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Urteil

B 12 R 16/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die praktische Fahrlehrerausbildung in einer Ausbildungsfahrschule kann als betriebliche Berufsausbildung i.S. des § 7 Abs. 2 SGB IV gelten und begründet damit Sozialversicherungspflicht, wenn Ausbildung Gegenstand der betrieblichen Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen ist. • Eine enge organisatorische oder zeitliche Verzahnung der praktischen mit der theoretischen Ausbildung in einer Ausbildungsstätte führt nur dann zur Versicherungslosigkeit als studienintegriertes Praktikum, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen durch die Ausbildungsstätte geregelt und gelenkt ist oder ausdrücklich als Teil des Studiums ausgewiesen wird. • Das Werkstudentenprivileg (z.B. § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V, § 5 Abs.3 SGB VI, § 27 Abs.4 SGB III) greift nicht, wenn die Praktikumsphase nach ihrem gesamten Erscheinungsbild überwiegend betriebliche Beschäftigung darstellt und die Betroffenen nicht mehr als ordentliche Studierende bzw. Schüler anzusehen sind. • Eine Verwirkung sozialversicherungsrechtlicher Nachforderungen scheitert, wenn die Beitragsfeststellung zeitnah durch eine ordnungsgemäße Betriebsprüfung erfolgt ist und keine vom Verwaltungsträger ausgehenden Verwirkungsverhaltensfeststellungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Praktische Fahrlehrerausbildung in Ausbildungsfahrschule begründet Sozialversicherungspflicht • Die praktische Fahrlehrerausbildung in einer Ausbildungsfahrschule kann als betriebliche Berufsausbildung i.S. des § 7 Abs. 2 SGB IV gelten und begründet damit Sozialversicherungspflicht, wenn Ausbildung Gegenstand der betrieblichen Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen ist. • Eine enge organisatorische oder zeitliche Verzahnung der praktischen mit der theoretischen Ausbildung in einer Ausbildungsstätte führt nur dann zur Versicherungslosigkeit als studienintegriertes Praktikum, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen durch die Ausbildungsstätte geregelt und gelenkt ist oder ausdrücklich als Teil des Studiums ausgewiesen wird. • Das Werkstudentenprivileg (z.B. § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V, § 5 Abs.3 SGB VI, § 27 Abs.4 SGB III) greift nicht, wenn die Praktikumsphase nach ihrem gesamten Erscheinungsbild überwiegend betriebliche Beschäftigung darstellt und die Betroffenen nicht mehr als ordentliche Studierende bzw. Schüler anzusehen sind. • Eine Verwirkung sozialversicherungsrechtlicher Nachforderungen scheitert, wenn die Beitragsfeststellung zeitnah durch eine ordnungsgemäße Betriebsprüfung erfolgt ist und keine vom Verwaltungsträger ausgehenden Verwirkungsverhaltensfeststellungen vorliegen. Der Kläger betreibt eine Ausbildungsfahrschule und bildete 2002–2005 mehrere Fahrlehreranwärter in der praktischen Ausbildung aus. Die Anwärter leisteten in der Fahrschule praktische Ausbildung von mehreren Monaten, erhielten bis zu 410 Euro monatlich und erteilten praktischen und theoretischen Unterricht; die praktische Ausbildungszeit war organisatorisch getrennt von den theoretischen Teilen in Fahrlehrerausbildungsstätten. Die Rentenversicherung stellte nach Betriebsprüfung Versicherungspflicht und forderte Beiträge (6081,97 EUR). Das Sozialgericht gab der Klage des Klägers statt und hielt Versicherungsfreiheit für gegeben. Das Landessozialgericht änderte und wies die Klage ab mit der Begründung, die praktische Ausbildung sei nicht als in ein Studium integriertes Praktikum anzusehen. Der Kläger rügte in der Revision vor allem Verletzung materiellen Rechts (u.a. Werkstudentenprivileg) und Verwirkung; die Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision. • Versicherungspflicht nach § 2 Abs.2 Nr.1 SGB IV in Verbindung mit Zweigspezifika: Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in KV, RV, sPV und Arbeitsförderung. (§ 5 SGB V, § 1 SGB VI, § 25 SGB III). • Die vom LSG festgestellten Tatsachen zeigen, dass die Angeklagten in der Ausbildungsfahrschule berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung erworben haben; damit liegen Beschäftigung und Berufsausbildung i.S. des § 7 Abs.2 SGB IV vor. • Die praktische Fahrlehrerausbildung fand in normalen Fahrschulbetrieben statt und war organisatorisch sowie inhaltlich von der theoretischen Ausbildung in den Fahrlehrerausbildungsstätten getrennt; gesetzliche Regelungen (FahrlG, FahrlAusbO) sehen getrennte, gesondert genehmigte Ausbildungspläne vor, wodurch keine derart enge Verzahnung entsteht, die eine Einordnung als studienintegriertes Praktikum rechtfertigen würde. • Das Werkstudentenprivileg greift nicht: Die Praktikanten waren nach dem Gesamtbild nicht mehr als ordentliche Studierende bzw. Schüler anzusehen, sodass die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit (z.B. § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V, § 5 Abs.3 SGB VI, § 27 Abs.4 SGB III) nicht erfüllt sind. • Die Beitragsfeststellung ist materiell richtig festgestellt; die Berechnungen der Beklagten entsprechen den bindenden Feststellungen zur Versicherungspflicht. • Verwirkung liegt nicht vor: Die Beitragsnachforderung erfolgte zeitnah nach einer ordnungsgemäß durchgeführten Betriebsprüfung; es fehlt an festgestelltem Verwirkungsverhalten und an einem hinreichend langen Unterlassen der Rechtsausübung durch die Beklagte, sodass Treu und Glauben eine Unzulässigkeit der Nachforderung nicht begründet. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG; der Streitwert entspricht der streitigen Beitragsforderung. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2009 wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt damit die Auffassung, dass die praktischen Ausbildungsabschnitte in der Ausbildungsfahrschule als betriebliche Berufsausbildung anzusehen sind und daher Versicherungspflicht in Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung begründen. Das Werkstudentenprivileg kommt nicht zur Anwendung, weil die Anwärter während der praktischen Ausbildung insgesamt als Beschäftigte und nicht als ordentliche Studierende erscheinen. Verwirkung sozialversicherungsrechtlicher Forderungen wurde verneint, weil die Beklagte die Nachforderung innerhalb des durch Betriebsprüfung gebotenen Zeitrahmens geltend gemacht hat und kein Verwirkungsverhalten festgestellt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 6081,97 Euro festgesetzt.