Urteil
B 8 SO 19/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreuungspauschalen, die zwingend mit dem Mietverhältnis verbunden sind, können als Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sein.
• Eine pauschale Berücksichtigung durch Erhöhung des Regelsatzes ist nicht erforderlich, wenn die Betreuungspauschale als unabweisbarer Bestandteil der Unterkunftskosten anzusehen ist.
• Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs sind Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten erforderlich; fehlt es daran, ist zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Betreuungspauschale als Teil der Unterkunftskosten bei Grundsicherung (SGB XII) • Betreuungspauschalen, die zwingend mit dem Mietverhältnis verbunden sind, können als Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sein. • Eine pauschale Berücksichtigung durch Erhöhung des Regelsatzes ist nicht erforderlich, wenn die Betreuungspauschale als unabweisbarer Bestandteil der Unterkunftskosten anzusehen ist. • Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs sind Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten erforderlich; fehlt es daran, ist zurückzuverweisen. Die Klägerin, geboren 1940, bezieht Grundsicherung im Alter. Sie wohnt in einer 42 qm Wohnung, deren Mietvertrag eine vom Träger genehmigte monatliche Betreuungspauschale vorsieht, die ab Januar 2007 mit 9 Euro und ab Januar 2008 mit 9,75 Euro zu zahlen war. Die Vermieterin vermietet nur an Mieter, die sich zur Zahlung der Pauschale verpflichten, weil Förderauflagen ein Betreuungsangebot verlangen. Die Beklagte bewilligte für den Zeitraum 1.5.2007 bis 28.2.2008 die Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung der Betreuungspauschale. Das SG verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der zusätzlichen 9 Euro, das LSG bestätigte dies, wies die Pauschale aber der Abweichung vom Regelsatz zu. Die Beklagte rügte insbesondere die Unzulässigkeit einer Regelsatzerhöhung, fehlende erhebliche Bedürfnisabweichung (§ 28 Abs.1 SGB XII) und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das BSG hob auf und verwies zurück, da unzureichende tatsächliche Feststellungen vorliegen. • Revisionsgrund: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann die Frage des Leistungsanspruchs nicht abschließend entschieden werden (§ 170 Abs.2 SGG). • Rechtliche Einordnung: Die Betreuungspauschale ist entgegen der Ansicht des LSG kein Gegenstand einer Regelsatzerhöhung, sondern grundsätzlich als Element der Unterkunftskosten nach § 29 Abs.1 SGB XII zu behandeln, wenn sie als einheitliches Rechtsgeschäft zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden ist. • Begriffliche Voraussetzungen: Leistungen für Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu leisten; dazu gehören regelmäßig alle vertraglich begründeten Zahlungsverpflichtungen, auch für Sach- oder Dienstleistungen, die zur Erlangung oder Erhaltung der Wohnung unabweisbar sind. • Anwendbare Normen: § 29 Abs.1 SGB XII (Leistungen für Unterkunft und Heizung); § 42 SGB XII (Leistungsumfang); § 28 Abs.1 SGB XII (Abweichung vom Regelsatz) ist nur bei erheblicher und nicht unerheblicher Abweichung relevant; Verfahrensrechtliche Hinweise zu §§ 45, 48 SGB X und §§ 86, 96, 95 SGG sind zu beachten. • Erforderliche Feststellungen: Das LSG muss insbesondere die Angemessenheit der Unterkunftskosten prüfen; hierzu fehlt es an Feststellungen. Ferner ist zu klären, ob der angefochtene Bescheid ein Änderungsbescheid ist und ob Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des SGB X vorliegen. • Zurückweisung der Gehörsrüge: Wegen der materiellen Zurückweisung und Zurückverweisung des Verfahrens war die Verfahrensrüge unbeachtlich. • Ersparnisüberlegung: Eine Absenkung des Regelsatzes wegen ersparter Aufwendungen scheidet aus, weil nur erhebliche und nicht nur hypothetische Einsparungen zu berücksichtigen sind. Die Revision der Beklagten war begründet; das Urteil des LSG vom 29.7.2009 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass die Betreuungspauschale bei Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, das die Zahlung als unabweisbaren Bestandteil des Mietverhältnisses vorgibt, als Teil der Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs.1 SGB XII zu berücksichtigen ist. Das LSG muss nun ergänzend feststellen und prüfen, ob die Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich der Betreuungspauschale angemessen sind, ob der bestrittene Bescheid als Änderungsbescheid zu qualifizieren ist und welche sich daraus ergebenden materiell-rechtlichen Folgen zu ziehen sind. Eine Absenkung des Regelsatzes kommt nicht in Betracht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für konkrete, nicht nur hypothetische Einsparungen vorliegen.