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Urteil

L 11 SO 4/15

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2017:0112.L11SO4.15.0A
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Leitsätze
1. Ein auf Grundlage von § 89 BSHG abgeschlossener Vertrag über die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens (sozialhilferechtlicher Darlehensvertrag) ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Aus diesem Vertragsverhältnis kann sich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ergeben, wenn die nach Verwertung der vereinbarten dinglichen Sicherheit (hier: Erbanteil an einem Grundstück) erfolgte Zahlung an den Sozialhilfeträger zu Unrecht erfolgte und der Betrag dem Kläger zugestanden hat. (Rn.50) 2. Ein Sozialhilfeanspruch ist ein Individualanspruch, der jedem einzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zusteht, so dass grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich einer mit einem Verwaltungsakt geltend gemachten Erstattung des rechtswidrig an ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Geleisteten grundsätzlich nicht besteht (so bereits BVerwG vom 22.10.1992 - 5 C 65/88 = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 17). (Rn.56) 3. Dies schließt aber eine gesamtschuldnerische Haftung nicht aus, wenn sich der Kläger als alleiniger Darlehensnehmer in einem sozialhilferechtlichen Darlehensvertrag als Gesamtschuldner verpflichtet, die ihm zustehenden Vermögenswerte bei deren Verwertung für die Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Er geht damit eine eigene Verpflichtung zur Rückzahlung des gewährten Darlehens ein, so dass er verpflichtet ist, auch die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. (Rn.56) 4. Eine solche Vereinbarung begründet keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, da der Kläger - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrages als Vertragspartner aufgetreten und eine eigene Verpflichtung eingegangen ist. Er ist damit schon nicht "Dritter". (Rn.57)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf Grundlage von § 89 BSHG abgeschlossener Vertrag über die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens (sozialhilferechtlicher Darlehensvertrag) ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Aus diesem Vertragsverhältnis kann sich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ergeben, wenn die nach Verwertung der vereinbarten dinglichen Sicherheit (hier: Erbanteil an einem Grundstück) erfolgte Zahlung an den Sozialhilfeträger zu Unrecht erfolgte und der Betrag dem Kläger zugestanden hat. (Rn.50) 2. Ein Sozialhilfeanspruch ist ein Individualanspruch, der jedem einzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zusteht, so dass grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich einer mit einem Verwaltungsakt geltend gemachten Erstattung des rechtswidrig an ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Geleisteten grundsätzlich nicht besteht (so bereits BVerwG vom 22.10.1992 - 5 C 65/88 = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 17). (Rn.56) 3. Dies schließt aber eine gesamtschuldnerische Haftung nicht aus, wenn sich der Kläger als alleiniger Darlehensnehmer in einem sozialhilferechtlichen Darlehensvertrag als Gesamtschuldner verpflichtet, die ihm zustehenden Vermögenswerte bei deren Verwertung für die Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Er geht damit eine eigene Verpflichtung zur Rückzahlung des gewährten Darlehens ein, so dass er verpflichtet ist, auch die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. (Rn.56) 4. Eine solche Vereinbarung begründet keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, da der Kläger - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrages als Vertragspartner aufgetreten und eine eigene Verpflichtung eingegangen ist. Er ist damit schon nicht "Dritter". (Rn.57) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, da der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt, sondern einen Anspruch auf Zahlung von 28.000,- Euro geltend macht, die aufgrund darlehensweiser Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach einem Grundstücksverkauf an die Beklagte ausgezahlt worden sind. Dieses Ziel kann der Kläger mit der hier erhobenen Klage erreichen. Die Leistungsklage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht die begehrte Leistung nicht zu, da die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der hier als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch in Betracht kommt, nicht vorliegen. