Urteil
L 9 AS 3881/19
Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2020:0721.L9AS3881.19.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft. (Rn.63)
2. Zur rückwirkenden Anwendung eines schlüssigen Konzepts ab dem Stichmonat der Datenerhebung. (Rn.66)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft. (Rn.63) 2. Zur rückwirkenden Anwendung eines schlüssigen Konzepts ab dem Stichmonat der Datenerhebung. (Rn.66) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Berufung des Klägers ist nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet. Gegenstand des Verfahrens sind die im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2017 gegenüber dem Kläger ergangenen Leistungsbescheide: Im Bewilligungszeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014 der Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2014; im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 die Bescheide vom 11.11.2014, vom 01.12.2014 und vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 und der Bescheid vom 17.03.2015, der nach § 96 SGG Streitgegenstand geworden ist; im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 die Bescheide vom 17.11.2015, vom 29.11.2015, vom 27.01.2016, vom 03.02.2016 und vom 08.02.2016, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 sowie der Bescheid vom 15.02.2017 (vgl. § 96 SGG); im Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.09.2017 die Bescheide vom 09.12.2016, vom 27.12.2016 und vom 18.01.2017 (§ 86 SGG), jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 sowie der Bescheid vom 06.02. 2017, vom 15.02.2017, vom 23.02.2017 und vom 07.04.2017 (vgl. 96 SGG). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 Rn. 10 m.w.N.; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 80, Rn. 17 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte dem Kläger Alg II bewilligt hat und dieser Anspruch auf höheres Alg II hat, wenn seinem Vorbringen zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft gefolgt wird und er Leistungen „ausgehend von einer Kaltmiete von 665,- € monatlich“ für die streitige Zeit erhält. In der Sache ist der Streitgegenstand durch den ausschließlich darauf bezogenen Klagantrag wirksam auf die Höhe der im Zeitraum 01.06.2014 bis 30.09.2017 gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen prozessualen Beschränkung BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 m.w.N.). Die Kosten der Heizung sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit, da sie vom Beklagten im gesamten Zeitraum in tatsächlicher Höhe übernommen wurden. Eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands auf die Mietkosten (mit kalten Nebenkosten) ist allerdings nicht zulässig. Der Senat stellt fest, dass die vom Beklagten im streitigen Zeitraum zugrunde gelegten tatsächlichen Bedarfe des Klägers und die an ihn erbrachten Zahlungen korrekt ermittelt wurden. Dies gilt nach der erfolgten Überprüfung und Nachberechnung der Leistungen durch den Beklagten vom 16.09.2020 auch für den Monat Januar 2017, denen der Kläger nicht widersprochen hat. Soweit sich aufgrund der Nachberechnung des Beklagten vom 16.07.2020 für den Monat Januar 2017 ein Nachzahlungsbetrag von 83,65 € ergibt, bedurfte es insoweit keiner Verurteilung des Beklagten, da dieser eine Nachzahlung zugesagt und veranlasst hat und der Kläger hierdurch klaglos gestellt ist. Der Kläger, der im streitbefangenen Zeitraum allein in dem gemieteten Haus lebte, gehörte dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr und weder das 65. Lebensjahr noch die Altersgrenze nach § 7 a SGB II vollendet, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in den ab dem 01.01.2011 geltenden Fassungen). Im streitigen Zeitraum verfügte er weder über anzurechnendes Einkommen noch über zu berücksichtigendes Vermögen. Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung „ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete von 665,- €“. Das SG hat im – allein vom Kläger angefochtenen – Urteil unter Klageabweisung im Übrigen entschieden, dass diesem für bestimmte Zeitabschnitte des streitigen Gesamtzeitraums die im Einzelnen tenorierten weiteren Leistungen für KdU zustehen und hat insoweit dem Begehren des Klägers teilweise stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb das Urteil insoweit materiell rechtskräftig ist (§ 141 SGG). Da die Urteilsformel weder in Bezug auf die teilweise Klageabweisung (im Übrigen) noch die für Teilzeiträume zugesprochenen weiteren Leistungen zur Bestimmung der Tragweite der Bindungswirkung des Urteils ausreicht, müssen die tragenden Entscheidungsgründe zur