Urteil
S 12 SO 306/18
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0928.S12SO306.18.00
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Tenor
Der Bescheid vom 07.06.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¼.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 07.06.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¼. hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht X, sowie den ehrenamtlichen Richter N und die ehrenamtliche Richterin Y für Recht erkannt: Der Bescheid vom 07.06.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¼. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) für die Zeit von April 2018 bis März 2019. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII von der Beklagten. Er ist an Demenz erkrankt, hatte einen Schlaganfall, ist rollstuhlpflichtig, stark sehbehindert und leidet unter anderem an Hypertonie, Diabetes mellitus und Hyperlipidämie. Zunächst wurde der Kläger durch die Betreuerin T vertreten, mit Bestellungsurkunde vom 18.02.2020 wurde der Berufsbetreuer L bestellt. Der Kläger erhielt eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See von 474,06 EUR bzw. ab 01.01.2019 von 489,07 EUR. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.04.2018 für den Zeitraum von April 2018 bis März 2019 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII bewilligt hatte, teilte seine Betreuerin der Beklagten mit Schreiben vom 05.06.2018 mit, dass der Kläger ab dem 15.06.2018 in eine Wohngemeinschaft für Demenzerkrankte umziehe, da er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr alleine wohnen könne. Sie fügte dem Schreiben vom 05.06.2018 den mit Datum vom 10.06.2018 unterschriebenen Mietvertrag bei. Hieraus ergab sich eine Miete von insgesamt 653,92 EUR monatlich (Grundmiete 285,09 EUR, Betriebskosten 209,04 EUR, Abschlag Haushaltsstrom 35,96 EUR, Abschlag Heizkosten 60,00 EUR, Einrichtung (Einbauküche, Waschmaschine, Wäschetrockner) 30,16 EUR, Pauschalbetrag für die Abgeltung der vom Vermieter für den Mieter turnusmäßig geschuldeten angemessenen Schönheitsreparaturen 33,67 EUR). Zum 01.01.2019 erhöhte sich die Miete aufgrund einer Staffelmietvereinbarung auf 657,85 EUR. Auf Rücksprache der Beklagten teilte die Betreuerin des Klägers mit, es sei spontan ein Platz in der Wohngemeinschaft frei geworden. Mit Bescheid vom 07.06.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Unterkunftskosten für die nunmehr angemietete Wohnung in der Demenz-Wohngruppe nur teilweise übernommen werden könnten. Der Mietvertrag sei unterschrieben worden, ohne vorab die Beklagte zu informieren. Die Miete sei nicht angemessen, da speziell für Demenzwohngruppen die angemessene Miete mit 546,00 EUR (Bruttowarmmiete) festgesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 25.06.2018 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum April 2018 bis März 2019 unter Berücksichtigung nur der anerkannten Unterkunftskosten in Höhe von 546,00 EUR. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 22.06.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.06.2018 und mit Schreiben vom 16.07.2018 gegen den Bescheid vom 25.06.2018. Es seien weder die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt worden noch bestehe eine Rechtsgrundlage für eine Orientierung der Angemessenheit an einem Median der verfügbaren Plätze in ambulant betreuten Wohnformen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da die Wohnung ohne Kenntnis und Zustimmung durch die Beklagte angemietet worden sei, seien nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Die Beklagte habe über die Firma F eine Analyse von Mieten in Sonderwohnformen erstellen lassen, um auch die besonderen Umstände einer Demenzwohngruppe zu berücksichtigen. Die Bruttowarmmiete für Demenzwohngruppen bewege sich hiernach in einem Spektrum von 300,00 bis 715,00 EUR. Grundsätzlich reiche eine Orientierung am unteren Drittel, so dass der Betrag von 441,00 EUR als Höchstgrenze herangezogen werden könnte. Allerdings stünden dann den Leistungsbeziehern von Leistungen nach dem SGB XII von den verfügbaren 229 Plätze (Stand September 2017) nur rund 70 Plätze zur Verfügung. Bei einer Auslastung von 96 % und einer Fluktuation von maximal 3 Plätzen im Jahr würde dies kein ausreichendes Angebot darstellen. Deswegen wurde der Höchstbetrag auf 546,00 EUR festgesetzt, dies stelle den Median des verfügbaren Platzangebotes in ambulant betreuten Wohnformen dar. Damit werde den Leistungsbeziehern eine ambulante Versorgung in der Hälfte der angebotenen Plätze in Wohngemeinschaften ermöglicht. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass das Wahlrecht, zu wählen, wo man leben möchte, also auch, ob man stationär oder ambulant betreut werde, durch die Frage der Angemessenheit begrenzt werde. Ambulante Leistungen seien nur vorzuziehen, soweit sie keine unvertretbaren Mehrkosten verursachten. Der Kläger hat am 06.11.2018 Klage erhoben. Die Analyse der Beklagten zu den angemessenen Wohnkosten erfülle nicht die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Es fehle bereits eine Definition der untersuchten Wohnung nach Größe und Standard. Nicht erkennbar sei auch, ob die Beklagte die besonderen Anforderungen an Wohnflächen und Wohnstandard für die Sonderwohnform der Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz, die sich aus den Vorschriften des WTG NRW, seiner Durchführungsverordnung sowie den Wohnraumförderbestimmungen für das Land NRW ergäben, berücksichtigt habe. Für Demenzerkrankte sei ein besonderes Raumkonzept erforderlich, welches die Selbständigkeit der Betroffenen förderte, ihre Schwächen kompensiere und ihre Stärken betone. Es seien besondere Licht- und Raumkonzepte erforderlich, die ihnen eine räumliche Orientierung ermöglichten. Es seien ausreichend Gemeinschafts-, Verkehrs- und Individualflächen bereitzustellen. Dies beinhalte die Gewährleistung einer Barrierefreiheit, den Einbau einer offenen Wohnküche, den Einbau besonderer Bodenbeläge, die Umsetzung eines besonderen Einzelzimmerkonzeptes mit entsprechenden Vorrichtungen und das Vorhalten besonderer Schutzräume. Darüber hinaus sei der Umzug in eine Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen und ausreichende Unterkunftsalternativen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2018 und Abänderung des Bescheides vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2018 zu verurteilen, dem Kläger für die von ihm angemietete Wohnung in der Demenz-Wohngruppe unter der Anschrift U XX, XXXXX H, die Kosen der Unterkunft in tatsächlicher Höhe für den Zeitraum von April 2018 bis März 2019 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.10.2018. Sie habe im Jahr 2017 mit den Anbietern von Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz bzw. deren Interessenvertretung Verhandlungen im Rahmen des § 75 SGB XII geführt, in denen neben der Betreuungspauschale auch die Kosten der Unterkunft thematisiert wurden. Die Anbieter wurden vor Festlegung der Höchstgrenzen umfassend informiert und einbezogen, sie wurden gebeten, Interessenten über die geltenden Höchstgrenzen zu informieren. Es sei grundsätzlich zwischen den Unterkunftskosten und den Betreuungskosten zu trennen, hier seien lediglich die reinen Unterkunftskosten streitig. Den Antragstellern stünde mit 229 Plätzen in 27 ambulant betreuten Wohngruppen und 2641 Plätzen in Heimen ein ausreichend großes Angebot zur Verfügung. Die Beklagte hat eine Übersicht der im Juni 2018 zu den Konditionen des schlüssigen Konzepts anmietbaren Wohnungen für Einpersonenhaushalte, die Analyse zu Sonderwohnformen der Firma F vom 10.03.2017 und eine Übersicht über alle Anbieter von ambulanten Wohnformen für Demenzerkrankte übersandt und mitgeteilt, die Zahl der konkret verfügbaren Zimmer in einer Demenz-WG sei ihr nicht bekannt, da die Vergabe ausschließlich von privaten Anbietern erfolge, die die freien Plätze ihr nicht meldeten. Allerdings seien im Juni 2018 freie Kapazitäten für Demenzerkrankte von stationären Einrichtungen gemeldet worden. Der Kläger hat ein für den G von Prof. Dr. M und Prof. Dr. I zu der Frage „Soziahilferechtlich anzuerkennende Unterkunftskosten für demenzerkrankte, materiell bedürftige Personen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ vorgelegt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von Dr. C, V, Dr. W, Dr. S sowie Dr. J. Frau V gab an, dass die Versorgung des Klägers alternativ zur Wohngemeinschaft nur in einem Pflegeheim stattfinden können, eine Eingewöhnung an eine neue Umgebung sei schwierig. Nach Aussage von Dr. W sei ein Wohnungswechsel aufgrund der starken Sehbehinderung nicht einfach, aber zumutbar. Dr. J