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der dem Anspruchsinhaber in entsprechender Geltung der §§ 812 ff. BGB ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft, setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (vgl. nur BSG, Urteile vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R, vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R und vom 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R, jeweils mwN). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R, mwN). Dementsprechend kann sich aus dem - hier auf Grundlage von § 89 BSHG (in der Fassung vom 23.3.1994, Außerkrafttreten zum 31.12.2004) - im Dezember 1999 abgeschlossenen Vertrag über die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens (sozialhilferechtlicher Darlehensvertrag), der als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage, 2002, § 30, Rn. 13), ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ergeben, wenn die nach dem Grundstücksverkauf vom 30.12.2008 erfolgte Zahlung von 28.000,-- Euro an die Beklagte zu Unrecht erfolgte und sie dem Kläger zugestanden hätte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, 2014, § 51, Rn. 11a). Die hier streitige Zahlung von 28.000,-- Euro an die Beklagte ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Sie war insbesondere von den sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Vereinbarungen und Verpflichtungen gedeckt. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen daher nicht vor. Grundlage der Zahlung von 28.000,-- Euro an die Beklagte war der im Dezember 1999 zwischen dem Kläger und dem Stadtverband S. - dieser vertreten durch den Oberbürgermeister der Beklagten - abgeschlossene Darlehensvertrag, in dem sich der Kläger in §§ 4, 7 zur Rückzahlung der darlehensweisen Gewährung von Sozialhilfeleistungen an die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet hatte, in Verbindung mit der auf Grundlage des Darlehensvertrages zwischen den Beteiligten getroffenen und im Grundbuch eingetragenen Erbteilsverpfändung vom 08.02.2000. Die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung bei Fälligkeit der Darlehensforderung entspricht dabei insbesondere den hier entsprechend geltenden Regelungen der §§ 488 ff. BGB. Die Beklagte war - als von dem eigentlich zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Stadtverband (jetzt: Regionalverband) S., durch Satzung bzw. gemäß Auftrags (vgl. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG BSHG - vom 24.11.1995) herangezogene „Gemeinde“ - nach § 4 des Darlehensvertrages auch berechtigt, nach Fälligkeit des Darlehens die Rückzahlung der von ihr gewährten Sozialhilfeleistungen an sich zu verlangen. Sämtliche Zahlungen sollten danach an die Beklagte erfolgen. Ihr oblag es, die Forderungen gegenüber dem Kläger für erbrachte Sozialhilfeleistungen, die sich vorliegend auf insgesamt 35.000,88 Euro beliefen, geltend zu machen. Das dem Kläger gewährte Darlehen wurde dabei mit Ablauf des Monats, in dem die Veräußerung des Nachlassgrundstücks (Flurstück 97/2) - an dem der Kläger zu 1/5 Miterbe seines am 02.10.1996 verstorbenen Vaters war - erfolgte, fällig (§ 4 Abs. 1 Buchst. a des Darlehensvertrages), so dass für die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 30.12.2008, mit dem das Grundstück zum Preis von 140.000,- Euro veräußert wurde, entstanden ist und das Darlehen in voller Höhe durch den Kläger an die Beklagte zurückzuzahlen war. Aufgrund der zugunsten der Beklagten gemäß § 3 des Darlehensvertrages vereinbarten und gemäß § 89 Abs. 2 BSHG zulässigen dinglichen Sicherung, die auf Vorschlag des Notars R. Le. (Schreiben vom 13.01.2000) mit notariellem Vertrag vom 08.02.2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten geändert und durch eine Verpfändung des Anteils des Klägers am Nachlass seines verstorbenen Vaters zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen ersetzt und in Abteilung II unter laufender Nr. 5 zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen worden war, konnte die Beklagte dabei insbesondere den auf den Kläger entfallenden Erlösanteil aus dem Kaufvertrag iHv 28.000,-- Euro unmittelbar für sich beanspruchen. Der auf den Kläger entfallende Erlösanteil aus dem Grundstücksverkauf wurde nach Abschluss des Kaufvertrages demgemäß auch direkt an die Beklagte ausgezahlt, nachdem diese im Gegenzug der Löschung des für sie im Grundbuch zum Flurstück 97/2 eingetragenen Pfandrechts am Erbanteil des Klägers zugestimmt hatte. Erst dadurch konnte dem Käufer ein unbelastetes Grundstück und damit ohne die im Grundbuch eingetragene Erbteilsverpfändung übereignet werden. Die Gewährung von Sozialhilfe durfte hier auch von der Verwertung dieses Vermögens abhängig gemacht werden, denn es handelte sich nicht um ein Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Der Vermögenseinsatz bedeutete für den Kläger und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG, da kein selbstgenutztes Wohnhaus gepfändet wurde. Zudem stand dem Kläger bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages ein Erbteilsanspruch bezüglich des im Dezember 2008 veräußerten Nachlassgrundstücks zu, so dass von Anfang an absehbar war, dass er bei dessen Verkauf einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 06.12. 2007 - B 14/7b AS 46/06 R). Dementsprechend wurde nach erfolgter Veräußerung des Grundstücks zu Recht der auf den Kläger entfallende Verkaufserlös an die Beklagte als Einzugsberechtigte (vgl. § 4 des Darlehensvertrages) zur Erfüllung der vereinbarten und dinglich gesicherten Rückzahlungsverpflichtung des Klägers ausgezahlt. Dass dabei die Darlehenshöhe anhand der verauslagten Sozialhilfe rechnerisch fehlerhaft ermittelt wurde, wird weder vom Kläger behauptet noch ist dies ansonsten erkennbar. Wie bereits die Beklagte ausgeführt hat, ist durch den vom Landkreis Sa. im Jahr 2004 erhaltenen Betrag iHv 10.568,28 Euro, der aufgrund der Verzögerung bei der Verwertung des noch vorhandenen Grundvermögens gem. § 107 BSHG der Beklagten für die in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.11.2001 darlehensweise geleistete Sozialhilfe gezahlt wurde, auch keine Überzahlung erfolgt. Denn die Beklagte ist ihrerseits verpflichtet, die Mittel, die sie aufgrund der Verwertung der gewährten Sicherheiten erhalten hat, dem Kostenträger zurückzugewähren. Schließlich sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, dass der hier abgeschlossene öffentlich-rechtliche Darlehensvertrag und insbesondere die gesamtschuldnerische Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich des gewährten Darlehens unter Berücksichtigung der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unwirksam wäre (vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 89 Rn. 17). Aus dem schriftlichen Darlehensvertrag geht insoweit eindeutig hervor, dass das gewährte Darlehen ab dem 01.12.1999 nicht nur die Hilfeleistungen an den Kläger, sondern auch die Sozialhilfeleistungen an die Ehefrau und den Sohn – die zusammen mit dem Kläger eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben - umfassen sollte und der Kläger als alleiniger Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens einzustehen hatte. Einer Mitwirkung der Ehefrau oder des Sohnes des Klägers bedurfte es hierzu nicht. Ein Sozialhilfeanspruch ist zwar ein Individualanspruch, der jedem einzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zusteht, und dementsprechend eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich einer mit einem Verwaltungsakt geltend gemachten Erstattung des rechtswidrig an ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Geleisteten grundsätzlich nicht besteht (so bereits BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65/88). Vorliegend geht es jedoch nicht um die mit einem Verwaltungsakt geltend gemachte Erstattung des rechtswidrig an ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Geleisteten, sondern um einen sozialhilferechtlichen Darlehensvertrag, in dem sich der Kläger ausdrücklich als Gesamtschuldner verpflichtet hat, die ihm zustehenden Vermögenswerte bei deren Verwertung für die Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Die Begründung dieser Verpflichtung war gerade Sinn und Zweck des auf Grundlage von § 89 BSHG abgeschlossen Darlehensvertrages, um dem Kläger und seiner Familie - bis zur Verwertung des vorhandenen Vermögens - die für die bestehende Bedarfsgemeinschaft beantragte Hilfe darlehensweise zu gewähren und im Gegenzug den hierdurch entstehenden Rückzahlungsanspruch durch ein mit einer im Grundbuch eingetragenen Erbteilsverpfändung zu sichern. In dem Darlehensvertrag vom 01.12.1999 ist der Kläger als alleiniger Darlehensnehmer eine eigene Verpflichtung zur Rückzahlung des gewährten Darlehens hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen eingegangen und hat sich dabei - wie sich bereits aus dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 04.06.2010 (4 W 142/10-24) ergibt - rechtlich zulässig als Gesamtschuldner verpflichtet, auch die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu erbringenden Leistungen zurückzuzahlen. Dies geht aus § 7 des Darlehensvertrages eindeutig hervor. Dementsprechend wurden die monatlichen Sozialhilfeleistungen auf Grundlage des Bedarfs der gesamten Bedarfsgemeinschaft ermittelt und gewährt. Das Darlehen sollte nach den getroffenen Vereinbarungen daher gerade nicht nur die Hilfeleistung an den Kläger selbst, sondern an die gesamte bestehende Bedarfsgemeinschaft, mithin auch an seine Ehefrau und seinen Sohn P., umfassen. Dies entsprach auch dem Antrag des Klägers vom 22.11.1999 auf Hilfe zum Lebensunterhalt, mit dem er ausdrücklich entsprechende Leistungen für sich und die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten, nämlich seine Frau Ch. und seinen Sohn P., beantragt hatte. Dementsprechend wurden die in Ausführung des Darlehensvertrages (vgl. dort § 1) erfolgten Leistungsbescheide auch an den Kläger als Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft gerichtet und an diesen der errechnete Betrag ausgezahlt. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat dieser, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, für die hier streitige Zeit ab Dezember 1999 im Übrigen auch für sich selbst Sozialhilfeleistungen beantragt und erhalten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist in den im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen auch kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter zu sehen. Der Kläger ist bei Abschluss des Darlehensvertrages als Vertragspartner aufgetreten und ist dabei eigene Verpflichtungen eingegangen. Er hat sich so verpflichtet, als Gesamtschuldner die ab 01.12.1999 an die Bedarfsgemeinschaft gewährten Sozialhilfeleistungen zurückzuführen und damit für die Forderung der Beklagten einzustehen. Er ist damit schon nicht „Dritter“. Dabei musste dem Kläger - wie bereits auch zuvor bei dem mit dem Landkreis Sa. im Jahr 1996 abgeschlossenen Darlehensvertrag, in dem gleichfalls eine dingliche Sicherung enthalten war - von Anfang an klar sein, dass sein Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugute kommen sollte, zumal der Kläger im Übrigen auch gemäß §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 88, 89 BSHG zu einem Vermögenseinsatz für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn verpflichtet war. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen (so insbesondere: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, bei dem es um die Zahlung von höherem Arbeitslosengeld II wegen höherer Unterkunfts- und Heizungskosten und u.a. um die Frage ging, ob ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen kann) betreffen dagegen das SGB II und jeweils andere Sachverhalte, so dass Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall, bei dem es um Sozialhilfeleistungen nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG geht, nicht möglich waren (zu dem ab 01.01.2005 erfolgten Systemwechsel vgl. auch