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Beschluss

B 2 U 3/11 BH

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen Beschlüsse des Bundessozialgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften des SGG nicht statthaft; die sofortige Beschwerde ist unzulässig. • Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel besteht, muss aber die behauptete Gehörsverletzung hinreichend konkret bezeichnen. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welches Vorbringen das Gericht übergangen hat; eine rein inhaltliche Meinungsäußerung über die Rechtsanwendung genügt nicht. • Für die Beiordnung eines Notanwalts ist glaubhaft zu machen, dass eigene Erfolg versprechende Bemühungen um einen Vertreter gescheitert sind; hierfür besteht in der Einlegungsfrist kein Raum für umfangreiche gerichtliche Ermittlungen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Notanwalt: Beschwerde unzulässig, Anhörungsrüge mangels Konkretisierung abgewiesen • Gegen Beschlüsse des Bundessozialgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften des SGG nicht statthaft; die sofortige Beschwerde ist unzulässig. • Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel besteht, muss aber die behauptete Gehörsverletzung hinreichend konkret bezeichnen. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welches Vorbringen das Gericht übergangen hat; eine rein inhaltliche Meinungsäußerung über die Rechtsanwendung genügt nicht. • Für die Beiordnung eines Notanwalts ist glaubhaft zu machen, dass eigene Erfolg versprechende Bemühungen um einen Vertreter gescheitert sind; hierfür besteht in der Einlegungsfrist kein Raum für umfangreiche gerichtliche Ermittlungen. Die Klägerin beantragte beim Bundessozialgericht die Beiordnung eines Notanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG. Das BSG lehnte die Beiordnung mit Beschluss ab. Die Klägerin legte daraufhin sofortige Beschwerde ein und rügte zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie erst am letzten Fristtag einen potenziellen Anwalt kontaktieren konnte, der aber erst Akteneinsicht benötigte, bevor er das Verfahren übernehmen wollte. Sie behauptete, die Anforderungen zur Glaubhaftmachung des Scheiterns eigener Bemühungen seien überspannt worden. Die Beschwerde richtete sich gegen die Ablehnung der Beiordnung; zugleich machte sie eine Anhörungsrüge geltend. • Rechtswegliche Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gegen BSG-Beschlüsse nicht statthaft; im sozialgerichtlichen Verfahren tritt an die Stelle der zivilprozessualen sofortigen Beschwerde die Beschwerde nach dem SGG, die aber nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen zulässig ist (vgl. §§ 172, 177 SGG). • Anhörungsrüge: Die vorgebrachte Rüge ist als Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu qualifizieren, weil gegen den Beschluss kein anderes Rechtsmittel besteht. § 178a SGG verlangt jedoch, die behauptete Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise zu bezeichnen. • Begründungsanforderungen: Die Klägerin hat nicht konkret benannt, welches Vorbringen vom Gericht übergangen worden sei. Sie beschränkt sich darauf, die Rechtsanwendung des Senats inhaltlich zu kritisieren und darzulegen, weshalb eine andere Entscheidung geboten gewesen wäre. Eine bloße inhaltliche Auseinandersetzung rechtfertigt keine Anhörungsrüge. • Glaubhaftmachung bei Beiordnung: Für die Beiordnung eines Notanwalts sind glaubhafte Darlegungen erforderlich, dass eigene Bemühungen um einen Vertreter erfolglos blieben; in der kurzen Einlegungsfrist sind gerichtliche Ermittlungen hierzu grundsätzlich nicht möglich, sodass die Klägerin die Unmöglichkeit eigener Vertretung bis zum Fristablauf hätte nachweisen müssen. • Kostenentscheidung: Die Nichtvornahme einer Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.02.2011 wird als unzulässig verworfen, da dieser Rechtsbehelf gegen BSG-Beschlüsse nicht statthaft ist. Die Anhörungsrüge wurde ebenfalls als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht hinreichend konkret angegeben hat, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen wurde; eine rein inhaltliche Beanstandung der Rechtsanwendung genügt nicht für eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG. Es besteht weiterhin die Anforderung, die erfolglosen eigenen Bemühungen um einen Bevollmächtigten innerhalb der Einlegungsfrist glaubhaft zu machen, wozu hier kein hinreichendes Vorbringen erfolgte. Die Kostenentscheidung lautet, dass keine Kosten zu erstatten sind.