OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 SO 16/17

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2019:0404.11SO16.17.00
18Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Kostenerstattung für erbrachte Sozialhilfeleistungen auf Grundlage von §§ 108, 147 BSHG aF iVm § 115 SGB XII (vgl hierzu BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 23/09 R = SozR 4-5910 § 147 Nr 1 und vom 22.3.2012 - B 8 SO 2/11 R = SozR 4-5910 § 147 Nr 2) kann gemäß § 111 S 1 SGB X rückwirkend nur für ein Jahr ab Eingang des Erstattungsverlangens begehrt werden. (Rn.28) 2. Wird gegenüber einem Erstattungspflichtigen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der zunächst geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht weiterverfolgt wird und erledigt ist, gilt für ein späteres erneutes Erstattungsverlangen (wieder) die Jahresfrist des § 111 S 1 SGB X. (Rn.30) 3. § 112 SGB X ist auch bei der Geltendmachung einer (Rück-)Rückerstattung anwendbar, da diese Vorschrift dazu dient, materiell-rechtlich fehlerhafte Erstattungen rückgängig zu machen, und zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen nicht bei dem rechtsgrundlos Bereicherten verbleiben sollen. Dieser Rückerstattungsanspruch unterliegt nicht einem Anspruchsausschluss nach § 111 S 1 SGB X (vgl nur BSG vom 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R = SozR 4-1300 § 111 Nr 9). (Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt 3/5, der Beklagte 2/5 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kostenerstattung für erbrachte Sozialhilfeleistungen auf Grundlage von §§ 108, 147 BSHG aF iVm § 115 SGB XII (vgl hierzu BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 23/09 R = SozR 4-5910 § 147 Nr 1 und vom 22.3.2012 - B 8 SO 2/11 R = SozR 4-5910 § 147 Nr 2) kann gemäß § 111 S 1 SGB X rückwirkend nur für ein Jahr ab Eingang des Erstattungsverlangens begehrt werden. (Rn.28) 2. Wird gegenüber einem Erstattungspflichtigen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der zunächst geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht weiterverfolgt wird und erledigt ist, gilt für ein späteres erneutes Erstattungsverlangen (wieder) die Jahresfrist des § 111 S 1 SGB X. (Rn.30) 3. § 112 SGB X ist auch bei der Geltendmachung einer (Rück-)Rückerstattung anwendbar, da diese Vorschrift dazu dient, materiell-rechtlich fehlerhafte Erstattungen rückgängig zu machen, und zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen nicht bei dem rechtsgrundlos Bereicherten verbleiben sollen. Dieser Rückerstattungsanspruch unterliegt nicht einem Anspruchsausschluss nach § 111 S 1 SGB X (vgl nur BSG vom 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R = SozR 4-1300 § 111 Nr 9). (Rn.35) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt 3/5, der Beklagte 2/5 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Berufung (I) des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Auch die zulässige (unselbständige) Anschlussberufung (II) des Beklagten hat keinen Erfolg. (I) Die Berufung des Klägers, mit der er die (teilweise) Klageabweisung in dem Urteil des SG vom 12.09.2017 angreift und die Zahlung weiterer 108.176,44 Euro begehrt, ist unbegründet. Zu Recht hat das SG diesen Teil der Klage abgewiesen. Zur Begründung wird - nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen - auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Für den Kläger bestand gemäß §§ 108, 147 BSHG a.F. i.V.m § 115 SGB XII für die Zeit vom 01.01.2007 bis 26.12.2010 ein Kostenerstattungsanspruch. Nach § 108 BSHG a.F. sind die von einem Träger der Sozialhilfe aufgewendeten Kosten für jemanden, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich des BSHG seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BSHG übertritt und innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe bedarf, von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist dabei wegen der Übergangsregelung in § 147 