gab an, dass wegen der Gang- und Standunsicherheit des Klägers entsprechende Sicherheitseinrichtungen erforderlich seien und die Betreuung und Ausstattung der jetzigen Wohnung medizinisch erforderlich sei. Die medizinische Versorgung müsse auch in jeder anderen Wohnung sichergestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat teilweise Erfolg. Die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Bescheid vom 07.06.2018 ist zulässig und begründet, die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG gegen den Bescheid vom Bescheid vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2018 mit der Begehr der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten in der Wohngruppe für Menschen mit Demenz (Demenz-WG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung beschränkt (st. Rspr. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R –, juris Rn. 10). Die Beklagte ist gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 3 SGB XII sachlich und gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Klägers in H örtlich zuständig. § 98 Abs. 5 SGB XII ist nicht anwendbar, da der Kläger keine Leistungen nach den dort genannten Kapiteln des SGB XII erhält. Der Bescheid vom 07.06.2018, mit welchem dem Kläger allgemein die Absenkung der Unterkunftskosten ohne Bezug auf einen konkreten Leistungszeitraum mitgeteilt wurde, ist rechtswidrig. Das Gesetz bietet für eine Regelung durch einen solchen „Grundlagenbescheid“ keine Rechtsgrundlage. Eine abstrakte Erklärung darüber, welche Unterkunftskosten von der Beklagten übernommen werden, ohne eine Bindung an einen bestimmten Bewilligungszeitraum in Form eines Verwaltungsbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erfolgt gemäß § 44 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten. Generell gilt, dass über den Leistungsanspruch eines Hilfebedürftigen insgesamt zu entscheiden ist und bei einer Kürzung der Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungsgewährung die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft anzugeben und die Unterkunftskosten abzüglich der Kürzung wegen Unangemessenheit zu berücksichtigen sind. Auch im Rahmen der maschinell erstellten Bescheide der Beklagten besteht grundsätzlich die Möglichkeit weiteren Text aufzunehmen und die Kürzung der Unterkunftskosten für den Kläger verständlich darzustellen und zu begründen. Eine rechtliche Einheit des Bescheids vom 07.06.2018 mit dem Bewilligungsbescheid vom 25.06.2018 kann bereits aufgrund des zeitlichen Abstands beider Bescheide nicht angenommen werden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2018, da dieser aufgrund seiner äußeren Form mit Rechtsbehelfsbelehrung einen Formal-Verwaltungsakt darstellt. Der Bescheid vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2018 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Unterkunftskosten besteht nicht. Rechtsgrundlage für die Gewährung des Bedarfs für die Unterkunft ist §§ 19 Abs. 2, 41, 42a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs 4 S. 2 SGB XII in Verbindung mit § 35 SGB XII. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und ist hilfebedürftig. Die Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenzerkrankung stellt eine Wohnung im Sinne des § 42a Abs. 2 Nr. 1 SGB XII dar. Da der Kläger aufgrund seines Mietvertrages nur für konkret bestimmte Anteile der Miete zur Zahlung verpflichtet ist, nämlich entsprechend seiner mietvertraglichen Verpflichtung für den von ihm genutzten Raum und anteilig die Gemeinschaftsräume, ist § 42a Abs. 4 S. 2 SGB XII anzuwenden. Hiernach sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit die von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Miete zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Gemäß § 42a Abs. 4 S. 3 SGB XII gilt § 35 Abs. 2 SGB XII entsprechend, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übersteigen. Für Leistungsbezieher nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII regelt § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII, dass sie vor dem Umzug in eine neue Unterkunft den dort zuständigen Sozialhilfeträger zu informieren haben. Der Sozialhilfeträger ist in diesem Fall nach § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII nur dann verpflichtet, unangemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn er der Übernahme vorher zugestimmt hat. Die Beklagte ist gemäß § 42a Abs. 4 S. 2 SGB XII lediglich zur Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft verpflichtet, da die tatsächlichen Aufwendungen die für einen Einpersonenhaushalt angemessen Kosten übersteigen und die Beklagte dem Umzug nicht zugestimmt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten. Aus dem schlüssigen Konzept der Beklagten ergibt sich, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem schlüssigen Konzept in der Aktualisierung von 2016 für eine Person die Grenze der angemessenen Unterkunftskosten bei einer Grundmiete von 240,00 EUR sowie Betriebskosten von 70,00 EUR, d.h. insgesamt bei einer Bruttokaltmiete von 310,00 EUR liegt. Die Beklagte legte jedoch bereits einen höheren Wert, nämlich den sich aus der Analyse der Kosten für eine Sonderwohnform der Firma F ergebenden Wert zu Grunde, und gewährte dem Kläger eine Bruttowarmmiete von 546,00 EUR monatlich. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Gesetz keine Grundlage für die Ermittlung eines besonderen Wertes der Angemessenheit für eine Demenz-WG. Für den Kläger sind als angemessenen Kosten für die Unterkunft grundsätzlich die Kosten, die für einen Einpersonenhaushalt angemessen sind, zu übernehmen. Dies ergibt sich explizit aus § 42a Abs. 4 S. 2 SGB XII, mit dem der Gesetzgeber geregelt hat, dass für Wohngemeinschaften mit nicht nahestehenden Angehörigen, in denen die Leistungsberechtigten wie hier der Kläger einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen hat, die mietvertragliche Vereinbarung – begrenzt auf die angemessenen Aufwendungen eines Einpersonenhaushaltes – zu Grunde zu legen sind. Der Gesetzgeber hat insofern, insbesondere durch die Regelung des § 42a Abs. 4 S. 2 SGB XII dargestellt, dass für die hier vorliegende Wohngemeinschaft unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Wohngemeinschaft keine besonderen Regelungen gelten sollen. Dies gilt auch bei Hinzutreten eines besonderen Betreuungsbedarfs wie in einer Wohngemeinschaft für Beatmungspatienten oder in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz. Eine Modifikation der Maßstäbe ergibt sich nicht allein aufgrund eines vorhandenen Betreuungsangebots (BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R –, Rn. 17, juris). Die Festlegung des Einpersonenhaushaltes als Grundlage dient dabei auch dem Ziel der Verhinderung von Quersubventionierungen zwischen auf der einen Seite Unterkunftskosten und auf der anderen Seite Kosten, die für die Betreuung anfallen. Die Kammer erachtet das Konzept der Beklagten grundsätzlich als schlüssig. Die Werte sind abstrakt und konkret angemessen. Bei der Prüfung des Konzeptes ist insbesondere nicht auf die Besonderheiten der Betreuungskomponente in der Wohngemeinschaft abzustellen, sondern vielmehr auf die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten unabhängig von der Betreuung. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich ausgeführt: „Zu beachten wird dabei allerdings sein, dass die in der vorgenannten Entscheidung entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung der generell-abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft allein wegen des vorhandenen Betreuungsangebots nicht zu modifizieren sind. Die notwendigen Feststellungen betreffend die örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes (hierzu BSGE 97, 254 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3) haben sich zur Vermeidung eines Zirkelschlusses nicht auf Wohnungen zu beschränken, die - wie die Wohnung der Klägerin - gewissermaßen als besonderes Ausstattungsmerkmal ein Betreuungsangebot beinhalten.“ (BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R –, Rn. 17, juris). 