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Urteil

L 7 R 178/19

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Großelternteil scheidet nicht schon deshalb aus, weil die entsprechende Zeit schon bestandskräftig bei der Kindesmutter als rentenrechtliche Zeit festgestellt wurde. (Rn.27) 2. Ein Pflegekindschaftsverhältnis nach § 56 Abs 3 Nr 3 SGB 1 ist auch unter Verwandten grundsätzlich möglich. Ein solches ist ausnahmsweise auch bei Fortführung eines gemeinsamen Haushaltes mit der Kindesmutter anzunehmen, wenn nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (hier: nach dem Recht der ehemaligen DDR) ein Erziehungsrecht der minderjährigen Kindesmutter nicht besteht und die überwiegende Erziehung durch den Pflegeelternteil erfolgt ist. (Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. August 2019 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 25. Mai 2018 verurteilt, ihr ab 1. Mai 2018 eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der Zeit vom 14. August 1988 bis 16. Juli 1991 als Zeit der Kindererziehung bzw. als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das 1988 geborene Kind G neu zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Großelternteil scheidet nicht schon deshalb aus, weil die entsprechende Zeit schon bestandskräftig bei der Kindesmutter als rentenrechtliche Zeit festgestellt wurde. (Rn.27) 2. Ein Pflegekindschaftsverhältnis nach § 56 Abs 3 Nr 3 SGB 1 ist auch unter Verwandten grundsätzlich möglich. Ein solches ist ausnahmsweise auch bei Fortführung eines gemeinsamen Haushaltes mit der Kindesmutter anzunehmen, wenn nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (hier: nach dem Recht der ehemaligen DDR) ein Erziehungsrecht der minderjährigen Kindesmutter nicht besteht und die überwiegende Erziehung durch den Pflegeelternteil erfolgt ist. (Rn.31) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. August 2019 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 25. Mai 2018 verurteilt, ihr ab 1. Mai 2018 eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der Zeit vom 14. August 1988 bis 16. Juli 1991 als Zeit der Kindererziehung bzw. als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das 1988 geborene Kind G neu zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte, statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das die Klage abweisende Urteil ist daher aufzuheben. Die Klägerin hat Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheides vom 25. Mai 2018 und Neuberechnung der seit dem 1. Mai 2018 gewährten Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der Kindererziehungs- und –berücksichtigungszeiten für den Zeitraum 14. August 1988 bis 16. Juli 1991 für den 1988 geborenen Enkel. 1. Gegenstand der vorliegend statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Rentenbewilligungsbescheid vom 25. Mai 2018, mit dem die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab 1. Mai 2018 bewilligt hat, wobei der Versicherungsverlauf dem Bescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2016 entspricht. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 25. Mai 2018 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden und hat den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2016 gegenstandslos werden lassen. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein nach Klageerhebung erlassener neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend sind die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten in dem ursprünglich angegriffenen Vormerkungsbescheid während des laufenden Klageverfahrens durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 25. Mai 2018 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt. Doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während der Rentenversicherungsträger mit der „Feststellung und Leistung“ über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Ab Bewilligung der Rente läge dann eine unzulässige Elementenfeststellung vor. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise“ (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 – juris, Rn 12). 2. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Der Umstand, dass die von der Klägerin begehrten rentenrechtlichen Zeiten bereits teilweise und bestandskräftig bei der Beigeladenen als rentenrechtliche Zeiten festgestellt und darüber hinaus zahlbar gemacht wurden, steht dem Anspruch nicht entgegen (hierzu a)). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine höhere Altersrente (hierzu b)) liegen vor. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die begehrte Zuordnung nicht deshalb aus, weil die streitgegenständliche Zeit schon bestandskräftig bei der Beigeladenen als rentenrechtliche Zeit festgestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Gerichte bei einer Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf des anderen Elternteils gebunden (vgl BSG, Urteil vom 17. April 2008 – B 13 R 131/07 R – juris, Rn 24; Urteil vom 25. Oktober 1984 – 11 RA 60/83 – juris). b) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist § 56 Abs. 1 iVm § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (iVm §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 64 Nr. 1 und 70 Abs. 2 SGB VI). Diese Regelung, nach der die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind für die ersten 30 Monate ab Geburt anerkannt werden kann (§ 249 Abs. 1 SGB VI), setzt gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI voraus, dass die Erziehungszeit dem beantragenden Elternteil zuzuordnen ist (Nr. 1; hierzu aa)), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (Nr. 2; hierzu bb) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr. 3; hierzu cc)). aa) Zutreffend hat das Sozialgericht herausgearbeitet, wer als „Elternteil“ im Sinne des § 56 Abs. 1 SGB VI gilt. Zu den erziehenden Elternteilen gehören neben den leiblichen Eltern (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) auch Stief- und Pflegeeltern (§ 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)). Da die Klägerin weder die Mutter noch Stiefmutter des Kindes G ist, kommt allein eine Zuordnung als Pflegeelternteil (§ 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) in Betracht. Dabei ist ein Pflegekindschaftsverhältnis auch unter Verwandten grundsätzlich möglich (hierzu (1)), wobei ein solches ausnahmsweise auch bei Fortführung eines gemeinsamen Haushaltes mit der Kindesmutter anzunehmen ist, wenn nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ein Erziehungsrecht der minderjährigen Kindesmutter nicht besteht und die überwiegende Erziehung durch das Pflegeelternteil erfolgt ist (hierzu (2)). (1) Pflegeeltern, zu denen auch Personen zählen können, die – wie vorliegend die Klägerin – mit dem Kind verwandt oder verschwägert sind (vgl BSG, Urteil vom 12. September 1990 – 5 RJ 45/89 – juris; Urteil vom 28. November 1990 – 5 RJ 64/89 – juris; Urteil vom 15. Mai 1991 – 5 RJ 89/90 – juris), sind Personen, die ein Kind, das kein leibliches oder angenommenes Kind der Pflegemutter oder des Pflegevaters ist, als Pflegekind aufgenommen haben. Voraussetzung hierfür ist ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis, eine häusliche Gemeinschaft und familiäre Bindung der Pflegeeltern mit dem Kind. Für die Annahme einer längeren Dauer des Pflegekindverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass es auf unabsehbare Zeit oder gar bis zur Volljährigkeit begründet sein muss. Ausreichend ist insoweit, wenn es für einen Zeitraum begründet wird, der einen für die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes erheblichen Zeitraum erfasst. Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Säuglingsalter ist dafür auch ein kürzerer Zeitraum ausreichend, weil sich innerhalb der ersten Lebensjahre ein Kind typischerweise so weit entwickelt, dass es aus der ständigen häuslichen Betreuung entlassen werden und beispielsweise in den Kindergarten gehen kann (vgl BSG, Urteil vom 23. April 1992 – 5 RJ 70/90 – juris, mwN). Auf längere Dauer ist ein Pflegeverhältnis regelmäßig dann angelegt, wenn das Kind aus dem Obhuts- und Erziehungsverhältnis zu den leiblichen Eltern ausgeschieden und in die alleinige Fürsorge der Pflegeeltern übergetreten ist. Lebt indes ein Kind mit seiner Mutter und der Großmutter zusammen, so gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Familiengemeinschaft des Kindes mit der Mutter als enger als die mit den Großeltern (vgl BSG, Urteil vom 25. April 1963 – 4 RJ 341/61 – juris; Urteil vom 30. Juni 1966 – 12 RJ 116/66 – juris; Urteil vom 28. November 1990 – 5 RJ 64/89, aaO). Dabei ist eine vollständige Lösung sämtlicher Beziehungen des leiblichen Kindes zu seinen Eltern nicht erforderlich (so auch das BSG, Urteil vom 28. November 1990, aaO). Ist die Kindesmutter minderjährig und lebt sie mit dem betreffenden Kind im Haushalt der Großeltern, gilt nach der Rechtsprechung des BSG das Kind nicht als in den Haushalt der Großeltern aufgenommen, wenn die Kindesmutter ihr Recht und ihre Pflicht, für ihr Kind zu sorgen, ausübt (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 1966 – 12 RJ 116/66, Leitsatz und Rn 14, mwN). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Pflegeverhältnis im Sinne von § 56 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB I bestanden. Zwar hat die Beigeladene zusammen mit ihrem Kind G weiterhin im Haushalt der Klägerin gewohnt, was nach der benannten Rechtsprechung zunächst gegen ein Pflegekindschaftsverhältnis spricht. Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dies zum einen mit Blick auf die auch vom BSG intendierte Vereinheitlichung des Pflegekindbegriffes im Sozialrecht (vgl BSG, Urteil vom 28. November 1990, aaO), der letztlich auch der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG durch Angleichung der Formulierungen im Kindergeldrecht an die des Einkommenssteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) gefolgt ist. So wird in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) für die Berücksichtigung von Pflegekindern als Kinder ausdrücklich verlangt, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Zum anderen folgt aus den Zuordnungsregeln des § 56 Abs. 2 SGB VI, dass die Kindererziehungszeiten in erster Linie den Eltern des Kindes zustehen sollen und erst dann, wenn diese ihre Funktion als Eltern nicht (mehr) wahrnehmen, anderen Personen, die sich um das Kind kümmern, zugutekommen sollen. Von einem Pflegeelternverhältnis kann daher zumindest so lange nicht ausgegangen werden, wie sich die leiblichen Eltern noch um das Kind kümmern und – wenn auch nur in verringertem Umfang – noch den Umgang mit dem Kind pflegen, es unterhalten, beaufsichtigen und auch erziehen. Abgesehen von auch von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern während der Erziehungszeit verstorben sind oder sich um ihr Kind praktisch gänzlich nicht kümmern, ist die vorliegende Konstellation auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als ein Pflegekindschaftsverhältnis zu bewerten. Neben der rechtlichen Sorgeberechtigung, die die Klägerin inne hatte, lag die tatsächliche Fürsorge auch bei der Klägerin. Neben dem Umstand, dass die beigeladene Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt und auch während des streitigen Zeitraums minderjährig war, ist zu berücksichtigen, dass die Erziehung im Beitrittsgebiet stattgefunden und der Einigungsvertrag das damalige Erziehungsrecht nicht, auch nicht rückwirkend, verändert hat. Nach § 52 Satz 1 Familiengesetzbuch (FGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 20. Dezember 1965, geändert durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975, galt, dass das elterliche Erziehungsrecht nicht ausüben kann, wer nicht voll geschäftsfähig ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bestand die Verpflichtung, das Kind zu betreuen, für seine Gesundheit zu sorgen und seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen oder Unterhaltsleistungen zu erbringen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall, wenn es ausführt, ein uneheliches Kind, das mit seiner Mutter und seinen Großeltern zusammenlebt, gelte auch dann nicht als in den Haushalt der Großeltern aufgenommen, wenn seine Mutter zwar noch minderjährig ist, jedoch ihr Recht und ihre Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, ausübt (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 1966, aaO). Im Geltungsbereich der BRD, und im Übrigen mit dem Einigungsvertrag ab dessen Geltung auch in den neuen Bundesländern, steht der minderjährigen Mutter das Sorgerecht zu, wenn ihr die Personensorge grundsätzlich zusteht und sie diese auch ausübt. Demgegenüber stellt der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II, S 889) auf die nach dem FGB der DDR am 3. Oktober 1990 gegebene Erziehungsberechtigung ab und nicht auf die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hierzu (vgl Art. 234 Einigungsvertrag; hierzu ausführlich ua in: „Die Entwicklung des Familienrechts in der DDR“, Open-Access-Publikationen der Humboldt-Universität, S 214). Folglich gibt es