BSHG die ab 01.01.1994 geänderte Fassung des § 108 Abs. 1 BSHG nicht anwendbar, da der vorliegende und zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits laufende Hilfefall schon 1992 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begründet wurde, ununterbrochen ab Grenzübertritt bis zum Tod des Hilfeempfängers für diesen ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hatte und diese auch gewährt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R - juris Rn. 13 ff.; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 13 f.). Die seit 1992 bestehende Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung gemäß § 108 BSHG a.F. blieb dabei auch nach dem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit auf den Kläger im Jahr 2001 als überörtlichem Träger der Sozialhilfe erhalten, bei bis zum Tod des Hilfeempfängers unverändertem Aufenthaltsort in A-Stadt als dessen Einreise- und Aufenthaltsort. Dies gilt nach § 115 SGB XII auch über den 31.12.2004 hinaus (vgl. hierzu insgesamt nur BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 13 f., m.w.N. auch zum Schutzzweck der §§ 108, 147 BSHG). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 108 Abs. 1 BSHG a.F. waren erfüllt. Der Hilfeempfänger wurde in Frankenthal (Rheinland/Pfalz) und somit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geboren. Er reiste zunächst von Deutschland kommend Mitte 1991 nach Frankreich ein und zog dort ohne festen Wohnsitz - wie auch die Jahre zuvor in Deutschland - umher. Am 27.02.1992 wurde er, nachdem er im Februar 1992 Erfrierungen erlitten hatte und in M. (Frankreich) in stationärer Krankenhausbehandlung war, per Krankentransport in die Bundesrepublik Deutschland nach A-Stadt ins Krankenhaus verbracht. Er hatte zu diesem Zeitpunkt weder im Ausland noch im Geltungsbereich des BSHG einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ab dem Datum des Grenzübertritts, und damit „innerhalb eines Monats“ i.S.d. § 108 BSHG a.F., erhielt der Hilfeempfänger durchgehend bis zu seinem Tod am 14.08.2012 Sozialhilfeleistungen, und zwar zunächst vom 27.02. bis 10.06.1992 durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfeleistungen durch Übernahme der Kosten für den erforderlichen Klinikaufenthalt (§§ 39, 40, 100 BSHG), ab dem 10.06.1992 durch den örtlichen Träger gemäß §§ 11 ff. BSHG und danach ab Zuerkennung der Pflegestufe I im Jahr 2001 nochmals vom überörtlichen Träger - dem Kläger - insbesondere Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 28, 68, 100 BSHG. Der auf sich allein gestellte unverheiratete Hilfeempfänger, der deutscher Staatsangehöriger war, und in den letzten 10 Jahren vor der Aufnahme in A-Stadt keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und 1981 letztmalig beschäftigt war, „bedurfte“ auch dieser Sozialhilfeleistungen i.S.d. § 108 BSHG a.F. (vgl. zum Erfordernis dieser Feststellung nur BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 11 ff.), da er in der gesamten Zeit seit seinem Grenzübertritt am 27.02.1992 bis zu seinem Tod hilfebedürftig i.S.d. BSHG bzw. SGB XII war. Er hatte in der Zeit ab 27.02.1992 - wie auch schon Jahre zuvor - bis zu seinem Tod weder Einkommen noch Vermögen. Unterhaltsverpflichtete oder Verwandte, die ihn hätten unterstützen können, waren nicht vorhanden bzw. bereits verstorben. Es standen ihm seit der Einreise in die Bundesrepublik keinerlei Mittel zur Verfügung, mit denen er seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten und die Kosten seiner stationären Aufenthalte, zunächst in Krankenhäusern und anschließend ab 10.06.1992 im Pflegeheim St. J. in A-Stadt, hätte aufbringen können. Der Klinikaufenthalt und die anschließende Heimunterbringung waren wegen des Gesundheitszustandes des Hilfeempfängers nach beidseitigen Unterschenkelamputation nach erlittenen Erfrierungen auch erforderlich. Er war in dieser Zeit und bis zuletzt zudem heimpflegebedürftig. Der Hilfeempfänger gehörte aufgrund