BSG, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R). Nachdem auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten 28.000,-- Euro im Zusammenhang mit der Abwicklung des Darlehensvertrages begründen könnten, war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Kläger begehrt von der Beklagten die (Rück)Zahlung von 28.000,-- Euro, die an diese nach einem Grundstücksverkauf aufgrund darlehensweiser Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausgezahlt wurden. Der 1960 geborene Kläger war - wie jeweils seine vier Geschwister - gemäß Erbschein vom 20.06.1997 zu 1/5 Miterbe seines 1996 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein im Grundbuch von Ü. (Flurstück 1.../.7) eingetragenes Grundstück. Der Kläger, seine Ehefrau Ch. (geb. 1957) und sein Sohn P. (geb. 1984) erhielten zunächst in der Zeit vom 02.10.1996 bis 30.11.1999 vom Sozialamt der Gemeinde Ü. (durch Satzung herangezogene Gemeinde für den Landkreis Sa. als örtlicher Träger der Sozialhilfe) darlehensweise Leistungen in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 27.859,23 DM (= 14.244,20 Euro) nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Erbteilsverpfändung vereinbart und diese aufgrund notariellen Vertrages vom 20.04.1999 im Grundbuch in Abteilung II unter laufender Nr. 4 eingetragen. Nachdem der Kläger und seine Familie im Dezember 1999 nach S. verzogen waren, wurden ihnen auf ihren Antrag und auf Grundlage eines mit dem Kläger als Darlehensnehmer abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 01.12.1999 nunmehr durch die Beklagte ab Dezember 1999 bis einschließlich 31.12.2004 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt und durch entsprechende Bescheide - erstmals vom 15.12.1999 - iHv insgesamt 35.000,88 Euro bewilligt. Dabei wurden u.a. die vom Kläger zunächst bezogene Arbeitslosenhilfe und die ab 01.03.2003 erhaltene Erwerbsminderungsrente angerechnet. Der Darlehensvertrag vom 01.12.1999 lautet: „Darlehensvertrag nach § 89 Bundessozialhilfegesetz – BSHG – zwischen dem Stadtverband S., vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister der Landeshauptstadt S. Darlehensgeber und Herr J. H., geb. 60 wohnhaft in 66... S., St. Str. .. Darlehensnehmer wurde heute folgender Vertrag geschlossen: § 1 Darlehensgewährung: Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer als Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz ein Darlehen. Rechtsgrundlage, Leistungsbeginn, Leistungshöhe und Leistungsdauer werden durch Bewilligungsbescheid festgelegt. § 2 Darlehenshöhe: Das Darlehen beträgt zurzeit monatlich 519,96 DM. Die endgültige Höhe des Darlehensbetrages errechnet sich aus der Summe aller bisher schon und künftig noch zu gewährenden Sozialhilfeleistungen des Darlehensgebers. § 3 Dingliche Sicherung: Der Darlehensnehmer verpflichtet sich als Eigentümer des im Grundbuch von Ü. Flur 4, Parzelle Nr. 1.../.7 eingetragenen Grundbesitzes, zur Sicherung des vom Stadtverband S. gewährten Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 20.000,00 DM auf diesen Grundbesitz eintragen zu lassen. § 4 Fälligkeit und Rückzahlung: Das Darlehen wird fällig: a) mit Ablauf des Monats fällig, in dem das Grundstück veräußert oder an Dritte weitergegeben wird. b) durch fristlose Kündigung, wenn unrichtige Angaben zur Gewährung der Sozialhilfe geführt haben. Die Geltendmachung der Forderung aus diesem Vertrag obliegt der Landeshauptstadt S., Sozialamt. Sämtliche Zahlungen aus diesem Vertrag sind an die Landeshauptstadt S., Sozialamt, zu leisten. Das Darlehen ist mit Fälligkeit in voller Höhe rückzahlbar. Auf besonderen Antrag kann ratenweise Rückzahlung vereinbart werden. § 5 Löschung der Grundschuld: Der Stadtverband S., verpflichtet sich, zur Löschung der in § 4 bezeichneten Grundschuld, sobald das Darlehen zurückgezahlt ist. § 6 Verzinsung: Der Darlehensbetrag ist unverzinslich. Kommt der Darlehensnehmer jedoch mit der Zahlung einer fälligen Rate länger als einen Monat in Verzug, so ist der gesamte Darlehensrest zur Zahlung fällig und vom Fälligkeitstag an mit 4 v.H. (§ 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB gelten entsprechend) jährlich zu verzinsen. § 7 Gesamtschuldner: Wird der Darlehensbetrag mehreren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gewährt, haften die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für die Rückzahlung als Gesamtschuldner. § 8 Vollstreckung: Der Darlehensnehmer unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag (§ 60 SGB X).