Bestimmung hinzugezogen werden (vgl. nur BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31 S. 40 m.w.N, Urteil vom 25.08.2014 - B 11 AL 138/13 B - Juris). Hiernach hat das SG auf der Grundlage der - sachlich richtigen und von den Beteiligten auch nicht beanstandeten – tatsächlichen Feststellungen zu den erfolgten Bewilligungen dem Kläger ergänzende Leistungen jeweils unter Anwendung der Werte (angemessene Bruttokaltmiete von 500,02 € zzgl. Abfallgebühren) aus der Untersuchung des IWU vom 08.12.2015 für den gesamten streitigen Zeitraum ab 01.06.2014 zugesprochen und, soweit sich hieraus noch Restansprüche ergeben, diese tenoriert. Die Anwendung der in der Untersuchung des IWU errechneten Mietobergrenzen und deren Umsetzung auf die Leistungsansprüche des Klägers gehört damit zu den wesentlichen Entscheidungsgründen, die den Tenor des Urteils konkretisieren und mit diesem in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 141 SGG), da der Beklagte das Urteil nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - L 10 AS 480/12 - Juris Rn. 23). Streitgegenständlich kann daher nur noch sein, ob der Kläger während des streitigen Gesamtzeitraums dem Grunde nach höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung beanspruchen kann auf der Grundlage der tatsächlichen Kaltmiete von 665,- anstatt der aus dem Konzept der IWU folgenden Mietobergrenzen in Form der Bruttokaltmiete von 500,02 € (zuzüglich Abfallgebühren). Dies würde voraussetzen, dass seine Nettokaltmiete von 665,00 € einschließlich der hinzukommenden kalten Nebenkosten angemessen war; die Heizkosten wurden vom Beklagten im gesamten Zeitraum vollständig übernommen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II (nur) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, Juris). Hiervon ausgehend waren die tatsächlichen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum unangemessen hoch und es war ihm möglich und zumutbar, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch (Unter-)Vermietung oder auf andere Weise zu senken. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 ; vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 ; BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 , Rn. 18; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 , Rn. 14 f.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 100). Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. (1) Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende wie den Kläger in Baden-Württemberg allgemein und damit auch in A. 45 m². Dies ergibt sich in Anknüpfung an die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau aus den maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Juris). Hierbei ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240 i.d.F. vom 22.01.2004, GABl. S. 248) zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris). Danach ist für Ein-Personen-Haushalte von einer Wohnfläche von 45 m² auszugehen. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Gründe, hiervon abzuweichen. Die von dem Kläger geltend gemachte Klaustrophobie ändert hieran nichts. Dieser ist ohne weiteres in der Lage, Termine beim Beklagten oder bei Ärzten wahrzunehmen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und im Rahmen seiner Nebentätigkeit ein Fahrzeug zu bedienen, so dass eine Beeinträchtigung beim Aufenthalt in normal großen Räumen nicht ersichtlich ist. Mit der Annahme einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² sind auch keinerlei Vorgaben bezüglich der Anzahl der Zimmer gemacht, so dass sich der Kläger eine ihm vom Zuschnitt genehme Wohnung aussuchen könnte – wie er dies nach seinem Umzug im November 2019 gemacht hat, wo er nach seinen eigenen Angaben nunmehr eine 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon in einem Nachbarort bewohnt. Die Gewöhnung an großzügige Wohnverhältnisse kann im Rahmen der nach dem SGB II allein zu gewährenden Existenzsicherung allerdings nicht berücksichtigt werden. Erst recht gibt es keinen Anspruch auf einen eigenen Garten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit sehr wohl eine Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten geboten. (2) Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Wohnort des Hilfeempfängers, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris). Angesichts einer Einwohnerzahl von über 15.000 könnte als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises auf die Gesamtgemeinde A. mit den Ortsteilen J. und K. abgestellt werden. Allerdings hat das IWU im Rahmen der unter dem 08.12.2015 erstellten Untersuchung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen im R.