der geschilderten Behinderung insbesondere auch zum Personenkreis, der nach §§ 39, 40 BSHG Eingliederungshilfe beanspruchen konnte. Ihm stand insgesamt bereits ab dem Zeitpunkt seines Grenzübertritts am 27.02.1992 bis zu seinem Tod ein durchgehender Anspruch auf Sozialhilfe nach sozialhilferechtlichen Vorschriften (u.a. §§ 21, 28, 37, 39, 40, 68 BSHG bzw. §§ 19, 27, 41 ff., 61 ff. SGB XII) zu, wobei ihm auch tatsächlich in diesem gesamten Zeitraum ununterbrochen Sozialhilfe gewährt wurde. Die streitgegenständliche, in der Zeit vom 01.01.2007 bis 26.12.2010 durch den Kläger geleistete Hilfe i.H.v. insgesamt 108.176,44 Euro war dabei nach Art und Höhe erforderlich, um insbesondere die Heimkosten für die stationäre Pflege sowie Krankenhilfe- und Grundsicherungsleistungen abzudecken. Die in den Verwaltungsakten befindlichen Aufstellungen der erbachten Leistungen sind nicht zu beanstanden. Es sind auch keine Fehler in der Berechnung der monatlichen Leistungen und der Gesamtsummenbildung für den hier streitigen Zeitraum ersichtlich. Der Beklagte hat gegen Höhe und Berechnung der Forderung auch keine Einwendungen erhoben. Den sich damit aus § 108 BSHG a.F. ergebenden Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 108.176,44 Euro für die hier streitige Zeit hat der Kläger jedoch erst mit seinem Schreiben vom 22.12.2011 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, so dass er aufgrund der in § 111 Satz 1 SGB X enthaltenen Ausschlussfrist eine Kostenerstattung erst rückwirkend für ein Jahr ab Eingang des Schreibens bei dem Beklagten am 27.12.2011 verlangen kann. Zwar hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom 14.11.2001 (nach Zuerkennung der Pflegestufe I für den Hilfeempfänger) seine Zuständigkeit angezeigt und - in Nachfolge des bisherigen Sozialhilfeträgers, der Stadt A-Stadt - um die Anerkennung seines Kostenerstattungsanspruchs ab dem 01.10.2001 ersucht. Der Beklagte hat diesen Kostenerstattungsanspruch jedoch zunächst unter Hinweis auf die Gesetzesänderung des § 108 BSHG zum 01.01.1994 und den Zuständigkeitswechsels auf den Kläger abgelehnt und erst mit Schreiben vom 02.04.2004 ab 01.10.2001 anerkannt, nachdem zwischenzeitlich zu §§ 108, 147 BSHG von verschiedenen Verwaltungsgerichten entsprechende Entscheidungen ergangen waren. Der Kläger hat daraufhin die für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.10.2004 i.H.v. 63.823,90 Euro und vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 i.H.v. 7.823,02 Euro entstandenen Kosten beziffert (mithin insgesamt 71.646,92 Euro) und eine Kostenerstattung gefordert. Der Beklagte hat die Forderungen (zunächst) ausgeglichen, diese aber danach unter Berufung auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bayerischen VGH vom 08.07.2004 (12 B 00.1392) vom Kläger zurückgefordert. Gleichzeitig hat er auf einen zwischen ihm und der Stadt A-Stadt geführten Rechtsstreit vor dem SG B-Stadt (S 5 SO 124/05) über die gleiche Rechtsproblematik hingewiesen und sich bereit erklärt, den Rückerstattungsanspruch zunächst bis zum Abschluss dieses Verfahrens zurückzustellen. Nach Erlass des rechtskräftigen Urteils des SG B-Stadt vom 30.06.2009 - S 5 SO 124/05, in dem sich das Gericht der Entscheidung des Bayerischen VGH im Ergebnis anschloss, sah sich der Beklagte in seiner Rechtsansicht bestätigt, lehnte unter Verweis auf sein Schreiben vom 15.08.2007 eine Kostenerstattung ab und begehrte vom Kläger nunmehr die Rücküberweisung der gezahlten 71.646,92 Euro (Schreiben vom 10.02.2010). Mit Schreiben vom 08.06.2010 erkannte sodann der Kläger „nach eingehender Prüfung der Angelegenheit“ den Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X an, überwies den vom Beklagten geforderten Betrag und erklärte in einem internen Vermerk vom 09.06.2010 die Kostenerstattung für beendet. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 08.06.2010, unter Berücksichtigung des geschilderten vorangegangenen Schriftwechsels und der vorbehaltlosen Rücküberweisung von 71.646,92 Euro hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Kostenerstattungsanspruch für die Zeit ab 01.10.2001 nicht weiterverfolgt wird, erledigt ist und damit letztlich den zuvor geltend gemachten Erstattungsanspruch wieder rückgängig gemacht (vgl. hierzu Mutschler in: jurisPK-SGB X, § 111 SGB X Rn. 26, m.w.N.). Hierfür spricht zudem, dass er die Angelegenheit auch intern abgeschlossen (vgl. Vermerk vom 09.06.2010) und sich auch nicht wie zuvor die weitere Geltendmachung seiner Ansprüche bis zu (endgültigen) Klärung zum Abschluss weiterer Gerichtsverfahren mit gleicher Problematik vorbehalten und um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ersucht hat, wie dies zuvor geschehen war (vgl. so Schreiben vom 20.09.2007 und vom 14.08.2008), obwohl, wie sich aus einem Vermerk des Klägers vom 29.11.2011 ergibt, dieser zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 08.06.2010 bereits wusste, dass weitere Verfahren zur gleichen streitigen Rechtsfrage noch nicht abgeschlossen waren. Spätestens im September 2010 hatte der Kläger, nach Hinweisen in anderen Verfahren, auch Kenntnis von zwei beim BSG hierzu anhängigen Streitsachen (vgl. Vermerk vom 29.11.2011). Dennoch hat er das - aus seiner Sicht auch intern abgeschlossene - Erstattungsverfahren zunächst nicht wieder aufgegriffen. Erst mit seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 22.12.2011 hat er, unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 14.04.2011 (B 8 SO 23/09 R), die (Rück-)Rücküberweisung von 71.646,92 Euro begehrt, „außerdem“ die „Erstattung“ der von ihm seit dem 01.01.2007 für Herrn F. aufgewandten Sozialhilfeleistungen „beantragt“, für die Zeit bis zum 31.12.2010 auf 108.564,13 Euro beziffert und um Überweisung der Beträge gebeten. Aus diesen Formulierungen und unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger hiermit einen neuen Erstattungsantrag gestellt hat. Er hat insbesondere auch nicht an sein vorangegangenes Schreiben vom 14.08.2008 angeknüpft, mit dem er bereits für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2007, und somit für einen sich teilweise deckenden Zeitraum, einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, sondern eine erneute Erstattung für einen neuen Zeitraum ab 01.01.2007 „beantragt“, so dass für diese neue Geltendmachung auch die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X als Ausschlussfrist zu beachten ist (vgl. hierzu Mutschler in: jurisPK-SGB X, § 111 SGB X Rn. 26, 52; BeckOK SozR/Weber SGB X § 111 Rn. 8a, jeweils m.w.N.). Diese Jahresfrist führt vorliegend dazu, dass ein Erstattungsanspruch, wie vom SG zutreffend angenommen, erst ab dem 27.12.2010 bestanden hat (zur Fristberechnung vgl. nur BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R - juris Rn. 15, unter Verweis auf § 26 SGB X iVm §§ 187 ff BGB). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Kostenerstattung durch den Beklagten auch erfolgt.Es liegen auch keine schweren Verstöße oder Pflichtverletzungen des Beklagten vor, die es rechtfertigen würden, dem Beklagten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, so dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X hier ausnahmsweise nicht gelten würde (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - juris Rn. 19 ff.). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt vorliegend auch nicht § 111 Satz 2 SGB X und damit ein „Aufschub“ der in § 111 Satz 1 SGB X enthaltenen Ausschlussfrist auf einen späteren Zeitpunkt zur Anwendung, da deren Voraussetzung nicht erfüllt sind. Nach § 111 Satz 2 SGB X beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Eine solche „Entscheidung“ des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (mithin des Beklagten), die regelmäßig in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Hilfeempfänger erfolgt (vgl. hierzu Mutschler in: jurisPK-SGB X, § 111 SGB X Rn. 45), liegt hier aber schon nicht