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Urteil

L 4 AS 302/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren wird von der Klägerin zu 1 auch für ihre Töchter geführt, die deshalb in das Rubrum aufzunehmen gewesen sind. Die Auslegung des Klageantrags kann ergeben, dass Kläger nicht nur die in der Klageschrift benannte Person, sondern auch die von ihr vertretene Person sein soll (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz – SGG –, 14. Auflage 2023, § 92 Rn. 5 und 12). So liegt es hier. Zwar hat die Klägerin zu 1 ihre Töchter nicht ausdrücklich als weitere Beteiligte bezeichnet. Es lässt sich jedoch ihrem gesamten Vorbringen sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren hinreichend deutlich entnehmen, dass die Klägerin zu 1 durchgängig die Ansprüche aller Mitglieder ihrer im Streitzeitraum bestehenden Bedarfsgemeinschaft geltend machen will. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 sind auch vom Beklagten im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung des Unterkunftsbedarfs und der Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung – bei denen es sich um Individualansprüche handelt – berücksichtigt worden. Sie hätten deshalb bereits vom Sozialgericht als Klägerinnen aufgenommen werden müssen (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R). Die (nun) volljährigen Klägerinnen zu 2 bis 4 werden durch die Klägerin zu 1 vertreten (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG). II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vom 18. November 2022 der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 (Gz.: W 8101/13). Streitgegenstand ist nur noch die Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft und dies ausschließlich bezogen auf die Übernahme der Tilgungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013. Soweit die Klägerinnen außerdem ursprünglich noch die Übernahme von Stromkosten für den Betrieb der Gastherme und die Anerkennung höherer Nebenkosten geltend gemacht hatten, haben sie im Berufungsverfahren das auf die Stromkosten bezogene Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und klargestellt, darüber hinaus weder insoweit noch in Bezug auf Wohnnebenkosten weitere Leistungen zu begehren. III. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 13. Juni 2013 ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011 – a.F.) i.V.m. § 328 SGB III. 2. Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Dahinstehen kann, ob die Leistungsberechtigte vor Erlass eines endgültigen Festsetzungsbescheides nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört werden muss. Denn jedenfalls wäre die Anhörung hier im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit ein etwaiger Anhörungsfehler geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Die Klägerinnen hatten im Rahmen des Vorverfahrens die Möglichkeit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. 3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist für das Verfahren nach dem SGB II die Vorschrift des § 328 SGB III über die vorläufige Entscheidung entsprechend anwendbar. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen dann vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Im Hinblick auf die endgültige Leistungsbewilligung bestimmt sodann § 328 Abs. 2 SGB III, dass eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. b) Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung waren vorliegend zwar nicht erfüllt; klagebegründend wirkt dies aber nicht. Ein Fall des § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III lag nicht vor. Er erfasst nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs (Schaumberg, in: jurisPK-SGB III, Stand: 20.2.2023, § 328 Rn. 60). Es handelt sich um einen Fall der Verzögerung der Sachaufklärung, während die Nrn. 1 und 2 nur auf rechtliche Ungewissheiten abstellen. Um eine verzögerte Sachaufklärung handelte es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beklagte hatte vielmehr allein wegen des von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 44 AS 1958/10 ER abgegebenen Anerkenntnisses Leistungen nur vorläufig bewilligt. Die erstmalige vorläufige Bewilligung „bis zur Klärung im Hauptverfahren“ war mit Bescheid vom 26. Juli 2010 erfolgt, wobei das „Hauptverfahren“ das Klageverfahren S 44 AS 2747/09 meinte, das später mit abweisendem Urteil vom 3. April 2013 enden und in das Berufungsverfahren L 4 AS 159/13 übergehen sollte. Es handelte sich demnach um eine rechtliche Unsicherheit des Beklagten – über die Frage, in welcher Höhe die Finanzierungskosten des Eigenheims anzuerkennen waren –, die im konkreten Fall auch weder von Nr. 1 (anhängiges Verfahren beim BVerfG oder EuGH) noch von Nr. 2 (anhängiges Verfahren beim BSG) des § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfasst wird. Abgesehen von den dort ausdrücklich geregelten Fällen wird der Bundesagentur bzw. dem Beklagten eine unklare Rechtslage nicht als Rechtfertigungsgrund für die Hinauszögerung der endgültigen Entscheidung zugestanden (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, 2. EL 2025, § 328 Rn. 154 ff.). Dass der Beklagte nicht vorläufig hätte bewilligen dürfen, hat allerdings keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung. Die Verwaltung ist, soweit sie vorläufige Verfügungen erlassen hat und sobald der Grund für deren Vorläufigkeit weggefallen ist, an diese nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob die vorläufige Bewilligung von Leistungen zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.11.1995 – 4 RLw 4/94). Auch bei einer vorläufigen Bewilligung, die mangels Vorliegens der Vorläufigkeitsvoraussetzungen rechtswidrig war und die die leistungsberechtigte Person deshalb angefochten hat, ist der SGB II-Leistungsträger berechtigt, ohne Berücksichtigung von Vertrauensschutz eine abschließende Entscheidung zu treffen und dadurch die vorläufige Bewilligung (gemäß § 39 Abs. 2 SGB X) zu ersetzen; erst recht muss dies gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Bescheid über die Bewilligung vorläufiger Leistungen bestandskräftig geworden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.2.2023 – L 2 AS 3931/21; zu allem: Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 41a Rn. 37, 41, m.w.N.). c) Der Beklagte hat mit dem „Änderungsbescheid“ vom 13. Juni 2013 auch eine endgültige Entscheidung i.S.v. § 328 SGB III getroffen. Ob eine endgültige Leistungsfestsetzung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung nach dem Empfängerhorizont (dazu und zum Nachfolgenden Kallert, in: BeckOGK-SGB III, Stand: 1.6.2019, § 328 Rn. 82). Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens hat die Auslegung eines Verwaltungsaktes so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsaktes an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten aus, der alle – auch außerhalb des Verwaltungsaktes liegende – Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R; Urteil des erkennenden Senats vom 20.2.2023 – L 4 BK 1/22). Zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Verwaltungsaktes kann deshalb auch auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die dem Verwaltungsakt beigefügt sind (BSG, Beschluss vom 6.3.2020 – B 9 SB 86/19 B; Urteil vom 6.2.2017 – B 8 KN 3/06 R; Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 33 Rn. 16; Pattar, in: jurisPK-SGB X, Stand: 12.4.2024, § 33 Rn. 28). Dazu können sowohl Merkblätter (BSG, Urteil vom 3.4.2014 – B 2 U 25/12 R) als auch begleitende Schreiben gehören, die den maßgeblichen Verfügungssatz erläutern oder im Sinne einer Bescheideinheit mitbestimmen (LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2014 – L 2 AL 44/12), jedenfalls sofern sie vom Empfänger als Ergänzung oder zumindest als weitere Erläuterung des Bescheidinhalts verstanden werden müssen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2013 – L 10 AS 2006/11). Auch eine als „Änderungsbescheid“ – zu einer vorläufigen Entscheidung – bezeichnete Verfügung kann sich unter bestimmten Umständen als abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch darstellen, namentlich, wenn deutlich wird, dass mit ihr der Grund für die bislang nur vorläufige Entscheidung bereinigt werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.2016 – B 14 AS 28/15 R – und Urteil vom 5.7.2017 – B 14 AS 36/16 R). Allerdings genügt den Anforderungen an eine „abschließende Entscheidung“ i.S.d. § 328 SGB III nur ein solcher Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt erkennbar beseitigt und die begehrte Leistung als die „zustehende Leistung“ endgültig zuerkennt, was mit einem Änderungs- oder Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig gerade nicht zum Ausdruck gebracht wird (BSG, Urteil vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R; Urteil des erkennenden Senats vom 26.1.2023 – L 4 AS 9/21). Maßgebend ist, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen kann (BSG, a.a.O.