keine Rückwirkung des neuen Rechts, so dass abgeschlossene familienrechtliche Verhältnisse nicht unter dem Gesichtspunkt wieder aufgerollt werden können, dass sie unter der Geltung des BGB anders hätten entschieden werden müssen. Der Einigungsvertrag hat hierauf verzichtet die §§ 1706 bis 1710 BGB rückwirkend in den neuen Bundesländern in Kraft zu setzen (vgl Art. 230 des Einigungsvertrages). Gab es für die Beigeladene nach § 52 Satz 1 FGB der DDR kein Erziehungsrecht, weil sie im streitigen Zeitraum minderjährig war, ist diese Situation vergleichbar mit der Aufnahme eines Pflegekindes. Nach Auffassung des Senats kann es keinen Unterschied machen, ob das Gesetz ein Erziehungsrecht abstrakt ausschließt oder aber durch hoheitlichen Akt eine Inobhutnahme und Unterbringung in eine Pflegefamilie erfolgt, bei der im Übrigen auch – soweit möglich – der Kontakt zu den leiblichen Eltern bzw. der Familie grundsätzlich erhalten bleiben soll (vgl §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)). Es handelt sich dabei um vergleichbare Sachverhalte, die mit Blick auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht ungleich behandelt werden dürfen. Diese Bewertung fügt sich in den vom BSG zum BRD-Recht entschiedenen Fall, wenn dort ausgeführt wird, „… Das Sorgerecht und die Sorgepflicht hat die Mutter aus eigenem Recht unverzichtbar und vorrangig vor allen anderen, und zwar auch dann, wenn sie minderjährig ist … nur ihre Überwachung und Unterstützung unterliegt dem Vormund … Die Großeltern können somit nicht unter Berufung auf ihre elterliche Gewalt über die Kindesmutter sich zB in die Erziehung des Enkelkindes einmischen und ihr Weisungen erteilen… Mit Rücksicht hierauf besteht zu einer anderen Behandlung der Enkelkinder, wenn die im elterlichen Haushalt mitlebende Kindesmutter minderjährig ist, jedenfalls dann kein Anlass, wenn die Mutter das ihr zustehende Sorgerecht ausüben kann und auch tatsächlich ausübt …“ (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 1966 – 12 RJ 116/66 – juris, Rn 14). Das BSG stellt im Fall eines gemeinsamen Haushaltes von Mutter und Großeltern demnach entscheidungserheblich auf die Ausübung eines bestehenden Erziehungsrechtes ab, das aber seitens der Beigeladenen aufgrund der benannten gesetzlichen Regelung bereits durch Gesetz ausgeschlossen war. Hinzu kommt, dass in den weiteren Vorschriften des FGB der DDR geregelt war, dass dann, wenn für eine Minderjährige niemand das elterliche Erziehungsrecht hat, die Vormundschaft angeordnet wird bzw. als Vormund in erster Linie Verwandte oder Bürger aus dem engeren Lebenskreis der Minderjährigen bestellt werden konnten (vgl §§ 88, 89 FGB DDR). Hierfür, dass vorliegend die Klägerin gesetzliche Vertreterin und Vormund war, spricht die amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde, im Original am 8. September 1988 ausgestellt vom Rat des Kreises S, ausweislich derer die Klägerin als gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen und Vormund des Kindes die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für das Kind G abgegeben hat. Denn nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 417 Zivilprozessordnung (ZPO) begründen die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung - zB einen Verwaltungsakt (vgl zB Berger in Stein/Jonas, ZPO, Bd 5, 23. Aufl 2015, § 417 Rn 1) - enthaltenen öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts (vgl dazu auch BSG Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 56/10 R – juris, Rn 25; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 5 RE 3/18 R - juris, Rn. 34). Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit des beurkundeten Inhalts sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der in der DDR gesetzlich geregelte Ausschluss des Erziehungsrechts einer minderjährigen Mutter zeigt sich im vorliegenden Fall auch in der konkreten Umsetzung. So ist festzustellen, dass die Klägerin arbeits- wie sozialversicherungsrechtlich wie die Kindesmutter und das Enkelkind wie ihr Kind behandelt wurden. Die Klägerin war im Impfausweis ihres Enkels als Erziehungsberechtigte eingetragen, hatte für ihn Kindergeld bezogen, und in ihrem Arbeitsgesetzbuch der DDR wurden für sie Ausfalltage und Mütterunterstützung eingetragen. Der Senat geht neben der beschriebenen rechtlichen Bewertung des fehlenden Erziehungsrechtes einer