1. Die Unterkunftskosten des Klägers sind abstrakt unangemessen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 83/12 R) ist auf die Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze abzustellen. Die Bruttokaltmiete ist aus einer abstrakt angemessenen Grundmiete und abstrakt angemessenen Betriebskosten zu bilden. Das von der Beklagten angewandte und von der Firma Empirica für die Beklagte entwickelte Konzept entspricht in Form der Aktualisierung von 2016 bezüglich der ermittelten Grundmiete diesen Anforderungen. Insbesondere ist es repräsentativ und valide und entspricht anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen der Datenauswertung. Bezüglich der abstrakten Angemessenheit des Konzepts der Beklagten wird insofern auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundessozialgerichts verwiesen (Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil vom 05.12.2019 – L 7 AS 1764/18; BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R). Offen bleiben kann vorliegend aufgrund der bereits erfolgten höheren Bewilligung durch die Beklagte, inwiefern die Bestimmung der Betriebskosten durch die Beklagte schlüssig ist oder ob ggf. auf den Landesbetriebskostenspiegel NRW abzustellen wäre (vgl. insofern die Zurückverweisung des BSG im Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R). Die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers übersteigen unabhängig davon auch bei Zugrundelegung des Landesbetriebskostenspiegel NRW den abstrakt angemessenen Betrag. Eine individuelle Festlegung der Betriebskosten in Abweichung der abstrakt angemessenen Betriebskosten auf Grundlage der tatsächlich in der Demenz-WG anfallenden Betriebskosten ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Offen bleiben kann zudem, ob aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Mietvertrags des Klägers weitere Kosten von der Beklagten als Unterkunftskosten zu übernehmen wären, die untrennbar mit dem Mietvertrag verbunden sind, da selbst bei einer Übernahme durch die Beklagte die von ihr zu tragenden Kosten weiterhin unter den bereits übernommenen Kosten bleiben würden. Eine Erhöhung der Bruttokaltmiete nach dem schlüssigen Konzept kommt in Betracht, wenn weitere Kosten unweigerlich mit dem Mietvertrag verbunden sind und die Wohnung ohne diese nicht anmietbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R –, Rn 17 juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 SO 2474/14 –, Rn 25, juris). Vorliegend kommt ein Erhöhung der abstrakten Bruttokaltmiete von 310,00 EUR durch die Punkte Haushaltsstrom in Höhe von 35,96 EUR, Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR, Möblierung/Einrichtung in Höhe von 30,16 EUR und Pauschalbetrag Schönheitsreparaturen in Höhe von 33,67 EUR in Betracht. Dies würde insgesamt zu einer Bruttowarmmiete von 469,79 EUR führen und damit unter 546,00 EUR verbleiben. Zudem ist bezüglich des Haushaltsstroms darauf hinzuweisen, dass dieser Anteil grundsätzlich bereits im Regelbedarf enthalten ist und bei Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte als Aufwendungen für die Unterkunft eine Kürzung des Regelbedarfs gemäß § 27a Abs. 4 Nr. 1 SGB XII in Betracht käme (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 SO 2474/14 –, Rn 25, juris). 2. Die Unterkunftskosten des Klägers sind konkret unangemessen. Es waren hinreichend angemessene Wohnungen für 1-Personen-Haushalte verfügbar. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zur der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im örtlichen Vergleichsraum gibt, wenn diese zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R; BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R; BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R; LSG NRW, Urteil vom 12.10.2017 – L 19 AS 502/16 –, Rn. 97, juris). Der Kläger muss diesen Anscheinsbeweis durch das schlüssige Konzept erschüttern, z. B. durch den Nachweis intensiver und kontinuierlicher Suche, die erfolglos war (LSG NRW, Urteil vom 12.10.2017 – L 19 AS 502/16 –, Rn. 97, juris). Die Beklagte hat neben den Wohnungen, die sich bereits aufgrund der abstrakten Prüfung im schlüssigen Konzept ergaben konkret für den Monat Juni 2018 eine Übersicht über die Wohnungen für Einpersonenhaushalte vorgelegt, die zu den Konditionen des schlüssigen Konzepts verfügbar waren. Hieraus ergibt sich, dass es hinreichend verfügbare Wohnungen zu den Konditionen des schlüssigen Konzeptes gab. Auch im Rahmen der konkreten Angemessenheit ist insofern nicht auf die Besonderheiten der Verfügbarkeit von Wohnräumen in Demenz-WG abzustellen. Die Beklagte ist jedoch bereits dem Kläger entgegen gekommen, in dem sie durch die von ihr in Auftrag gegebene Analyse der Kosten für eine Sonderwohnform die Besonderheiten dieser bestimmten Wohnform berücksichtigt hat und den von ihr zugrunde gelegte Wert von 546,00 EUR für eine Demenz-WG ermittelt hat. Insofern ist bei der rechtlichen Betrachtung zu trennen zwischen dem, was von der Beklagten bereits bewilligt wird und was nach dem Gesetz erforderlich wäre. Die rechtlichen Vorgaben des § 42a SGB XII regeln, dass für die Übernahme der Unterkunftskosten keine Besonderheiten für bestimmte Formen der Wohngemeinschaft gelten sollen. Auch Demenz-Wohngemeinschaften und z.B. Wohngemeinschaften für Beatmungspatienten fallen unter die allgemeine Regel der Wohngemeinschaft nach § 42a Abs. 4 SGB XII. Die besonderen Regeln nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung ab 01.01.2020) für Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Nr. 1 SGB XII leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, waren zum hier streitigen Zeitraum noch nicht in Kraft und gelten im Übrigen lediglich im Zusammenhang mit dem Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Allerdings erfolgt auch in diesem Zusammenhang eine Trennung zwischen den Unterkunftskosten und sonstigen Kosten, die im Rahmen der Eingliederungshilfe anfallen. Dies folgt dem allgemeinen Grundsatz der Trennung verschiedener Bedarfe. Eine Erhöhung der Unterkunftskosten kann nicht aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfes von Menschen mit Demenz erfolgen, da zwischen diesem und den Unterkunftskosten strikt zu trennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R –, Rn. 17, juris). Auch eine allgemeine Erhöhung der Miete bei Demenz-WGs ist nicht aus dem Gesetz zu entnehmen. Auch wenn die Argumente zum Anfallen einer erhöhten Miete bei Demenzerkrankten im Vergleich zu einem Ein-Personen-Haushalt in dem von dem Klägerbevollmächtigten vorgelegten Gutachten für den G nachvollziehbar sind, gibt es keine Grundlage, von der Vorgabe der angemessenen Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt abzuweichen. Insofern gilt auch, dass im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit nicht der bestmögliche gewünschte Standard übernahmefähig ist, sondern lediglich der notwendige. Eine zwingende Notwendigkeit der vom Kläger angeführten Voraussetzungen an Wohnungsstandard, Raum- und Lichtkonzept ist nicht ersichtlich. Die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnungen in Demenz-WG ist insofern nicht entscheidend für die konkrete Angemessenheit. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach den Ermittlungen der Beklagten im Juni 2018 auch hinreichend freie Plätze in stationären Einrichtungen verfügbar waren. Nach dem vom Gericht eingeholten Befundberichten war dem Kläger auch weiterhin ein Umzug in eine andere Wohnung zumutbar, auch wenn sich ein Umzug für Menschen mit Demenzerkrankung aufgrund dieser Erkrankung grundsätzlich schwieriger gestaltet. Frau V hat einen Umzug als schwierig beschrieben, Dr. W ihn als nicht einfach, aber zumutbar. Dies reicht für die Annahme der Möglichkeit eines Umzugs zur Kostensenkung. Ein solcher Umzug muss zudem nicht in eine eigene Wohnung erfolgen, sondern kann wieder in eine – von der Beklagten als angemessen anerkannte – Demenz-WG oder auch in eine stationäre Einrichtung erfolgen. 3. Darüber hinaus war die Absenkung der Unterkunftskosten mit Bewilligungsbescheid vom 25.06.2018 direkt ab Einzug in die Demenz-WG rechtmäßig, da der Kläger bereits im Leistungsbezug stand und eine Kostensenkungsaufforderung entsprechend § 35 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB XII nicht erforderlich war. Für Leistungsbezieher nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII gilt gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII, dass sie vor dem Umzug in eine neue Unterkunft den dort zuständigen Sozialhilfeträger zu informieren haben. Der Sozialhilfeträger ist nach § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII nur verpflichtet, unangemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn er der Übernahme vorher zugestimmt hat. Eine Zusicherung zur Übernahme der unangemessenen Kosten lag hier nicht vor. Es fehlt bereits an der vorherigen Information der Beklagten. Denn die Betreuerin informierte die Beklagte am 05.06.2018 und fügte den bereits unterschriebenen Mietvertrag bei. Die Datierung des Mietvertrags auf den 10.06.2018 dürfte insofern fehlerhaft sein. Eine vorherige Stellungnahme/Information durch die Beklagte war nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.