OffeneUrteileSuche
Urteil

B 5 R 56/10 R

BSG, Entscheidung vom

13mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der nachwirkende gesetzliche Schutz Schwerbehinderter (Schonfrist) erfasst auch Vorteile außerhalb des Schwerbehindertengesetzes und kann den Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs.4 SGB VI n.F. begründen. • Ein Schwerbehindertenausweis, in dem das Versorgungsamt das Ende des Schutzes erst nach dem 16.11.2000 einträgt, ist für Dritte beweis- und bindungswirksam; die Sozialversicherungsträger dürfen daran anknüpfen. • Wird ein ursprünglich angefochtener Vorbescheid durch einen späteren wertfeststellenden Rentenbescheid ersetzt, wird dieser neue Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens und verdrängt die Vorentscheidung.
Entscheidungsgründe
Schonfrist des Schwerbehindertenschutzes begründet Anspruch auf abschlagsfreie Schwerbehindertenrente • Der nachwirkende gesetzliche Schutz Schwerbehinderter (Schonfrist) erfasst auch Vorteile außerhalb des Schwerbehindertengesetzes und kann den Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs.4 SGB VI n.F. begründen. • Ein Schwerbehindertenausweis, in dem das Versorgungsamt das Ende des Schutzes erst nach dem 16.11.2000 einträgt, ist für Dritte beweis- und bindungswirksam; die Sozialversicherungsträger dürfen daran anknüpfen. • Wird ein ursprünglich angefochtener Vorbescheid durch einen späteren wertfeststellenden Rentenbescheid ersetzt, wird dieser neue Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens und verdrängt die Vorentscheidung. Die Klägerin (Jg. 1948) war früher mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt; ein Bescheid des Versorgungsamts vom 17.7.2000 reduzierte den GdB und vermerkte zugleich, der gesetzliche Schutz ende erst Ende November 2000. Später stellte das Versorgungsamt ab 19.11.2002 wieder GdB 50 fest. Die Rentenversicherung informierte die Klägerin 2003 über einen Rentenbeginn mit Abschlägen 2008 und ohne Abschläge 2011; die Klägerin machte nachwirkenden Vertrauensschutz geltend. Die Beklagte verdinglichte jedoch in einem Rentenbescheid vom 29.4.2008 einen Zugangsfaktor von 0,892 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. Die Klägerin klagte; das LSG verpflichtete die Beklagte, die Altersrente ab 1.5.2008 mit Zugangsfaktor 1,0 zu gewähren. Die Beklagte reichte Revision ein und rügte insbesondere die Anwendung von § 38 SchwbG 1986 anstelle von § 116 SGB IX. • Revision der Beklagten ist unbegründet; das LSG hat zu Recht die Berufung der Klägerin stattgegeben. • Vorbescheid vom 26.9.2003 über den Vertrauensschutz war ein anfechtbarer Verwaltungsakt und wurde durch den wertfeststellenden Rentenbescheid vom 29.4.2008, der nach Widerspruchsbescheid erging, im Verfahren gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens; der Rentenbescheid hat die Vorentscheidung ersetzt. • Die Klägerin erfüllt die materiellen Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs.4 SGB VI n.F. (Geburtsjahr vor 17.11.1950, Vollendung des 60. Lebensjahres, Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren und Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Rentenbeginn). • Der nachwirkende gesetzliche Schutz Schwerbehinderter (Schonfrist) nach § 38 Abs.1 SchwbG 1986 fiktiviert für die Dauer der Schonfrist den Status "Schwerbehinderter" und erfasst nicht nur Vorschriften des SchwbG, sondern auch andere gesetzliche Begünstigungen; daraus folgt, dass dieser Schutz auch das Recht auf vorgezogene und abschlagsfreie Altersrente nach § 236a Abs.4 SGB VI n.F. erfassen kann. • Der Hinweis in § 236a Abs.4 SGB VI auf § 2 Abs.2 SGB IX ändert nichts daran, dass auf den am Stichtag tatsächlich geltenden Rechtszustand (SchwbG/§ 38 Abs.1 SchwbG 1986) abgestellt werden darf; § 116 SGB IX ist nicht rückwirkend einschlägig. • Der Schwerbehindertenausweis ist als behördliche Urkunde beweis- und bindungswirksam; die Beklagte war an die Eintragung "Ende Nov. 2000" gebunden und durfte nicht ins Leere hinein feststellen, dass die Klägerin am 16.11.2000 nicht schwerbehindert gewesen sei. • Teleologische, historische und systematische Auslegung rechtfertigen die weite Reichweite des Nachwirkungsschutzes; die Interessen der Betroffenen am schutzhaften Übergang rechtfertigen die Einbeziehung rentenrechtlicher Vorteile. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das LSG-Urteil wird bestätigt und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.5.2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren. Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 236a Abs.4 SGB VI n.F. erfüllt; maßgeblich ist, dass sie am relevanten Stichtag durch die nachwirkende Schonfrist des § 38 Abs.1 SchwbG 1986 als schwerbehindert galt und der Schwerbehindertenausweis die Bindungswirkung entfaltet. Der Rentenbescheid vom 29.4.2008, der den Vorbescheid ersetzte, war insoweit rechtswidrig, weil die Beklagte den Zugangsfaktor zu Unrecht gekürzt hatte. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren.