Urteil
B 6 KA 11/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vertragsärzte können gegenüber Krankenhäusern Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Krankenhäuser die durch §115b SGB V iVm AOP‑Vertrag geregelten Grenzen für ambulantes Operieren überschreiten.
• Der AOP‑Vertrag und §115b SGB V erlauben ambulante Operationen im Krankenhaus nur in zwei Konstellationen: Operateur und Anästhesist sind Krankenhausärzte oder der Operateur ist ein am Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Krankenhausarzt.
• Zur Prüfung von Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüchen bedarf es konkreter Tatsachenfeststellungen; besteht hierzu Unsicherheit, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüche von Vertragsärzten bei unzulässiger Kooperation nach §115b SGB V • Vertragsärzte können gegenüber Krankenhäusern Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Krankenhäuser die durch §115b SGB V iVm AOP‑Vertrag geregelten Grenzen für ambulantes Operieren überschreiten. • Der AOP‑Vertrag und §115b SGB V erlauben ambulante Operationen im Krankenhaus nur in zwei Konstellationen: Operateur und Anästhesist sind Krankenhausärzte oder der Operateur ist ein am Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Krankenhausarzt. • Zur Prüfung von Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüchen bedarf es konkreter Tatsachenfeststellungen; besteht hierzu Unsicherheit, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Die klagende Gemeinschaftspraxis mit zwei Anästhesisten betreibt ein ambulantes Operationszentrum. Das beklagte Krankenhaus führte von Q2/2005 bis Aug.2006 ambulante Operationen durch, wobei drei niedergelassene Chirurgen (nicht belegärztlich) mit Anästhesisten des Krankenhauses kooperierten; das Krankenhaus rechnete Anästhesieleistungen nach dem AOP‑Vertrag ab, die Chirurgen bei der KÄV. Die Klägerin behauptet, die Operationen hätten bei ihr im eigenen Zentrum stattfinden und sie sei durch die Kooperation um anästhesiologische Vergütungen und postoperative Überwachungsgelder gebracht worden. Sie beantragte Auskunft über die von der Beklagten erbrachten anästhesiologischen Leistungen und gegebenenfalls Schadensersatz; das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Senat prüft Rechtmäßigkeit der Kooperation nach §115b SGB V iVm AOP‑Vertrag und ob Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüche bestehen können. • Zuständigkeit: Rechtsweg zu den Sozialgerichten und Zuständigkeit des Senats für Vertragsarztrecht sind gegeben; die Sprungrevision ist zulässig. • Anwendbarkeit von Anspruchsgrundlagen: Vertragsärzte können sich bei rechtswidriger Betätigung konkurrierender Leistungserbringer im ambulanten Bereich auf allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze stützen; insoweit sind §§2,3 iVm §4 Nr.11 und §§9,10 UWG analog heranzuziehen und mit Blick auf das SGB V §69 einschlägig. • Schutzwirkung des AOP‑Vertrags: Der AOP‑Vertrag konkretisiert §115b SGB V und regelt, welche Kooperationsformen zulässig sind; er verfolgt einen Interessenausgleich zwischen Leistungserbringern und begründet Schutzrechte der Vertragsärzte. • Auslegung des AOP‑Vertrags: Der Begriff "Operateur des Krankenhauses" erfasst nur am Krankenhaus beschäftigte Ärzte; eine Kooperation, bei der ein niedergelassener nicht belegärztlicher Operateur mit einem Krankenhaus‑Anästhesisten zusammenarbeitet und die Leistungen separat über KÄV abrechnet, ist vom Vertrag nicht gedeckt. • Ergebnis der Auslegung: Zulässig sind nur zwei Konstellationen: entweder Operateur und Anästhesist sind Krankenhausärzte oder der Operateur ist ein am Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Krankenhausarzt. Andere Formen liegen außerhalb des Reglements und begründen keinen Abrechnungsanspruch nach §115b SGB V. • Notwendigkeit weiterer Feststellungen: Ob der Klägerin durch die rechtswidrige Kooperation tatsächlich ein Schaden entstanden ist, ist nicht sicher feststellbar; insoweit sind ergänzende Ermittlungen des Sozialgerichts erforderlich (z.B. ob die betreffenden Chirurgen bei entfallenem Krankenhausangebot tatsächlich das Operationszentrum der Klägerin genutzt hätten und in welchem Umfang Vergütungen angefallen wären). Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Dortmund wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Der Senat erkennt, dass Auskunfts‑ und ggf. Schadensersatzansprüche der Vertragsärztin gegen das Krankenhaus rechtlich möglich sind, da die durch §115b SGB V iVm dem AOP‑Vertrag gesteckten Grenzen von der Beklagten überschritten wurden. Für die abschließende Entscheidung sind jedoch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, insbesondere zur konkreten Schadensverursachung und zum Umfang der abgerechneten anästhesiologischen Leistungen. Das Sozialgericht hat bei erneuter Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.