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, die Leistungen für den Streitzeitraum endgültig festsetzen zu wollen. Zwar enthält der „Änderungsbescheid“ seinem Wortlaut nach („Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid… wird insoweit aufgehoben. Leistungen…werden für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 in folgender Höhe bewilligt: …“) keine ausdrückliche endgültige Entscheidung. Maßgeblich ist allerdings der Bescheid vom 13. Juni 2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 erlangt hat. Aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich indes unzweifelhaft, dass der Beklagte eine abschließende Entscheidung über die zuvor nur vorläufig bewilligten Leistungen treffen wollte. Die Begründung des Widerspruchsbescheids enthält insoweit den Hinweis, dass die „unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit ergangene Entscheidung… nunmehr endgültig festzusetzen“ und dabei zu berücksichtigen gewesen sei, dass die Klägerin zu 1 „keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen“ habe. Zudem nimmt die Begründung Bezug auf die Entscheidung des Sozialgerichts im Verfahren S 44 AS 2747/09, wodurch deutlich wird, dass der Beklagte damit die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Übernahme der Tilgung, die zur vorläufigen Bewilligung geführt hatte, als in seinem Sinne entschieden ansieht. d) Die Voraussetzungen für eine geringere endgültige Leistungsfestsetzung lagen vor. Der Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen standen im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu, als mit Bescheid vom 13. Juni 2013 abschließend bewilligt. Dass die vom Beklagten berücksichtigten Schuldzinsen mit monatlich insgesamt 370,34 Euro nicht in zutreffender Höhe angesetzt worden wären, haben die Klägerinnen im Berufungsverfahren nicht mehr behauptet. Dafür gibt es – abgesehen von einem Rechenfehler über 7,- Euro, der die Klägerinnen jedoch begünstigte (s.o.) – auch keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei den Bedarfen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht hingegen nicht. Während Schuldzinsen auf einen Finanzierungskredit als Bedarf für die Unterkunft übernommen werden, werden Tilgungsraten grundsätzlich nicht berücksichtigt, da sie der Vermögensbildung dienen. Auf die Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2016 im Berufungsverfahren der Klägerinnen L 4 AS 159/13 kann Bezug genommen werden. Der Senat hatte darin ausgeführt: „Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl. BSG, Urteile vom 15.4.2008, a.a.O., und vom 19.9.2008, B14 AS 54/07 R), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R). Zu den danach berücksichtigungsfähigen Kosten zählen insbesondere auch Darlehenszinsen und Nebenkosten wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (BSG, Urteile vom 23.8.2011, a.a.O., und vom 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R). Fraglich ist in diesem Zusammenhang nur, ob der Beklagte als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch verpflichtet ist, die an die Kreditinstitute zu zahlenden Tilgungsleistungen zu übernehmen. Hierauf haben die Klägerinnen jedoch keinen Anspruch. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den ihm SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. Urteile des BSG vom 7.7.2011, B 14 AS 79/10 R, vom 16.2.2012, B 14 AS 14/11 R, und vom 4.6.2014, B 14 AS 42/13 R; Urteile des Senats vom 8.9.2011, L 5 AS 4/09, und vom 12.9.2013, L 4 AS 130/13). Nur dann gebietet sich – sofern nicht der Annahme eines Ausnahmefalls von vornherein entgegensteht, dass der Kredit im Zeitpunkt des Bestehens von Hilfebedürftigkeit aufgenommen wurde – im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der aktuellen Existenzsicherung andererseits (die einer Vermögensbildung durch öffentliche Unterstützungsleistungen entgegensteht) eine Bevorzugung des Interesses am Erhalt gerade der aktuellen Wohnung (vgl. BSG, Urt. v. 7.7.2011, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Tilgung des von der Klägerin zu 1 aufgenommenen Kredite wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen; die Schulden sind, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, gerade nicht bereits weitgehend abbezahlt. Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung betrifft die Tilgungsleistungen in voller Höhe, obwohl auch der geschiedene Ehemann Eigentümer der Immobilie ist. Denn die Klägerin zu 1 profitiert von jeglicher Tilgung durch Erwerb lastenfreien Eigentums (BSG, Urt. v. 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R; Urt. des Senats vom 8.9.2011, a.a.O.) Unerheblich ist auch, dass die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin zu 1 wirtschaftlich als Nutzungsentschädigung gegenüber dem geschiedenen Ehemann betrachtet werden könnten (vgl. BSG, Urt. vom 19.8.2015, B 14 AS 13/14 R). Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin zu 1 im Verhältnis zu den Darlehensgebern auf eine eigene Schuld bezüglich der aufgenommenen Darlehen für den gemeinsamen Hauskauf leistet, für welche sie als Gesamtschuldnerin nach § 421 BGB haftet (vgl. BSG, Urt. v. 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R; Urt. des Senats vom 8.9.2011, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen führt der Umstand, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II der Mieter einer selbst bewohnten Wohnung und der Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims gleich zu behandeln sein sollen, nicht zu der Folge, dass Tilgungsleistungen eines Wohnungseigentümers als Kosten der Unterkunft jedenfalls so weit anzuerkennen seien, wie sie der Höhe nach auch im Verhältnis zu vergleichbarem Mietwohnraum angemessen wären. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mag es zwar irrelevant scheinen, ob jemand Miete zahlt oder sein eigenes Haus durch Zins und Tilgung finanziert, weil in beiden Zahlungsvarianten im Ergebnis eine Tilgung steckt. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass der letztendliche Empfänger der Tilgung, d.h. des Kapitalrückflusses und der Rendite, ein anderer ist. Im Falle einer Mietwohnung ist es der Vermieter und im Falle eines selbst bewohnten Eigenheimes ist es der Eigenheimbesitzer selbst, dem gegenüber nicht nur der Aspekt des Schutzes des Wohneigentums zu erwägen ist, sondern auch der Grundsatz einer Beschränkung der Leistungen des SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung, wie sie eben in dem Grundsatz des Verbots der Vermögensbildung durch Grundsicherung Ausdruck findet. Das vom Bundessozialgericht zu recht beschriebene Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der aktuellen Existenzsicherung andererseits wird durch solche Überlegungen nicht aufgehoben.“ Der Senat hält an diesen Ausführungen fest. Auch für den vorliegenden Streitzeitraum ist nicht zu erkennen, dass die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen war, so dass ausnahmsweise eine Berücksichtigung nicht nur der Schuldzinsen, sondern auch der Tilgungsraten möglich gewesen wäre. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das von ihnen zu dieser Zeit bewohnte Eigenheim. Die 1968 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 bewohnte im Streitzeitraum mit dreien ihrer vier Töchter, den in den Jahren 1996, 1998 und 2000 geborenen Klägerinnen zu 2 bis 4, eine Doppelhaushälfte in der Straße xxx. Die Klägerin zu 1 hatte das ca. 320 m2 große Grundstück mit der Doppelhaushälfte (Wohnfläche von 104,19 m2, vier Zimmer, Küche, Bad und WC) im Januar 2000 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zu einem Kaufpreis von 476.000 DM (= 243.374,94 Euro) erworben. Den Erwerb des Wohneigentums hatten die Eheleute mit Darlehen der S., der I. sowie der W. finanziert. Die Darlehen der S. und der W.(dort drei Darlehen, Vertragsnummern xxx waren durch eine brieflose Grundschuld gesichert (Auszug aus dem Grundbuch von N.vom 16.10.2006, Blatt x, 3. Abteilung). Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 13. Juni 2006 wurde die Ehe der Klägerin zu 1 rechtskräftig geschieden. Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 erhielten die Klägerinnen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen nach dem SGB II. Dabei wurden die Tilgungsleistungen, die monatlich für die Finanzierung des Eigenheims anfielen, nicht berücksichtigt. Am 18. September 2009 erhoben die Klägerinnen dagegen Klage zum Sozialgericht Hamburg (S 44 AS 2747/09). Am 2. Juni 2010 stellten die Klägerinnen im Hinblick auf eine bevorstehende Zwangsversteigerung des Hauses einen Eilantrag beim Sozialgericht Hamburg (S 44 AS 1958/10 ER). Der Beklagte gab zur Sicherung der Unterkunft ein dahingehendes Anerkenntnis ab, vorläufig die gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten und darüberhinausgehende Kosten als Darlehen zu übernehmen. In der Folge bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 26. Juli 2010 Leistungen „einschließlich der Tilgungsraten“ (für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis zum 31.10.2010) vorläufig „bis zur Klärung im Hauptverfahren“. Daraufhin erklärte die Klägerin zu 1 das Eilverfahren für erledigt. Die Klage im Verfahren S 44 AS 2747/09 wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2013 ab. Am 6. Mai 2013 legten die Klägerinnen Berufung ein (L 4 AS 159/13). Mit Bescheid vom 25. April 2013 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen nach dem SGB II vorläufig. Ein Leistungsanspruch – in Höhe von 220,10 Euro monatlich – ergab sich dabei nach der Berechnung des Beklagten nur für die Klägerin zu 1, da die Klägerinnen zu 2 bis 4 ihren eigenen Bedarf jeweils durch Kindesunterhalt und Kindergeld decken konnten. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte 622,93 Euro, die sich wie folgt zusammensetzten: „Schuldzins“ 423,80 Euro, Nebenkosten 65,13 Euro, Wasser 63 Euro sowie Heizung 71 Euro. Als Einkommen wurden neben dem Kindesunterhalt und dem Kindergeld der Klägerinnen zu 2 bis 4 Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 angerechnet. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass die Entscheidung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beruhe und die Klägerinnen einen neuen Bescheid erhielten, sobald über ihren Antrag endgültig entschieden werden könne und ihr Anspruch von den hier bewilligten vorläufigen Leistungen abweiche. Die bis dahin gezahlten vorläufigen Leistungen würden auf die zustehende Leistung angerechnet. Gegebenenfalls seien zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten. Mit an die Klägerin zu 1 adressiertem Bescheid vom 13. Juni 2013, der als „Änderungsbescheid“ überschrieben war, stellte der Beklagte fest, dass der Klägerin zu 1 geringere Leistungen zustünden. Es würden nun Leistungen für die Monate Mai und Juni 2013 in Höhe von nur noch 166,64 Euro monatlich bewilligt. Im Bescheid hieß es weiter: „Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 25.04.2013 wird insoweit aufgehoben. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.06.2013 in folgender Höhe bewilligt: …“ [Anm.: Es folgen die o.g. Bewilligungsbeträge]. Es sind folgende Änderungen eingetreten: Berücksichtigung der Schuldzinsen.“ Bei den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung führte der Beklagte im Berechnungsbogen des Bescheides als „Schuldzins“ nun nur noch monatlich 370,34 Euro auf. Insoweit legte der Beklagte die von den Klägerinnen nachgewiesenen 3.787,20 Euro jährlich bei der S. zugrunde und setze folglich 315,60 Euro monatlich an. Hinzu kamen noch die Schuldzinsen für die drei Darlehen bei xxx, bei denen der Beklagte von insgesamt 656,91 Euro jährlich (587,30 Euro für den Vertrag mit den Endziffern 05 sowie 38,84 Euro – rechnerisch richtig wären 31,84 Euro gewesen – für den Vertrag mit den Endziffern 06 und 30,79 Euro für den Vertrag mit den Endziffern 07) und demnach 54,74 Euro monatlich ausging. Das Darlehen bei der I. war bereits vollständig getilgt (s. die entsprechende Mitteilung der Klägerin zu 1 vom 11.10.2010 im Verfahren S 44 AS 2747/09). Die Klägerin zu 1 legte mit Schreiben vom 12. Juli 2013, eingegangen beim Beklagten am 15. Juli 2013, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie zum einen aus, der Beklagte habe die Schuldzinsen in falscher Höhe und die Tilgungsleistungen für ihre Immobilie zu Unrecht überhaupt nicht anerkannt. Darüber hinaus entsprächen auch die Heiz- und Nebenkosten nicht der tatsächlichen Höhe. Unter anderem müssten 20 % der Stromkosten, die für den Betrieb von Gastherme und Wasserpumpe anfielen, berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 (Gz.: W 8101/13) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch richte sich gegen die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013. Die Klägerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen. Es werde auf die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2013 im Verfahren S 44 AS 2747/09 verwiesen. Bezüglich der Berücksichtigung von 20 % der monatlichen Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme lägen keine Werte vor, welche eine Schätzung des Anteils am Stromverbrauch zuließen. Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Nebenkosten könne die von der Klägerin zu 1 geltend gemachte Differenz nicht nachvollzogen werden. Dagegen hat die Klägerin zu 1 am 31. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst das Aktenzeichen S 44 AS 3443/13 und sodann nach einer Verfahrenstrennung das Aktenzeichen S 44 AS 2057/14 erhalten hat. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 hat das Sozialgericht auf Antrag der Beteiligten und mit Blick auf das seinerzeit anhängige Berufungsverfahren L 4 AS 159/13 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juni 2016 die Berufung der Klägerinnen im Verfahren L 4 AS 159/13 zurückgewiesen. Die Klägerin zu 1 hat am 11. Dezember 2017 die Fortführung des Verfahrens S 44 AS 2057/14 beantragt. Das Sozialgericht hat das Klageerfahren nach Wiederaufnahme zunächst unter dem Aktenzeichen S 44 AS 4282/17 WA geführt und nach einem Kammerwechsel sodann das Aktenzeichen S 39 AS 4282/17 WA vergeben. Die Klägerin zu 1 hat die Auffassung vertreten, bei einer selbstbewohnten Immobilie seien sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft vom Beklagten anzuerkennen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihr geschiedener Ehemann Miteigentümer des Hauses gewesen sei und somit die „Funktion eines Vermieters“ gehabt habe. Des Weiteren seien 20 % der gesamten Stromkosten für den Betrieb der Gastherme als Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Das Sozialgericht hat allein die Klägerin zu 1 in das Rubrum aufgenommen und in ihrem Vorbringen den sinngemäßen Antrag erkannt, den Beklagten unter Abänderung seines vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 25. April 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 höhere Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der von ihr an die S., die I. sowie die Wohnungsbaukreditanstalt erbrachten Tilgungsleistungen für die Doppelhaushälfte G., für den Betrieb der Gastherme Stromkosten in Höhe von 20 % der jeweiligen gesamten monatlichen Stromkosten sowie Nebenkosten in Höhe von monatlich weiteren 2,32 Euro zu gewähren Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 verwiesen. Am 26. August 2020 hat das Sozialgericht eine erste mündliche Verhandlung durchgeführt, in der es die Klägerin zu 1 u.a. aufgefordert hat, eine Abschrift der Tilgungspläne der jeweiligen Kreditanstalten für die Jahre 2011 bis 2013 sowie Nachweise über die Höhe der entstandenen Nebenkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum einzureichen. Mit Schreiben vom 7. März 2021 hat die Klägerin zu 1 einen Zahlungsplan der S. vom 15. November 2005 sowie einen Zins- und Tilgungsplan der W. ab 1. Juli 2007 und ab 15. Mai 2013 beigereicht. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 hat der Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Gastherme ein Teilanerkenntnis für alle vier seinerzeit anhängigen Klageverfahren der Klägerin zu 1 in Höhe von einmalig 144 Euro abgegeben. Die Klägerin zu 1 hat auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob das Teilanerkenntnis angenommen werde, nicht reagiert. Mit aufgrund weiterer mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 18. November 2022, der Klägerin zu 1 am 3. Dezember 2022 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Berücksichtigung der Stromkosten für den Betrieb der Gastherme scheitere bereits daran, dass die Klägerin (zu 1) etwaige Stromrechnungen nicht eingereicht habe. Entsprechendes gelte bezüglich der geltend gemachten höheren Nebenkosten. Die Klage habe aber auch bzgl. der Berücksichtigung der erbrachten Tilgungsleistungen keinen Erfolg. Es könne schon nicht der Umfang der geschuldeten Tilgung für den streitgegenständlichen Zeitraum beziffert werden. Die Klägerin (zu 1) habe