-M.-Kreis den Landkreis anhand des infrastrukturellen Zusammenhangs aufgeteilt in der Weise, dass jeweils ein größerer Ort im ländlichen Raum das Zentrum des Vergleichsraums bildet. Auf diese Weise wurden sechs Vergleichsräume gebildet, wobei die Wohngemeinde A. zum Vergleichsraum L. gehört (vgl. hierzu näher nachfolgend). (3 und 4) Zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete für einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard, der hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Juris), ist zu überprüfen, ob der Entscheidung der Verwaltung ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 , Rn. 18 f; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 , Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 , Rn. 17 f; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II). Die Untersuchung des IWU vom 08.12.2015 enthält eine repräsentative und valide Datenerhebung und genügt den genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Dies gilt zunächst für die Bildung der Vergleichsräume.Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 , Rn. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 Rn. 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O. Rn. 20 ff.). Das IWU hat im Rahmen der genannten Untersuchung im R.-M.-Kreis Vergleichsräume anhand des infrastrukturellen Zusammenhangs in der Weise gebildet, dass jeweils ein größerer Ort im ländlichen Raum das Zentrum des Vergleichsraums bildet. Zwischen den Grenzräumen bilden die beiden S-Bahn-Linien sowie das auf diese Linie hin orientierte Busliniennetz den Abgrenzungsmaßstab. Die Grenzen zwischen den Vergleichsräumen entlang der S-Bahn-Linien (L. zu M., M. zu N., L. zu O.) wurden anhand des Preisniveaus gezogen, woraus sich sechs Vergleichsräume ergeben. Diese Aufteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, bildet sie doch ausreichend große Räume der Bebauung, die anhand Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit – ausgehend von den jeweils größten Orten und deren Umland – einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich erfasst und gleichzeitig den gesamten Landkreis abbildet. Die vergleichsraumspezifisch erfolgte Datenerhebung im gesamten Landkreis bietet auch eine ausreichende Gewähr für die Erfassung des jeweiligen örtlichen bzw. regionalen Mietpreisniveaus und vermeidet zugleich eine Segregation („Ghettoisierung“). Dabei beruht die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen auf zwei Datenquellen, nämlich der repräsentativen Befragung der privaten und institutionellen Vermieter im R.-M.-Kreis bezüglich der Bruttokaltmieten und den Heizkosten einerseits und der Erfassung der Bestandsmieten der Leistungsempfänger im SGB II und im SGB XII andererseits. Hierbei betraf die Primärerhebung zunächst die Befragung der Privatvermieter und der Analyse der Neuvertragsmieten zum Stichmonat November 2013, wobei zunächst der komplette Markt erhoben, analysiert und auf dieser Basis die Entscheidung über den angemessenen Teil des Marktes getroffen wurde. Zusätzlich wurden institutionelle Vermieter (Wohnungsunternehmen etc.) befragt. Der Rücklauf bei den Privatvermietern betrug 732 Fragebögen, davon konnten 489 Fälle verwertet und einbezogen werden, bei den institutionellen Vermietern konnten 305 Fragebögen erfasst werden, insgesamt also 794 Fälle, die in die Berechnung einbezogen und nach der Gesamtzahl der Mietwohnungen im Kreis (65.371) gewichtet wurden. In einem weiteren Schritt wurden sog. unzumutbare Wohnungen, also solche ohne Bad und Toilette, ohne Heizung etc. aus der Untersuchung ausgeschieden, wodurch 781 Fälle (gewichtet 63.028) verblieben, auf deren Grundlage die vergleichsraumspezifischen Normalverteilungen berechnet wurden. In einem weiteren Schritt wurden vergleichsraumübergreifend Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit über Sozialdaten von 8.115 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II in 20 qm breiten Flächenkorridoren beigezogen, von denen – wegen des zum Teil nicht ausgefüllten Feldes Wohnfläche – 5.962 Fälle in die Untersuchung einbezogen werden konnten. Auf der Grundlage dieser Analyse des Gesamtwohnungsmarktes wurde ein 20%-Perzentilwert als Kappungsgrenze für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten (bruttokalt) in der Flächengrößenklasse um den jeweiligen Flächenrichtwert gebildet, der als Richtwert für die Angemessenheitsgrenze (bruttokalt) zugrunde gelegt wurde. Mit dieser Vorgehensweise genügt die Untersuchung des IWU den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG, indem auf der Grundlage