Urteil
B 14 AS 98/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rechtsgrundlos erbrachter Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Träger der Grundsicherung.
• Der Erstattungsanspruch bemisst sich nach dem Wert der erbrachten Arbeit, ist jedoch nur in dem Umfang geschuldet, in dem der Träger dadurch im Verhältnis zu seinen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bereichert ist.
• Zur Bemessung ist arbeitstäglich zu saldieren; neben der Mehraufwandsentschädigung sind auch Leistungen des Trägers zur Existenzsicherung (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsgelegenheit – Wertersatz begrenzt auf Netto‑Bereicherung • Bei rechtsgrundlos erbrachter Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Träger der Grundsicherung. • Der Erstattungsanspruch bemisst sich nach dem Wert der erbrachten Arbeit, ist jedoch nur in dem Umfang geschuldet, in dem der Träger dadurch im Verhältnis zu seinen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bereichert ist. • Zur Bemessung ist arbeitstäglich zu saldieren; neben der Mehraufwandsentschädigung sind auch Leistungen des Trägers zur Existenzsicherung (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) zu berücksichtigen. Der Kläger, ALG‑II‑Bezieher, wurde per Bescheid vom 24.3.2005 für sechs Monate einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung zugewiesen. Nach Vermittlung an die Stadt Mannheim arbeitete er vom 25.4.2005 bis 18.5.2005 als Umzugshelfer. Der Beklagte hob den Bescheid im Widerspruchsverfahren zurück; der Kläger stellte die Arbeit ein und klagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus. SG und LSG wiesen die Klage ab mit der Begründung, ein Erstattungsanspruch scheide aus, weil der Wert der Arbeit die von ihm erhaltenen Leistungen nicht übersteige. Der Kläger rügte dies in der Revision und machte insbesondere geltend, ihm stünden Erwerbstätigenfreibeträge zu; er forderte daher 149,28 Euro. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig; ein vorheriger Verwaltungsentscheid ist nicht erforderlich. • Anspruchsgrundlage: Allein ein öffentlich‑rechtlicher Erstattungsanspruch kommt in Betracht; er ist als eigenständiges, gewohnheitsrechtlich anerkanntes Institut auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gestützt und entspricht in den Voraussetzungen weitgehend dem zivilrechtlichen Bereicherungsrecht. • Leistung und Rechtsgrundlosigkeit: Der Kläger hat bewusst eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbracht. Durch die Aufhebung des Heranziehungsbescheids entfiel der Rechtsgrund; die Vermögensverschiebung erfolgte daher ohne Rechtsgrund. • Zurechnung: Die Arbeitsleistung ist dem Träger der Grundsicherung zuzurechnen, da dieser die Maßnahme veranlasste, den Hilfebedürftigen zuwies und über die wesentlichen Konditionen entschied; der Maßnahmeträger ist für die interne Klärung der etwaigen Vorteilserlangung zuständig. • Zusätzlichkeit: Das LSG hat angenommen, die Tätigkeit sei nicht zusätzlich gewesen (Behördenumzug), und diese Tatsachenfeststellung wurde nicht erfolgreich angegriffen. • Höhe des Wertersatzes: Der Wert der Arbeit bemisst sich nach dem aufzuwendenden Ersatz, hier dem Tariflohn (10,90 €/Std.). Zu berücksichtigen ist jedoch nur die Netto‑Bereicherung des Trägers: arbeitstäglich sind die vom Träger tatsächlich aufgewendeten Leistungen zur Lebenssicherung (Leistungen nach §§19,22 SGB II, Mehraufwandsentschädigung sowie gezahlte Sozialversicherungsbeiträge) von dem Bruttowert der Arbeit abzuziehen. • Verrechnungsweise: Anders als das LSG darf nicht monatsweise verglichen werden; maßgeblich ist die arbeitstägliche Saldierung zwischen Arbeitswert und vom Träger getragenen Aufwendungen. • Anwendung von § 814 BGB: Ein Einwand des Beklagten, der Kläger habe positive Kenntnis von der Nichtschuld gehabt, greift nicht durch; hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. • Konsequenz: Aus den vorgenannten Berechnungen ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 149,28 Euro (Antragssumme). Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das BSG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 149,28 Euro an den Kläger sowie zur Tragung von drei Vierteln der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Begründet wird dies damit, dass der Kläger rechtsgrundlos arbeitete und der Beklagte durch diese Arbeit eine Vermögensmehrung erlangte; der Erstattungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich nach dem üblichen Arbeitsentgelt abzüglich der vom Beklagten bereits für die Existenzsicherung getragenen Aufwendungen (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge und Mehraufwandsentschädigung) arbeitstäglich saldiert. Danach verbleibt dem Kläger ein Anspruch in der beantragten Höhe von 149,28 Euro, weshalb das Urteil der Vorinstanzen entsprechend zu ändern ist.