Urteil
B 4 AS 139/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Versicherungspauschale nach § 11 Abs.2 Nr.3 SGB II in Höhe von 30 Euro kann seit 01.08.2009 auch bei minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft abzugsfähig sein, wenn eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene eigene Versicherung vorliegt.
• Für die Prüfung der Angemessenheit ist entscheidend, ob der Abschluss einer solchen Versicherung bei Personen mit Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblich ist oder besondere individuelle Umstände eine Angemessenheit im Einzelfall begründen.
• Ob eine konkrete Versicherungspauschale abzugsfähig ist, ist anhand tatsächlicher Feststellungen zu ermitteln; unterlassene Feststellungen sind im Revisionsverfahren zurückzuverweisen.
• Es kommt nicht darauf an, dass das minderjährige Kind den Versicherungsvertrag selbst abgeschlossen hat; maßgeblich ist, dass eine eigene, das Kind betreffende Beitragsbelastung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Versicherungspauschalen bei minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern • Eine Versicherungspauschale nach § 11 Abs.2 Nr.3 SGB II in Höhe von 30 Euro kann seit 01.08.2009 auch bei minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft abzugsfähig sein, wenn eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene eigene Versicherung vorliegt. • Für die Prüfung der Angemessenheit ist entscheidend, ob der Abschluss einer solchen Versicherung bei Personen mit Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblich ist oder besondere individuelle Umstände eine Angemessenheit im Einzelfall begründen. • Ob eine konkrete Versicherungspauschale abzugsfähig ist, ist anhand tatsächlicher Feststellungen zu ermitteln; unterlassene Feststellungen sind im Revisionsverfahren zurückzuverweisen. • Es kommt nicht darauf an, dass das minderjährige Kind den Versicherungsvertrag selbst abgeschlossen hat; maßgeblich ist, dass eine eigene, das Kind betreffende Beitragsbelastung vorliegt. Die Kläger sind eine Bedarfsgemeinschaft: die Mutter (Klägerin zu 1), ihr Partner (Kläger zu 2) und ihr minderjähriges Kind (Kläger zu 3). Kläger zu 3 bezog im Streitzeitraum Waisenrente und Ausbildungsgeld; die Familie schloss eine Paketversicherung, die u. a. eine private Unfallversicherung mit einem ausgewiesenen Beitragsanteil für das Kind enthält. Das Jobcenter berücksichtigte die Waisenrente als Einkommen bei der SGB II-Berechnung und lehnte den Abzug einer Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Das Sozialgericht änderte die Bescheide zugunsten der Kläger unter Verweisung auf die seit 01.08.2009 geänderte Alg II-V, wonach auch bei minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft eine Pauschale abzugsfähig sein könne. Das Jobcenter legte Sprungrevision ein; das BSG hat das SG-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil entscheidungserhebliche Feststellungen zu Angemessenheit und Üblichkeit der Versicherung fehlten. • Rechtliche Grundlage ist § 11 Abs.2 Nr.3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II-V (Neufassung ab 01.08.2009), wonach bei Minderjährigen in der Bedarfsgemeinschaft eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzugsfähig sein kann, wenn eine angemessene Versicherung besteht. • Angemessenheit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung danach zu bestimmen, ob eine Versicherung für Personen mit Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise getroffen wird, bzw. ob besondere individuelle Umstände die Angemessenheit im Einzelfall begründen. • Die seit 01.08.2009 getroffene Regelung bezieht die Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft nicht mehr ausschließlich in die Bewertung ein; relevante Voraussetzung bleibt, dass das Kind eine eigene, sein Einkommen belastende Versicherung hat. • Die Angemessenheitsprüfung darf nicht systemwidrig darauf abstellen, ob die private Versicherung staatliche Sozialleistungsträger entlastet; stattdessen sind gesellschaftliche Lebensverhältnisse und Üblichkeit heranzuziehen. • Zur Feststellung der Üblichkeit sind empirische Erhebungen und konkrete Feststellungen erforderlich; die vom SG getroffenen Tatsachenfeststellungen genügten hierfür nicht, sodass das Verfahren zur Ergänzung an das SG zurückverwiesen werden musste. • Es ist unschädlich, dass der Versicherungsvertrag nicht eigenhändig vom Minderjährigen abgeschlossen wurde; maßgeblich ist, dass ein eigenständiger, dem Kind zuzuordnender Beitragsanteil besteht und das Einkommen des Kindes dadurch tatsächlich belastet wird. • Der Revisionsantrag des Beklagten führt nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Abweisung; der Senat überprüfte materiell-rechtlich und beschränkte die Überprüfung auf die um 30 Euro höhere Leistung, wobei eine vollständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen besteht. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Das BSG konnte nicht abschließend feststellen, ob von der Waisenrente des minderjährigen Klägers eine monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro abzuziehen ist, weil die Feststellungen zur Angemessenheit und Üblichkeit einer privaten Unfallversicherung für Kinder unzureichend sind. Das SG muss im Wiederaufnahmeverfahren die tatsächlichen Umstände ergänzen, insbesondere empirische Hinweise zur Üblichkeit solcher Versicherungen bei Personen mit Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze sowie mögliche besondere individuelle Gefährdungsgründe des Klägers zu 3. Ferner ist zu klären, ob trotz negativer Bewertung der Pauschale den Klägern aus anderen Gründen ein um 30 Euro höherer Leistungsanspruch zusteht. Kostenfragen sind ebenfalls vom SG neu zu entscheiden.