die Tilgungspläne der I. für die streitgegenständlichen Monate Mai und Juni 2013 trotz Aufforderung nicht eingereicht. Sie sei insoweit jedoch beweisbelastet, weil eine besondere Beweisnähe bestehe. Andere Ermittlungsmöglichkeiten stünden dem Gericht nicht zur Verfügung. Etwaige Tilgungspläne hätten insbesondere nicht ohne Einverständnis bei den jeweiligen Kreditinstituten angefordert werden können. Selbst wenn aber etwaige Tilgungspläne vollständig eingereicht worden wären, hätte dies nichts an der Unbegründetheit der Klage geändert, da nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (unter Hinweis auf Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R) Tilgungsleistungen nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechneten. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nach der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Der Grund für diese Ausnahme liege darin, dass bei einer ausschließlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen Leistungsbezieher, die Wohneigentum gerade erst erworben hätten und bei denen die Zinszahlungen die Tilgungsraten weit überstiegen, ungerechtfertigt gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen bevorzugt würden, die aufgrund der Besonderheiten, etwa eines Annuitätendarlehens, durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung hätten treten müssen und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch aus Tilgungsleistungen bestünden. Gehe es nur um die Tilgung einer Restschuld, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen, und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Auch für die Feststellung einer etwaigen Ausnahme fehlten jedoch die vollständigen Tilgungspläne für den Streitzeitraum. Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2013 (S 44 AS 2737/09) sei indessen ausgeführt worden, dass der zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von umgerechnet 177.987,34 Euro aufgenommene Kredit bis Juli 2010 nur in Höhe von 42.913,19 Euro getilgt worden sei und eine Restschuld in Höhe von 135.174,15 Euro bestanden habe. Auch für die Feststellung einer etwaigen Ausnahme fehlten jedoch die vollständigen Tilgungspläne für den Streitzeitraum. Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2013 (S 44 AS 2737/09) sei indessen ausgeführt worden, dass der zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von umgerechnet 177.987,34 Euro aufgenommene Kredit bis Juli 2010 nur in Höhe von 42.913,19 Euro getilgt worden sei und eine Restschuld in Höhe von 135.174,15 Euro bestanden habe. Drei Jahre vor dem streitgegenständlichen Zeitraum seien die bereits seit 10 Jahren laufenden Kredite also nur zu ca. 24 % getilgt worden, so dass nicht davon auszugehen gewesen sei, dass drei Jahre später die Finanzierung der klägerischen Doppelhaushälfte „weitgehend abgeschlossen“ gewesen sei. Die Klägerin zu 1 hat am 21. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung zunächst trotz Erinnerung nicht begründet und (mit Schreiben vom 23.4.2024) die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da sie sich bis zum 30. September 2024 nicht in Hamburg befinde. Am 12. Dezember 2024 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Berichterstatter stattgefunden. Der Beklagtenvertreter hat darin sein Teilanerkenntnis erneuert und erklärt, einen Betrag von 144 Euro für den Betrieb der Gastherme zahlen zu wollen. Die Klägerin zu 1 hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und darüber hinaus erklärt, die Übernahme höherer Nebenkosten nicht weiter zu verfolgen. Es solle jetzt nur noch um die Frage gehen, ob die Tilgungsleistungen als Bedarfe für die Unterkunft zu übernehmen seien. Die Klägerin zu 1 hat weiter mitgeteilt, dass nach dem inzwischen stattgefundenen Verkauf des Hauses ihr Ehemann die Hälfte des Kaufpreises erhalten habe. Die Klägerinnen beantragen nun, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der erbrachten Tilgungsleistungen für die Doppelhaushälfte G., zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Urteils erster Instanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, den Inhalt der Parallelverfahren L 4 AS 299/22 D, L 4 AS 300/22 D und L 4 AS 301/22 D, die Akten der Verfahren L 4 AS 159/13 und S 44 AS 1958/10 ER sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.