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Urteil

B 14 AS 132/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II ist in einem mehrstufigen Verfahren die abstrakt angemessene Leistung zu ermitteln (Produkttheorie). • Der örtliche Vergleichsraum muss so gewählt werden, dass er einen homogenen Lebens‑ und Wohnbereich bildet; eine bloße Untergliederung einer Stadt ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. • Fehlen für die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete verlässliche lokale Daten oder ein schlüssiges Konzept, darf nur subsidiär auf die Tabelle zu § 8 WoGG aF als obere Grenze zurückgegriffen werden. • Wenn die tatsächlichen Aufwendungen die abstrakt angemessenen Kosten übersteigen, sind sie nur solange zu berücksichtigen, wie ein Wohnungswechsel oder sonstige Senkung der Aufwendungen objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate. • Fehlende Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen, zum örtlichen Vergleichsraum, zur angemessenen Nettokaltmiete und zu kalten Betriebskosten führen zur Zurückverweisung an das LSG.
Entscheidungsgründe
Mehrstufige Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach §22 SGB II; Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen • Bei der Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II ist in einem mehrstufigen Verfahren die abstrakt angemessene Leistung zu ermitteln (Produkttheorie). • Der örtliche Vergleichsraum muss so gewählt werden, dass er einen homogenen Lebens‑ und Wohnbereich bildet; eine bloße Untergliederung einer Stadt ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. • Fehlen für die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete verlässliche lokale Daten oder ein schlüssiges Konzept, darf nur subsidiär auf die Tabelle zu § 8 WoGG aF als obere Grenze zurückgegriffen werden. • Wenn die tatsächlichen Aufwendungen die abstrakt angemessenen Kosten übersteigen, sind sie nur solange zu berücksichtigen, wie ein Wohnungswechsel oder sonstige Senkung der Aufwendungen objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate. • Fehlende Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen, zum örtlichen Vergleichsraum, zur angemessenen Nettokaltmiete und zu kalten Betriebskosten führen zur Zurückverweisung an das LSG. Der Kläger machte gegenüber dem Jobcenter Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten für Januar bis Juni 2005 geltend; seine Bruttokaltmiete betrug 378,24 Euro zuzüglich Heizvorauszahlung 45 Euro. Das Jobcenter bewilligte zunächst 245 Euro Unterkunft und 31 Euro Heizung; im Berufungsverfahren änderte es auf 265 Euro. Das OVG setzte die angemessenen Unterkunftskosten auf 291,50 Euro fest und wies die Berufung im Übrigen zurück. Der Kläger rügte dies in der vom BSG zugelassenen Revision und verlangte die Übernahme der vollen tatsächlichen Kosten. Streitpunkte sind insbesondere die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße, des örtlichen Vergleichsraums, die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete sowie die Frage, ob die tatsächlichen Kosten ausnahmsweise weiter zu berücksichtigen sind. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 22 Abs.1 SGB II: Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind; Angemessenheit unterliegt richterlicher Kontrolle. • Die Produkttheorie verlangt ein mehrstufiges Verfahren: (a) angemessene Wohnungsgröße (für Alleinstehende hier 48 qm), (b) Festlegung des örtlichen Vergleichsraums, (c) Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete pro qm unter Berücksichtigung einfachen Wohnungsstandards, (d) Hinzurechnung kalter Betriebskosten. • Der für den Kläger vom OVG gewählte Vergleichsraum Stadtbezirk Bremen‑West kann vom BSG nicht bestätigt werden; eine Untergliederung der Stadt Bremen ist nicht ohne vertiefte Prüfung geboten, weil dies Gettoisierungsrisiken birgt und der Vergleichsraum homogen sein muss. Das LSG muss prüfen, ob die Stadt Bremen insgesamt oder ein engerer Raum angemessen ist. • Für Bremen liegen weder ein einfacher noch ein qualifizierter Mietspiegel vor; der Beklagte hat kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des Mietniveaus vorgelegt. Das OVG hat ein "Mischverfahren" angewandt und Werte aus der WoGG‑Tabelle modifiziert, was ohne systematische Grundlage rechtlich nicht tragfähig ist. Nur subsidiär ist auf die Tabelle zu §8 WoGG aF als obere Angemessenheitsgrenze zurückzugreifen. • Das OVG hat außerdem keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob in dem maßgeblichen Vergleichsraum eine abstrakt angemessene Wohnung tatsächlich hätte angemietet werden können, und ob dem Kläger individuelle Hinderungsgründe an einem Umzug entgegenstanden. Ohne diese Feststellungen ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. • Mangels ausreichender Feststellungen insbesondere zu Anspruchsvoraussetzungen (§7 SGB II), örtlichem Vergleichsraum, angemessener Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten ist das Urteil des OVG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des OVG‑Urteils und Zurückverweisung an das Landessozialgericht Niedersachsen‑Bremen. Das BSG stellt klar, dass die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nach §22 SGB II in einem mehrstufigen, systematischen Verfahren zu ermitteln sind und dass der örtliche Vergleichsraum sorgfältig zu begründen ist. Fehlen verlässliche lokale Daten oder ein schlüssiges Konzept, kommt nur subsidiär die Tabelle zu §8 WoGG aF als obere Grenze in Betracht. Das OVG hat in mehreren wesentlichen Punkten unzureichend festgestellt (u. a. Anspruchsvoraussetzungen, Vergleichsraum, angemessene Nettokaltmiete, kalte Betriebskosten, Zumutbarkeit eines Umzugs), weshalb das LSG die fehlenden Feststellungen nachzuholen und über den Anspruch des Klägers neu zu entscheiden hat. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.