften" durchgeführt habe, was ansonsten bei Einschaltung einer Fachfirma einen großen zeitlichen und finanziellen Aufwand erbracht hätte. Aber auch die Arbeiten selbst, an denen sich der Kläger beteiligt habe (20 Paletten Dachziegel, Fläche des Daches, zeitlicher Aufwand) seien von einem Umfang gewesen, die keine Einordnung mehr als Gefälligkeitsverhältnis zuließen, der Kläger sei vielmehr arbeitsteilig in die zu erbringenden Gesamtarbeiten eingegliedert gewesen. Das Landgericht verkenne weiter den Gesichtspunkt eines Mitverschuldens. Bei sorgfältiger Betrachtungsweise hätte der Kläger stets gebührenden Abstand halten müssen, um eine Gefährdung seiner Person zu vermeiden. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sich in unmittelbarer Nähe der Maschine aufzuhalten, während mit dieser die Paletten an das Baugerüst herangefahren worden seien. Der Kläger habe sich daher mit dem Abladen der Paletten erst dann befassen dürfen, als der Traktor die Endposition am Baugerüst erreicht hatte. Der vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag (zudem erheblich höher als vom Kläger gefordert) sei völlig überhöht. Das Landgericht habe es zudem unterlassen, die insoweit streitigen Verletzungen und deren Folgen aufzuklären, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, sodass auch noch ein Beweiserhebungsfehler vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 13.9.2017 (Bl. 134ff.). Die Beklagte beantragt, das am 7.7.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 24/17) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 2.10.2017 (Bl. 140ff.). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen eine (volle) Haftung dem Grunde nach richtet. Hinsichtlich der Höhe eines Anspruchs sind weitere Feststellungen durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu treffen. Mit dem Erlass eines Grundurteils soll vermieden werden, möglicherweise umfangreiche (medizinische) Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen, bevor die Frage nach dem Haftungsgrund rechtskräftig geklärt ist. (1) Dem Landgericht ist im Ergebnis dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger die Beklagte direkt in Anspruch nehmen kann. Der Senat lässt es dabei offen, ob dies bereits aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG folgt. Eine Anspruchsberechtigung des Klägers gegen die Beklagte folgt aber jedenfalls aus der Abtretungsvereinbarung vom 2.5.2017 (Bl. 55). (1.1.) Die Berufung referiert zutreffend den Stand der juristischen Diskussion über die Anwendbarkeit von § 115 Abs. 1 VVG, soweit sich (wie unstreitig vorliegend) das Unfallgeschehen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ereignet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 20.6.2017 (Bl. 82ff.), auf die die Berufungsbegründung verweist. Es wird überwiegend der Standpunkt vertreten, dass ein Direktanspruch dann ausscheiden muss, wenn sich das Unfallgeschehen außerhalb öffentlichen Verkehrsraums abspielt und zwar auch dann, wenn es sich (wie vorliegend) um eine Arbeitsmaschine handelt. Dabei wird weiter auch der vom Landgericht vertretenen Ansicht (LGU S. 6) widersprochen, dass der Anwendungsbereich von § 115 Abs. 1 VVG durch § 2 Abs. 1 KfZPflVV erweitert werde. Durch eine Verordnung könne nicht der eindeutige Regelungsgehalt des höherrangigen Gesetzes unterlaufen werden (zur Gesamtproblematik: Stiefel/Maier/Jahnke; Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115, Rn. 90ff.). Bei Anwendung dieser Rechtsansicht wäre ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu verneinen. Inwieweit diese Rechtsansicht in Ansehung des Urteiles des Europäischen Gerichtshofs vom 4.9.2014 (C-162/13 [z.B. DAR 2015, 259]) indes aufrechterhalten werden kann, kann aber für den vorliegenden Rechtsstreit offenbleiben. (1.2.) Die Anspruchsberechtigung des Klägers gegen die Beklagte folgt jedenfalls aus der Abtretungsvereinbarung mit dem Zeugen als Versicherungsnehmer der Beklagten vom 2.5.2017 (Bl. 55): Die Abtretungsmöglichkeit sieht § 108 Abs. 2 VVG dabei ausdrücklich vor. Es bleibt ohne Einfluss auf den Versicherungsfall, wenn die Inanspruchnahme des Versicherten durch den Geschädigten von vornherein vorwiegend oder sogar ausschließlich auf den Freistellungsanspruch abzielt. Der Gesetzgeber wollte - und zwar auch mit Blick auf denkbare Rücksichtnahmen zwischen Geschädigtem und Schädiger - dem Versicherungsnehmer (also dem Zeugen) ausdrücklich die Möglichkeit eröffnen, den Geschädigten (also den Kläger) in die Lage zu versetzen, den Versicherer (also die Beklagte) direkt in Anspruch zu nehmen (BGH Urteil vom 13.4.2016 - IV ZR 51/14 - [AG 2016, 395]; Rn. 34 in der Zitierung nach juris). Einer solchen Sichtweise steht auch § 399 Fall 1 BGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH Urteil vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - [z.B. BGHZ 189, 45]; Rn. 14 in der Zitierung nach juris), wobei sich dann der Freistellungsanspruch - wie vom Landgericht zutreffend angenommen (LGU S. 6) - in einen Zahlungsanspruch wandelt (BGH Beschluss vom 12.10.2011 - IV ZR 163/10 [z.B. VersR 2012, 230]; Rn. 8 in der Zitierung nach juris). Im Hinblick auf die in § 108 Abs. 2 VVG vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Abtretungsmöglichkeit, kann auch der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Senatstermin angesprochene Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts (dazu: Staudinger/Sack/Seibl BGB, Neubearbeitung 2017, § 134, Rn. 144ff.; 152) gegenüber der Abtretungsvereinbarung nicht durchgreifen. Im Ergebnis kann mithin der Kläger die Beklagte jedenfalls aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers der Beklagten in Anspruch nehmen. (2) Ein Anspruch dem Grunde nach wird nicht durch § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, wobei zwischen den Parteien nicht im Streit steht, dass es sich beim streitgegenständlichen Sachverhalt nicht um ein vorsätzliches Geschehen handelt. Zwischen den Parteien umstritten ist die Frage, ob der Kläger unter den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII fällt, in Bezug auf das Unfallgeschehen also als sog. "Wie-Beschäftigter" einzuordnen ist. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII will aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG Urteile vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - [z.B. SozR 4-2700 § 2 Nr. 7]; Rn. 14 in der Zitierung nach juris; und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - [BSGE 107,197]; Rn. 25 in der Zitierung nach juris). Danach kann zwar auch ein Verwandter (vorliegend also der Vater für den Sohn) wie ein Versicherter tätig werden und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dem Versicherungsschutz steht auch nicht grundsätzlich entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschafts- oder Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, unentgeltlich erbracht wird. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht aber dann nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es dabei allein nicht an (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.7.2017 - L 8 U 2083/16 -; Rn. 44 in der Zitierung nach juris). Vor diesem Hintergrund kann die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers gegenüber seinem Sohn nicht als solche im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII eingeordnet werden. Zwar weist die Berufung zutreffend daraufhin, dass die Tätigkeit durchaus von wirtschaftlichem Wert für den Zeugen war, im Übrigen auch gegen Entgelt am Markt nachgefragt werden kann. Nach der von der Berufung nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts (LGU S. 8) ging es aber lediglich um eine inhaltlich beschränkte und auch zeitlich eingegrenzte Vorbereitungstätigkeit für die eigentlichen Dachdeckerarbeiten (an denen sich der Kläger nicht beteiligen wollte; Zitat: "Sonstige Hilfeleistung hat er nicht erbracht. Das war auch so nicht geplant" [Bl. 71]). Der Zeuge hat weiter bekundet, dass die Ziegel für die vordere Haushälfte bereitgestellt werden sollten, damit sie am nächsten Tag eingedeckt werden konnte, wobei ein zeitlicher Umfang der Arbeiten von 2 - 3 Stunden ins Auge gefasst worden war. Bei der Beantwortung der Frage nach der Typizität einer Tätigkeit, die im (engen) verwandtschaftlichen Verhältnis erbracht zu werden pflegt, kommt es dabei weniger darauf an, dass es sich um schwerere körperliche Arbeit handelt, sondern eher darum, dass sie anfällt und einfach erbracht werden muss. Im Grundsatz besteht kein Unterschied, ob der Kläger dem Sohn beim Bereitstellen der Dachziegel hilft, oder bei dessen Urlaubsabwesenheit den Rasen mäht (eine unterschätzt gefährliche Tätigkeit), eine Arbeit, die auch gegen Entgelt von Dritten (Gärtner) erbracht werden kann. In diesen Rahmen gliedert sich die Tätigkeit des Klägers gegenüber seinem Sohn ein. Die Tätigkeit wurde nicht einfach aus einer im Übrigen gegen Entgelt erbrachten Gesamtleistung "ausgegliedert", sondern die Dachdeckerarbeiten sollten insgesamt als "Freundschaftsdienst" (im Übrigen von Dritten) erbracht werden, für die sich die Frage nach der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 S. 2 SGB VII in gleicher Weise stellen könnte. Wenn in diesem Gesamtzusammenhang der Vater dem Sohn innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens bei Vorbereitungsarbeiten unentgeltlich (für das Mittagessen hatte auch noch der Schwiegervater des Sohnes gesorgt) "behilflich" ist, unterfällt dies nicht Tätigkeiten, die § 2 Abs. 2 S. SGB VII regeln will. Die Haftung der Beklagten wird daher nicht durch § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. (3) Ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung kann nicht festgestellt werden: Eine Verantwortung für einen Schaden besteht dann nicht, wenn die Mitwirkung eines Schädigers bei einer gemeinsamen gefährlichen Handlung keinen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat. Der Kläger verletzt das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot des Selbstwiderspruchs, wenn er die finanziellen Folgen seiner Körperbeschädigung auf den Beklagten abwälzen will, obwohl er selbst es war, der sich aus freiem Entschluss und eigener Sorglosigkeit in die gefährliche Situation begeben und dabei selbst verletzt hat (OLG Schleswig Urteil vom 18.9.2015 - 11 U 141/14 -; hier: zitiert nach juris [Rn. 26]; unter Hinweis auf BGH Urteil vom 21.1.1986 - VI ZR 2018/84 - [z.B. VersR 1986, 578]; hier: zitiert nach juris [Rn. 13/14]). Erwägungen zum Schutzzweck der Haftungsnorm sind immer dann erforderlich, wenn es eine Schadensanlage beim Geschädigten gibt. Gibt es eine Schadensanlage, hat eine Abwägung zwischen dem Verantwortungsbereich des Verursachers und dem allgemeinen Lebensrisiko des Verletzten zu erfolgen. Kann eine spezifische Gefahrsteigerung durch den Beitrag des - potenziellen - Schuldners nicht festgestellt werden, dann kann unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Lebensrisikos angenommen werden, dass die eingetretene Folge in den Risikobereich des Geschädigten fällt (Staudinger/Schiemann Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 36/89; zum Ganzen: Senat Urteil vom 2.6.2016 - 1 U 53/15 -). Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (gemeinsames Holzfällen im Wald) hat der Zeuge im vorliegenden Fall aber zu einer spezifischen Gefahrsteigerung in erheblichem Umfang beigetragen. Das Abrutschen von der Kupplung als Ausgangspunkt für die die Verletzung letztlich auslösende Vorwärtsbewegung des Traktors geht über den normalen Gefährdungsrahmen der streitgegenständlichen Tätigkeit auf dem Baugerüst gänzlich untypisch hinaus, schafft eine neue Gefährdungssituation, die vom Begriff des allgemeinen (oder in der konkreten Situation gesteigerten [Senat a.a.O.]) Lebensrisikos nicht erfasst wird. Damit wird nicht nur die Frage verneint, ob es überhaupt zu einem Haftungsausschluss unter diesem Ansatzpunkt kommen kann, sondern auch die Frage nach einem Mitverschulden. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Palandt/Grüneberg BGB, 76. Aufl., § 254, Rn. 8). Das Verschulden des Geschädigten muss dabei für die Schädigung mitursächlich sein. Da die unkontrollierte Vorwärtsbewegung des Traktors mit der Situation auf dem Gerüst bei Anlieferung der Ziegel mit der Schaufel für den Kläger nicht voraussehbar war oder hätte sein müssen, müsste er gegen Sicherungspflichten verstoßen haben, die sich aus der Grundsituation ergaben (ohne Prüfung der Frage nach der Zurechenbarkeit dann). Solche Pflichten vermag die Berufung aber nicht aufzuzeigen, insbesondere ist unklar, was insoweit mit "gebührendem Abstand von der Arbeitsmaschine" gemeint sein soll. Es wurden weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen gesamte Paletten angehoben. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, dass die Dachsteine in die Schaufel des Traktors gelegt und zum Gerüst hochgereicht wurden. Der Kläger wollte sie dann aus der Schaufel herausnehmen, um sie aufzuschichten. Dazu musste er sich aber zwangsläufig in "Griffnähe" der Schaufel begeben, er konnte nicht abwarten, bis der Traktor wieder zurückgefahren war, wie dies etwa beim Absetzen einer gesamten Palette möglich wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass die unkontrollierte Vorwärtsbewegung des Traktors durch das Abrutschen von der Kupplung mit dem eigentlichen Vorgang nichts zu tun hat und so sehr außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt, dass der Kläger auch unter dem Mitverschuldensgesichtspunkt sein Verhalten darauf nicht einrichten musste. Da die Verletzung des Klägers beim Betrieb eines Fahrzeuges erfolgte, hat die Beklagte dem Grunde nach zu 100% Schadensersatz zu leisten. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Das Landgericht hat seine Entscheidung letztlich allein auf die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Arztbriefe gestützt. Da die Beklagte die Verletzungen und ihre Folgen sowie ihre ursächliche Veranlassung durch das Unfallgeschehen bestreitet, ist zu diesem Fragenkomplex Beweis zu erheben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Grundurteil enthält keinen Ausspruch über Kosten und Vollstreckbarkeit (Zöller/Vollkommer ZPO, 31. Aufl., § 304, Rn. 18). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO in Bezug auf die entscheidungserheblichen Fragen nicht vorliegen. Dr. Tiemann