OffeneUrteileSuche
Urteil

B 14 AS 61/10 R

BSG, Entscheidung vom

90mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Einmalig anfallende, dem Eigentum unmittelbar zurechenbare Lasten eines Eigenheims können im Bewilligungszeitraum als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II berücksichtigt werden. • Sind solche einmaligen Lasten gemeinsam von mehreren Personen zu tragen, sind sie anteilig pro Kopf zu berücksichtigen. • Die Angemessenheit der dadurch entstehenden Kosten ist anhand der auf das Jahr bezogenen Vergleichsgrößen für angemessene Mietkosten zu prüfen; die Berücksichtigung ist durch das Kriterium der Angemessenheit begrenzt.
Entscheidungsgründe
Einmalige Anschlusskosten des Eigenheims als berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten (anteilige Kopfverteilung) • Einmalig anfallende, dem Eigentum unmittelbar zurechenbare Lasten eines Eigenheims können im Bewilligungszeitraum als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II berücksichtigt werden. • Sind solche einmaligen Lasten gemeinsam von mehreren Personen zu tragen, sind sie anteilig pro Kopf zu berücksichtigen. • Die Angemessenheit der dadurch entstehenden Kosten ist anhand der auf das Jahr bezogenen Vergleichsgrößen für angemessene Mietkosten zu prüfen; die Berücksichtigung ist durch das Kriterium der Angemessenheit begrenzt. Die Kläger (Ehepaar) wohnen mit sieben minderjährigen Kindern und zwei sonstigen Angehörigen in einem selbstgenutzten Wohnhaus und beziehen Leistungen nach SGB II. Die Stadt Düren setzte durch Bescheid vom 14.05.2008 Kosten in Höhe von 584,65 Euro für die Verlegung von Anschlusskanälen fest. Diese Kosten wurden im Juni 2008 fällig. Die Kläger beantragten beim Beklagten die Übernahme als Kosten der Unterkunft; der Beklagte lehnte ab. SG und LSG gaben den Klägern statt und verurteilten den Beklagten zur Übernahme der Kosten. Der Beklagte rief das BSG an und rügte unter anderem eine unzulässige Ausweitung landesrechtlicher Regelungen und die Unangemessenheit der Berücksichtigung einmaliger Kosten. • Revisionszulässigkeit und Umfang: Gegenstand ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008; die Überprüfung im Revisionsverfahren ist auf die strittigen Kosten begrenzt. • Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X): Mit Fälligkeit der Anschlusskosten im Juni 2008 trat eine wesentliche, zu Gunsten der Kläger wirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, weil im laufenden Bewilligungsabschnitt höhere tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft vorlagen. • Berücksichtigungsfähige Aufwendungen (§ 22 SGB II): Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten bei Eigenheimen gehören einmalig anfallende, unmittelbar mit dem Eigentum verbundene Lasten wie Anschluss- oder Abwassergebühren; solche fällig gewordenen Beträge sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit als aktueller Bedarf zu berücksichtigen. • Landesrechtliche Einordnung und Bindung an Feststellungen: Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass die Anschlusskosten nach § 10 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen; der Senat ist an die landesrechtliche Auslegung gebunden (§ 162 SGG). Ob diese Kosten als Gebühr oder besondere öffentlich-rechtliche Entgeltleistung bezeichnet werden, ist für die Sozialleistungsfähigkeit nicht entscheidend. • Anteilige Berücksichtigung bei mehrfacher Nutzung: Wenn das Eigenheim von Hilfebedürftigen und Nichtberechtigten gemeinsam genutzt wird, sind einmalig anfallende Kosten anteilig pro Kopf zu berücksichtigen; hier sind 9 von 11 Personen anspruchsberechtigt, daher nur 9/11 der Gesamtkosten zuzurechnen. • Angemessenheit (§ 22 Abs.1 SGB II): Die berücksichtigungsfähigen anteiligen einmaligen Kosten sind mithilfe einer Jahresbetrachtung mit den für angemessene Mietkosten im örtlichen Vergleichsraum heranzuziehenden Größen zu prüfen. Im vorliegenden Fall waren die auf die Kläger entfallenden Kosten (478,35 Euro) angemessen, da die anerkannten jährlichen Gesamtkosten des Eigenheims die als angemessen betrachtete Jahreskaltmiete der Bedarfsgemeinschaft nicht überschreiten. • Ergebnis der Prüfung: Die Übernahme der anteiligen einmaligen Anschlusskosten ist daher gerechtfertigt; insoweit war der Beklagte zu verurteilen, dagegen war die vollständige Übernahme der vollen Summe abzuweisen. Das BSG hat die Revision des Beklagten teilweise stattgegeben: Die Vorinstanzen wurden insoweit geändert, dass nur 9/11 der einmalig angefallenen Anschlusskosten (478,35 Euro) als Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1.8.2007 bis 31.7.2008 zu berücksichtigen sind; insoweit ist die Klage erfolgreich. Die weitergehende Revision war unbegründet, sodass die Verurteilung insoweit Bestand hat. Begründend hat das BSG festgestellt, dass einmalig fällige, dem Eigentum unmittelbar zurechenbare Lasten grundsätzlich nach § 22 Abs.1 SGB II berücksichtigungsfähig sind, bei gemeinsamer Nutzung aber anteilig pro Kopf zu berücksichtigen und der Übernahme die Prüfung der Angemessenheit zugrunde liegt. Damit müssen Träger der Grundsicherung solche einmaligen Kosten übernehmen, soweit sie anteilig auf die Leistungsberechtigten entfallen und angemessen sind.