Beschluss
B 11 AL 11/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt wird.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdebegründung die konkret streitige Rechtsfrage, die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit verständlich und substanziiert ausführen (vgl. § 160a Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt wird. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdebegründung die konkret streitige Rechtsfrage, die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit verständlich und substanziiert ausführen (vgl. § 160a Abs. 2 SGG). Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Saarland sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Landessozialgericht hatte die Nichtzulassung der Revision festgestellt; der Kläger rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Streitgegenstand ist die Zulassungsfrage der Revision, insbesondere ob eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage vorliegt. Das LSG ging von der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers aus. Der Kläger macht geltend, seine Ansprüche stünden ihm zu, falls ein Verschulden zu verneinen sei. Die Beschwerdebegründung legt die behauptete grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht in der vorgeschriebenen Weise dar. Der Kläger beantragt zusätzlich Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Anwältin. • Prozesskostenhilfe wurde versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind; die grundsätzliche Bedeutung wurde nicht in der geforderten Weise dargelegt. • Zur Zulassung der Revision ist darzulegen, welche konkret zu klärende Rechtsfrage vorliegt, warum deren Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und warum das Revisionsgericht zur Klärung geeignet ist (Klärungsfähigkeit). • Die vom Kläger vorgelegte Begründung enthält keine unmissverständliche, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern richtet sich primär auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und inhaltliche Kritik am LSG. Es fehlt an substantiierten Ausführungen zu den vom LSG herangezogenen Rechtsgrundlagen, insbesondere §§ 144 und 147 SGB III, sowie an einer Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung des BSG. • Weil auch durch ergänzende Begründung keine zur Zulassung geeigneten Umstände erkennbar sind, sieht der Senat von weiterer Begründung ab (§ 160a Abs. 4 SGG). Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die vom Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung die geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht erfüllt und keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit substanziiert darlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts in der Sache bestehen, da die Anforderungen an die Revisionszulassung nicht erfüllt sind.