Beschluss
B 6 KA 44/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arzt hat grundsätzlich nur einen Vertragsarztsitz und damit nur einen vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag; eine Aufspaltung in zwei volle Versorgungsaufträge an verschiedenen Orten ist nicht vorgesehen.
• Die Regelungen des SGB V und der Ärzte-ZV erlauben flexibilisierte Ausübungsformen (Sitzverlegung, Zweigpraxen, Reduzierung auf hälftigen Versorgungsauftrag), führen aber nicht zur Zuerkennung mehrerer voller Versorgungsaufträge.
• Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die Rechtsfrage bereits aus Gesetz und bestehender Rechtsprechung klar beantwortet werden kann.
• Beschränkungen der Berufsausübung durch SGB V und Ärzte-ZV verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind (Bedarfsplanung, Honorarverteilung).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf zwei volle Versorgungsaufträge bei Aufspaltung des Vertragsarztsitzes • Ein Arzt hat grundsätzlich nur einen Vertragsarztsitz und damit nur einen vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag; eine Aufspaltung in zwei volle Versorgungsaufträge an verschiedenen Orten ist nicht vorgesehen. • Die Regelungen des SGB V und der Ärzte-ZV erlauben flexibilisierte Ausübungsformen (Sitzverlegung, Zweigpraxen, Reduzierung auf hälftigen Versorgungsauftrag), führen aber nicht zur Zuerkennung mehrerer voller Versorgungsaufträge. • Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die Rechtsfrage bereits aus Gesetz und bestehender Rechtsprechung klar beantwortet werden kann. • Beschränkungen der Berufsausübung durch SGB V und Ärzte-ZV verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind (Bedarfsplanung, Honorarverteilung). Die Klägerin ist seit 1993 als Augenärztin mit vollem Versorgungsauftrag in Hanau zugelassen und seit 1993 zusätzlich für Neurologie fachgebietsbezeichnet. 2007 beantragte sie, die neurologische Tätigkeit nach Schlüchtern zu verlegen und dort im Medizinischen Versorgungszentrum einen weiteren vollen Versorgungsauftrag auszuüben, während die augenärztliche Tätigkeit in Hanau mit vollem Versorgungsauftrag verbleiben sollte. Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten ab; auch Sozialgericht und Landessozialgericht gaben ihrer Klage nicht statt. Die Klägerin rügte grundsätzliche Bedeutung und begehrte die Zulassung der Revision. Sie behauptete, die Rechtslage erlaubte die Aufspaltung des Zulassungsstatus für zwei Fachgebiete an zwei Orten mit je vollem Versorgungsauftrag. • Grundsatz: Ein Vertragsarzt hat nur einen Vertragsarztsitz und nur einen Versorgungsauftrag (voll oder hälftig); dies folgt aus SGB V/Ärzte-ZV und der etablierten Rechtsprechung des BSG. • Die von der Klägerin angestrebte Regelung wäre eine Aufspaltung des Vertragsarztsitzes und die Zuerkennung eines zweiten vollen Versorgungsauftrags; dies ist weder gesetzlich normiert noch durch die Verordnungen gedeckt. • Die Gesetzes- und Verordnungsordnung kennt zwar Erleichterungen (Sitzverlegung nach §24 Abs.7 Ärzte-ZV, Zweigpraxen/ausgelagerte Räume nach §24 Abs.3 und 5 Ärzte-ZV, Reduzierung des Versorgungsauftrags nach §95 Abs.3 SGB V i.V.m. §19a Abs.2 Ärzte-ZV), diese führen jedoch nicht zur Möglichkeit, zwei volle Versorgungsaufträge zu gewähren. • Eine solche Zuerkennung wäre mit der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung unvereinbar und könnte zu Wettbewerbs- und Verteilungsproblemen führen. • Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig im Sinne der Revisionszulassung, weil sie sich aus dem Wortlaut von SGB V/Ärzte-ZV und der bisherigen BSG-Rechtsprechung eindeutig ergibt. • Ein Verstoß gegen Art.12 Abs.1 GG liegt nicht vor: Einschränkungen der Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes sind verfassungsgemäß, da sie verhältnismäßig sind und dem System der Bedarfsplanung dienen. • Die Beschwerde ist deshalb unbegründet; die Nichtzulassung der Revision bleibt bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihren Zulassungsstatus in zwei volle Versorgungsaufträge an verschiedenen Orten aufzuspalten; nach SGB V, der Ärzte-ZV und der bisherigen Rechtsprechung steht einem Vertragsarzt grundsätzlich nur ein Vertragsarztsitz und nur ein Versorgungsauftrag zu. Die bestehenden Regelungen für Sitzverlegung, Zweigpraxen und Reduzierung des Versorgungsauftrags ändern diesen Grundsatz nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. Das Vorbringen der Klägerin reicht nicht aus, um eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu begründen.