“ Die in § 3 des Darlehensvertrages vereinbarte Sicherung wurde auf Vorschlag des Notars R. Le. (Schreiben vom 13.01.2000) gemäß notariellem Vertrag vom 08.02.2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten geändert und durch eine Verpfändung des Anteils des Klägers am Nachlass seines verstorbenen Vaters zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen zugunsten der Beklagten ersetzt. Diese Erbteilsverpfändung wurde in Abteilung II unter laufender Nr. 5 zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2001 wurde das Nachlassgrundstück (Flurstück 1.../.7) in zwei Flurstücke (Nr. 97/1 und 97/2) geteilt und durch notariellen Vertrag vom 23.11.2001 zunächst das Flurstück 97/1 zum Preis von 178.000,-- DM veräußert, nachdem sowohl der Landkreis Sa. (für die Flurstücke 97/1 und 97/2) als auch die Beklagte (für das Flurstück 97/1) jeweils ihre Zustimmung zur Löschung der für sie im Grundbuch eingetragenen Rechte gegen Auszahlung des auf den Kläger entfallenden Verkaufserlöses zugestimmt hatten. Der nach Abzug von Aufwendungen und Kosten verbliebene Gesamtverkaufserlös iHv 154.404,78 DM wurde zugunsten der 5 Erben zu jeweils 30.880,96 DM aufgeteilt. Der auf den Kläger entfallende Kaufpreisanteil wurde iHv 27.859,23 DM (= 14.244,20 Euro) an den vorrangig gesicherten Landkreis Sa. und der Restbetrag iHv 1.423,10 Euro an die Beklagte zur Ablösung der im Grundbuch jeweils eingetragenen Pfandrechte am veräußerten Grundstück ausgezahlt. Am 14.04.2004 wurde im Auftrag des Landkreises Sa. gemäß § 107 BSHG - aufgrund der Verzögerung bei der Verwertung des noch vorhandenen Grundvermögens - der Beklagten ein Betrag iHv 10.568,28 Euro für die in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.11.2001 darlehensweise geleistete Sozialhilfe gezahlt. Gemäß notariellem Vertrag vom 30.12.2008 wurde schließlich - nach Zustimmung der Beklagten zur Löschung des für sie im Grundbuch zum Flurstück 97/2 eingetragenen Pfandrechts am Erbanteil des Klägers gegen Auszahlung des auf diesen entfallenden Verkaufserlöses - das weitere Grundstück (Flurstück 97/2) zum Preis von 140.000,- Euro verkauft und der auf den Kläger entfallende Erlösanteil iHv 28.000,-- Euro direkt an die Beklagte ausgezahlt. Nach verschiedenen Anträgen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht für das Saarland (SG) bzw. beim Landgericht S. - LG - (4 O 26/09 = S 25 SO 3/09 ER) und Einreichung eines Klageentwurfs beim LG auf Zahlung von 28.000,-- Euro (4 O 7/10 = 4 W 1242/10-24), der nach Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zugestellt wurde, hat der Kläger am 27.11.2013 beim SG die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Rückzahlung des nach Abwicklung des Grundstückskaufvertrages bezüglich des Flurstücks 97/2 an die Beklagte ausgezahlten Betrages von 28.000,-- Euro nebst Zinsen begehrt und hierzu im Wesentlichen vorgetragen, er sei von der Beklagten zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 01.12.1999 bestimmt worden, obwohl nicht er selbst, sondern lediglich seine Ehefrau und sein Sohn im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hätten. Er selbst sei nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen, so dass er letztlich auch nicht verpflichtet sei, von seinem Erbe die an seine Frau und seinen Sohn erbrachten Sozialhilfezahlungen zu tragen. Der Darlehensvertrag sei ausschließlich mit ihm geschlossen worden, so dass es allein darauf ankomme, welche Leistungen er selbst erhalten habe. Eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe nicht. Die Beklagte hat geltend gemacht, auch der Kläger sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen. Dieser habe zwar Arbeitslosenhilfe bzw. Rente bezogen. Dies habe aber nicht ausgereicht, um seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern. Die Bedarfsgemeinschaft