vor. Sie hätte auch gar nicht mehr ergehen können, nachdem der Hilfeempfänger Sozialhilfeleistungen bereits erhalten hat und es vorliegend nur noch um eine Kostenerstattung ging (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R - juris Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 Rn. 15 ff.; BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R - juris Rn. 16, 22). Vorliegend kommt daher ausschließlich § 111 Satz 1 SGB X zur Anwendung (vgl. auch BeckOK SozR/Weber SGB X § 111 Rn. 23, m.w.N.). Die Berufung war daher zurückzuweisen. (II) Die unselbständige - also erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte - Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig. Eine eigenständige Berufung des Beklagten, mit der er die Aufhebung des gegen ihn gerichteten Teil des angefochtenen Urteils, nämlich die Verurteilung zur Zahlung von 71.646,92 Euro, hätte erreichen können, wäre dagegen wegen Versäumung der Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) unzulässig gewesen. Das Urteil des SG ist dem Beklagten am 19.10.2017 zugestellt worden. Erst mit am 20.06.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er die (teilweise) Aufhebung des Urteils vom 12.09.2017 begehrt. Die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG gilt allerdings nicht für eine (unselbständige) Anschlussberufung, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 202 SGG iVm § 524 ZPO möglich ist (allgemeine Meinung, vgl. nur BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R - juris Rn. 18) und mit der sich der jeweilige Gegner (hier: der Beklagte) innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers (hier: des Klägers) an dessen Rechtsmittel anschließen kann, um eine Änderung der vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung zu seinen Gunsten zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 - juris Rn. 14, m.w.N.). Mit ihr können aber nicht Ansprüche zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt werden, die von der Berufung gar nicht erfasst werden, da ansonsten kein Fall einer "Anschließung" an das eingelegte Rechtsmittel vorliegt. (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 26; BSG Urteil vom 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R - juris Rn. 33 f., jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2019 seinen ursprünglich gestellten Antrag neu formuliert und die Aufhebung seiner in erster Instanz erfolgten Verurteilung zur Zahlung von 71.646,92 Euro und - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - eine insgesamt zu erfolgende Klageabweisung begehrt hat. Die Anschlussberufung des Beklagten ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gem. § 153 SGG verwiesen wird, hat das SG den Beklagten zur (Rück-)Rückerstattung von 71.646,92 Euro verurteilt. Der vom Kläger geltend gemachte (Rück-)Rückerstattungsanspruch über 71.646,92 Euro für die in der Zeit vom 01.10.2001 bis 31.03.2005 erbrachten Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe) an den Hilfeempfänger ergibt sich aus § 112 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind, soweit eine Erstattung (zwischen Sozialleistungsträgern) zu Unrecht erfolgt ist, die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Diese Vorschrift erfasst auch den dem Kläger in dieser Zeit auf Grundlage von § 108 BSHG a.F. iVm § 147 BSHG und § 115 SGB XII zustehenden Erstattungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 12, m.w.N.). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Berufung (I) Bezug genommen. Die in der Zeit vom 01.10.2001 bis 31.03.2005 durch den Kläger geleistete Hilfe i.H.v. insgesamt 71.646,92 Euro war dabei nach Art und Höhe erforderlich, um insbesondere die ungedeckten Heimkosten für die stationäre Pflege, Krankenhilfe- und Grundsicherungsleistungen abzudecken. Es sind weder Fehler in der Berechnung der monatlichen Leistungen und der Gesamtsummenbildung für den hier streitigen Zeitraum ersichtlich, noch hat der Beklagten Einwendungen hiergegen erhoben, sondern diese nach Rechnungsprüfung in voller Höhe gezahlt. Sie waren wegen §§ 108, 147 BSHG i.V.m. § 115 SGB XII letztlich auch vom Beklagten zu tragen, so dass die im Jahr 2010 erfolgte Rückerstattung auf Verlangen des Beklagten zu Unrecht erfolgt ist. Der Kläger kann daher gemäß § 112 SGB X eine erneute Rückforderung („Rück-Rückforderung“) verlangen, die weder aus dem Wortlaut des § 112 SGB X noch aus deren Zweck ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und dient dazu, materiell-rechtlich fehlerhafte Erstattungen rückgängig zu machen, so dass - wie hier - zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen nicht bei dem rechtsgrundlos Bereicherten verbleiben sollen (vgl. hierzu Leopold in: jurisPK-SGB X, § 112 SGB X Rn. 8, 20, m.w.N.), ohne dass es auf ein Verschulden ankommt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg v. 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15 - juris Rn. 49; Leopold in: jurisPK-SGB X, § 112 SGB X Rn. 25, 28). Wie das SG zutreffend festgestellt hat, unterliegt der Rückerstattungsanspruch auch nicht einem Anspruchsausschluss nach § 111 Satz 1 SGB X (ganz h.M., vgl. nur BSG, Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 10/90 - juris Rn. 16; Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, § 112 Rn. 39; Leopold in: juris-PK-SGB X, § 112 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Die Anschlussberufung war daher gleichfalls zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO. Die Revision war nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten um die Erstattung von 108.176,44 Euro für im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 26.12.2010 sowie (Rück-)Erstattung von 71.646,92 Euro für im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 31.05.2005 vom Kläger erbrachte Sozialhilfeleistungen. Der 1949 in Fr./Rheinland-Pfalz geborene und 2012 verstorbene M. F. (Hilfeempfänger) verlagerte, nachdem er seit Jahren in Deutschland ohne festen Wohnsitz umherzog, Mitte 1991 seinen Aufenthaltsort nach Frankreich, wo er gleichfalls keinen festen Wohnsitz hatte. Im Februar 1992 begab er sich wegen Erfrierungen in M. (Frankreich) in stationäre Krankenhausbehandlung. Am 27.02.1992 verlegte man ihn von dort in das W.-Krankenhaus in A-Stadt. Nachdem man ihn am 10.06.1992, nach Aufenthalt in einer weiteren Klinik, in das Pflegeheim St. J. in A-Stadt verbrachte, gab er am 17.08.1992 gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger (Landeshauptstadt A-Stadt) u.a. an, er sei deutscher Staatsbürger, ledig, ohne Einkommen, 1981 letztmalig beschäftigt gewesen, seine Eltern seien verstorben und Unterhaltsverpflichtete nicht vorhanden. Am 04.12.1992 wurde eine Heimpflegebedürftigkeit wegen Behinderung (Zustand nach Unterschenkelamputation beidseits, im Rollstuhl sitzend) i.S.d. §§ 39, 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung (a.F.) festgestellt und in der Folge bestätig (vgl. MDK-Gutachten vom 25.07.2006). Pflegestufe I wurde zunächst ab 01.10.2001, danach rückwirkend zum 22.03.2001 anerkannt. Der Kläger übernahm die Kosten der stationären Behandlung des Hilfeempfängers vom 27.02. bis 10.06.1992 im Rahmen der Eingliederungshilfe (stationäre Krankenhilfe, §§ 39,40, 100 BSHGB). Danach gewährte ihm die Stadt A-Stadt Sozialhilfeleistungen bis zur Zuerkennung der Pflegestufe I und sodann wiederum der Kläger (zunächst ab 01.10.2001) Hilfe in besonderen Lebenslagen (Hilfe zur Pflege, §§ 28, 68, 100 BSHG) durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten im Pflegeheim St. J. (Schreiben und Bescheid des Klägers, jeweils vom 14.11.2001). Unter dem 17.01.1994 erkannte der Beklagte gegenüber der Stadt A-Stadt seine Kostenerstattungspflicht gemäß §§ 108, 147 BSHG für die Zeit ab 10.06.1992 an und erstattete die für den Hilfeempfänger aufgewandten Sozialhilfekosten bis einschließlich 30.09.2001. Nach Anzeige des Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zum 01.10.2001 (Schreiben des Klägers vom 14.11.2001) lehnte der Beklagte zunächst eine Kostenerstattung unter Hinweis auf die seit dem 01.01.1994 geänderte Fassung des § 108 BSHG ab (Schreiben vom 22.11.2001). In der Folge erklärte sich der Kläger damit einverstanden, bis zum Abschluss verschiedener Gerichtsverfahren, in denen die hier streitige Rechtsfrage geklärt werden solle, abzuwarten. Mit Schreiben vom 02.04.2004 erkannte der Beklagte schließlich den Kostenerstattungsanspruch des Klägers ab 01.10.2001 gemäß § 108 BSHG an und bat um Übersendung halbjährlicher Kostenaufstellungen, woraufhin der Kläger die von ihm vom 01.10.2001 bis 31.03.2005 aufgewandten Sozialhilfekosten (Heimkosten für die stationäre Pflege, Krankenhilfe- und Grundsicherungsleistungen) i.H.v. 71.646,92 Euro bezifferte und der Beklagte diese ausglich. Am 09.11.2005 forderte der Kläger eine weitere Kostenerstattung für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.2005 i.H.v. 16.697,12 Euro, woraufhin der Beklagte mit seinem an die Stadt A-Stadt gerichteten Schreiben vom 30.11.2005, das an den Kläger weitergeleitet wurde, eine Kostenerstattung unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 08.07.2004 (12 B 00.1392) ablehnte und die bereits geleisteten Zahlungen zurückforderte. Ein entsprechendes Schreiben übersandte er am 15.08.2007 auch dem Kläger und verlangte den nichtverjährten Teil der erfolgten Erstattungen gemäß § 112 SGB X i.H.v. 71.646,92 Euro zurück. Gleichzeitig wies der Beklagte auf einen zwischen ihm und der Stadt A-Stadt geführten Rechtsstreit vor dem SG B-Stadt (S 5 SO 124/05) über die gleiche Rechtsproblematik hin, worauf sich die Beteiligten - unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung - bereit erklärten, den Rückerstattungsanspruch zunächst bis zum Abschluss dieses Verfahrens zurückzustellen (vgl. Schreiben vom 20.09.2007). Entsprechendes wurde im Anschluss an einen vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2007 i.H.v. 56.127,08 Euro vereinbart (Schreiben vom 14.08.2008 und 22.09.2008). Nach Erlass des rechtskräftigen Urteils des SG B-Stadt vom 30.06.2009 (S 5 SO 124/05), in dem sich das Gericht der Entscheidung des Bayerischen VGH im Ergebnis anschloss, sah sich der Beklagte in seiner Rechtsansicht bestätigt, lehnte unter Verweis auf sein Schreiben vom 15.08.2007 eine Kostenerstattung ab und begehrte vom Kläger nunmehr die Rücküberweisung der gezahlten 71.646,92 Euro (Schreiben vom 10.02.2010). Mit Schreiben vom 08.06.2010 erkannte sodann der Kläger „nach eingehender Prüfung der Angelegenheit“ den Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X an, überwies den vom Beklagten geforderten Betrag zurück und führte in einem internen handschriftlichen Vermerk vom 09.06.2010 aus: „1. Kostenerstattung beendet 2. Akten an D5 (lfd. Heimfall)“. Nachdem am 02.11.2011 ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.04.2011 (B 8 SO 23/09 R) zu §§ 108, 147 BSHG a.F. zu den Akten des Klägers gelangte, forderte dieser nach eingeleiteter interner Prüfung die (Rück-)Rückerstattung von 71.646,92 Euro vom Beklagten (Schreiben vom 22.12.2011) und „beantragte“ die Erstattung der von ihm vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 für den Hilfeempfänger aufgewandten Sozialhilfeleistungen i.H.v. insgesamt 108.564,13 Euro. Mit Schreiben vom 03.08.2012 erkannte der Beklagte daraufhin den Erstattungsanspruch des Klägers grundsätzlich an. Dieser sei jedoch nach § 111 SGB X für die Zeit vor dem 27.10.2010 ausgeschlossen, da er nicht innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht worden, sondern erst am 27.12.2011 bei ihm eingegangen sei. In der Folge erstattete der Beklagte die ab diesem Zeitpunkt bis zum 14.08.2012 (Todestag des Hilfeempfängers) vom Kläger erbrachten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt 49.510,70 Euro. In dem am 20.11.2013 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger die für die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der Zeit vom 01.01.2007 bis 26.12.2010 aufgewandten Kosten i.H.v. 108.176,44 Euro sowie die (Rück-)Rückerstattung des für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.03.2005 aufwendeten Sozialhilfeleistungen i.H.v. 71.646,92 Euro begehrt. Er hat hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückerstattung von 71.646,92 Euro an den Beklagten sei - unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 14.04.2011 - zu Unrecht erfolgt. Auch bestehe für die Zeit vom 01.01.2007 bis 26.10.2010 ein Erstattungsanspruch gemäß § 108 SGB XII. Diesem Anspruch stehe nicht die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen, nachdem der Beklagte bereits im Jahr 2004 seine grundsätzliche Erstattungspflicht anerkannt und mit Schreiben vom 03.08.2012 bestätigt habe. Der Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, ein Erstattungsanspruch vor dem 27.10.2010 sei mit Rechtskraft des Urteils des SG B-Stadt vom 30.06.2009 (S 5 SO 124/09) abgeschlossen gewesen. Mit Urteil vom 12.09.2017 hat das SG den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 71.646,92 Euro zurückzuerstatten. Ein Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 26.12.2010 bestehe dagegen nicht mehr. Der Kläger habe nach einer Entscheidung des SG B-Stadt im Verfahren gegen die Stadt A-Stadt mit Schriftsatz vom 08.06.2010 einen Rückerstattungsanspruch ausdrücklich anerkannt und auch in seiner Verwaltungsakte in einem internen Vermerk die Kostenerstattung für beendet erklärt. Damit seien die bis dahin geltend gemachten Erstattungsanträge erledigt gewesen. Das Erstattungsverlangen für die Zeit ab 01.01.2007 stelle somit ein neues Begehren dar, für das die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gelte. Jedoch könne der Kläger die (Rück-)Rückerstattung von 71.646,92 Euro verlangen, da die zuvor erfolgte Rückerstattung auf Grundlage von § 112 SGB X nicht der objektiven Rechtslage entsprochen habe und damit zu Unrecht erfolgt sei, was sich aus dem Urteil des BSG vom 14.04.2011 (B 8 SO 23/09 R) zu §§ 108 a.F., 147 BSHG ergebe. Der Betrag von 71.646,92 Euro sei daher gemäß § 112 SGB X nochmals an den Kläger zurückzuerstatten. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gelte dabei nicht. Eine Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs bestehe mangels Anspruchsgrundlage nicht. Gegen das ihm am 16.10.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.11.2017 Berufung eingelegt und hierzu unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht, eine Erstattung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 26.12.2010 i.H.v. 108.176,44 Euro sei nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen. Zudem habe er Kenntnis i.S.d. § 111 Satz 2 SGB X frühestens mit der Entscheidung des BSG vom 14.04.2011 bzw. mit der Entscheidung des Beklagten über dessen Leistungspflicht im Schreiben vom 03.08.2012 gehabt. Der interne Aktenvermerk vom 09.06.2010 habe nicht zur Erledigung des Erstattungsverfahrens geführt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.09.2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere 108.176,44 Euro für die stationäre Unterbringung des M. F. in der Zeit vom 01.01.2007 bis 26.12.2010 nebst Zinsen zu erstatten sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.09.2017 insoweit aufzuheben als der Klage auf Erstattung der Aufwendungen i.H.v. 71.646,92 Euro stattgegeben wurde und somit die Klage insgesamt abzuweisen. Mit seinem am 20.06.2018 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte geltend gemacht, das - ihm am 19.10.2017 zugegangene - Urteil des SG sei insgesamt aufzuheben, da der Kläger keine Erstattung verlangen könne, auch nicht die vom SG zugesprochenen 71.646,92 Euro. § 111 Satz 2 SGB X gelte im Übrigen hier nicht. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Klägers und des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.