einer ausreichend großen und repräsentativen Analyse des Gesamtwohnungsmarkts die für SGB II-Bezieher angemessene Miete erhoben wurde. Dass nicht zusätzlich Angebotsmieten erhoben wurden, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden, zumal nur aktuelle Neuvertragsmieten (Stichmonat November 2013) erhoben wurden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - Juris Rn. 30). Dass von den ermittelten Wohnungen letztlich nur die unteren 20% des Preissegments zur Grundlage der Entscheidung über die Angemessenheit gemacht wurden, entspricht der Orientierung an den unteren 20% der Einkommensbezieher und begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, zumal bei der Datenerhebung die sog. unzumutbaren Wohnungen ausgesondert und für einen Einpersonenhaushalt gemäß der baden-württembergischen Flächenrichtwerte (nur) Wohnungen zwischen 35 und 55 qm, bei Zweipersonenhaushalten die Wohnungen zwischen 50 und 70 qm analysiert, also auch die sog. Kleinstwohnungen von vornherein nicht in die Untersuchung einbezogen wurden (vgl. entsprechend für Münchener Mietspiegel, BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Juris Rn. 37). Entsprechendes gilt für die gesondert erfolgte Erhebung der - hier nicht streitigen - Heizkosten, aus der in der Summe mit den bruttokalten Kosten bruttowarme Angemessenheitsgrenzen für die sechs Vergleichsräume des Landeskreises gebildet wurden. Genügt somit die Untersuchung des IWU den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept für die Bemessung der Angemessenheitsgrenzen für die Zeit ab dem 01.03.2016, könnte fraglich sein, ob dies auch für die vom SG vorgenommene rückwirkende Anwendung bereits ab Juni 2014 gelten kann, was das SG mit der ab dem Stichmonat November 2013 erhobenen Datenbasis begründet hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Rückschreibung eines Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft in die Zeit vor der Aufstellung des Konzepts allerdings unzulässig (Urteil vom 30.01.2019, a.a.O.), da für die Vergangenheit eine wirksame Kostensenkungsaufforderung als Grundlage für einen Dialog mit dem Leistungsberechtigten nicht möglich sei. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die rückwirkende Anwendung des schlüssigen Konzepts den Leistungsberechtigten begünstigt, indem ihm - wie hier - höhere Kosten der Unterkunft als zuvor in den ergangenen Kostensenkungsaufforderungen genannt (siehe Bescheide vom 15.01.2010 und 22.10.2013: 385,- €) und bewilligt wurden, könnte indessen nicht zwingend erscheinen; unter Zugrundelegung des schlüssigen Konzepts des Beklagten ergeben sich nämlich für einen Ein-Personen-Haushalt bruttokalte Unterkunftskosten von 500,02 € zuzüglich Abfallgebühren, während sich ansonsten für die Zeit vor März 2016 deutlich niedrigere Angemessenheitsgrenzen ergeben würden, da in diesem Falle die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) Anwendung finden würden. Danach ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. 9 Abs. 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des BSG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein „Sicherheitszuschlag“ von 10 % einzubeziehen (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. und vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris). Danach ergäbe sich eine Mietobergrenze inklusive kalter Nebenkosten von 423,50 € (385,00 € Höchstbetrag für Mietenstufe V zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag) in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung (bei Einordnung der Gemeinde A. in die Mietenstufe V) und in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung eine Mietobergrenze inklusive kalter Nebenkosten von 477,40 € (Einordnung in die Mietenstufe IV bei einem Höchstbetrag von 434 €). Diese Wert stellen eine Angemessenheitsgrenze nach oben dar (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R -, Juris), ein Anspruch auf noch höhere Leistungen für Kaltmiete und kalte Nebenkosten käme insoweit nicht in Betracht. Auch die Heranziehung des Mietspiegels der Wohngemeinde A. würde zu keinem höheren Anspruch führen. Ein eigener qualifizierter Mietspiegel wurde von der Gemeinde A. erstmals zum 01.08.2019 erstellt. Davor wurden jeweils die Mietspiegel der benachbarten Großen Kreisstadt L. übernommen ohne eigene Erhebungen, so dass für die Wohngemeinde des Klägers keinerlei nachvollziehbare Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vorlagen (s. dazu Urteil des Senats vom 12.07.2016, a.a.O.). Nimmt man gleichwohl den aktuellen Mietspiegel 2019 als grobe Orientierung für das örtliche Mietpreisniveau in den Blick, so ergeben sich daraus für Wohnungen in durchschnittlicher Lage (ohne Zu- und Abschläge für Wohnwertmerkmale) bei einer Wohnfläche von 40 bis ) sowie für die Monate Februar 2015 bis November 2015 auf 874,75 € (Regelbedarf 399 €, KdU 475,75 € ). Grund der Erhöhung der Leistungen war eine Erhöhung des Gasabschlags ab Januar 2015 um monatlich 12,00 € auf 79,00 € sowie des Regelbedarfs um monatlich 8,00 € ab Januar 2015. Für den Januar 2015 wurde zudem eine Schornsteinfegerrechnung vom 10.12.2014 in Höhe von 66,25 € leistungserhöhend berücksichtigt und mit einem Guthaben des Klägers aus der Jahresabrechnung 2014 des Gaslieferanten i.H.v. 43,38 € verrechnet. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 zurück. Dagegen hat der Kläger am 09.03.2015 Klage beim SG (S 4 AS 1473/15) erhoben. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 17.03.2015 erhöhte der Beklagte während des Klageverfahrens die dem Kläger gewährten Leistungen erneut und zwar auf 1.023,57 € für den Monat März 2015 (Regelbedarf 399,00 €, KdU 624,57 € ) sowie auf 875,50 € für die Monate April 2015 bis November 2015 (Regelbedarf 399 €, KdU 476,50 € ). Erhöhungsgrund war eine parallele Erhöhung der Abschläge für Wasser/Abwasser ab April 2015 um 0,75 € (11,75 € auf 12,50 €). Für März 2015 wurden zudem die einmalig angefallenen Müllgebühren i.H.v. 61,00 € und Müllmarken in Höhe weiterer 34,00 € sowie die Nachzahlung für die (Ab-)Wasserrechnung des Jahres 2014 (vom 26. 01. 2015) i.H.v. 53,82 € leistungserhöhend berücksichtigt. Mit Beschluss vom 01.07.2015 ist auch das Verfahren S 4 AS 1473/15 zunächst bis zur abschließenden Entscheidung des LSG in dem Parallelverfahren ruhend gestellt worden. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 30.10.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 17.11.2015 für die Zeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 monatliche Leistungen i.H.v. 875,50 € (Regelbedarf 399,00 €; KdU 476,50 € ). Die (Regel-)Leistungen wurden durch Regelbedarfsanpassungsbescheid vom 29.11.2015 um monatlich 5,00 € ab dem 01.01.2016 erhöht. Gegen den Bescheid vom 17.11.2015 legte der Kläger am 30.11.2015 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte durch Bescheid vom 27.01.2016 die vorangegangenen Bescheide teilweise auf und bewilligte für den Monat Januar 2016 KdU in Höhe von 448,49 € (d.h. 28,01 € weniger) und für Februar 2016 bis November 2016 noch monatlich 470,50 € KdU (Kaltmiete 385,00 € + (Ab-)Wasser 12,50 € + Gasabschlag 73,00 €). Grund der Änderung war ab dem Januar 2016 der um 6,00 € auf 73,00 € reduzierte monatliche Gasabschlag. Zugleich wurden im Januar 2016 zwei Rechnungen des Schornsteinfegers über 58,12 € und 58,36 € sowie eine Gutschrift aus der Jahresabrechnung des Energielieferanten über 138,49 € berücksichtigt. Durch Bescheid vom 03.02.2016 übernahm der Beklagte die vom (Ab-) Wasserversorger geforderte Nachzahlung für das Abrechnungsjahr 2015 in Höhe von 57,72 € (KdU insgesamt 528,22 € = 470,50 + 57,72 €). Durch weiteren Bescheid vom 08.02.2016 wurden ab April 2016 bis November 2016 die bewilligten KdU auf 474,67 € monatlich (Grundmiete 385,00 €, Heizkosten 73,00 €, Abschlag Wasser/Abwasser 16,67 €) erhöht. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 11.10.2016 wurden dem Kläger durch Bescheid vom 09. 12.2016 ab dem 01.12.2016 zunächst 878,67 € bewilligt (davon 474,67 KdU ) und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 monatlich 810,67 € (Regelleistung 409,00 €, KdU 401,67 €), zunächst ohne Anerkennung eines Gasabschlags). Nach Vorlage eines Nachweises über den künftigen monatlichen Gasabschlag von 46,00 € ab Januar 2017 wurden die Leistungen durch Änderungsbescheid vom 27.12.2016 für Dezember 2016 (weiterhin) auf 878,67 € und ab Januar 2017 auf insgesamt 856,67 € (davon KdU 447,67 ) monatlich festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 09.12.2016 legte der Kläger am 29.12.2016 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2017 die für den Monat Januar 2017 bewilligten Leistungen i.H.v. 302,15 € auf wegen der aus der Jahresrechnung des Energielieferanten E. vom 13.12.2016 ersichtlichen, an den Kläger ausgezahlten Gutschrift von 302,15 € und forderte diesen auf, den Betrag zurückzuüberweisen. Die Abrechnung der .E sei vom Kläger am 22.12.2016 eingereicht worden und habe daher bei den Leistungen für Dezember 2016 nicht mehr berücksichtigt werden können. Es verblieben KdU in Höhe von 214,90 € (Grundmiete 82,85 , Heizkosten 46,- €, Nebenkosten 16,67 €). Durch Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 half der Beklagte den Widersprüchen vom 30.11.2015 und 29.12.2016 teilweise ab unter Zurückweisung im Übrigen und führte dazu aus, ab dem 01.03.2016 gelte ein vom Institut Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, erstelltes neues Konzept in Bezug auf die angemessenen Mietobergrenzen, weswegen ab März 2016 Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch i.H.v. 563,47 € bruttowarm gezahlt werden könnten. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 06.02.2017 wurden die Leistungen für den Monat Februar 2017 nach Vorlage der Wasserabrechnung für das Jahr 2016, die einen Nachzahlungsbetrag ausgewiesen hatte, nochmals um 24,13 € (auf insgesamt 880,80 €) erhöht. Der Kläger hat am 14.02.2017 Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 beim SG erhoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 09.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 AS 703/17 geführt worden, die gegen den Bescheid vom 17.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 unter dem Aktenzeichen S 4 AS 704/17. Durch Beschluss vom 09.03.2017 sind diese Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen S 4 AS 703/17 fortgeführt worden. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte in Ausführung der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 am 15.02.2017 zwei Änderungsbescheide wegen der Erhöhung der Mietobergrenzen ab 01.03.2016 erlassen. Danach sind dem Kläger für den Monat März 2016 KdU i.H.v. 586,30 €, für April 2016 bis Dezember 2016 i.H.v. 590,47 €, für Januar 2017 i.H.v. 214,90 €, für Februar 2017 i.H.v. 587,60 € sowie für die Monate März bis September 2017 i.H.v. 563,47 € bewilligt worden. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 23.02.2017 sind für die Monate April 2017 bis September 2017 die KdU auf insgesamt 563,80 € (Grundmiete 500,80 €, Heizkosten 46,00 €, Nebenkosten 17,00 €) wegen eines geringfügig erhöhten Abschlags für Wasser und Abwasser ab April 2017 erhöht worden. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 07.04.2017 sind unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Bescheide die KdU für den Monat Januar 2017 auf insgesamt 332,25 € erhöht worden aufgrund der Berücksichtigung der Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung; der ermittelte Differenzbetrag von 98,35 € ist an den Kläger überwiesen worden. Am 19.10.2017 hat der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen über den September 2017 hinaus beantragt. Durch Bescheid vom 22.11.2017 sind ihm für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 Leistungen in Höhe von monatlich 972,02 € bewilligt worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 20.12. 2017 ist im Einverständnis mit dem Kläger noch nicht beschieden worden. Das SG hat Beweis erhoben nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beim Arzt für Psychiatrie E.. Dieser hat im Gutachten vom 15.01.2019 die Diagnosen Klaustrophobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01G) und rezidivierende depressive Störung, leichtgradig chronifizierte Episode (ICD-10 F33.0G) gestellt und dazu ausgeführt, beim Kläger fänden sich Störungselemente einer affektiven Störung, zum einen im Rahmen einer Klaustrophobie, einer Angst vor engen Räumen wie auch damit einhergehenden Panikattacken. Der Kläger habe über eine Behandlung der Beschwerden von 2011 bis 2014 berichtet. Die Integration im Haus, in welchem der Kläger seit 30 Jahren lebe mit mehreren Zimmern und einem Garten, habe in der Bewältigung der psychischen Beschwerden eine wesentliche Rolle gespielt. Bei einem Wohnungswechsel wäre mit einem hohen Maß an Sicherheit mit einer anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden zu rechnen. Durch Urteil vom 16.09.2019 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2014 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 101,27 € zu gewähren, außerdem, die Bescheide vom 11.11.2014 und 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 und der Bescheid vom 17.03.2015 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 116,27 € für Dezember 2014, 37,52 € für Januar 2015, 103,27 € für Februar 2015, 34,27 € für März 2015 und monatlich 102,52 € für April 2015 bis November 2015 zu gewähren, außerdem, die Bescheide vom 18.11.2015 (gemeint: 17.11.2015), 29.11.2015, 27.01.2016, 03.02.2016, 08.