sei daher auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen gewesen. Der Darlehensvertrag sei abgeschlossen worden, weil sich die Verwertung des nicht zum Schonvermögen gehörenden ererbten Grundbesitzes des Klägers verzögert habe. Die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der darlehensweisen Sozialhilfezahlungen sei dabei durch eine Erbteilverpfändung gesichert worden. Der Darlehensvertrag sei mit dem Kläger als Haushaltsvorstand geschlossen, die Leistungsbescheide über die Gewährung von laufenden Leistungen der Sozialhilfe an ihn gerichtet und auch auf sein Konto überwiesen worden. Das Darlehen sei auch gemäß § 4 des Vertrages mit Ablauf des Monats, in dem das Grundstück veräußert worden sei, fällig gewesen. Eine Rückzahlungspflicht bestehe nicht, wie sich auch aus dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 06.04.2010 (4 W 142/10-24) ergebe. Mit Beschluss vom 12.05.2014 (L 11 SO 4/14 B) hat der erkennende Senat - unter Aufhebung des Beschlusses vom 04.03.2014 und entgegen der Ansicht des SG - den Sozialrechtsweg für zulässig erachtet. Durch Gerichtsbescheid vom 07.05.2015 hat das SG daraufhin die Klage unter Verweis auf einen Beschluss des Senats vom 03.05.2010 in dem Verfahren L 11 SO 3/10 B (= S 25 SO 4/10) PKH abgewiesen. Gegen den ihm am 18.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2015 Berufung eingelegt. Er trägt hierzu unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen und insbesondere eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06) im Wesentlichen ergänzend vor, eine Rechtsgrundlage zum Behaltendürfen der 28.000,-- Euro liege nicht vor. Die vertragliche Vereinbarung über eine Darlehensgewährung könne ausschließlich zwischen den Vertragsparteien Geltung erlangen. Der Darlehensvertrag sei jedoch nicht mit der „Bedarfsgemeinschaft H.“, sondern ausschließlich mit ihm selbst abgeschlossen worden. Er sei insoweit aus rechtlichen Gesichtspunkten gehindert gewesen, die Bedarfsgemeinschaft, auch in Vertretung, zu verpflichten, da es sich hierbei um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gehandelt habe. Der Vertrag könne daher ausschließlich Wirkungen zwischen den Vertragsparteien haben, so dass er nicht für die von der Beklagten erbrachten Sozialhilfeleistungen, die im Wesentlichen nicht für ihn, sondern für seine Frau und seinen Sohn erbracht worden seien, einzustehen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 07.05.2015 zu verurteilen, ihm 28.000,-- Euro zuzüglich 5% Zinsen ab Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Anspruch des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, Hilfe zum Lebensunterhalt sei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, die aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn bestanden habe, gewährt worden. Der Kläger sei auch nach § 11 Abs. 1 BSHG verpflichtet gewesen, den Gegenwert des ererbten Grundbesitzes zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie einzusetzen. Da eine Verwertung des Grundbesitzes zunächst nicht möglich gewesen sei, sei der Darlehensvertrag abgeschlossen und dinglich gesichert worden. Sowohl der Darlehensvertrag als auch die Erbteilsverpfändung hätten sich - was sich auch aus dem Beschluss des Saarländischen OLG vom 04.06.2010 (4 W 142/10-24) ergebe - auf die an die Bedarfsgemeinschaft gewährte Sozialhilfe bezogen. Nach Veräußerung des Grundstücks sei das Darlehen gemäß § 4 des Darlehensvertrages vom 01.12.1999 fällig geworden. Durch den vom Landkreis Sa. gemäß § 107 BSHG im Jahr 2004 erhaltenen Betrag iHv 10.568,28 Euro für die geleistete darlehensweise Sozialhilfe sei eine Überzahlung nicht erfolgt, da sie ihrerseits verpflichtet sei, die Mittel, die sie aufgrund anschließender Verwertung der gewährten Sicherheiten erhalten habe, an den Kostenträger der Sozialhilfe, nämlich die Gemeinde Ü. bzw. den Regionalverband S., zurückzugewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der beigezogenen Gerichtsakten (S 25 SO 7/09 ER, S 25 SO 3/09 ER, L 11 SO 18/12 B, L 11 SO 6/13 B und Akten des Landgerichts S. - 4 O 7/10 = 4 W 142/10-24) sowie der vorliegenden Gerichtsakten Bezug genommen.