minderjährigen Mutter im Beitrittsgebiet und der damit innegehabten rechtlichen Sorge der Klägerin auch von einer im streitigen Zeitraum erfolgten überwiegenden Erziehung des Kindes durch die Klägerin aus. So hat die beigeladene Kindesmutter mit dem an das Sozialgericht gerichtetem Schreiben vom 26. Juli 2019 angegeben, dass die Klägerin ihr das Kind G abgenommen hat, weil sie ab Oktober 1988 eine Ausbildung begonnen hatte, in deren Rahmen sie werktäglich von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr die Berufsschule besucht hat. Die Beigeladene hat für den Senat eindrücklich im Einzelnen und ausführlich dargelegt, dass die Klägerin sämtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit ihrem Kind G anfielen, getroffen und sich im Wesentlichen allein um ihn gekümmert hat, bis sie – die Beigeladene – mit ihrem Sohn ausgezogen ist. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beigeladenen waren auch die Angaben der Klägerin plausibel, nach denen sich Letztere auch außerhalb der Ausbildungszeiten der Beigeladenen um ihren Enkel gekümmert und beispielsweise am Wochenende spazieren gefahren hat. Dass dieser ab etwa einem Lebensjahr die Kindergrippe besucht hat, ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass auch die Beigeladene oder deren Geschwister sich gelegentlich um das Kind gekümmert haben. bb) Die Erziehung ist auch in der Bundesrepublik erfolgt. Denn zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören alle Gebiete, für das SGB VI am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, einschließlich des Beitrittsgebietes (vgl Art. 3 des Einigungsvertrages). cc) Schließlich ist die Klägerin nicht von der Anrechnung ausgeschlossen, insbesondere nicht nach § 56 Abs. 4 Nr. 1b SGB VI. Die benannten Rechtsvorschriften fallen nicht unter die Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts. Obige Ausführungen gelten auch für die Erziehungszeit nach § 57 SGB VI. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, hier von der Klägerin lediglich bis zum 16. Juli 1991 geltend gemacht, stellt für das betreffende Elternteil eine Berücksichtigungszeit dar, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zeitraum 14. August 1988 bis zum 16. Juli 1991 für ihr 1988 in J (Beitrittsgebiet) geborenes Enkelkind G. Die 1953 in W (Beitrittsgebiet) geborene Klägerin ist Mutter der in J geborenen Beigeladenen P. Letztere wohnte am 14. August 1988, als sie ihr Kind G zur Welt brachte, bis zum 9. September 1993 bei der Klägerin. Vater des Kindes ist M. Die Beigeladene begann am 3. Oktober 1988 eine dreijährige Ausbildung in Vollzeit, die sie im Februar 1991 beendete. Im „Ausweis der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung“ wurden vom 26. April 1988 bis 31. Dezember 1988 42 Arbeitsausfalltage eingetragen, für den Zeitraum 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1990 jeweils die Buchstaben „Mü“. Die Eintragungen erfolgten durch den FDGB-Feriendienst K, dem Arbeitgeber der Klägerin. Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 wurden die Zeiten 1. September 1988 bis 31. August 1989 als Kindererziehungszeiten auf die Beigeladene übertragen. Die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 wurde mit Hinweis auf § 307d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) EGPT (Beitrittsgebiet) abgelehnt. Als Berücksichtigungszeit wurde der Zeitraum 14. August 1988 bis 13. August 1998 anerkannt. Am 23. Mai 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungs- und –berücksichtigungszeiten für ihr Enkelkind, konkret für den Zeitraum 14. August 1988 bis 16. Juli 1991. Hierzu legte sie den Sozialversicherungs- und Impfausweis ihres Enkels vor, in dem sie als Erziehungsberechtigte benannt war. Fünf Tage nach der Geburt des Enkels wurde dieser von der Universitäts-Frauenklinik J ausgestellt. Die von der Beklagten vorgenommen Ermittlungen ergaben, dass die Beigeladene bereits eine Versichertenrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bezieht. Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Anerkennung der geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten sei nicht möglich, weil diese bereits im Versicherungskonto der Beigeladenen berücksichtigt wurden. Hiergegen erhob die Klägerin am 10. August 2016 Widerspruch. Sie sei vom Staat als Erziehungsberechtigte eingesetzt worden, da ihre Tochter zum Zeitpunkt der Niederkunft erst 15 Jahre alt war. In der Zeit vom 14. August 1988 bis 16. Juli 1991 sei ihr Enkelkind als ihr sechstes Kind geführt worden, weshalb sie auch Kindergeld bezogen habe. Die Mütterzeit habe auch sie zum größten Teil übertragen erhalten. Wie sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe, sei sie in den vorgesehenen Wochen von der Arbeit ohne Bezahlung freigestellt worden. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind G habe es nicht gegeben, da beide Elternteile minderjährig gewesen wären. Zudem verwies die Klägerin auf den Sozialversicherungs- und Impfausweis, in dem sie als Erziehungsberechtigte unterschrieben habe. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis seien Beweis dafür, dass sie das Erziehungsrecht gehabt habe. Sonst hätte sie keine unbezahlte Freistellung erhalten können. Die Anzahl der 42 Ausfalltage im Sozialversicherungsausweis 1988 passe mit dem Beginn der Ausbildung der Beigeladenen im Oktober 1988 zusammen. Die Beigeladene habe um 6 Uhr das Haus verlassen und sei gegen 17 Uhr wieder zu Hause gewesen. Ihr Enkel habe einen Kinderkrippenplatz von werktäglich 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr gehabt. Sonntags sei sie – die Klägerin – mit ihrem Enkelkind allein spazieren gegangen. Die weitere Erziehung, konkret die Inanspruchnahme der Mütterberatung, das Essenkochen, Waschen, Einkaufen und Spielen mit ihrem Enkelkind, habe sie übernommen. Diese Verrichtungen seien der Beigeladenen nicht möglich gewesen. An den Wochenenden habe die Beigeladene Zeit gebraucht, um sich von den langen Ausbildungszeiten erholen zu können. Die Umstellung von der Schule zur Ausbildung habe an deren Kräften gezehrt. Letztlich habe die Beigeladene die Ausbildung Ende 1990, Anfang 1991 wegen der Wende nicht beenden können. Die Klägerin legte Meldebescheinigungen vor, ausweislich derer die Beigeladene und deren Sohn, das Enkelkind der Klägerin, bis zum 9. September 1993 unter derselben Anschrift wie die Klägerin und nachfolgend im gleichen Ort unter einer anderen Anschrift wohnten. Weiter legte die Klägerin eine Bescheinigung des Arbeitsamtes über die Gewährung von Arbeitslosengeld sowie eine Arbeitgeberbescheinigung für das Kalenderjahr 1991 vor. Das in dem Sozialversicherungs- und Impfausweis vermerkte Kürzel „Mü“ würde eindeutig für Mütterzeit stehen. Aus dieser Eintragung sei daher ersichtlich, dass ihr die Mütterzeit zugestanden worden sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht schwanger war und auch nicht entbunden hat. Zudem habe sie die seit dem 26. April 1988 innegehabte Arbeit in Teilzeit ausgeübt, was mit der Betreuung eines Säuglings vereinbar gewesen sei. Schließlich habe die Beigeladene den Kontakt zu ihr, der Klägerin, abgebrochen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seien grundsätzlich demjenigen zuzuordnen, der die tatsächliche Erziehung übernommen habe. Aufgrund der gesetzlichen Regelung, und weil die leiblichen Eltern keine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der begehrten rentenrechtlichen Zeiten abgegeben hätten, komme nur eine Zuordnung zugunsten der Beigeladenen als Mutter in Betracht. Für die begehrte Zuordnung bei der Klägerin sei zwingend erforderlich, dass das Kind G aus dem Obhuts- und Erziehungsverhältnis der leiblichen Mutter genommen und allein in den Haushalt bzw. in die Familie der Pflegemutter überführt worden wäre. Zudem dürfe neben der räumlichen Trennung allenfalls ein gelegentlicher Kontakt zwischen der leiblichen Mutter und deren Kind G stattgefunden haben. Die vorgelegte Meldebescheinigung und die Ausführungen der Klägerin ergäben eindeutig, dass die Klägerin mit der Beigeladenen und ihrem Enkel in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Dieser Umstand schließe ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Enkel aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Anerkennung von Kindererziehungs- und –berücksichtigungszeiten betreuender Großmütter bei erwerbstätigen oder studierenden Müttern abzulehnen, wenn diese im gleichen Haushalt gelebt haben. Auch schließe die Minderjährigkeit der Beigeladenen im Zeitpunkt der Erziehung eine Vormerkung und Anerkennung entsprechender Zeiten bei der Kindesmutter – hier der Beigeladenen – nicht aus. Am 27. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Sie nimmt Bezug auf § 52 Satz 1 des Familiengesetzbuches (FGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Hiernach könne das elterliche Erziehungsrecht nicht ausüben, wer nicht volljährig ist. Zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1966 weist sie darauf hin, dass Vorschriften weggefallen seien und sich das BSG lediglich zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) verhalte. Zudem hat die Klägerin eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Zustimmung der Beigeladenen zur Anerkennung der Vaterschaft durch M sowie über ihre Zustimmung als gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen und als Vormund für ihren Enkel vorgelegt. Ihr Sachverhalt weiche in einem wesentlichen Punkt von den bislang entschiedenen Fällen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch obere Gerichte einschließlich des BSG ab. Offensichtlich gebe es keinen entschiedenen Fall, bei dem die eigentliche Kindesmutter im Alter von 14 Jahren schwanger und mit 15 Jahren Mutter geworden sei und nach wie vor im Haushalt wiederum der Mutter und im Hinblick auf das Kind Großmutter gewohnt habe. In diesem Umstand liege begründet, dass die Großmutter nach wie vor für die minderjährige Kindesmutter des neugeborenen Kindes sorgeberechtigt und erziehungsverpflichtet war. Daher habe sie nach der damals gültigen Bestimmung des Familiengesetzbuches der ehemaligen DDR das alleinige Sorgerecht für den Neugeborenen und damit die alleinige Verpflichtung zur Versorgung, Betreuung und Erziehung ihres Enkelsohnes bekommen. Ihr Enkelsohn sei sozusagen als ihr sechstes Kind geführt worden, und sie habe für ihn das monatliche Kindergeld in Höhe von 105 DDR-Mark erhalten. Indessen habe sich die damals minderjährige Beigeladene in einem Prozess der Selbstfindung befunden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter natürlich nicht habe in Luft auflösen können, sondern sich zum Bestreiten ihres weiteren Lebensweges in der Obhut ihrer Familie habe befinden müssen. In einem solchen Fall könne nicht ausschließlich auf die sogenannten bestehenden familiären Bande zwischen der Kindesmutter und dem Neugeborenen abgestellt werden, sondern vielmehr auf die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtsnormen mit den damit verbundenen gesetzlichen Obliegenheiten, die sie – die Klägerin – zu erfüllen gehabt habe und auch erfüllt habe. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründungen ihrer Entscheidungen und insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1966 (12 RJ 116/66 R), nach dem in einem gemeinsamen Haushalt von Großeltern, minderjähriger Mutter und dem betreffenden Kind G die Verbindung zwischen Kindesmutter und Kind als enger anzusehen sei, als die mit den Großeltern und weiter, dass die Minderjährigkeit der Kindesmutter dieser Bewertung nicht entgegenstünde. Zudem sei zu bedenken, dass bei einer veränderten Rechtsauffassung stets eine Vormerkung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung zugunsten von minderjährigen Eltern, in deren Fällen das Sorgerecht für die jeweiligen Kinder durch das Jugendamt vertreten wird, bis zum Eintritt der Volljährigkeit und dem damit verbundenen Übergang des Sorgerechts nicht erfolgen könne. Im laufenden Klageverfahren hat die Beklagte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 25. Mai 2018 beginnend ab 1. Mai 2018 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in einer laufenden monatlichen Höhe von 642,22 EUR (netto) bewilligt. Der Versicherungsverlauf entspricht hinsichtlich der streitigen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dem Vormerkungsbescheid vom 21. Juli 2016. Das Sozialgericht hat der Beigeladenen mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Juli 2019 die Beantwortung von Fragen aufgegeben. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 hat die Beigeladene unter anderem mitgeteilt, dass ihr Ausbildungsort etwa 1,5 Kilometer entfernt gewesen sei und ihre Mutter, die Klägerin, sie bei der Betreuung des Kindes unterstützt, ua sämtliche Entscheidungen abgenommen und ihr Kind versorgt habe. Sie habe während der Zeit, in der sie mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter gelebt habe, ein Zimmer für sich und ihren Sohn zur Verfügung gehabt. Als ihr Sohn noch ganz klein gewesen sei, habe die Klägerin entschieden, dass er in ihrem Zimmer schlafe. Mit Beginn der Kindergartenzeit habe ihr Sohn bei ihr im Zimmer geschlafen. Auch sie – die Beigeladene – habe mal ihren Sohn in den Kindergarten gebracht und mit ihm gespielt. Gelegentlich hätten sich auch ihre Geschwister um ihn gekümmert. Ihr Sohn habe mit etwa einem Jahr die Kinderkrippe besucht. Die Klägerin habe damals sämtliche Entscheidungen getroffen, ohne sie zu fragen. Jedenfalls sei es nicht richtig, dass sie sich so gar nicht um ihr Kind gekümmert habe. Mit Urteil vom 1. August 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Pflegekindern als Kinder voraussetze, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr bestehe. So habe die Beigeladene weiter im Haushalt der Klägerin gelebt und damit auch den Umgang mit ihrem Kind gehabt. Unabhängig davon, dass in einem gemeinsamen Haushalt von einer Eltern-Kind-Beziehung auszugehen sei, habe sich die Kammer nicht die Überzeugung bilden können, dass die Eltern-Kind-Beziehung aufgelöst war. Nach den glaubhaften Bekundungen der Klägerin habe sie sich nicht nur in der berufsbedingten Abwesenheit der Beigeladenen um ihren Enkel gekümmert, sondern auch im Übrigen umfangreiche Fürsorgetätigkeiten übernommen, um die minderjährige Beigeladene zu entlasten. Auch sei glaubhaft, dass sich die Beigeladene in einem gewissen Zeitraum geschämt habe, sich mit ihrem Sohn in der Öffentlichkeit zu zeigen, weshalb die Klägerin die Spaziergänge mit dem Neugeborenen übernommen habe. Gleichwohl hätten die Angaben der Klägerin nicht ergeben, dass sich die Beigeladene gänzlich nicht um ihren Sohn gekümmert habe. Zudem habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag darauf geachtet, dass Ihr Enkel sie als „Oma“ und seine Mutter als „Mutti“ bezeichnet. Schließlich habe sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben, dass sie alles versucht habe, um eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Beigeladenen und ihrem Sohn entstehen zu lassen und aufrechtzuerhalten. Dass die Beigeladene bei der Geburt erst 15 Jahre alt gewesen ist, schließe das Vorliegen einer vorrangigen Eltern-Kind-Beziehung nicht aus. Auch führten gesetzliche Regelungen zur Anordnung der Vormundschaft der Klägerin oder soziale Leistungen in Form von Kindergeld nicht zu der Annahme einer Pflegeelternschaft. Letztlich sei entscheidend, ob sich die leiblichen Eltern noch um das Kind G gekümmert haben, wenn auch in einem nur geringen Umfang. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 4. November 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. November 2019 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihren Vortrag und trägt in Ergänzung hierzu vor, minderjährige Mütter, insbesondere in der früheren DDR, hätten keine Rechte oder Pflichten gehabt. Dies bedeute, das betroffene Kind sei von einer anderen Person erzogen worden. Die Klägerin weist schließlich auf die Regelung des § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hin, die erst ab dem 1. Januar 1991 gelte. Vor diesem Zeitpunkt seien die entsprechenden DDR-Gesetze maßgebend geblieben, dies schon aufgrund des Einigungsvertrages, bei dem es sich um zwischenstaatliches Recht handle. Denn dabei sei ein Vertrag zwischen zwei Staaten (DDR und BRD) geschlossen worden. Sei die Beigeladene nach dem DDR-Recht nicht erziehungsberechtigt gewesen, könne sie nicht in den Genuss von Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. August 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 25. Mai 2018 die seit dem 1. Mai 2018 gewährte Altersrente unter Berücksichtigung der Kindererziehungs- und –berücksichtigungszeiten vom 14. August 1988 bis 16. Juli 1991 für den 1988 geborenen G neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen ergänzend aus, entgegen der Auffassung der Klägerin fielen die Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR nicht unter die in § 56 Abs. 4 Nr. 1b) SGB VI benannte Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts. Ob Tatbestände, wie zum Beispiel die Erziehung, für die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten vorliegen, sei allein nach den jetzt geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Soweit nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Erziehung von Kindern durch minderjährige Mütter ausgeschlossen war, sei dies nicht von Bedeutung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.