Urteil
B 8 SO 23/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 147 BSHG bewirkt, dass die Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach auch für laufende Sozialhilfefälle fortbesteht, die vor dem 31.12.1993 begonnen haben und nicht längere Unterbrechungen aufweisen.
• § 112 SGB X erfasst Rückerstattungsansprüche für zu Unrecht gezahlte Sozialhilfebeträge auch bei speziellen Erstattungsregelungen in den besonderen Büchern des Sozialrechts.
• Die Frage, ob ein konkreter Erstattungsanspruch nach § 108 BSHG aF besteht, bedarf ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Sachgerichts; ohne diese ist eine materielle Prüfung nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Übergangsregelung des §147 BSHG auf laufende Erstattungsfälle • § 147 BSHG bewirkt, dass die Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach auch für laufende Sozialhilfefälle fortbesteht, die vor dem 31.12.1993 begonnen haben und nicht längere Unterbrechungen aufweisen. • § 112 SGB X erfasst Rückerstattungsansprüche für zu Unrecht gezahlte Sozialhilfebeträge auch bei speziellen Erstattungsregelungen in den besonderen Büchern des Sozialrechts. • Die Frage, ob ein konkreter Erstattungsanspruch nach § 108 BSHG aF besteht, bedarf ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Sachgerichts; ohne diese ist eine materielle Prüfung nicht möglich. Die Klägerin (Land) erstattete dem Beklagten (örtlicher Sozialhilfeträger) im Jahr 2004 Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 14.244,55 Euro für die Zeit 1.1.2000 bis 31.12.2001. Die Hilfe war ursprünglich seit Antragstellung am 14.10.1991 für eine aus der Türkei zurückgekehrte Hilfeempfängerin und deren Kinder gewährt worden. Der Kläger machte 2005 Rückerstattung geltend, weil nach der ab 1.1.1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG eine Erstattungspflicht entfallen könne. Der Beklagte berief sich auf die Übergangsregelung des § 147 BSHG und lehnte ab. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Erstattung; das Bundessozialgericht hob dieses Urteil auf und verwies zurück. Streitgegenstand ist, ob die Kostenerstattungspflicht nach der vor dem 1.1.1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG für die hier streitigen Zeiten fortwirkt und ob die Erstattung konkret zu Recht oder Unrecht erfolgte. • Die Revision ist zulässig und führt zur Zurückverweisung, weil das SG zu Unrecht allein auf die ab 1.1.1994 geltende Fassung des § 108 BSHG abgestellt hat (§ 170 Abs.2 SGG). • Nach § 147 BSHG bleibt die Pflicht zur Kostenerstattung bestehen, wenn die Pflicht nach der vor dem 1.1.1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG dem Grunde nach entstanden ist oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist; dies erfasst laufende Sozialhilfefälle, die vor dem 31.12.1993 begonnen haben und nicht für mehr als drei zusammenhängende Monate unterbrochen wurden. • Wortlaut, Systematik, Gesetzesbegründung und spätere Übernahme der Regelung in § 115 SGB XII sprechen dafür, dass § 147 BSHG nicht auf das tatsächliche Entstehen einzelner, zeitlich abgegrenzter Zahlungsansprüche abstellt, sondern auf die dem Grunde nach bestehende Erstattungspflicht des laufenden Falles. • § 112 SGB X ist als allgemeiner Gerechtigkeitsgrundsatz auf Rückerstattungen anzuwenden und erfasst auch Erstattungsansprüche, die in speziellen Vorschriften wie § 108 BSHG geregelt sind; gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten, soweit die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. • Das SG hat keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen, um materielle Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 108 BSHG aF zu prüfen; insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob für die betreffenden Zeiträume ein rechtmäßiger Sozialhilfeanspruch bestand und ob Unterbrechungen vorlagen (§ 163 SGG). • Daher ist die Sache an das SG zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; das SG hat dabei auch über die Revisionskosten zu entscheiden. Die Revision des Beklagten war erfolgreich insofern, dass das Urteil des Sozialgerichts Mainz aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass § 147 BSHG die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Kostenerstattung für laufende Sozialhilfefälle, die vor dem 31.12.1993 begonnen haben und nicht länger unterbrochen wurden, fortbestehen lässt. Es konnte jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend geprüft werden, ob die konkrete Erstattung der 14.244,55 Euro zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Das SG muss daher ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 108 BSHG aF treffen und darauf basierend neu entscheiden; dabei sind auch mögliche Unterbrechungen der Leistungsgewährung und die Rechtmäßigkeit der geleisteten Hilfe zu prüfen.