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 und den Bescheid vom 15.02.2017 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 102,52 € für Dezember 2015 und 44,98 € für Februar 2016 zu gewähren. Im Übrigen sind die Klagen abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ergäben sich – auch rückwirkend für die Zeit ab 01.05.2014 aus dem vom IWZ für den Beklagten erstellten schlüssigen Konzept. Es sei daher für den gesamten streitigen Zeitraum eine angemessene Bruttokaltmiete von 500,02 € zzgl. Abfallgebühren zzgl. tatsächlicher Heizkosten zugrunde zu legen. Höhere Unterkunftskosten könne der Kläger nicht beanspruchen, da es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß zu senken. Das SG hat in seiner Entscheidung folgende Leistungsansprüche auf Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt und - soweit in bestimmten Zeiträumen noch nicht erfüllt - Restansprüche zugesprochen: - Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014: Anspruch 567,02 € mtl. (Miete bruttokalt 500,02 € + Gasabschlag 67,00 € ). Die Abfallgebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 61,00 € wurden gemäß Bescheid des Landratsamts R.-M.-Kreis vom 07.02.2014 zum 12.03.2014 fällig, also vor diesem Zeitraum. Bewilligt waren 465,75 €, Restanspruch 101,27 € mtl. - Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.11.2015: KdU bruttokalt 500,02 €; darin enthalten die tatsächlichen Aufwendungen für den Schornsteinfeger vom 10.12.2014 sowie die zum 23.02.2015 fällig werdende Nachzahlung für Wasser/Abwasser, da im schlüssigen Konzept des Beklagten erfasst. Zu berücksichtigen für März 2015 aber die Abfallgebühren für das Jahr 2015 (61,00 € gemäß Bescheid des Landratsamts R.-M.-Kreis vom 06.02.2015 mit Fälligkeit zum 11.03.2015), ebenso die am 09.03.2015 beschaffte Müllmarke in Höhe von 19,00 €, ebenso die im Dezember 2014 beschaffte Müllmarke in Höhe von 15,00 €. Der Gasabschlag betrug ab dem 01.01.2015 gemäß Schreiben des Energieversorgers vom 15.12.2014 monatlich 79,00 €. Das im gleichen Schreiben ermittelte Guthaben aus der Jahresabrechnung 2014 von 43,38 € floss dem Kläger im Dezember 2014 zu und ist entsprechend im Folgemonat, dem Januar 2015, bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 SGB II). Ergibt folgende Ansprüche auf KdU: - Dezember 2014: Anspruch 582,02 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 67,00 € Gasabschlag, 15,00 € Müllmarke); bereits bewilligt 465,75 €; Restanspruch 116,27 €. - Januar 2015: Anspruch 535,64 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 79,00 € Gasabschlag abzgl. Rückzahlung Gas 2014 in Höhe von 43,38 €); bereits bewilligt 498,12 €, Restanspruch 37,52 €. - Februar 2015: Anspruch 579,02 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 79,00 € Gasabschlag); bereits bewilligt 475,75 €, Restanspruch 103,27 €. - März 2015: Anspruch 659,02 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 79,00 € Gasabschlag, 80,00 € Müllgebühren und -marken); bereits bewilligt 624,75 €, Restanspruch 34,27 €. - April 2015 bis November 2015: Anspruch 579,02 € (500,02 € bruttokalt, 79 € Gasabschlag); bereits bewilligt 476,50 € mtl., Restanspruch 102,52 € mtl. - Zeitraum 01.12.2015 bis 30.11.2016: Miete bruttokalt 500,02 € zzgl. Gasabschlag (79,00 € für Dezember 2015, monatlich 73,00 € Januar bis Oktober 2016 sowie 66,00 € im November 2016); nicht zu berücksichtigen angefallene Kosten für Schornsteinfeger im Dezember 2015. Ergibt folgende Ansprüche: Dezember 2015: Anspruch 579,02 €; bereits bewilligt 476,50 €, Restanspruch 102,52 €. Januar 2016: Anspruch 434,53 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 73 € Gasabschlag abzgl. Rückzahlung Gas 2015 in Höhe von 138,49 €); bereits bewilligt 448,49 €, kein Restanspruch. Februar 2016: Anspruch 573,20 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 73 € Gasabschlag); bereits bewilligt 528,22 €, Restanspruch 44,98 €. März bis Oktober 2016: Anspruch 573,02 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 73 € Gasabschlag); bereits bewilligt 586,30 € (März) bzw. 590,47 € (April bis Oktober); kein Restanspruch. November 2016: Anspruch 566,02 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 66,00 € Gasabschlag, gemäß Jahresabrechnung vom 13.12.2016); bereits bewilligt 590,47 €, kein Restanspruch. -Zeitraum 01.12.2016 bis 30.09.2017: Dezember 2016: Anspruch 566,02 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 66,00 € Gasabschlag, gemäß Jahresabrechnung vom 13.12.2016); bereits bewilligt 590,47 €, kein Restanspruch. Januar 2017: Anspruch 243,87 (Miete bruttokalt 500,02 €, 46,00 € Gasabschlag, abzgl. 302,15 € für das im Dezember 2016 zur Auszahlung gekommene Guthaben aus der Jahresabrechnung Gas 2016, § 22 Abs. 3 SGB II); bereits bewilligt (unter Berücksichtigung der Leistungsaufhebung vom 18.01.2017, dem Teilabhilfebescheid vom 15.02.2017 und dem Bescheid vom 07.04.2017 ) Leistungen i.H.v. 332,25 €; kein Restanspruch. Februar bis September 2017: Anspruch 546,02 € (Miete bruttokalt 500,02 €, 46,00 € Gasabschlag); bereits bewilligt im Februar Leistungen in Höhe von 587,60 €, von April bis September in Höhe von 563,80 €; kein Restanspruch. Gegen das dem (früheren) Bevollmächtigten des Klägers am 15.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2019 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar gewesen, eine günstigere Wohnung anzumieten und die bisherige Wohnung zu verlassen. Er beruft sich weiterhin auf die Atteste von P. und das Gutachten von D.. Ferner könne die Diplompsychologin G., die ihn in der H.-H.-Klinik I. behandelt habe, seinen schlechten Gesundheitszustand bestätigen. Das Gutachten von C. werde seinem komplizierten und schwerwiegenden Gesundheitszustand nicht gerecht. Es sei vielmehr dem bei E. eingeholten Gutachten vom 15.01.2019 zu folgen. Zudem seien die Berechnungen des Beklagten und des SG insoweit unzutreffend, als er das Guthaben aus der Nebenkostenrechnung in Höhe von 302,15 € an den Beklagten zurücküberwiesen habe. Gleichwohl sei ihm dieser Betrag bei den Leistungen für Januar 2017 abgezogen worden. Der Kläger hat hierzu einen Überweisungsträger über die (Rück-)Überweisung von Nebenkosten in Höhe von 302,15 € an den Beklagten am 01.02.2017 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Stellungnahme vom 15.04.2020 zu seiner gesundheitlichen Situation übergeben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2019 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 2. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2014 sowie der Bescheide vom 11. November 2014 und 13. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2015 und des Bescheids vom 17. März 2015 sowie der Bescheide vom 17. November 2015 und 29. November 2015, 27. Januar 2016, 3. Februar 2016 und 8. Februar 2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 und der Bescheide vom 9. Dezember 2016, 27. Dezember 2016 und 18. Januar 2017, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 und des Bescheids vom 6. Februar 2017 sowie der Bescheide vom 15. Februar 2017, 23. Februar 2017 und 7. April 2017 ihm Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete i.H.v. 665,- € für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2017 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und hat dazu ausgeführt, bezüglich der Überprüfung des Konzepts des Beklagten über die angemessenen Mietobergrenzen, aufgestellt und fortgeschrieben vom IWU, werde auf die Urteile des BSG vom 18.11.2014 (B 4 AS 9/14 R) und vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R) verwiesen. Das dort überprüfte Konzept des Jobcenters D. sei methodengleich vom selben Gutachter erstellt worden. Der Beklagte hat eine Übersicht über die an den Kläger erfolgten Bewilligungen vorgelegt. Die vom Kläger am 22.12.2016 vorgelegte Gutschrift des Energieversorgers E. aus der Jahresabrechnung über 302,15 € habe bei der Bewilligung der Leistungen nicht mehr berücksichtigt werden können, da diese für Januar 2017 bereits angewiesen worden seien. Es sei daher am 18.01.2017 ein separater Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über diesen Betrag ergangen, auf den der Kläger den Betrag am 01.02.2017 an den Beklagten zurücküberwiesen habe. Im Bescheid vom 15.02.2017 sei der Leistungsbetrag für Januar 2017 mit 623,90 € ausgewiesen worden unter leistungsmindernder Berücksichtigung der Gutschrift gemäß § 22 Abs. 3 SGB II. Die Nachzahlung sei dabei nicht doppelt mindernd berücksichtigt worden. Da der bewilligte Betrag zu niedrig gewesen sei, sei dieser nochmals mit Bescheid vom 07.04.2017 korrigiert worden, der Differenzbetrag von 98,35 € sei an den Kläger überwiesen worden. Nach nochmaliger Überprüfung ergebe sich für Januar 2017 ein Bedarf von 651,07 € (Miete bruttokalt laut MOG 500,02 €, Heizkostenabschlag 46,00 €, Sonstige Nebenkosten 105,05 € ) und abzüglich der Heizkostennachzahlung (302,15 €) ein Anspruch von 348,82 €. An den Kläger seien bislang für Januar 2017 265,17 gezahlt worden. Hieraus ergebe sich eine weitere Nachzahlung von 83,65 €, die an den Kläger überwiesen werde. Der Vorsitzende des Senats hat am 05.05.2020 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt. Darin hat der Kläger angegeben, er sei auch nach seinem Umzug im November 2019 weiterhin nicht in psychiatrischer Behandlung wegen der Klaustrophobie. Der Kläger hat im Termin den Vorsitzenden des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss des Senats vom 25.06.2020 hat der Senat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.